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#451
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 57 Beigetreten: 03.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4705 ![]() |
Ja man Roland, ich denk ja bald selber dass ich ein krimineller bin.
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#452
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Zitat (Lexus @ 18.05.2005, 18:35) D. holt doch nur nach, was der Ausstellerstaat ganz offensichtlich versäumt hat. Eben - da liegt der Hase im Pfeffer. D hat gar nichts nachzubessern, denn nach der Erteilung im Ausland ist die Sache rund ... Sonst koennte ja jeder Staat willkuerlich irgendwelche Auflagen fordern, die man dann an der Grenze erfuellen muesste. Gerade, um den Mist mit den unterschiedlichen Anforderungen abzuschaffen hat man ja die EU-Karte erschaffen. Dass die Politiker den zweiten Schritt vor dem ersten getan haben und die Eignungsregeln und Abfragemoeglichkeiten nicht zuerst harmonisiert haben - das ist ja nicht mein Problem. Das Verlaengern lassen in NL ist eine Formalitaet. Kein Problem - wenn man es nicht so macht, wie es die Deutschen wollen und diese Formalitaet mit Ueberpruefungen verbindet. Das Verlangen einer MPU ist etwas ganz anderes, sicher keine Formalitaet. Man sollte hier nicht Aepfel mit Birnen vergleichen! -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#453
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@ Filli
Herzliches Beileid. Anwalt einschalten. Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerde erstatten. Und nicht vom Anwalt plattreden lassen - DAS ist NICHT erlaubt. Keinesfalls! Also moechtest Du auch eine Bestrafung von diesen grossmaeuligen Cowboys ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#454
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 18.05.2005, 19:44) Also moechtest Du auch eine Bestrafung von diesen grossmaeuligen Cowboys ... Was willst du uns damit sagen Joe ??? -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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#455
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 57 Beigetreten: 03.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4705 ![]() |
Hallo Strichacht, die polizisten sagen sie handeln auf Anweisung der Behörde.
Also dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Führerscheinstelle. Oder dürfen die Polizisten gar nicht auf Anordnung von der Führerscheinstelle meine Wohnung durchsuchen? |
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Beitrag
#456
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Textvorschlag
![]() Alt: EuGH-Urteil zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis (Kapper): Zitat Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt werden, ist es allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllt haben. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten, um den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen. Vorschlag für MPU Verfahren: Zitat Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang II Artikel 1, Anhang II Artikel 2.4, Anhang III Artikel 14.1 dieser Richtlinie vorgesehenen Eignungsvoraussetzung ausgestellt werden, ist es allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllt haben. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten, um den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen. Wäre fast der gleiche Text. ![]() Die aufgeführten Artikel und Anhänge aus der Richtlinie 91/439: 7 Absatz 1 Buchstabe a: Zitat 1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt ausserdem ab a)vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfuellung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III Anhang II Artikel 1: Zitat I.KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN BEIM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS .. 1.Vorbemerkung Fahrzeugführer müssen zum sicheren Fahren Kenntnisse und Fähigkeiten haben sowie Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen, .. -alle Faktoren, die das Verhalten der Fahrzeugführer beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Mängel des Sehvermögens usw.) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Fahren des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleiben; .. Anhang II Artikel 2.4: Zitat 2.Kenntnisse Fahrzeugführer müssen Kenntnisse und ausreichendes Verständnis auf folgenden Gebieten nachweisen können: .. 2.4.die Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung, insbesondere die Reaktionszeit, und die Änderungen im Verhalten des Fahrers unter der Wirkung von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln, Erregungs- und Ermüdungszuständen Anhang III Artikel 14.1: Zitat MINDESTANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER KÖRPERLICHEN UND GEISTIGEN TAUGLICHKEIT FÜR DAS FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS
.. 14.1.Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuß nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. |
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#457
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Zitat (strichachtdoktor @ 18.05.2005, 19:42) Zitat (Lexus @ 18.05.2005, 18:35) D. holt doch nur nach, was der Ausstellerstaat ganz offensichtlich versäumt hat. Eben - da liegt der Hase im Pfeffer. D hat gar nichts nachzubessern, denn nach der Erteilung im Ausland ist die Sache rund ... Sonst koennte ja jeder Staat willkuerlich irgendwelche Auflagen fordern, die man dann an der Grenze erfuellen muesste. Gerade, um den Mist mit den unterschiedlichen Anforderungen abzuschaffen hat man ja die EU-Karte erschaffen. Dass die Politiker den zweiten Schritt vor dem ersten getan haben und die Eignungsregeln und Abfragemoeglichkeiten nicht zuerst harmonisiert haben - das ist ja nicht mein Problem. Das Verlaengern lassen in NL ist eine Formalitaet. Kein Problem - wenn man es nicht so macht, wie es die Deutschen wollen und diese Formalitaet mit Ueberpruefungen verbindet. Das Verlangen einer MPU ist etwas ganz anderes, sicher keine Formalitaet. Man sollte hier nicht Aepfel mit Birnen vergleichen! @/8doc Ich stimme in ganz vielem mit deinen Beurteilung überein. Aber die ganz offensichtliche Erfahrung, die D gemacht hat, ist doch folgende: Der EuGH hat in seinem Urteil unterstellt, dass sich die Ausstellerländer an