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> Zeugenverweigerungsrecht+Fahrtenbuch
maxrie
Beitrag 22.04.2005, 08:57
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,
ich bin in Stuttgart in einer 50iger Zone mit etwa 90 km/H geblitzt worden. Ich bin nicht mehr in der Probezeit und der Wagen ist auf meine Mutter zugelassen. Jetzt habe ich einen Brief von der Stadt bekommen. In diesem steht, dass der Fahrer und der Halter im keinen Fall übereinstimmen können, was ja auch logisch ist. Meiner Mutter steht ein Zeugenverweigerungsrecht zu. Was passiert wenn sie von diesem gebrauch macht?? Wird uns dann evtl. ein Fahrtenbuch auferlegt??Bis jetzt hat meine Mutter noch keine Punkte in Flensburg. Kann man sich gegen das Fahrtenbuch wehren und im nachhinein den Täter "verraten"??
Danke im Voraus
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Andreas
Beitrag 22.04.2005, 09:07
Beitrag #2


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Zitat (maxrie @ 22.04.2005, 09:57)
Meiner Mutter steht ein Zeugenverweigerungsrecht zu. Was passiert wenn sie von diesem gebrauch macht?? Wird uns dann evtl. ein Fahrtenbuch auferlegt??

Dies wäre möglich.

Zitat
Der Halter kann sich gegen die Anordnung eines Fahrtenbuches nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO berufen. Auch die Berufung des Halters auf das Aussageverweigerungsrecht (§ 136 StPO) steht der Auflage eines Fahrtenbuches nicht entgegen (BverwG in DAR 1972 26/27).


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Beitrag 22.04.2005, 09:19
Beitrag #3


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Zitat (maxrie @ 22.04.2005, 09:57)
Hallo,
ich bin in Stuttgart in einer 50iger Zone mit etwa 90 km/H geblitzt worden. Ich bin nicht mehr in der Probezeit und der Wagen ist auf meine Mutter zugelassen. Jetzt habe ich einen Brief von der Stadt bekommen. In diesem steht, dass der Fahrer und der Halter im keinen Fall übereinstimmen können, was ja auch logisch ist. Meiner Mutter steht ein Zeugenverweigerungsrecht zu. Was passiert wenn sie von diesem gebrauch macht?? Wird uns dann evtl. ein Fahrtenbuch auferlegt??Bis jetzt hat meine Mutter noch keine Punkte in Flensburg. Kann man sich gegen das Fahrtenbuch wehren und im nachhinein den Täter "verraten"??
Danke im Voraus

hallo

ein fahrtenbuch ist keine strafmassnahme und kann von der behörde bei bedarf auferlegt werden. dagegen wehren kann man sich, wird aber wohl vergeblich sein.

deine mutter ist zur zeugin geworden und der wahrheit verpflichetet. wenn sie dich nicht angeben will, kann sie sich auf auf ihr verweigerungsrecht berufen. die folge wird recht sicher sein, dass das blitzerphoto mit hinterlegten passphotos verglichen wird. du wirst so vermutlich bald post bekommen.

da deine mutter als täterin ausgeschlossen wurde, wird sie sicherlich auch keine punkte in flensburg erhalten.

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willi
Beitrag 22.04.2005, 09:22
Beitrag #4


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Zitat (maxrie @ 22.04.2005, 09:57)
Meiner Mutter steht ein Zeugenverweigerungsrecht zu. Was passiert wenn sie von diesem gebrauch macht??

Zur Freude der ermittelnden Behörde hat sie dann den möglichen Täterkreis ordentlich eingeschränkt. wink.gif
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Beitrag 22.04.2005, 09:45
Beitrag #5


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Zitat (willi @ 22.04.2005, 10:22)
Zitat (maxrie @ 22.04.2005, 09:57)
Meiner Mutter steht ein Zeugenverweigerungsrecht zu. Was passiert wenn sie von diesem gebrauch macht??

