Eintragung einer Anhängerkupplung |
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Eintragung einer Anhängerkupplung |
Gast_Gast_Christoph_* |
19.05.2005, 13:08
Beitrag
#1
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beim Kauf eines neuen (Gebraucht-) Wagens hat mir der Händler gemäß Absprache eine (abnehmbare) Anhängerkupplung montiert. Meine Überraschung war groß, dass diese AHK nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen wurde. Nachfragen ergaben folgende Statements: Händler: AHK mit Typ-Nummer e4... muss nicht eingetragen werden bzw. wird bei der nächsten TÜV-HU (die ist in zwei Jahren) "automatisch" eingetragen. TÜV: AHK ist auf jeden Fall abnahme- und eintragungspflichtig, ich riskiere Strafzettel und Verlust des Versicherungsschutzes. Wer hat Recht??? Danke für Eure Hinweise! |
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19.05.2005, 13:18
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#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Zitat Händler: AHK mit Typ-Nummer e4... muss nicht eingetragen werden bzw. wird bei der nächsten TÜV-HU (die ist in zwei Jahren) "automatisch" eingetragen. TÜV: AHK ist auf jeden Fall abnahme- und eintragungspflichtig, ich riskiere Strafzettel und Verlust des Versicherungsschutzes. Wer hat Recht??? Keiner so richtig: Eine AHK ist generell nicht mehr änderungsabnahmepflichtig und zwar Egal ob E4, E? oder nationale ABG. Bei der HU wird sie ganz sicher nicht mit eingetragen. Eine Abnahmepflicht besteht aber z.B. bei einem Fahrzeug mit verändertem Fahrwerk. Kleiner Haken: Bei der Polizei scheint sich diese Neuerung noch nicht herumgesprochen zu haben......... ......... naja, vielleicht wird es ja auch wieder geändert mfg Stefan |
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Gast_Guest_* |
19.05.2005, 13:58
Beitrag
#3
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Zitat (Stefan Süßmann @ 19.05.2005, 14:18) Eine AHK ist generell nicht mehr änderungsabnahmepflichtig und zwar Egal ob E4, E? oder nationale ABG. Stopp! Anhängekupplungen mit nationaler Bauartgenehmigung (ABG/EBG) sind nach wie vor Abnahmepflichtig, nur die Kupplungen nach EG und zukünftig auch ECE sind dies nicht! |
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19.05.2005, 14:02
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Zitat Stopp! Anhängekupplungen mit nationaler Bauartgenehmigung (ABG/EBG) sind nach wie vor Abnahmepflichtig, nur die Kupplungen nach EG und zukünftig auch ECE sind dies nicht! Nein, das KBA hat verlauten lassen, daß Kupplungen mit nationaler ABG genauso behandelt werden, wie Kupplungen mit EG-Genehmigung. Einziger Spezialfall sind Kupplungen nach §13 Fahrzeugteileverordnung. mfg Stefan |
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Gast_Guest_* |
19.05.2005, 14:15
Beitrag
#5
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Zitat (Stefan Süßmann @ 19.05.2005, 15:02) Zitat Stopp! Anhängekupplungen mit nationaler Bauartgenehmigung (ABG/EBG) sind nach wie vor Abnahmepflichtig, nur die Kupplungen nach EG und zukünftig auch ECE sind dies nicht! Nein, das KBA hat verlauten lassen, daß Kupplungen mit nationaler ABG genauso behandelt werden, wie Kupplungen mit EG-Genehmigung. Genaue Quelle? |
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Gast_Gast_Christoph_* |
19.05.2005, 16:14
Beitrag
#6
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Meine AHK hat eine europäische Bauartgenehmigung (EEC type approval), die ich mir inzwischen bei Bosal auch gezogen habe. Damit erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nach §19(3)1.a StVZO nicht!?
Jetzt steht in der Bauartgenehmigung im Appendix I allerdings: "5. Remarks: The installation of the coupling device to the vehicle must be checked according to requirements of Annex VII, see Annex I, par.5.10" Leider sind weder Annex I und Annex VII dabei. Wird hiermit die TÜV-Abnahme gefordert? Leider bin ich also noch nicht wirklich schlauer. Und weil ich in den Gesetzestexten sicher etwas übersehen habe, bleiben Fragen über Fragen: Muss ich meine AHK beim TÜV abnehmen lassen oder nicht? Muss ich meine AHK in den Fahrzeugbrief eintragen lassen oder nicht? Muss ich in der Werkstatt Rabatz machen oder mich bei denen entschuldigen? Warum haben alle unterschiedliche Meinungen und wem soll ich glauben? Wer hat eine praxisnahe und belastbare Antwort??? |
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19.05.2005, 16:23
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#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 483 Beigetreten: 15.03.2004 Wohnort: Baden-Württemberg Mitglieds-Nr.: 2313 |
Schnapp alles: Papiere und AHK und Auto, dann zum a.a.S. anschauen lassen, Gutachten machen, dann zum StVA und eintragen lassen. Müsstest insgesamt unter 50 Euro bleiben, hast alles im Schein und kannst beruhigt fahren ohne zu grübeln.