die längst vorhandenen EU-Richtlinien für die Erteilung der FE halten. Sonst wäre das Urteil bezüglich des Wohnsitzerfordernisses gar nicht verständlich. So, nun schreiben hier in diesem Thread ein Haufen Leute mit, die niemals 185 Tage im Ausstellerland gelebt haben (obwohl dies nach europäischem Recht immer zwingend erforderlich war und immer noch ist); selbst wenn sie formal mal vorübegehend einen Wohnsitz dort angemeldet hatten, dann hatten sie dort noch lange nicht 185 Tage lang ihren Lebensmittelpunkt. Also sind diese ganzen Eu-Fahrerlaubnisse letzlich durch Betrug erschlichen, und zwar nicht nach D-Recht, sondern nach EU-Recht. Und mit dem Gebrauch im Inland klappt es nur, weil der EuGH in seiner Naivität und im Glauben an die Rechtstreue der Bürger aus D und der Fahrschulen im Ausland konstatiert hat, dass das Wohnsitzerfordernis von D. nicht überprüft werden darf, jedenfalls nicht zur Bedingung der Anerkennung gemacht werden darf. Und unisono wird dieses auf völlig falschen Tatsachen aufbauende Urteil nicht nur gefeiert, sondern soll sogar der Ausgangspunkt sein, um jegliche Eignungsvoraussetzungen in ganz Europa für immer zu kippen, d. h. die Eignungsüberprüfung in die Hände der Straftäter selbst zu überantworten. Da sträuben sich mir die Nackenhaare und hoffentlich den EuGH-Richtern vor ihrer nächsten Entscheidung auch! Für die Zukunft würde das nichts anderes bedeuten, als sich mit bereitwilligen Helfern in einer Bananenrepublik wie Rumänien sofort nach Ablauf der Sperrfrist einen Scheinwohnsitz anzuschaffen und ohne jegliche Gruppenarbeit oder Mainz 77 oder sonstwas allein auf Grund einer völlig unkritischen Selbstbegutachtung nach einem Jahr wieder am öffentlichen Straßenverkehr in D oder F oder sonstwo teilzunehmen. Weil jeder vernünftige Mensch einsehen wird, dass dieses Chaos unmöglich zugelassen werden kann, wird die nächste EU-Führerschein-Richtlinie alle diese Schlupflöcher zustopfen. Und auch der EuGH wird sich an diese Richtlinie halten müssen, weil EU-Richter auch dem Gesetz unterworfen sind und nicht im Himmel rechtsprechen. Und auch noch ein Wort zu den von dir sog. Formalitäten: Wenn das Verlängern der FE in NL eine reine Formalität ist, was es in der Tat ist, dann ist das Absolvieren einer MPU für einen fahrgeeigneten Menschen auch eine reine Formalität. Aber unter Pastorentöchtern weiss doch jeder, weshalb die EU-FE-Inhaber nicht zur MPU gehen (können) - bis auf Ausnahmen natürlich, nämlich alle, die hier im Thread schreiben. *g* -------------------- |
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#458
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Zitat (Lexus @ 18.05.2005, 22:15) Weil jeder vernünftige Mensch einsehen wird, dass dieses Chaos unmöglich zugelassen werden kann, wird die nächste EU-Führerschein-Richtlinie alle diese Schlupflöcher zustopfen. Und auch der EuGH wird sich an diese Richtlinie halten müssen, weil EU-Richter auch dem Gesetz unterworfen sind und nicht im Himmel rechtsprechen. Muß sich der EuGH nicht an die zum Zeitpunkt einer NU geltende EU-Führerschein-Richtlinie für den betreffenden Fall halten? Ich gehe davon aus, und dann könnte er meiner Meinung nach nicht anders urteilen wie zuvor, um sich nicht selbst zu widersprechen. (s.o. 08.05.2005, 22:03) |
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Und wie sieht die derzeitige Rechtslage bezüglich der NU aus? Das haben doch VG München und Konsorten schon ausführlich dargelegt, das braucht der EuGH doch nur abzuschreiben.
Im übrigen geht es immer um die Auslegung der vorhandenen Vorschriften. Und wie oft haben das BVerfG oder der BGH ihr Auslegung völlig gleich gebliebener Vorschriften im Laufe der Jahre schon verändert? Das ist ganz normale Rechtssprechung, dass Richter sich nicht gegen Argumente aus der Literatur und der Wissenschaft verschließen und auch sie mal die Einsicht heimsucht, dass sie in der Vergangenheit mal falsch geurteilt haben. Die Formulierung lautet dann: "Die in der Entscheidung vom ... geäußerte Ansicht wird nicht mehr aufrecht erhalten." -------------------- |
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Zitat (Lexus @ 18.05.2005, 22:43) Und wie sieht die derzeitige Rechtslage bezüglich der NU aus? Das haben doch VG München und Konsorten schon ausführlich dargelegt, das braucht der EuGH doch nur abzuschreiben. Die deutsche Rechtsansicht ![]() Zitat Im übrigen geht es immer um die Auslegung der vorhandenen Vorschriften. Und wie oft haben das BVerfG oder der BGH ihr Auslegung völlig gleich gebliebener Vorschriften im Laufe der Jahre schon verändert? Das ist ganz normale Rechtssprechung, dass Richter sich nicht gegen Argumente aus der Literatur und der Wissenschaft verschließen und auch sie mal die Einsicht heimsucht, dass sie in der Vergangenheit mal falsch geurteilt haben. Die Formulierung lautet dann: "Die in der Entscheidung vom ... geäußerte Ansicht wird nicht mehr aufrecht erhalten." Möge es wieder die 5. Kammer des EuGHs entscheiden und Léger der Generalanwalt sein. Gott behüte sie vor falschen Einsichten. Amen ![]() |
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Zitat (Lexus @ 18.05.2005, 22:43) Und wie oft haben das BVerfG oder der BGH ihr Auslegung völlig gleich gebliebener Vorschriften im Laufe der Jahre schon verändert? Das ist ganz normale Rechtssprechung, dass Richter sich nicht gegen Argumente aus der Literatur und der Wissenschaft verschließen und auch sie mal die Einsicht heimsucht, dass sie in der Vergangenheit mal falsch geurteilt haben. Die Formulierung lautet dann: "Die in der Entscheidung vom ... geäußerte Ansicht wird nicht mehr aufrecht erhalten." Du willst mir doch nicht wirklich erzählen wollen, dass Gerichte geltendes Gesetz wie ein Fähnchen im Wind interpretieren können. Sicherlich mag in der Auslegung deutscher Gesetzgebung ein gewisser Ermessensspielraum sein aber doch nicht heute so - morgen so "Ach was interessiert uns unser dummes Geschwätz von gestern - heut ist dass eben anders" ![]() Das würde ehrlich gesagt mein Vertrauen in deutsche Rechtssprechung in den Grundfesten erschüttern. -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Das hat Lexus nicht gesagt. Aber die Rechtsprechung und Interpretation ist einem stetigen Wandel unterworfen, so dass manche Ansichten früher oder später überkommen sind.
