Motorschlitten, Gesetze |
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Motorschlitten, Gesetze |
Gast_Gast_Wolfgang_* |
16.12.2003, 14:11
Beitrag
#1
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kann mir vielleicht jemand weiterhelfen ? Ich möchte mir einen Motorschlitten erwerben. Welche Gesetze, Zulassungen , Führerschein etc müssen beachtet werde. Finde nirgend etwas darüber. Kennt sich da jemand aus und hat Erfahrung ? Wir leben ja in D und ich kann mir nicht vorstellen dass man mit einem Motorschlitten hier einfach rumfahren darf Danke Wolfgang Antworten bitte auch an wvs-w@web.de |
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16.12.2003, 14:45
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Art. 12 Bayerisches Immissionsschutzgesetz:
Motoren (1) Es ist verboten, 1. lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen, 2. motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten zu betreiben, 3. Verbrennungsmotoren von Krafträdern oder Verbrennungshilfsmotoren von Fahrrädern in unmittelbarer Nähe fremder Wohnungen sowie in der freien Natur ohne Notwendigkeit anzulassen und laufen zu lassen. (2) Vom Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 können die Kreisverwaltungsbehörden, vom Verbot nach Absatz 1 Nr. 3 die Gemeinden Ausnahmen zulassen, wenn ein Bedürfnis hierfür auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist. Ich denke in anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Regelungen. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Gast_Gast_wolfgang_* |
16.12.2003, 14:55
Beitrag
#3
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Zitat (Andreas @ 16.12.2003, 14:45) Art. 12 Bayerisches Immissionsschutzgesetz: Motoren (1) Es ist verboten, 1. lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen, 2. motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten zu betreiben, 3. Verbrennungsmotoren von Krafträdern oder Verbrennungshilfsmotoren von Fahrrädern in unmittelbarer Nähe fremder Wohnungen sowie in der freien Natur ohne Notwendigkeit anzulassen und laufen zu lassen. (2) Vom Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 können die Kreisverwaltungsbehörden, vom Verbot nach Absatz 1 Nr. 3 die Gemeinden Ausnahmen zulassen, wenn ein Bedürfnis hierfür auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist. Ich denke in anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Regelungen. Danke für Info ... Hmmm ..was ist mit den Liftbetreibern usw. Ich besitze einen eigenen Wald ca. 80 ha ... mit Forststrassen usw. ---darf ich denn auf meinem eigenen Besitz (zwecks Jagd etc ) den Motorschlitten nicht benutzen . ? Wo kann ich mich hinwenden um wirklich genaueres zu erfahren bzw. Sondergenehmigung zu beantragen . .... Mann ist das alles kompliziert --- was darf man eigentlich in D noch ? Gruus wolfgang :-( |
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16.12.2003, 15:02
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 3577 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: An der Ostseeküste Mitglieds-Nr.: 33 |
Beachte Abs.2, du mußt bei deiner zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen, diese wäre, wenn sie erteilt werden würde, dann mit Auflagen verbunden, die alles weitere Regeln würden. Du hast allerdings keinen Rechtsanspruch auf so eine Genehmigung.
-------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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16.12.2003, 19:27
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1835 Beigetreten: 02.12.2003 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 830 |
Hallo, das ist garnicht so einfach!!!!
Schnee-Fz mit Motor wie Motorschlitten, Überschneeraupen, sind entweder reine Gleisketten-Fz oder mit Gleisketten zum Antrieb oder 2 Kufen zum Lenken ausgerüstet . Sie werden vornehmlich für Sport-, Jagd- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt. Lässt sich ein Befahren von öffentlichen Straßen nicht vermeiden, unterliegen diese Fz der Zulassungspflicht nach § 18, wenn ihre bbH > 6 km/h beträgt. Die Zulassung gestaltet sich äußert schwierig, da diese FZ einigen Bauvorschriften der StVZO nicht entsprechen, wie z.B.: § 30 straßenschonende Bauweise § 30 c vorstehende Außenkanten § 36 Gleisketten mit Stahlschienen bewehrt § 38 Lenkung nicht ausreichend sicher § 40 Windschutzscheibe nicht aus Sicherheitsglas § 41 nur eine Bremsanlage vorhanden, Abs. 12 Satz 1 kann nicht angewendet werden § 45 (2) Kraftstoffbehälter nicht getrennt angeordnet § 49 a –§ 54 Vorschriften über Beleuchtung sind nicht eingehalten, Fahrtrichtungsanzeiger fehlen. Soweit die Bauvorschriften (§§ 30 ff) nicht erfüllbar sind, kann eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 bei der Obersten Landesbehörde beantragt werden. Gruß Bond -------------------- Der Klügste ist der, der weiß, was er nicht weiß! Sokrates
Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung! |
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