Zur Freude der ermittelnden Behörde hat sie dann den möglichen Täterkreis ordentlich eingeschränkt. wink.gif

hm,

....
vielleicht solltest du in zusammenhang mit solchen andeutungen auch mal §164 StGB erwähnen, sonst sitzt die mutter des TE bald auch in der schei... .

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Gast_Morpheus20_*
Beitrag 22.04.2005, 09:51
Beitrag #6





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Zitat
§ 164  Falsche Verdächtigung

  (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.


ähm was hat das mit der aussage von willi zu tun?
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Beitrag 22.04.2005, 10:01
Beitrag #7


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Zitat (Morpheus19 @ 22.04.2005, 10:51)
Zitat
§ 164  Falsche Verdächtigung

  (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.


ähm was hat das mit der aussage von willi zu tun?

welche möglichkeiten hat die mutter als zeugin denn?

1. zeugnisverweigerungsrecht, weil sohn.

2. und auf welche idee könnte sie noch kommen, um ihren sohn zu schützen...?

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Gast_Morpheus20_*
Beitrag 22.04.2005, 10:08
Beitrag #8





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das hat immernoch nichts mit der aussage von willi zu tun!

Er hat nur gesagt das der kreis der verdächtigten durch das zeugenverweisgerungsrech eingeschränkt wird, mehr nicht!
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willi
Beitrag 22.04.2005, 10:10
Beitrag #9


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Zitat (unlimited @ 22.04.2005, 11:01)
2. und auf welche idee könnte sie noch kommen, um ihren sohn zu schützen...?

Nix wissen, nix gesehen haben wollen...
Glaubt zwar keiner,aber glauben ist nicht beweisen. Beweise mal einem Zeugen, dass er doch was gesehen hat - unmöglich.
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Beitrag 22.04.2005, 10:14
Beitrag #10


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Zitat (Morpheus19 @ 22.04.2005, 11:08)
das hat immernoch nichts mit der aussage von willi zu tun!

Er hat nur gesagt das der kreis der verdächtigten durch das zeugenverweisgerungsrech eingeschränkt wird, mehr nicht!

der smiley wink.gif hatte für mich in diesem zsammenhang wohl eine etwas andere "aussage", als für dich...

@willi:

prima, und dann sind wir doch auch wieder beim gleichen ergebnis, wie bei nutzung des aussageverweigerungsrechts: beim passbildabgleich.

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willi
Beitrag 22.04.2005, 10:27
Beitrag #11


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Ich geb hier keine Tipps für Straftaten. Der wink.gif war für die eher ironische Formulierung.
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Beitrag 22.04.2005, 10:31
Beitrag #12


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Zitat (willi @ 22.04.2005, 11:27)
Ich geb hier keine Tipps für Straftaten. Der wink.gif war für die eher ironische Formulierung.

ok, das habe ich wohl eindeutig missverstanden. so ist das mit der geschriebenen sprache eben.... wink.gif <-- laugh.gif

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Lexus
Beitrag 22.04.2005, 10:46
Beitrag #13


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Zitat (maxrie @ 22.04.2005, 09:57)
Meiner Mutter steht ein Zeugenverweigerungsrecht zu. Was passiert wenn sie von diesem gebrauch macht?? Wird uns dann evtl. ein Fahrtenbuch auferlegt??Bis jetzt hat meine Mutter noch keine Punkte in Flensburg. Kann man sich gegen das Fahrtenbuch wehren und im nachhinein den Täter "verraten"??
Danke im Voraus

Wenn die Behörde innerhalb der Verjährungsfrist gegen dich nichts unternimmt, dann ist das Bußgeldverfahren erledigt, ohne daß der Fahrzeugführer festgestellt werden konnte.

Dann gibt es für deine Mutter eine Fahrtenbuchauflage. Gegen die wäre ein Sich-Wehren aussichtslos. Auf keinen Fall bringt es was, dann nachträglich noch den Fahrzeugführer zu benennen.