Recht kann man nun mal nicht nach schwarz und weiss beurteilen.. -------------------- |
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Zitat So, nun schreiben hier in diesem Thread ein Haufen Leute mit, die niemals 185 Tage im Ausstellerland gelebt haben (obwohl dies nach europäischem Recht immer zwingend erforderlich war und immer noch ist) Bis zum 17.01.05 war es meines Wissens in der CZ zwar EU-Recht aber eben noch nicht in national geltendes Recht umgesetzt. Deswegen habe ich mir hier beim Führerscheinerwerb überhaupt keine Schuld zukommen lassen diesen etwa illegal gemacht oder betrügerisch erschlichen zu haben. Ich glaube auch D hat noch so einiges an EU-Verordnungen noch nicht in national geltendes Recht umgesetzt. Also die sollten erstmal vor Ihrer eigene Haustür kehren bevor Sie hier CZ deswegen angreifen wollen. Zitat Und unisono wird dieses auf völlig falschen Tatsachen aufbauende Urteil nicht nur gefeiert, sondern soll sogar der Ausgangspunkt sein, um jegliche Eignungsvoraussetzungen in ganz Europa für immer zu kippen Auch für die völlig falschen Tatsachen (wenns den welche sind) kann ich nichts. Desweiteren habe ich doch in CZ alle Eignungsvorraussetzungen erfüllt. Auch ich wurde ärztlich untersucht. Und dass CZ diese Form der Eignungsüberprüfung wie sie in D angewendet wird nicht kennt auch dafür kann ich doch nichts ![]() -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Es geht doch nicht um persönliche Schuld, Roland.
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@Roland
Es kann ja noch absurder kommen - wenn Du jetzt eine nationale rumänische oder bulgarische FE machst wird die 2007 "zwangsweise" ![]() |
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#466
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Aber es geht darum, dass ich in CZ einen EU-FS nach national geltendem Recht völlig legal gemacht habe und laut dieser Gesetzgebung auch in D damit fahren dürfte.
Und jetzt fällts Ihnen ein, naja ne das war vielleicht doch nicht so gut jetzt dürfen Sie in D doch nicht damit fahren, wir wollen doch erstmal ne MPU von Ihnen haben obwohl CZ schon längst legal nen FS erteilt hat. Nenene -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Achja und hier schon gelesen:
Zitat Oberverwaltungsgericht Koblenz, 12. Mai 2003, AZ: 7 B 10649 / 03 „ … kommt der Senat nämlich zu dem Ergebnis, dass sie in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - keine Rechtsgrundlage findet. Von daher überwiegt das private Interesse des Antragstellers daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller sich auch im Zeitpunkt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis noch "wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss" entgegenhalten lassen musste, mithin die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b FeV für die Anordnung, zur Klärung der daraus folgenden Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, damals vorgelegen haben. … … Die mangelnde Eignung kann aber auch nicht aufgrund der § 46 Abs. 3 i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV daraus geschlossen werden, dass der Antragsteller der - nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergangenen - Anordnung vom 7. Januar 2003, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht Folge geleistet hat. Wie der Senat entschieden hat, können Bedenken an der Fahreignung nicht ausschließlich auf Tatsachen gestützt werden, die bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen haben…. … „Eine abweichende Bewertung der Fahreignung und die Geltendmachung von Zweifeln ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach der Wiedererteilung gewichtige neue Umstände ergeben haben." Daran ist festzuhalten. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Anordnung, wegen der vor der Wiedererteilung liegenden alkoholbedingten Verkehrsauffälligkeiten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht gerechtfertigt war und ihre Nichtbefolgung dementsprechend auch nicht den Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zuließ.“ Außerdem: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH Mannheim, 21.06.2004, AZ 10 S 308/04): … Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2003 - 9 K 2455/03 - geändert. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens … …auf der Grundlage ihres italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung ihres italienischen Führerscheins zu führen. … … Denn ohne die beantragte Anordnung drohen der Antragstellerin, die aufgrund ihres italienischen Führerscheins tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland zur Führung von Kraftfahrzeugen grundsätzlich berechtigt ist, angesichts der Bedeutung einer Fahrerlaubnis für die berufliche Betätigung und die private Lebensgestaltung unzumutbare Nachteile, die durch einen Erfolg erst in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. … … Sind danach Behörden der Bundesrepublik Deutschland wegen der aus der Richtlinie 91/439/EWG folgenden und durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich in deutsches Recht umgesetzten Verpflichtung zur Anerkennung des im Jahr 1978 ausgestellten und noch bis zum 12.08.2009 gültigen italienischen Führerscheins nicht berechtigt, unmittelbar gegenüber der Antragstellerin die Unrechtmäßigkeit der Erteilung dieses Führerscheins … …geltend zu machen, ist die Antragstellerin ihrerseits befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik im Rahmen der Berechtigung ihres italienischen Führerscheins Kraftfahrzeuge zu führen. Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil, wie oben ausgeführt, durch die Richtlinie 91/439/EWG die früher bestehende Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins aufgehoben worden ist und die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind. …… Der Beschluss ist unanfechtbar. Ungeachtete dessen werden von den Führerscheinstellen – als existiere kein europäisches Recht – weiterhin §28 und §46 der deutschen Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bemüht, um eine Nutzungsuntersagung im Widerspruch zu den Regelungen der EU-Richtlinie 91/439/EWG und zum EuGH-Grundsatzurteil vom 29.04.2004 zu begründen. In diesem Urteil (Rechtsache C-476/01 Felix Kapper) heißt es aber: „ … Ist nämlich die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es die Richtlinie [Anm.: 91/439/EWG] diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Es wäre die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. …“ Da wurde anscheined bei 2 Leuten ertsmal anders entschieden -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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#468
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Es wäre wohl das beste wenn wir uns alle dem einzig richtigem Recht der Welt, dem deutschem, unterwerfen und für immer die Schnauze halten. *Ironie aus*
Ich bin bei diesem Thema schon soooo lange dabei und hatte auch mal die, dann mal eine etwas andere Meinung, aber es scheint hier in D etwas falsch zu laufen.. So langsam kommt wieder Wind ins Thema, mir gehts vielleicht auch nur ums Prinzip das kleinkarierte getue mal zu besiegen, naja wir werden sehen. Der Hammer wär natürlich ein EUGH Urteil welches eine MPU etwas einschränkt, d.h. erst bei neuen Aufälligkeiten erlaubt. Wobei ich bezweifle das dies dann fristgemäß in D umgesetzt würde... -------------------- Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht. (StGB §§ 328 Abs. 2. Nr.3) |
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#469
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Zitat (caleb @ 18.05.2005, 23:45) Der Hammer wär natürlich ein EUGH Urteil welches eine MPU etwas einschränkt, d.h. erst bei neuen Aufälligkeiten erlaubt. Wobei ich bezweifle das dies dann fristgemäß in D umgesetzt würde... Da gibts dann nichts mehr umzusetzen. Sobald das Urteil kommt ![]() |
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Ihr habt aber, bei all Eurem Enthusiasmus, mal daran gedacht, dass der EuGH auch entgegen Eurer Auffassung entscheiden könnte, oder?
