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> Spielstraße / Verkehrsberuhigter Bereich, Grundsätzliche Betrachtung | Unterschied
HeLi
Beitrag 15.05.2005, 16:38
Beitrag #1


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QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=23802]FAQ: Spielstraße / Verkehrsberuhigter Bereich[/URL]; (Grundsätzliche Betrachtung | Unterschied)


P.S. "FAQ-Verlinkung": V.g. Code einfach markieren, kopieren und in jeweiliges Posting einfügen - fertig ist der Link :-)

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Da häufig verwechselt: Unterschied "Spielstraße" / "Verkehrsberuhigter Bereich":
  • "Spielstraße":
    ist eine Verkehrsfläche, die für den Fahrzeugverkehr (also nicht nur für Kraftfahrzeuge!) gesperrt ist -> vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO.

    Beschildert durch Z. 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art)
    i.V.m. Zusatzschild "Kinder"

    Hier ist es Kindern erlaubt, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.

    Solche "Spielstraßen" sieht man eher selten.

    Das durch Zeichen 250 angeordnete Verkehrsverbot beschränkt gleichermaßen den Fahrverkehr und den ruhenden Verkehr. Parkende Fahrzeuge müssen vor Beginn der Sperrzeit, sofern eine solche existiert, aus dem Verbotsbereich entfernt werden.

  • "Verkehrsberuhigter Bereich" ("VB"):
    ist eine öffentliche Verkehrsfläche, auf der der Fußgängerverkehr bevorrechtigt ist. Sie dient als Aufenthalts- und Bewegungsraum für alle Verkehrsarten und -teilnehmer, soweit sie dort zugelassen sind.

    Beschildert durch Z. 325 (Anfang)
    bzw. Z. 326 (Ende).

    Innerhalb dieses Bereichs gilt:

    1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

    2. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.

    3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.

    4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

    5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

    Die erforderliche "Schrittgeschwindigkeit" entspricht einer durchschnittlichen Fußgängergeschwindigkeit. In der Rechtsprechung werden Werte im Bereich von 4 bis 10 km/h als Schrittgeschwindigkeit anerkannt. Die Schrittgeschwindigkeit gilt allgemein für "Fahrzeuge", also auch z.B. für Fahrräder.

    Beim Ausfahren aus einem VB ist § 10 StVO zu beachten (es gilt nicht "rechts vor links"!).

    Zitat (§ 10 StVO; Auszug)
    Wer [...] aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße [...] einfahren [...] will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.


    Auch wenn der "Verkehrsberuhigte Bereich" umgangssprachlich häufig als "Spielstrasse" bezeichnet wird - ein VB ist keine Spielstraße!

*** Edit Achim: In FAQ geschoben, danke HeLi

*** Edit Rolf: Überarbeitet und vorformatierten Link eingefügt

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 16.05.2005, 10:52


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Wo rohe Säfte sinnlos walten,
da kann sich auch kein Schwips entfalten.
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Peter Lustig
Beitrag 16.05.2005, 11:29
Beitrag #2


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Eine Übersicht zum verkehrsberuhigten Bereich im Internetangebot des Polizeipräsidiums München, die ggf. auch ausgedruckt und verteilt werden kann.

Allerdings darauf achten, dass nach den Vorschriften des Presserechts vor einer eventuell geplanten Verteilung ein Impressum einzufügen ist!
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