Ein Fotovergleich mit dir selber ist in der Regel überhaupt nur dann zu erwarten, wenn du auch bei deiner Mutter wohnst. Wo sollte die Behörde sonst wissen, daß deine Mutter einen Sohn hat? Ein männlicher Fahrer kann schließlich jeder gewesen sein.

Warum wird eigentlich immer soviel diskutiert, anstatt dem TE auf seine klare Frage eine klare Antwort zu geben?


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Gast_Morpheus20_*
Beitrag 22.04.2005, 10:51
Beitrag #14





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weil ein Mitglied der Community beschuldigt wurde eine andeutung zu machen, die nie gemacht wurde...
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Beitrag 22.04.2005, 11:20
Beitrag #15


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Zitat (Morpheus19 @ 22.04.2005, 11:51)
weil ein Mitglied der Community beschuldigt wurde eine andeutung zu machen, die nie gemacht wurde...

hää??? wo wurde denn da wer beschuldigt????

jetzt sollte man aber die kirche doch im dorf lassen und noch mal in ruhe die postings lesen...

@Peter Lustig: warum sollte es dann zwingend ein fahrtenbuch geben? das halte ich für ein gerücht. die behörde kann es in betracht ziehen, aber ein automatismus ist das nicht. wenn ich mir überlege, wieviele fahrtenbücher ich dann schon hätte führen müssen...

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Gast_Benito_*
Beitrag 22.04.2005, 20:51
Beitrag #16





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Ich habe gerade ein sehr ähnliches Thema im engeren Familienkreis - allerdings nicht mit derartigen Ausmaßen! Dennoch ist mir das mit dem Zeugnisverweigerungsrecht noch nicht ganz klar! In meinem Bescheid steht nicht direkt was vom Zeugnisverweigerungsrecht, sondern pauschal, dass ich zur Bekanntgabe der Daten des verantwortlichen Fahrers nicht verpflichtet bin! In diesem Fall kann jedoch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, indem ich als Zeuge angehört werde!
1. Wie werde ich als Zeuge angehört - schriftlich oder persönlich?
2. Ist solch ein Ermittlungsverfahren kostenpflichtig, wenn ja für wen in welcher Höhe?
3. Ist ein evtl. Passphotovergleich Bestandteil eines solchen Ermittlungsverfahrens? - Was ist hier eigentlich mit Datenschutz???
4. Wird überhaupt bei einem Bußgeld von 40 € (plus Gebühren und Auslagen von ca. 25 €) und einem Punkt in Flensburg ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Danke für alle Antworten im Voraus!
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Coyota
Beitrag 22.04.2005, 21:45
Beitrag #17


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Zitat (Benito @ 22.04.2005, 21:51)
Wird überhaupt bei einem Bußgeld von 40 € (plus Gebühren und Auslagen von ca. 25 €) und einem Punkt in Flensburg ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Dz schreibst, Du bist "in Stuttgart" geblitzt worden, also innerorts ? Dann täuscht Du Dich da etwas im Strafmaß !?! think.gif

Der Mut, innerorts 40 zu schnell zu fahren wird belohnt mit

100 € +25,60 € Gebühren
3 Punkte
1 Monat Fahrverbot


Guckst Du hier

Ich denke, da ist das Interesse der Polizei doch recht hoch, den Fahrer zu finden. Und die Chance -falls Du noch bei Muttern wohnst- auch !

Gruß von COYOTA thread.gif


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Gast_Guest_*
Beitrag 22.04.2005, 22:34
Beitrag #18





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Zitat (Benito @ 22.04.2005, 21:51)
1. Wie werde ich als Zeuge angehört - schriftlich oder persönlich?

In der Regel zuerst schriftlich per Zeugenfragebogen. Da ein Zeugenfragebogen aus Versehen zusammen mit der Reklame ungelesen in den Papierkorb wandern kann, per schriftlicher Einladung, eine Polizeidienststelle aufzusuchen.