Was wäre dann? Während wir wohl auch mit einem Urteil leben könnten, was Eure Ansicht stützt, hättet Ihr im umgekehrten Fall wohl ein echtes Problem... ![]() -------------------- |
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#471
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UN Gerichtshof
![]() Ne, im Ernst, dann hätten wir die A.Karte gezogen. Zum Glück wirds anders kommen und ich bekomme die Kiste Cola-Light von Dir ![]() |
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#472
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Gut das Du mich dran erinnerst. Hatte unsere Wette schon fast vergessen.
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#473
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Wenn Du gewinnen solltest wird es Übel für mich - wie soll ich denn die Kiste Bier ohne Auto zur Post bekommen?
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Beitrag
#474
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@/Lexus
Zitat Also sind diese ganzen Eu-Fahrerlaubnisse letzlich durch Betrug erschlichen, und zwar nicht nach D-Recht, sondern nach EU-Recht. Zunaechst ist zu pruefen, ob es tatsaechlich in allen Faellen Betrug war. Als naechstes, wenn der Tatbestand Betrug im Einzelfall konkret feststeht, ist zu pruefen, wie hoch der Grad der Schuld war. Wenn Behoerden im Ausland nichtmal von einer "EU-Vorschrift" wissen, dann kann man dem Einzelnen doch nicht vorwerfen, dass er es nicht wenigstens versucht hat ... Wo sind denn diese vortrefflichen, unfehlbaren EU-Behoerden ? Nur in Deutschland ? Kann doch nicht sein, irgendwo muss es doch noch ein paar geben ... Und nicht nur wg. Betrug verurteilen, bitte, auch wegen Diebstahl. Denn die Idee mit dem "Betrug" ist von den EU-Gruenderstaaten geklaut ... ![]() Zitat Und mit dem Gebrauch im Inland klappt es nur, weil der EuGH in seiner Naivität und im Glauben an die Rechtstreue der Bürger aus D und der Fahrschulen im Ausland konstatiert hat, dass das Wohnsitzerfordernis von D. nicht überprüft werden darf, jedenfalls nicht zur Bedingung der Anerkennung gemacht werden darf. Also - nach meiner ganz eigenen Erfahrung - ich hege schon laenger die Vermutung, dass auf Richtersesseln -je hoeher, desto schlimmer - nur weltfremde Spinner mit zufaellig abgeschlossenem Jurastudium sitzen. Also zumindest muss man neben den berufstypischen Eigenschaften auch einen gehoerigen Knall haben, wenn man sich den ganzen Tag freiwillig "Stacheldrahtzaeunen und anderen Unwaegbarkeiten des Lebens" verschreibt. Wenn da irgendeiner an Rechtstreue der Buerger glaubt - welcher Nationalitaet kann im Ernstfall dahingestellt bleiben - der muss einfach deutlich einen an der Waffel haben. Es wird in Europa, und das ist mannigfaltig dokumentiert, beschissen und betrogen, getuerkt und gelogen, dass es nur so kracht. Ich sage damit nicht, dass ich das gut finde, aber das ist die Realitaet. Und man sollte sich diesen Erkenntnissen nicht so leichtfertig verschliessen, wie es die Richter des EuGH mutmasslich (in der Sache gebe ich Dir natuerlich recht) getan haben. Trotzdem ist es so, dass die Ueberpruefung der Erteilungsvoraussetzungen - dazu gehoert die Pruefung der Zustaendigkeit, welche nur gegeben ist, wenn der Betroffene diese ominoesen 185 Tage im Zustaendigkeitsbereich der Behoerde gelebt hat - der erteilenden Behoerde obliegt und nicht den Deutschen. Daher konnte der EuGH gar nicht anders entscheiden, als er das getan hat ... Die Anerkennung durch die Deutschen umfasst eben keine Pruefung der Voraussetzungen, unter denen Auslaender erteilen ... (..irgendwas mussten sie schreiben, denn Kriege sollten zukuenftig vermieden werden) Zitat Und unisono wird dieses auf völlig falschen Tatsachen aufbauende Urteil nicht nur gefeiert, sondern soll sogar der Ausgangspunkt sein, um jegliche Eignungsvoraussetzungen in ganz Europa für immer zu kippen, d. h. die Eignungsüberprüfung in die Hände der Straftäter selbst zu überantworten. Da sträuben sich mir die Nackenhaare und hoffentlich den EuGH-Richtern vor ihrer nächsten Entscheidung auch! Die Tatsachen sind, sagen wir mal, idealisiert wiedergegeben. OK, erkenne ich an. Aber voellig falsch sind sie nicht. Man koennte in der Tat das ganze FS-System knicken, wenn man Deutschland fuer berechtigt hielte, zu tun, was die Deutschen gerne tun ... Fuer mich ist es kein Ausgangspunkt, die Eignungsueberpruefung zu kippen. Da muss halt nachgearbeitet werden. Und ich wuensche mir, dass ich zukuenftig, aus welchem Grund auch immer, da rausfalle ... Eignungsueberpruefungen kann es geben, aber bitte nach festen, allseits akzeptierten Regeln, an die sich moeglichst viele halten. Zitat Für die Zukunft würde das nichts anderes bedeuten, als sich mit bereitwilligen Helfern in einer Bananenrepublik wie Rumänien sofort nach Ablauf der Sperrfrist einen Scheinwohnsitz anzuschaffen und ohne jegliche Gruppenarbeit oder Mainz 77 oder sonstwas allein auf Grund einer völlig unkritischen Selbstbegutachtung nach einem Jahr wieder am öffentlichen Straßenverkehr in D oder F oder sonstwo teilzunehmen. Ja, exakt. Vorbereitungen laufen schon - hab´schon was gehoert. Und wenn die EU-Politiker sich so leicht uebers Ohr hauen lassen, sorry: Sie haben es nicht anders verdient. Auch hier der Hinweis: Finde ich nicht gut. Aber ich kann es nachvollziehen. Nicht nur "Wasser sucht sich seinen Weg" ( wie mir neulich noch ein Klempner versicherte, nachdem es von der Decke tropfte, aber eben nicht unter der Badewanne) sondern der drangsalierte EU-Buerger auch. Zitat Weil jeder vernünftige Mensch einsehen wird, dass dieses Chaos unmöglich zugelassen werden kann, wird die nächste EU-Führerschein-Richtlinie alle diese Schlupflöcher zustopfen. Und auch der EuGH wird sich an diese Richtlinie halten müssen, weil EU-Richter auch dem Gesetz unterworfen sind und nicht im Himmel rechtsprechen. Auch die naechste EU-RiLi wird Schlupfloecher haben, verlass Dich drauf. Und sie werden gefunden werden - keine Frage. Der EuGH kann nicht anders und muss nach dann gueltigem Recht neue Entscheidungen treffen, auch klar. Trotzdem glaube ich nicht an das "Chaos", was auf uns darniederprasseln wird. Ob mit alter oder neuer RiLi. Und: Warum lernt man nicht erstmal, die alte RiLi umzusetzen und abzusichern ? Warum gleich eine neue ? Sowas produziert Chaos ... Zitat Und auch noch ein Wort zu den von dir sog. Formalitäten: Wenn das Verlängern der FE in NL eine reine Formalität ist, was es in der Tat ist, dann ist das Absolvieren einer MPU für einen fahrgeeigneten Menschen auch eine reine Formalität. Aber unter Pastorentöchtern weiss doch jeder, weshalb die EU-FE-Inhaber nicht zur MPU gehen (können) - bis auf Ausnahmen natürlich, nämlich alle, die hier im Thread