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> Strafantrag nach Verkehrsunfall, warum???
Lexus
Beitrag 20.04.2005, 18:23
Beitrag #1


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Mal eine grundsätzliche Bitte um Aufklärung:


Mir ist aufgefallen, daß hier oft berichtet wird, daß bei einer Verletzung durch einen Unfall bereits Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt wurde.

Welche Motivation liegt diesen Anträgen zugrunde?

Es ist doch so: Eine fahrlässige Körperverletzung setzt doch einen schuldhaften Verkehrsverstoß voraus. Also wird der "Täter" doch sowieso mit einem Bußgeldverfahren überzogen.

Nahezu jeder Verkehrsverstoß wird nur fahrlässig begangen (daher ja auch "fahrlässige Körperverletzung").

Wird der Schuldgehalt von den Anzeigenden als so schwerwiegend empfunden, dass sie nur innere Ruhe finden, wenn über die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit hinaus auch noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird?

Oder besteht der Irrtum, daß nur ein Strafantrag auch den Anspruch auf ein angemessene Schmerzensgeld sichert (das ist wirklich ein Irrtum)?

Mich interessieren Anworten auf diese Frage sehr.

Anmerkung: Ich selbst würde gegen meinen "Unfallpartner" einen Strafantrag nur dann stellen, wenn ich ganz exorbitante Verletzungen erlitten hätte oder wenn ein exorbitant grober Verstoß (etwa von der Qualität des § 315 c StGB) oder eine sehr freche Unfallflucht (betrunkener Autofahrer fährt weiter und lässt sein Opfer auf der Straße verbluten) vorliegen würde.


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CvR
Beitrag 20.04.2005, 19:39
Beitrag #2


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Zitat (Lexus @ 20.04.2005, 19:23)
Welche Motivation liegt diesen Anträgen zugrunde?

Glücklicherweise (*dreimalaufholzklopf*) war ich bis jetzt noch nicht in einer Situation, in der ich einen solchen Strafantrag hätte stellen können.

Ich kann mir jedoch vorstellen, daß einige Verkehrsteilnehmer einen solchen Strafantrag als eine Gelegenheit für eine "Retourkutsche" nutzen. Beispielsweise wenn der Unfallverursacher unmittelbar nach dem Unfall das Unfallopfer beleidigt oder gar bedroht, anderweitig "extrem unsympathisch" rüberkommt oder die Schadensabwicklung negativ beeinflusst und verlangsamt.

Getreu dem Motto: Du machst mir Probleme, dann mach ich dir auch welche...


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Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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Achim
Beitrag 20.04.2005, 19:45
Beitrag #3


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Nach den Anweisungen zur Unfallaufnahme hat der Beamte den Geschädigten zu fragen, ob dieser einen Strafantrag stellt. Er hat auch darauf hinzuweisen, dass dies nur innerhalb von 3 Monaten möglich ist. Dadurch stellen viele Geschädigten auch den Antrag.


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Lexus
Beitrag 20.04.2005, 19:49
Beitrag #4


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In praxi mach ich es so, wenn ich gefragt werde, daß ich rate, auf dem für Verletzte verschickten Zusatzfragebogen (in Berlin üblich - mit einem multiple Choice Vordruck -) das Kästchen "Strafantrag behalte ich mir vor" anzukreuzen. Dann hat man drei Monate Zeit, sein Verhalten noch nach der Schadensregulierungsbereitschaft der Gegenseite zu richten.


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willi
Beitrag 20.04.2005, 19:51
Beitrag #5


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Wäre sowas den zur Schadensregulierung hilfreich? think.gif
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Lexus
Beitrag 20.04.2005, 19:53
Beitrag #6


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Also rechtlich natürlich nicht, denn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren hat eigentlich keinen Einfluß auf die zivilrechtliche Rechtslage. Aber es kann natürlich bei einem widerspenstigen Gegner, der einfach rumschlampt und keine Schadensanzeige an seine Versicherung schickt, einen gewissen Druck ausüben, denn den Strafantrag kann ma auch - anders als eine Anzeige bei einem Offizialdelikt - wieder zurücknehmen.