Da eine schriftliche Einladung ähnlich wie der Zeugenfragebogen aus Versehen zusammen mit der Reklame ungelesen in den Papierkorb wandern kann, per Besuch der Polizei beim Zeugen.

Da der Zeuge das Klingeln der Polizei überhören kann, erfolgt Abfangen des Zeugen auf der Straße und Besuch bei den Nachbarn des Zeugen.

Zitat
2. Ist solch ein Ermittlungsverfahren kostenpflichtig,

Nein.

Zitat
wenn ja für wen in welcher Höhe?

entf.

Zitat
3. Ist ein evtl. Passphotovergleich Bestandteil eines solchen Ermittlungsverfahrens?

Ja.

Zitat
- Was ist hier eigentlich mit Datenschutz???

Nichts. Die Rechtsprechung sieht darin keinen Verstoß gegen den Datenschutz, also darf der Passfotovergleich verwertet werden.

Zitat
4. Wird überhaupt bei einem Bußgeld von 40 € (plus Gebühren und Auslagen von ca. 25 €) und einem Punkt in Flensburg ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Sicher. Ansonsten würde doch die Papierkorbmethode ein geeignetes Mittel sein, Geld und Punkte zu sparen.

Zitat
Danke für alle Antworten im Voraus!

Bitte.
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KentAI
Beitrag 22.04.2005, 22:44
Beitrag #19


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Zitat (Coyota @ 22.04.2005, 22:45)
Zitat (Benito @ 22.04.2005, 21:51)
Wird überhaupt bei einem Bußgeld von 40 € (plus Gebühren und Auslagen von ca. 25 €) und einem Punkt in Flensburg ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Dz schreibst, Du bist "in Stuttgart" geblitzt worden, also innerorts ? Dann täuscht Du Dich da etwas im Strafmaß !?! think.gif

Der Mut, innerorts 40 zu schnell zu fahren wird belohnt mit

100 € +25,60 € Gebühren
3 Punkte
1 Monat Fahrverbot


Guckst Du hier

Ich denke, da ist das Interesse der Polizei doch recht hoch, den Fahrer zu finden. Und die Chance -falls Du noch bei Muttern wohnst- auch !

Gruß von COYOTA thread.gif

Coyota, ich glaube du hast dich hier etwas verlesen oder etwas hineininterpretiert.

Der TE schreibt, dass er wohl 40 km/h zu schnell gefahren ist.

Nun hat Benito eine ähnliche Situation, jedoch:

Zitat
Ich habe gerade ein sehr ähnliches Thema im engeren Familienkreis - allerdings nicht mit derartigen Ausmaßen!


Daraus schließe ich, dass er sehrwohl den Bußgeldrechner bedienen kann, und sich seine zutreffende Strafe schon ausgerechnet hat smile.gif

Desweiteren frage ich mich, woher du entnimmst, dass Benito aus Stuttgart kommt oder seinen Verstoß in Stuttgart begangen hat? think.gif

wavey.gif
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Coyota
Beitrag 22.04.2005, 22:49
Beitrag #20


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Sorry, hab tatsächlich den TE (aus Stuttgart) und Benito verwechselt - sollte ins Bett sleep.gif gehen, kann es nur mit meinem 24-h-Dienst entschuldigen blushing.gif flowers.gif


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KentAI
Beitrag 23.04.2005, 09:34
Beitrag #21


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Achsooo jetzt hab' ich auch das "Stuttgart" ganz oben beim TE gelesen biggrin.gif

Ich hatte mir immer und immer wieder den Text von Benito durchgelesen und kam auf keinen grünen Zweig in Verbindung mit deinem Text rofl1.gif

Ich dachte auch schon, dass ich lieber in's Bett gehen solle unsure.gif

Bis dann wavey.gif
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Beitrag 23.04.2005, 13:03
Beitrag #22


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Zitat (Guest @ 22.04.2005, 23:34)
Zitat (Benito @ 22.04.2005, 21:51)
1. Wie werde ich als Zeuge angehört - schriftlich oder persönlich?