schreiben. *g* Bin nicht so sicher, ob auch nur 5% der "normalen", am Strassenverkehr beteiligten, Personen eine MPU bestehen koennten. Sollte man mal untersuchen. Sicher interessante Ergebnisse, die die Staugefahr erheblich senken koennten, wenn man sie je veroeffentlicht und daraus dann konsequent Schluesse zieht ... Ich kann Dir sagen: Meine letzte MPU war "fett" negativ. Und ich fahre trotzdem seit sieben Monaten ohne Probleme Auto. Ich mache also etwas, wozu ich "total ungeeignet" bin. Und trotz eines "enormen Wiederauffallensrisikos" hatte ich bisher keine brenzlige oder inadaequate Situation oder Reaktion. (Betreiber eines Atomreaktors wissen was ich meine.) Irgendwas tickt also falsch: ich oder der Psycho ... (Vorsicht: Die Antwort ist abhaengig von der Taetigkeit des Betrachters ...) Ich will mit der Geschichte nicht prahlen. Aber ich meine, auch beurteilen zu koennen, ob ich mich geeignet fuehle oder nicht. Es sei denn, der Psycho kennt mich besser als ich mich selbst. Und exakt das wage ich zu bezweifeln. Jeder wird das bezweifeln, der sich jemals mit Psychologie und seinen "Juengern" auseinandergesetzt hat ... Mit den Moeglichkeiten eines halbstuendigen Gespraechs und eines international nicht sehr angesehenem, aber etwas aufgemotzten, Reaktionstest ist jede Kirmeswahrsagerin treffsicherer. Und man kann nicht ausblenden, dass ein Mensch zwar drei Straftaten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr begangen hat, aber in 15 Jahren auch 3 Millionen Kilometer gefahren ist. ( interessant finde ich Passagen solcher Gutachten, wo dann steht: "Besonders verwerflich erscheinen die Straftatren vor dem Hintergrund der extrem hohen Fahrleistungen. Seitens des Auskultierenden wurde erneut darauf hingewiesen, dass es besonders nachteilig erscheinen muss, wenn jemand, der seinen Fuehrerschein so dringend braucht, sich andauernd in mit Strafe bewehrten Situationen begibt.") Wenn mir morgen ein Lebensmueder vors Auto springt und dabei herauskommt, dass ich mit der Polenkarte unterwegs bin, dann bin ich auf die Wertung vor Gericht gespannt und ob ich mit einem Jahr Knast ueberhaupt hinkomme. Dabei kann es mit ziemlich gleich hoher Wahrscheinlichkeit jedem passieren - oder nicht. Die Schlagzeilen sind jedenfalls klar. (Trotzdem ist es mir lieber, der Typ springt mir vors Auto, wenn ich mit einem offiziellen polnischen FS unterwegs bin als z.B. ohne. ***lol***) -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#475
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Die Eignungsbezweifelung ist eine urdeutsche Spezialität und nicht Teil des aqui communautaire, welches im Sachgebiet Niederlassungsfreiheit mit der Richtlinie 91/439/EWG und deren Auslegung durch den EuGH die Rechte einer EU-Faherlaubnis in den Mitgliedsstaat regelt..
Der EuGh legt als oberste Instanz in Form eines Urteils die Richtlinie aus. Nur dem EuGH steht dieses Recht zu. Gemeinschaftsrecht ist im Widerspruch zu nationalem Recht vorangig und der Richtlinie kommt, von deutschen VG bestätigt, unmittelbare Wirkung zu, sodaß nationale Behörden und Gerichte diese wie nationale Gesetze und Verordnungen zu beachten haben. Lt. GG müssen Gerichte nach Recht und Gesetz entscheiden. Bis hierhin ist die theoretische Seite des Rechtssystem für jeden EU-Bürger auch „Nicht-Juristen“ klar und nachvollziehbar. Im praktischen Teil der Übung erscheinen Geiger und andere VG-Rabulisten und stellen fest, daß die EuGH-Richter zu dumm sind, deutsches Strafrecht und Verwaltungsrecht zu durchschauen und überhaupt die EuGh Auslegung, obwohl einer einheitlichen Rechtsprechung in allen Mitgliedstaaten verpflichtet, keinesfalls für Deutschland gelten könne. Danach basteln ihre verschiedenen VG-Kammern eigne Auslegungen und entblöden sich nicht vermeintliche Übersetzungsfehler zu thematisieren: VG Sigmaringen v. 5.1.05: Der Generalanwalt ist hier der Meinung, dass seine Auffassung aus der Verwendung des Präsens (faisant l’objet) anstatt des Perfekts (ayant fait l’objet) folge (Schlussanträge GA Léger, 16.10.2003, Rn. 73). Dieses Argument mag bei Betrachtung des Wortlauts der Norm in ihrer deutschen Fassung bereits nicht mehr völlig zu überzeugen, nachdem es dort heißt: Der VGH in Mannheim, ein Gericht mit hochqualifizierten Ober-Juristen, wendet nicht die präjudizierende EuGH Auslegung an, sondern beruft sich, was kümmert uns das Geschwätz aus Luxemburg, auf obsoletes deutsches Recht: 3. § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 IntKfzV sind mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG überlässt die Regelung der Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen nach einer vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis dem innerstaatlichen Recht und beschränkt die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nicht auf die Einhaltung einer im Inland ausgesprochenen Fahrerlaubnissperre Dieses Urteil ist schlichtweg Rechtsverweigerung. ....wirft im Hinblick auf die Auslegung des § 28 Abs. 4 und 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 und 4 IntKfzV und deren Vereinbarkeit mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so dass insoweit die Revision zuzulassen ist. Revision lassen die Oberrichter zu, damit sie überhaupt so entscheiden können, da sie als „letztentscheidendes nationales“ Gericht vorlagepflichtig beim EuGH gewesen wären. Für die nächste Zukunft stellt sich die Frage wie lange der Rechtsstaat Deutschland diese Farce an der alle drei Gewalten beteiligt sind, durchhalten kann ohne Schaden zunehmen. Alle anderen Erörterungen wie: Hat die ausstellende Behörde Kenntnis gehabt, daß der Antragsteller ein „Eignungszubezweifelnder“ war, sind mit Verlaub gesagt bullshit und lenken vom wesentlichen, dem Rechtsschutzsystem der EG, ab |
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Gast_Gast_gabriel7_* |
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#476
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Deutsche Gerichte sind einfach (noch) nicht in der Lage
eine übergeordnete Instanz , welche derEuGH nun mal ist anzuerkennen, welches meiner Meinung nach der Mentalität und Ignoranz deutscher Justiz einfach entspricht. In dem anhängigem Verfahren AZ C-372 / 03 EuGH wird insbesondere der Verstoß der D bez. Registrierung von EU- FS verhandelt. Wenn eine nachträgliche MPU oder eine NU erwirkt wird, dann ist bereits eine Registrierung erfolgt, eindeutig. |
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#477