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willi
Beitrag 20.04.2005, 19:59
Beitrag #7


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Vielleicht sagen die meisten einfach erstmal vorsorglich ja, wenn sie gefragt werden, nachträglich ist das ja wieder mit Mühe verbunden. Würde ich wahrscheinlich auch machen, ich hatte allerdings so einen Fall noch nicht. (zum Glück yes.gif )
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abc-xyz
Beitrag 21.04.2005, 07:52
Beitrag #8


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Es gibt aber genügend Fälle, in denen der Verletzte mitteilt, dass er Strafantrag stellt, weil "die Versicherung sagt, dass das notwendig ist". Die Versicherung hat zwar nicht recht, aber scheinbar sind Versicherungsagenten dann doch vertrauenswürdiger als Polizisten, die sagen, dass der Strafantrag für die Schadensregulierung nicht nötig ist.

Im Übrigen ist es im Falle von Schmerzensgeldforderungen natürlich auch unerheblich, ob ein Strafantrag gestellt wurde.


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Kölnfahrer
Beitrag 21.04.2005, 08:09
Beitrag #9


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Zitat (abc-xyz @ 21.04.2005, 08:52)
Im Übrigen ist es im Falle von Schmerzensgeldforderungen natürlich auch unerheblich, ob ein Strafantrag gestellt wurde.

Ist es nicht!

Zwar bleiben Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch rein formal vom Stellen des Strafantrages und Ausgang des Verfahrens unberührt, aber das ist nur Theorie. In der Praxis lassen sich die Gerichte, die über den zivilrechtlichen Anspruch zu entscheiden haben u.a. sehr vom Ausgang des öffentlich-rechtlichen Verfahrens leiten.

Ich würde deshalb vorsorglich immer Strafantrag stellen, weil das meine zivilrechtlichen Ansprüche unterstützen kann, wenn es hierüber zu Zweifeln kommt.

Abgesehen davon wird das Bußgeld - wie schon messerscharf erkannt wurde - für den Verkehrsverstoß erhoben und der Strafantrag wegen der Körperverletzung, was verschiedene Dinge sind. Da der Unfallgegner aber beides begangen hat, ist es nur gerecht, dass er für beides bestraft wird. Er wird ja nicht in der einen Sache für etwas bestraft, für das er nichts kann. Gegen die Bestrafung in beiden Fällen hilft bekanntlich Aufpassen.


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steveluke
Beitrag 21.04.2005, 08:11
Beitrag #10


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Zitat (Lexus @ 20.04.2005, 19:23)
Welche Motivation liegt diesen Anträgen zugrunde?
[...]
Oder besteht der Irrtum, daß nur ein Strafantrag auch den Anspruch auf ein angemessene Schmerzensgeld sichert (das ist wirklich ein Irrtum)?

In der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle führe ich dieses Phänomen auf Unwissenheit und Unsicherheit zurück.

Oftmals wird ein Strafantrag irrtümlich als zwingende Voraussetzung für die Sicherung seiner zivilrechtlichen Ansprüche gesehen.

Nach meinen Erfahrungen (übrigens nicht nur im Bereich der Fahrlässigen KV, sondern z.B. auch bei anderen Gewalt- und Eigentumsdelikten) besteht bei Anzeigenden/Geschädigten eine erhebliche Wissenslücke über Sinn und Funktion eines Strafantrages.


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Achim
Beitrag 21.04.2005, 17:45
Beitrag #11


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Zitat (steveluke @ 21.04.2005, 09:11)
Nach meinen Erfahrungen (übrigens nicht nur im Bereich der Fahrlässigen KV, sondern z.B. auch bei anderen Gewalt- und Eigentumsdelikten) besteht bei Anzeigenden/Geschädigten eine erhebliche Wissenslücke über Sinn und Funktion eines Strafantrages.

leider nicht nur bei denen, sondern teilweise auch bei police.gif police.gif


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steveluke
Beitrag 21.04.2005, 17:52
Beitrag #12


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Zitat (Achim @ 21.04.2005, 18:45)
leider nicht nur bei denen, sondern teilweise auch bei police.gif police.gif