In der Regel zuerst schriftlich per Zeugenfragebogen. Da ein Zeugenfragebogen aus Versehen zusammen mit der Reklame ungelesen in den Papierkorb wandern kann, per schriftlicher Einladung, eine Polizeidienststelle aufzusuchen.

Da eine schriftliche Einladung ähnlich wie der Zeugenfragebogen aus Versehen zusammen mit der Reklame ungelesen in den Papierkorb wandern kann, per Besuch der Polizei beim Zeugen.

Da der Zeuge das Klingeln der Polizei überhören kann, erfolgt Abfangen des Zeugen auf der Straße und Besuch bei den Nachbarn des Zeugen.

Zitat
2. Ist solch ein Ermittlungsverfahren kostenpflichtig,

Nein.

Zitat
wenn ja für wen in welcher Höhe?

entf.

Zitat
3. Ist ein evtl. Passphotovergleich Bestandteil eines solchen Ermittlungsverfahrens?

Ja.

Zitat
- Was ist hier eigentlich mit Datenschutz???

Nichts. Die Rechtsprechung sieht darin keinen Verstoß gegen den Datenschutz, also darf der Passfotovergleich verwertet werden.

Zitat
4. Wird überhaupt bei einem Bußgeld von 40 € (plus Gebühren und Auslagen von ca. 25 €) und einem Punkt in Flensburg ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Sicher. Ansonsten würde doch die Papierkorbmethode ein geeignetes Mittel sein, Geld und Punkte zu sparen.

Zitat
Danke für alle Antworten im Voraus!

Bitte.

...wobei man der schriftlichen oder telefonischen einladung der polzei nicht folge leisten muss, da es sich nicht um eine vorladung handelt. im gegenzug wird aber die polizei versuchen, vor ort (also an der haustür) mehr zu erfahren. immer gut, wenn man ein unsichtbaren lebenswandel für diese zeit führt... wink.gif

das ermittlungsverfahren ist nur dann "kostenlos", wenn der angeschriebene nicht selbst auch der täter war. ansonsten macht es ~20 € mehr, sofern der täter identifiziert werden kann.

@benito: was glaubst du eigentlich, warum passfotos hinterlegt werden? infomier dich mal über sinn und zweck von datenschutzbezogenen gesetzen...

ein ermittlungsverfahren kann im übrigen bei jedem betrag eingeleitet werden.
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Gast_Guest_*
Beitrag 24.04.2005, 12:40
Beitrag #23





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Zitat (unlimited @ 23.04.2005, 14:03)
das ermittlungsverfahren ist nur dann "kostenlos", wenn der angeschriebene nicht selbst auch der täter war. ansonsten macht es ~20 € mehr, sofern der täter identifiziert werden kann.

@benito: was glaubst du eigentlich, warum passfotos hinterlegt werden? infomier dich mal über sinn und zweck von datenschutzbezogenen gesetzen...

ein ermittlungsverfahren kann im übrigen bei jedem betrag eingeleitet werden.

1. Zunächst erstmal danke für die Aufklärungen!

2. Lass mich raten, warum Passfotos hinterlegt werden - hmmmm - ich komm nicht drauf!!! Naja, ganz doof bin ich nun doch nicht! Vielleicht resultiert auch deine schnippische Formulierung daher, dass ich mich nicht richtig ausgedrückt habe: mein Mann ist mit meinem Auto gefahren und ich wollte nun wissen, wenn ich eben den verantwortlichen Fahrer auf Grund meines Zeugnisverweigerungsrechtes nicht angebe, ob die netten Herren und Damen vom Amt automatisch das "Blitzerfoto" mit dem Passfoto meines Mannes vergleichen!???? Das ich nicht der Herr auf dem Foto sein kann, wird man sicherlich schnell erkannt haben!