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Zitat Wenn eine nachträgliche MPU oder eine NU erwirkt wird, dann ist bereits eine Registrierung erfolgt, eindeutig. Die Schlussfolgerung dürfte wohl unzulässig sein. Natürlich haben die dt. Behörden bevor eine NU erlassen wird registriert i.S.v. zur Kenntnis genommen, dass eine solche FE existiert. Die Kenntniserlangung dürfte allerdings wohl kaum ein Fall sein, der den EuGH beschäftigt. Wenn, dann geht es in dem fraglichen Fall wohl eher um die, nunmehr nicht mehr praktizierte, Registrierungspflicht eines EU-Scheines in D. Ich darf zitieren: Zitat Soweit es sich um die Rüge gegen die systematische Registrierung von Führerscheinen aus anderen EU-Staaten geht, wenn der Inhaber nach Deutschland zieht und den Führerschein noch nicht länger als zwei Jahre besitzt, verweist der Generalanwalt auf die Rechtsprechung des EuGH zur Unzulässigkeit derartiger Registrierungen wegen Verstoßes gegen die Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen. Quelle Ergo: Gabriel, Du machst viel Wind um wenig bis gar nichts Neues. -------------------- |
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#478
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Viel interessanter ist die Entscheidung des OVG Koblenz zu EU-Fuehrerscheinen. Wurde am 4.5. gefaellt - bisher nicht veroeffentlicht. Nach einer meiner "Quellen"
![]() ![]() Weiss vielleicht schon jemand was Genaueres ? -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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#479
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Ich sehe das anders , X Driver.
Neu ist auf jeden Fall, daß sich der EuGH wieder mit den EU rechtswidrigen Praktiken, auch in erster Lienie im Zusammenhang der nicht gegenseitigen Anerkennung von FS aus anderen Mitglidstaaten ( Der EuGH wird sich zwangsläufig mit diversen Verstößen D gegen EU Recht befassen, es wäre sehr naiv zu glauben die EuGH wüßten nicht von den gravierenden Verstößen gegen das Urteil vom 29.4.04 von deutschen Behörden) Die deutsche Praxis mit NU und nachträglicher MPU steht auf sehr wackeligen Füßen und wird in der jetzigen Form nach einem weiteren Urteil des EuGH Geschichte sein. |
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#480
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Zitat Ich sehe das anders Das kannst Du ja gerne tun. Aber in der Rechtsprechung ist es nunmal so, dass in einem Verfahren nicht mal eben noch was anderes mit verhandelt wird. Worum es in dem besagten Verfahren geht haben wir Dir ja hinreichend gesagt. Und es ist nunmal nicht möglich, quasi by the way, andere Problematiken mit auf den Tisch zu bringen. Zitat es wäre sehr naiv zu glauben die EuGH wüßten nicht von den gravierenden Verstößen gegen das Urteil vom 29.4.04 von deutschen Behörden Zum einen steht es nunmal noch längst nicht fest, ob diese Praxis überhaupt rechtswidrig ist. Zum Anderen kann der EuGH wissen was er will. Ohne, dass jemand ein formelles Verfahren anstößt kann und darf der EuGH, wie jedes andere Gericht auch, gar nicht tätig werden. Auch wenn es manchen vielleicht nicht passt: Der EuGH ist auch nur ein Gericht und keine gottgleiche Instanz, die sich ihre Verfahrensvorschriften stricken kann wie sie möchte. -------------------- |
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#481
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Ich habe gerade den Schlussantrag im Volltext erhalten. Ich zitiere hier mal die entsprechenden Passi zum Thema Registrierung:
Zitat 18. Darüber hinaus sind nach § 29 Absätze 1 und 2 FeV die Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Führerscheins unter Bußgeldandrohung gehalten, ihre Führerscheine bei den deutschen Verwaltungsbehörden registrieren zu lassen, wenn sie einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet haben und ihren Führerschein noch nicht länger als zwei Jahre besitzen. 19. Schließlich haben nach § 29 Absatz 3 und § 47 Absatz 2 FeV die Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet haben, ihren Führerschein gegen einen deutschen Führerschein umzutauschen, damit darin bestimmte Eintragungen u. a. zur Gültigkeitsdauer des Führerscheins in diesem Mitgliedstaat vorgenommen werden, wenn diese Gültigkeitsdauer kürzer ist als nach dem Recht des Ausstellermitgliedstaats. Zitat C – Zu den Rügen hinsichtlich des Registrierungs- und Umtauschverfahrens für Führerscheine, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind 54. Ich werde nacheinander die Rüge hinsichtlich des Registrierungsverfahrens für Führerscheine, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind, und die hinsichtlich des Umtauschverfahrens für diese Führerscheine prüfen, wobei daran zu erinnern ist, dass diese Rügen von der deutschen Regierung nicht bestritten werden. 1. Zur Rüge hinsichtlich des Registrierungsverfahrens für Führerscheine, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind 55. Mit dieser Rüge wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, den in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verletzt zu haben, indem sie unter Bußgeldandrohung die systematische obligatorische Registrierung der von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine vorgesehen habe, wenn die Inhaber dieser Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet haben und ihren Führerschein noch nicht länger als zwei Jahre besitzen. 56. Ich halte diese Rüge für begründet. Insoweit genügt der Hinweis auf das Urteil vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache Kommission/Niederlande(16) und auf das Urteil vom 9. September 2004 in der Rechtssache Kommission/Spanien(17). In diesen Urteilen hat der Gerichtshof entschieden, dass die obligatorische oder systematische Registrierung der Führerscheine eine Formalität darstellt, die gegen den in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verstößt und die sich weder auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 3 noch auf der des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie rechtfertigen lässt(18). 2. Zur Rüge hinsichtlich des Umtauschverfahrens für Führerscheine, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind 57. Mit dieser Rüge wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, gegen mehrere Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere Artikel 1 Absatz 2, verstoßen zu haben, indem sie den Inhabern von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland vorgeschrieben habe, ihren Führerschein gegen einen deutschen Führerschein umzutauschen, damit die zuständigen deutschen Behörden darin bestimmte Angaben u. a. in Bezug auf die Gültigkeitsdauer der Führerscheine in diesem Staat eintragen, wenn diese Dauer kürzer ist als in dem Mitgliedstaat, der die Führerscheine ausgestellt hat. Ich halte diese Rüge für begründet. 