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> auslaendisches Kennzeichen ?, Bitte um Meinung !!
philipe82
Beitrag 13.05.2005, 17:20
Beitrag #1


Neuling


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:) Hallo Freunde des Automobils ,
ich habe eine Frage und hoffe, dass sie mir jemand hier beantworten kann!!!
Also, meine Freundin(dt.EU-Fuehrerschein) ist vorgestern von der Polizei angehalten worden, :cop:
das Fzg. gehoerte allerdings nicht ihr sondern meinem besten freund.
Er kommt aus Frankreich und sein Kfz hat ein auslaendisches Kennzeichen(er ist voruebergehend hier)!!
Die Polizei hat ihr gesagt sie wuerde gegen irgendein Gesetz verstossen und
sie wuerde postalisch einen Bussgeldbescheid zugesendet bekommen!!! :rant:
Was ist daran illegal ein privates Ffz. das gegen alles versichert ist zu lenken??? :huh:
Wollte die Polizei sich vielleicht nur die Zeit vertreiben???
Ich fordere niemanden zur illegalen RB auf erhoffe mir lediglich
Hinweise auf Gesetze und Paragraphen denn meine Recherchen haben
bislang nichts ergeben!! DAnKE IM VORAUS!!! :P
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baerfekt
Beitrag 13.05.2005, 19:55
Beitrag #2


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Normal ist das kein Bußgeld, sondern hier liegt der Verdacht des Vergehens gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz (Straftat) vor. Nach IMHO darf ein deutscher Staatsbürger, aus privaten Zwecken, kein ausländische Fahrzeug im Innland führen.
wavey.gif


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Viele Grüße aus Thüringen
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Ernschtl
Beitrag 14.05.2005, 16:21
Beitrag #3


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Zitat (baerfekt @ 13.05.2005, 20:55)
Nach IMHO darf ein deutscher Staatsbürger, aus privaten Zwecken, kein ausländische Fahrzeug im Innland führen.
wavey.gif

Kein fremdes ausländisches Fahrzeug, wie in diesem Fall. Sein eigenes schon, kann ja auch vorkommen.


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Wer bremst hat Angst
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FaSt
Beitrag 14.05.2005, 16:32
Beitrag #4


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Man darf nicht mit einem im Ausland angemeldeten Wagen in D fahren?
Sei es, das ich mir das Auto von einem Freund geliehen habe, ihn chauffiert habe,
oder sonst was!?? think.gif

Kann ich ja gar nich' glauben! no.gif


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Gib jedem Tag die Chance, der Schönste deines Lebens zu sein!

Gruß... ...FaSt
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Uwe
Beitrag 14.05.2005, 17:02
Beitrag #5


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Wenn der Fahrtzweck im Sinne des Fahrzeughalters erfolgt, kannst Du den ausländischen Wagen fahren.

Borgst Du Dir sein Auto für Deine eigenen Belange, liegt ein Verstoß gegen das Kraftfahrtzeugsteuergesetz vor.

Gruß Uwe


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Mit etwas Geschick kann man aus den Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, eine Treppe bauen.
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THOR
Beitrag 14.05.2005, 17:04
Beitrag #6


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Und wenn ich die Steuer vorher zahlen würde?


--------------------
Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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Uwe
Beitrag 14.05.2005, 17:06
Beitrag #7


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Dann könntest Du legal fahren. Ob allerdings das Finanzamt zulässt, Steuer für nicht in D zugelassene Fahrzeuge zu kassieren, entzieht sich meiner Kenntnis.

Grüße, Uwe


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FaSt
Beitrag 14.05.2005, 17:35
Beitrag #8


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Zitat (Uwe @ 14.05.2005, 18:02)
Wenn der Fahrtzweck im Sinne des Fahrzeughalters erfolgt, kannst Du den ausländischen Wagen fahren.

Borgst Du Dir sein Auto für Deine eigenen Belange, liegt ein Verstoß gegen das Kraftfahrtzeugsteuergesetz vor.