3. Datenschutz: man stelle sich vor, ich sei nicht mit meinem Mann, sondern mit meinem Lover im Auto geblitzt worden und er ist gefahren! Darf die Polizei mit dem Blitzerfoto in meiner Nachbarschaft ermitteln gehen und dabei evtl. auf meinen Mann treffen???? (Diese Frage ist rein rethorisch und die Schilderung entspricht nicht der Tatsache - ehrlich!!!)

4. Dass ein Ermittlungsverfahren bei jedem Betrag eingeleitet werden kann, ist mir ja auch klar! Ich wollte wissen, ob es wegen der Kosten für die hoch dotierten Beamten in meinem Fall gemacht wird!!???

5. Wenn nun mein Mann in dem Ermittlungsverfahren als verantwortlicher Fahrer ermittelt wird, muss er dann die genannten 20 € Mehrkosten tragen?
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Gast_Benito_*
Beitrag 24.04.2005, 12:42
Beitrag #24





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Sorry, Beitrag von 13:40 Uhr war von mir!

Benito
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Beitrag 24.04.2005, 12:49
Beitrag #25


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Zitat (Guest @ 24.04.2005, 13:40)
Zitat (unlimited @ 23.04.2005, 14:03)
das ermittlungsverfahren ist nur dann "kostenlos", wenn der angeschriebene nicht selbst auch der täter war. ansonsten macht es ~20 € mehr, sofern der täter identifiziert werden kann.

@benito: was glaubst du eigentlich, warum passfotos hinterlegt werden? infomier dich mal über sinn und zweck von datenschutzbezogenen gesetzen...

ein ermittlungsverfahren kann im übrigen bei jedem betrag eingeleitet werden.

1. Zunächst erstmal danke für die Aufklärungen!

2. Lass mich raten, warum Passfotos hinterlegt werden - hmmmm - ich komm nicht drauf!!! Naja, ganz doof bin ich nun doch nicht! Vielleicht resultiert auch deine schnippische Formulierung daher, dass ich mich nicht richtig ausgedrückt habe: mein Mann ist mit meinem Auto gefahren und ich wollte nun wissen, wenn ich eben den verantwortlichen Fahrer auf Grund meines Zeugnisverweigerungsrechtes nicht angebe, ob die netten Herren und Damen vom Amt automatisch das "Blitzerfoto" mit dem Passfoto meines Mannes vergleichen!???? Das ich nicht der Herr auf dem Foto sein kann, wird man sicherlich schnell erkannt haben!

3. Datenschutz: man stelle sich vor, ich sei nicht mit meinem Mann, sondern mit meinem Lover im Auto geblitzt worden und er ist gefahren! Darf die Polizei mit dem Blitzerfoto in meiner Nachbarschaft ermitteln gehen und dabei evtl. auf meinen Mann treffen???? (Diese Frage ist rein rethorisch und die Schilderung entspricht nicht der Tatsache - ehrlich!!!)

4. Dass ein Ermittlungsverfahren bei jedem Betrag eingeleitet werden kann, ist mir ja auch klar! Ich wollte wissen, ob es wegen der Kosten für die hoch dotierten Beamten in meinem Fall gemacht wird!!???

5. Wenn nun mein Mann in dem Ermittlungsverfahren als verantwortlicher Fahrer ermittelt wird, muss er dann die genannten 20 € Mehrkosten tragen?

hallo

zu 2.: ja, es wäre verwunderlich, wenn nicht das melderegister zu rate gezogen würde.

zu3.: ja, der polzei ist das selbstverständlich erlaubt. schliesslich ist es ihr job, aufzuklären. deine chance, deinen persönlichen "datenschutz" zu erhalten, hast du ja mit dem AB. stimmen die angaben, muss die polizei nicht hausieren gehen. wink.gif

zu 4.: selbstvetsändlich wird es gemacht, es geht immerhin um einen punkt, ausserdem gibt es polizisten genau aus dem grund: ermittlung von tätern.

zu 5.: nein, in diesem fall würde vermutlich deinem mann ersteinmal ein AB zugestellt werden.

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