Das ist die einfache und kostenpflichtige Variante, aber in der Praxis am einfachsten. Den Rest machen hier im Forum sicher die Profis. In diesem Sinne viele fachkundige Antworten! -------------------- Das Reh springt hoch.
Das Reh springt weit. Warum auch nicht, es hat ja Zeit! |
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Gast_Guest_* |
19.05.2005, 16:32
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#8
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@Teroson:
Das ist ein praxisnaher Tipp, Danke! Bleibt eine Frage, bin nämlich wirklich kein Profi: a.a.S.??? Und ich ärgere mich auch über 50Euro, habe schließlich die AHK mit Montage (und Eintragung?) bezahlt! Aber die habe ich per Arbeitszeit schnell wieder raus, meinen AG würde es freuen ;-) |
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19.05.2005, 18:29
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#9
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 299 Beigetreten: 04.08.2004 Wohnort: an Rhein und Neckar Mitglieds-Nr.: 4737 |
Zitat (Guest @ 19.05.2005, 17:32) a.a.S.??? amtlich anerkannter Sachverständiger -------------------- wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie behalten oder bei eBay loswerden!
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20.05.2005, 07:30
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2380 Beigetreten: 19.10.2003 Mitglieds-Nr.: 379 |
das gutachten oder das ece schreiben ist aus den niederlanden und nicht aus osteuropa.
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20.05.2005, 07:48
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Zitat Genaue Quelle? Das steht in der "verbindlichen Arbeitsanweisung" zum §19.3 und gilt für alle Überwachungsorganisationen. Im Netz ist dies aber wohl nicht zu finden. mfg Stefan |
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Gast_Gast_Biker_* |
20.05.2005, 08:33
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#12
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@ Stefan S
Zitat Das steht in der "verbindlichen Arbeitsanweisung" zum §19.3 und gilt für alle Überwachungsorganisationen. Im Netz ist dies aber wohl nicht zu finden. Die "verbindliche Arbeitsanweisung" liegt dir doch sicher als PDF Dokument vor. Text aus PDF Dokumenten kann man kopieren und hier einfügen. |
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20.05.2005, 08:40
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2380 Beigetreten: 19.10.2003 Mitglieds-Nr.: 379 |
Zitat (Gast_Biker @ 20.05.2005, 09:33) @ Stefan S Zitat Das steht in der "verbindlichen Arbeitsanweisung" zum §19.3 und gilt für alle Überwachungsorganisationen. Im Netz ist dies aber wohl nicht zu finden. Die "verbindliche Arbeitsanweisung" liegt dir doch sicher als PDF Dokument vor. Text aus PDF Dokumenten kann man kopieren und hier einfügen. sogar das ganze pdf könnte man heir einstellen. mich würde es interessieren. -------------------- |
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Gast_Guest_* |
20.05.2005, 08:56
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#14
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Zitat (Stefan Süßmann @ 20.05.2005, 08:48) Zitat Genaue Quelle? Das steht in der "verbindlichen Arbeitsanweisung" zum §19.3 und gilt für alle Überwachungsorganisationen. Im Netz ist dies aber wohl nicht zu finden. mfg Stefan Das Heftchen vom AKE? Das ist IMHO keinen Pfifferling wert... |
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Gast_Gast_Biker_* |
20.05.2005, 09:41
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#15
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wahrscheinlich meint er dieses
Zitat 2.13
ÄNDERUNGSABNAHMEN VON MECHANISCHEN VERBINDUNGSEINRICHTUNGEN Aufgrund der Tatsache, dass gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 2 StVZO bei internationalen Teilegenehmigungen eine Änderungsabnahme nicht erforderlich ist und das KBA auch bei Allgemeinen Bauartgenehmigungen nach § 22a StVZO auf die Festlegung von Änderungsabnahmen verzichtet, kann eine Änderungsabnahme nur auf Wunsch des Fahrzeughalters erfolgen. Hinweis: Wenn auf Wunsch des Fahrzeughalters eine Änderungsabnahme durchgeführt wird, ist zu beachten: Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist erst „bei nächster Befassung“ der Zulassungsbehörde mit den Fahrzeugpapieren erforderlich. Bei internationalen Genehmigungen kann anstelle des vorgeschriebenen nationalen Prüfzeichens in Ziffer 27 der Fahrzeugpapiere der Eintrag des internationalen Genehmigungszeichens erfolgen. Ist dies aus Platzgründen (maximal 10 Stellen wie TP – Prüfzeichen!) nicht möglich, hat der Eintrag vollständig in Ziffer 33 unter Bezug auf Ziffer 27 der Fahrzeugpapiere zu erfolgen. Beispiele: ZIFF. 27: e1 00-0304* ZIFF.33 : ZIFF. 27: e13 00-0305* |
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Gast_Gast_Christoph_* |
20.05.2005, 10:00
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#16