58. Wie nämlich der Gerichtshof in Randnummer 72 des Urteils Kommission/Niederlande hervorgehoben hat, ergibt sich aus der neunten Begründungserwägung der Richtlinie, dass diese ausdrücklich das System des Führerscheinumtauschs abschaffen wollte. Dieser Umstand ist im Beschluss vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache Krüger(19) erneut erwähnt worden. 59. Der Gerichtshof hat sich im Wesentlichen auf dieses Argument gestützt, als er im Beschluss in der Rechtssache Krüger entschieden hat, dass „Artikel 1 [Absatz] … 2 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für die Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, die sich in diesem Staat niedergelassen haben, unter bestimmten Umständen die Verpflichtung vorsieht, diesen Führerschein gegen einen nationalen Führerschein umzutauschen, weil der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Führerschein, der den im Aufnahmemitgliedstaat anwendbaren Vorschriften über die Gültigkeitsdauer nicht entspricht, nicht in das Führerscheinregister dieses Staates eingetragen werden kann“(20). 60. Was für das in der Rechtssache Krüger fragliche Umtauschverfahren gilt, gilt ebenso für das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende. 61. Ich schließe daraus, dass die Rüge hinsichtlich des Verfahrens des Umtauschs der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, die aus einem Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie hergeleitet wird, begründet ist. Zitat IV – Ergebnis 62. Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, 1. festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland – dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 verstoßen hat, dass sie eine Regelung erlassen hat, wonach unter Bußgeldandrohung die systematische obligatorische Registrierung der von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine vorgesehen ist, wenn die Inhaber dieser Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet haben und ihren Führerschein noch nicht länger als zwei Jahre besitzen; – dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 verstoßen hat, dass sie eine Regelung erlassen hat, wonach die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland verpflichtet sind, ihren Führerschein gegen einen deutschen Führerschein umzutauschen, damit die zuständigen deutschen Behörden darin bestimmte Angaben u. a. in Bezug auf die Gültigkeitsdauer der Führerscheine in diesem Staat eintragen, wenn diese Dauer kürzer ist als in dem Mitgliedstaat, der die Führerscheine ausgestellt hat; 2. im Übrigen die Klage abzuweisen; 3. die Bundesrepublik Deutschland zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen. @ gabriel7 Ich würde sagen, Deine dpa-Schelte war etwas neben der Spur. Haken wir dieses Verfahren als unerheblich ab. ![]() -------------------- |
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#482
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 117 Beigetreten: 18.05.2005 Mitglieds-Nr.: 9818 ![]() |
Hallo XDriver
leider liegst du wieder falsch mit deinen Aussagen. Der EuGH kann durchaus das Urteil vom 29.4. 04 in das neue Verfahren einbeziehen, wenn es erforderlich ist und Bezug zum jetzigen Verfahren hat. weil es in dieser Sache erheblich zu einem weiteren Urteil der Fall ist, ist es auch sehr wahrscheinlich, das es dann auch so passiert. ![]() |
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#483
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Zitat Der EuGH kann durchaus das Urteil vom 29.4. 04 in das neue Verfahren einbeziehen, wenn es erforderlich ist und Bezug zum jetzigen Verfahren hat. Das hat es aber schlicht und einfach nicht. Die NU-Problematik ist ein völlig anderes Spielfeld mit anderen Rechtsgrundlagen die dort momentan nicht zur Diskussion stehen, siehe obige Anträge. Ich frage mich langsam, woher Du Deine Weisheiten hast. ![]() -------------------- |
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#484
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 19.05.2005, 12:01) Viel interessanter ist die Entscheidung des OVG Koblenz zu EU-Fuehrerscheinen. Wurde am 4.5. gefaellt - bisher nicht veroeffentlicht. Nach einer meiner "Quellen" ![]() ![]() Weiss vielleicht schon jemand was Genaueres ? Hab ich doch schon mal gepostet. Hier nochmal in Auszügen auch für dich /8 Zitat Oberverwaltungsgericht Koblenz, 12. Mai 2003, AZ: 7 B 10649 / 03
„ … kommt der Senat nämlich zu dem Ergebnis, dass sie in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - keine Rechtsgrundlage findet. Von daher überwiegt das private Interesse des Antragstellers daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller sich auch im Zeitpunkt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis noch "wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss" entgegenhalten lassen musste, mithin die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b FeV für die Anordnung, zur Klärung der daraus folgenden Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, damals vorgelegen haben. … … Die mangelnde Eignung kann aber auch nicht aufgrund der § 46 Abs. 3 i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV daraus geschlossen werden, dass der Antragsteller der - nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergangenen - Anordnung vom 7. Januar 2003, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht Folge geleistet hat. Wie der Senat entschieden hat, können Bedenken an der Fahreignung nicht ausschließlich auf Tatsachen gestützt werden, die bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen haben…. … „Eine abweichende Bewertung der Fahreignung und die Geltendmachung von Zweifeln ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach der Wiedererteilung gewichtige neue Umstände ergeben haben." Daran ist festzuhalten. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Anordnung, wegen der vor der Wiedererteilung liegenden alkoholbedingten Verkehrsauffälligkeiten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht gerechtfertigt war und ihre Nichtbefolgung dementsprechend auch nicht den Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zuließ.“ -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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#485
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 ![]() |
Bevor Beschwerden kommen - ich weiss das Urteil ist von 2003. Wahrscheinlich meinte /8 ein neueres Urteil des OVG Koblenz
-------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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#486
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Ja genau - es gibt ein Urteil des OVG Koblenz vom 04.05.2005. Das suche ich. AZ leider nicht bekannt. Sieht so aus, als wenn unser Dr.S. aus F. eine ziemliche Breitseite gelandet haette. So habe ich es gehoert. Und warte sehnsuechtig auf eine Bestaetigung der Sachverhalte ...