Gruß Uwe

Nehmen wir mal an, mein Wagen ist in 'ner Werkstatt, oder noch
besser: Ich kaufe mir nächste Woche ein Neues, und habe derzeit
kein eigenes Fahrzeug.
Mein Bekannter aus dem Ausland leiht mir seines für diese Zeit.
Demnach ist der Fahrzweck wohl offensichtlich nicht im Sinne des Halters!?...

Und das soll verboten sein? think.gif

Das man das letztlich so biegen und drehen kann, steht außer Frage.
Nur sollte man dann für den Fall der Fälle wohl rechtzeitig eine Ausrede parat
haben!(?)


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Gruß... ...FaSt
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Uwe
Beitrag 14.05.2005, 17:39
Beitrag #9


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Genau so ist es. Du zahlst in D keine Steuer, darfst demnach auch nicht fahren. Basta.

Grüße, Uwe wavey.gif


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Peter Lustig
Beitrag 14.05.2005, 20:25
Beitrag #10


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Vom Grundsatz her liegt in diesem Fall eine sog. widerrechtliche Benutzung und damit ein Verstoß gegen das Kfz-Steuergesetz vor. Zwischenzeitlich gibt es jedoch bereits finanzgerichtliche Urteile, die dies bei einem in einem anderen EU-Staat versteuerten Kraftfahrzeug in Abrede stellen. Jedoch sind dabei bisher lediglich Lkw über 12 t betroffen, keine Pkw.

In analoger Anwendung bzw. im Vorgriff auf eine zu erwartende Regelung auch für Pkw werden daher diesbezügliche Strafverfahren vielfach eingestellt.
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baerfekt
Beitrag 14.05.2005, 22:31
Beitrag #11


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Zitat (Ernschtl @ 14.05.2005, 17:21)
Zitat (baerfekt @ 13.05.2005, 20:55)
Nach IMHO darf ein deutscher Staatsbürger, aus privaten Zwecken, kein ausländische Fahrzeug im Innland führen.
wavey.gif

Kein fremdes ausländisches Fahrzeug, wie in diesem Fall. Sein eigenes schon, kann ja auch vorkommen.

@ernschl

Ich kann Deinen Beitrag nicht nachvollziehen! Es geht doch nicht ums eigene!:wavey:


Zitat (Peter Lustig @ 14.05.2005, 21:25)
Vom Grundsatz her liegt in diesem Fall eine sog. widerrechtliche Benutzung und damit ein Verstoß gegen das Kfz-Steuergesetz vor. Zwischenzeitlich gibt es jedoch bereits finanzgerichtliche Urteile, die dies bei einem in einem anderen EU-Staat versteuerten Kraftfahrzeug in Abrede stellen. Jedoch sind dabei bisher lediglich Lkw über 12 t betroffen, keine Pkw.

In analoger Anwendung bzw. im Vorgriff auf eine zu erwartende Regelung auch für Pkw werden daher diesbezügliche Strafverfahren vielfach eingestellt.

Zur Anmerkung:
Die police.gif ist verpflichtet den Verstoß aufzunehmen!

Zitat (Uwe @ 14.05.2005, 18:02)
Wenn der Fahrtzweck im Sinne des Fahrzeughalters erfolgt, kannst Du den ausländischen Wagen fahren.

Aber nicht für Privatzwecke!

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**** Anmerkung Moderator:

Drei Beiträge habe ich in einem einzigen zusammengefasst. Es ist nicht notwendig, für jeden Satz einen neuen Beitrag zu schreiben.


Der Beitrag wurde von Uwe bearbeitet: 14.05.2005, 22:45


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Viele Grüße aus Thüringen
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Uwe
Beitrag 14.05.2005, 22:46
Beitrag #12


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Doch, dies gilt auch für private Zwecke.

Gruß Uwe


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Peter Lustig
Beitrag 15.05.2005, 12:36
Beitrag #13


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Zitat (baerfekt @ 14.05.2005, 23:31)
Die police.gif ist verpflichtet den Verstoß aufzunehmen!