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das letzte Zitat von Gast_Biker ist für mich interessant, als ein Hinweis, dass ich die AHK tatsächlich nicht eintragen muss, wie mein Händler behauptet. Wie interpretiert ihr die den Vermerk aus der Bauartgenehmigung
Zitat (Gast_Christoph @ 19.05.2005, 17:14) "5. Remarks: The installation of the coupling device to the vehicle must be checked according to requirements of Annex VII, see Annex I, par.5.10" Leider sind weder Annex I und Annex VII dabei. Wird hiermit die TÜV-Abnahme gefordert? Hat doch der TÜV recht und die AHK muss eingetragen werden? |
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20.05.2005, 10:19
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#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Zitat "5. Remarks: The installation of the coupling device to the vehicle must be checked according to requirements of Annex VII, see Annex I, par.5.10" Leider sind weder Annex I und Annex VII dabei. Wird hiermit die TÜV-Abnahme gefordert? Ahh, jetzt verstehe ich Dein Problem. Du hast ein Dokument heruntergeladen, was man in der Regel garnicht bekommt, daher diese Annex-Geschichte. Normalerweise ist bei einer Bosal-AHK immer nur das eine Din-A4-Blatt dabei, welches oben eine Zeile mit technischen Daten und unten eine Exposionszeichnung enthält. Sofern Dein Fahrzeug ein Serienfahrwerk hat, ist eine Änderungsabnahme nicht vorgeschrieben, sie wird nur empfohlen. mfg Stefan |
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Gast_Gast_Christoph_* |
20.05.2005, 10:39
Beitrag
#18
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@Stefan,
leider habe ich von dem Händler, der die AHK montiert hat, gar keine technischen Informationen bekommen, nur die Bedienungsanleitung. Daher meine Nachfrage und die aus gegensätzlichen Aussagen (Änderungsabnahme ist MUSS bzw. NICHT-MUSS) sog. Experten resultierende Unsicherheit. Und deswegen das Download bei Bosal, wo die zwei Dokumente (Montageanleitung mit Exlosionszeichnung und EEC-Type-Approval Certificate) beide gleichermaßen angeboten werden. Nehme jetzt als gegeben hin, dass Änderungsabnahme und Eintragung nicht gefordert ist. Zurück bleibt ein tiefes Unverständnis, dass TÜV und auch das Straßenverkehrsamt mir andere Informationen geben. Damit bleibt auch ein Rest Unsicherheit. Daher werde ich jetzt wohl auf eigene Rechnung zum TÜV und den Händler in Ruhe lassen. Trotzdem danke und Gruß, Christoph |
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Gast_Bordermonster_* |
30.05.2005, 12:34
Beitrag
#19
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Huhu allerseits!
Gut, soweit ich das jetzt hier verstanden habe, muss eine AHK nicht eingetragen werden. Ich habe eine AHK von Westfalia, dabei war eine Bedienungs- und Anbauanleitung, sowie eine Kopie einer EEC certificate aus Luxemburg. Zählt das auch? Oder geht es dabei nur um EU Staaten?? Freue mich über ne rasche Antwort, da mein Karren diese Woche noch zum TÜV muss und ich ne unangenehme Überraschung verbunden mit Mehrkosten verhindern möchte. |
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Gast_Josef_* |
03.06.2005, 17:13
Beitrag
#20
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Hallo Leute,
ich habe einen VV-Passat, Bauj. 96. Dieser hat seit 1997 eine Anhängerkupplung von Bosal. Das Fahrzeug war regelmäßig zur HU beim TÜV und die letzten beiden male bei der Dekra und es nie etwas beanstandet worden. Obwohl ich ein Teilegutachten habe, verlangt der DEKRA-Mann nun ein Typenschild von der Kugelkupplung und einen Aufkleber über die zulassige Stützlast. Ein diesbezüglicher Aufkleber befindet sich jedoch an der Innenseite der Heckklappe. Will der DEKRA-Mann mich ärgern? Das schöne an der Sache ist, bei der letzten HU hat der selbe Mann die Plakette erteilt. Kann mir jemand einen Rat geben, wie ich mich verhalten soll? Wo bekomme ich ein Typenschild her? Ich bedanke mich für eine Rückmeldung |
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04.06.2005, 10:02
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Zitat Hallo Leute, ich habe einen VV-Passat, Bauj. 96. Dieser hat seit 1997 eine Anhängerkupplung von Bosal. Das Fahrzeug war regelmäßig zur HU beim TÜV und die letzten beiden male bei der Dekra und es nie etwas beanstandet worden. Obwohl ich ein Teilegutachten habe, verlangt der DEKRA-Mann nun ein Typenschild von der Kugelkupplung und einen Aufkleber über die zulassige Stützlast. Ein diesbezüglicher Aufkleber befindet sich jedoch an der Innenseite der Heckklappe. Will der DEKRA-Mann mich ärgern? Das schöne an der Sache ist, bei der letzten HU hat der selbe Mann die Plakette erteilt. Kann mir jemand einen Rat geben, wie ich mich verhalten soll? Wo bekomme ich ein Typenschild her? Ein Teilegutachten für eine AHK? Das glaube ich nicht Ein Typschild muß die AHK haben. Sollte es abhanden gekommen sein, dann mußt Du halt bei bosal ein neues bestellen und anbringen. Das Stützlastschild ist schon lange nicht mehr vorgeschrieben. mfg Stefan |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 26.04.2024 - 11:23 |