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#487
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 254 Beigetreten: 23.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5145 ![]() |
Hallo,
ich wollte mich nur kurz zu der Rechtsbeugung der VG´s äussern, stellt euch vor die Gerichte würden eine MPU und NU´s den FEB´s verbieten? Leute das würde durch die Presse gehen unter der Überschrift "MPU faktisch abgeschafft". Glaubt ihr im Ernst, das so ein Urteil jemals kommen wird? Lieber werden die Inhaber einer EU FE mit einer NU belegt als das das große Unheil der MPU Abschaffung eintritt. Dafür ist der wirtschaftliche Faktor einer MPU viel zu hoch und es hängen viel zu viel Arbeitsplätze an dem System. Rauchen ist doch ein Faktor in der Wirtschaft, wär man Konsequent und nicht nach der Steuer aus, würde man es generell verbieten. Gruss Natrix |
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#488
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 370 Beigetreten: 10.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4855 ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 19.05.2005, 15:19) Ja genau - es gibt ein Urteil des OVG Koblenz vom 04.05.2005. Das suche ich. AZ leider nicht bekannt. Sieht so aus, als wenn unser Dr.S. aus F. eine ziemliche Breitseite gelandet haette. So habe ich es gehoert. Und warte sehnsuechtig auf eine Bestaetigung der Sachverhalte ... ![]() Woher hast Du Deine Info`s ?? |
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Beitrag
#489
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Anschreiben von S. an einen Betroffenen. Habe schon auf der HP (OVG)nachgesehen - dort aber nur Entscheidungen bis einschl. 3.5. - vielleicht ja morgen oder übermorgen.
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Beitrag
#490
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Zitat (strichachtdoktor @ 19.05.2005, 15:45) Anschreiben von S. an einen Betroffenen. Gerri ? |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Si.
-------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#492
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 370 Beigetreten: 10.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4855 ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 19.05.2005, 15:55) Si. Kannst Du den ungefähren Wortlaut des Schreibens von Dr.S. hier wiedergeben. Oder darfst Du das nicht ? |
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#493
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
@/8doc:
Wenn ich Zeit hätte, würde ich mal in Neustadt Weinstraße beim VG anrufen und fragen, wie die von XDiver verlinkten Beschlüsse sich weiterentwickelt haben: Entscheidungen VG Neustadt Sobald ein OVG-Beschluss vorliegt, bekommt das VG in der Regel eine Kopie und könnte deshalb z.B. Auskunft geben über den Tenor der OVG-Entscheidung, das Aktenzeichen etc. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#494
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Zitat (XDiver @ 19.05.2005, 12:25) Zum einen steht es nunmal noch längst nicht fest, ob diese Praxis überhaupt rechtswidrig ist. Zum Anderen kann der EuGH wissen was er will. Ohne, dass jemand ein formelles Verfahren anstößt kann und darf der EuGH, wie jedes andere Gericht auch, gar nicht tätig werden. Ist es beim EuGH nicht so, daß er im eigenen Ermessen die Vorlagefrage umformulieren kann? |
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#495
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Zitat (Uwe W @ 19.05.2005, 16:03) @/8doc: Wenn ich Zeit hätte, würde ich mal in Neustadt Weinstraße beim VG anrufen und fragen, wie die von XDiver verlinkten Beschlüsse sich weiterentwickelt haben: Entscheidungen VG Neustadt Sobald ein OVG-Beschluss vorliegt, bekommt das VG in der Regel eine Kopie und könnte deshalb z.B. Auskunft geben über den Tenor der OVG-Entscheidung, das Aktenzeichen etc. Ja, danke - so eilig hab´ ich es nicht. Morgen oder Ü-morgen reicht mir voellig. Nach dem, was ich bisher weiss ist es so, dass S. in 2.Instanz beim OVG Koblenz Erfolg hatte. Kann nur bedeuten, dass NU vom OVG KO im Beschlussweg ausser Vollzug gesetzt wurde. Weitere Klaerung dann im Hauptverfahren. ![]() So waer´s recht ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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#496
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 ![]() |
hmmm, wo das reingehört, weiss ich selbst nicht. ich habe, wie ihr ja wisst, einen cz-fs.
ich habe antrag auf neuerteilung gestellt, bei bescheid"mpu" antrag sofort zurückgezogen. daraufhin teilt mir die fs-behörde mit, ich sei laut § 11 abs 8 FEV als UNGEIGNET anzusehen. ich dachte bisher, behörden dürften bei so etwas nicht auf nichteignung schließen??? entzug war unfall mit 0,94 %, entzug 8 mon, mit verküjrzung um 3 monate. entzug erfolgte nicht wegen btm! die frage ist auch, ob der beamte überhaupt eine mpu anordnen durfte. zweimalige verurteilung we. besitz von einer geringen menge marihuana. kein eigenkonsum nachweisbar. das habe ich aus dem urteil von koblenz: … Die mangelnde Eignung kann aber auch nicht aufgrund der § 46 Abs. 3 i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV daraus geschlossen werden, dass der Antragsteller der - nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergangenen - Anordnung vom 7. Januar 2003, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht Folge geleistet hat. heisst das jetzt, dass die behörde falsch gehandelt hat???????????????????? |
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#497
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 843 Beigetreten: 05.01.2005 Wohnort: Essen Mitglieds-Nr.: 7592 ![]() |
hallo leute.. ja joe hat es von mir.. mein anwalt hat mir gestern einen brief geschrieben das er in 2.instanz gewonnen hat.vor höchstrichterlicher instanz..
![]() -------------------- Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
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#498
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@gerri
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#499
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 ![]() |
joo, gerry, toll
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#500
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 135 Beigetreten: 19.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7873 ![]() |
hallo Gemeinde,
ich bin auch mit meinem CZ-EU-Schein ein NU-Betroffener, mein Anwalt ist ebenfalls der allseits bekannte Dr. S aus F. aus den vorigen Post´s, mein Fall liegt mittlerweile beim OVG München, Dr. S. orakelte auch in einem Schreiben an mich letzte Woche, dass man in München mittlerweile "etwas weiter denkt", es scheint sich was zu tun, warten wir´s ab, Gruss Bazi -------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 03.05.2025 - 00:26 |