Das ist korrekt, da die Polizei dem Legalitätsprinzip unterliegt und nach den Buchstaben des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nach wie vor eine Straftat vorliegt, die demnach von der Polizei zur Anzeige zu bringen ist. Aus diesem Grund habe ich auch geschrieben, dass derartige Anzeigen regelmäßig eingestellt werden, was bekanntlicherweise nur die Staatsanwaltschaft kann und darf. tongue.gif
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Gast_el-evasioner_*
Beitrag 17.05.2005, 00:55
Beitrag #14





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§ 3 KraftStG: Ausnahmen von der Besteuerung

...
13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

Es soll aber auch bilaterale Abkommen zwischen Staaten geben, wonach das Führen ausländischer Fahrzeuge steuerrechtlich erlaubt ist. Nur,wo das genau niedergeschrieben steht - keine Ahnung.
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Peter Lustig
Beitrag 17.05.2005, 10:51
Beitrag #15


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Es gibt nicht nur bilaterale Abkommen zwischen einzelnen Staaten, sondern auch das Genfer Abkommen. Hier müssen aber nicht nur EU-Staaten beteiligt sein. Außerdem müssen sich diese Abkommen auch nicht auf alle Fahrzeugkategorien beziehen.

Im vorliegenden Fall geht es um ein Fahrzeug aus einem anderen EU-Staat. Hier sind selbst Finanzbehörden zwischenzeitlich der Auffassung, dass kein Verstoß mehr gegen § 3 Nr. 13 KraftStG vorliegt. Es ist jedoch leider so, dass das Gesetz diesbezüglich noch nicht geändert ist, so dass die police.gif , die keine Einstellungsbefugnis besitzt (s.o.), nach wie vor gezwungen ist, vorläufig weiter Anzeigen zu pinseln, wohl wissend, dass diese dann von der StA postwendend eingestellt werden.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 17.05.2005, 11:14
Beitrag #16


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Die Regel leutet:
- Ein Ausländer darf mit seinem Ausländichen Fahrzeug in D fahren.
- Ein Deutscher mit Wohnsitz im Ausland darf mit seinem ausländischen Fahrzeug in D fahren.
- Ein Deutscher mit Wohnsitz in D darf kein FREMDES Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen fahren.

Egal, wie die zugehörigen Paragraphen lauten, der SINN der ganzen Regelung dürft jedenfalls klar sein:

Gäbe es diese Regelung NICHT, könnte ich (Deutscher mit Wohnsitz in D) nämlich zur Umgehung der deutschen Kraftfahrzeugsteuer mein Fahrzeug auf den Namen eines ausländischen Strohmannes in einem Billig-Ausland zulassen.

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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THOR
Beitrag 17.05.2005, 12:47
Beitrag #17


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 17.05.2005, 12:14)
Gäbe es diese Regelung NICHT, könnte ich (Deutscher mit Wohnsitz in D) nämlich zur Umgehung der deutschen Kraftfahrzeugsteuer mein Fahrzeug auf den Namen eines ausländischen Strohmannes in einem Billig-Ausland zulassen.

Ich möchte wo zulassen wo die Möppi-Nummernschilder schön klein sind und suche immer noch nach einem Weg die Steuer zu ZAHLEN!


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THOR
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Peter Lustig
Beitrag 17.05.2005, 13:07
Beitrag #18


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 17.05.2005, 12:14)
Gäbe es diese Regelung NICHT, könnte ich (Deutscher mit Wohnsitz in D) nämlich zur Umgehung der deutschen Kraftfahrzeugsteuer mein Fahrzeug auf den Namen eines ausländischen Strohmannes in einem Billig-Ausland zulassen.

Dies wird jedoch, folgt man auch der Argumentation der Finanzbehörden und Finanzgerichte, zumindest in EU-Land bald kein unüberwindliches Problem mehr darstellen.

Voraussetzung ist jedoch immer noch, dass kein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird, was bei der Strohmannversion ja wohl naheliegen würde. In diesem Fall ist umgehende Anmeldung des Fahrzeugs im Inland zwingend.
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