... danach war ja nicht gefragt... whistling.gif rofl1.gif


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Achim
Beitrag 21.04.2005, 18:10
Beitrag #13


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blushing.gif smile.gif


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TRoper
Beitrag 21.04.2005, 19:00
Beitrag #14


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Zitat
Abgesehen davon wird das Bußgeld - wie schon messerscharf erkannt wurde - für den Verkehrsverstoß erhoben und der Strafantrag wegen der Körperverletzung, was verschiedene Dinge sind. Da der Unfallgegner aber beides begangen hat, ist es nur gerecht, dass er für beides bestraft wird. Er wird ja nicht in der einen Sache für etwas bestraft, für das er nichts kann. Gegen die Bestrafung in beiden Fällen hilft bekanntlich Aufpassen.

Er hat dich aber nicht absichtlich verletzt. Deshalb würde ich bei einem "einsichtigen" Unfallgegner keinen Strafantrag stellen und damit auf der "vollen Härte des Gesetzes" bestehen. Das nützt mir selbst auch nichts, der Unfallgegner wird aber u.U. empfindlich bestraft. Das Bußgeld sollte doch auch reichen. Auch aus der Überlegung heraus, was wohl passiert, wenn ich bei einem selbstverschuldeten VU jemanden verletze, weil ich einen Moment nicht aufgepasst habe...
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Kölnfahrer
Beitrag 22.04.2005, 12:05
Beitrag #15


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Zitat
Er hat dich aber nicht absichtlich verletzt.
Nein (das wär ja auch noch schöner), aber ich stelle ja auch keinen Strafantrag wegen vorsätzlicher Körperverletzung, sondern wegen fahrlässiger Körperverletzung. Dafür gibt es diese Unterscheidung ja.

Und deshalb trifft ihn dann auch nicht die volle Härte des Gesetzes - wie bei Vorsatz - sondern nur die "halbe Härte". Wobei man ja nicht vergessen darf, dass das deutsche Strafrecht International ja sowieso zur Weichei-Kategorie gehört. Hier von voller Härte zu sprechen ist also so wie über die Höchsttemperatur eines Eisklotzes zu sprechen. "Höchst" hört sich da erst mal warm an...

Zitat
Das nützt mir selbst auch nichts,
Ich habe oben erklärt, warum mir das u.U. sehr wohl nützen kann.


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Gast_Ampelplaner_*
Beitrag 22.04.2005, 18:18
Beitrag #16





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Wenn an der Ampel neue LED-Signalgeber angebracht waren, kann auch noch ein gewisser Blendeffekt aufgetreten sein. Die Dinger sind bei Dunkelheit in der Regel zu hell (zumindest bei uns)
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stpo zehn66
Beitrag 24.04.2005, 15:50
Beitrag #17


Neuling
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Vielleicht habe ich auch schon zu viele EMails heute gelesen...... blushing.gif

aber:

(Wo fängt man an???) whistling.gif

Ein Verkehrsverstoß kann entweder nur strafrechtlich oder nur mit Bußgeld sanktioniert werden. Tritt eine Straftat (fahrlässige KV) tateinheitlich einer Owi auf, tritt die Owi-Verfolgung hinter dem Strafverfahren zurück.

Die Stellung des Strafantrags hat keinerlei Auswirkungen auf zivilrechtliche Verfahren.

Vorsätzliche Körperverletzung ist auch ein Antragsdelikt.

Die Staatsanwaltschaft kann unabhängig vom Willen des Verletzten (Antragsberechtigten) in Fällen der fahrlässigen Körperverletzung beim Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgen, was bei absoluten Antragsdelikten (z.B. Hausfriedensbruch) nicht möglich wäre.

Mit dem Konstrukt der Antragsdelikte verzichtet der Staat in solchen Fällen auf sein Privileg, Straftaten von Amts wegen verfolgen zu dürfen oder sogar zu müssen, in den der soziale Frieden nicht weit über das private Interesse des Geschädigten hinaus gestört oder verletzt wurde.
Dies kann dem Grund nach nicht den Anspruch auf Ersatz eines durch die Tat entstandenen Schadens beeinträchtigen oder verwehren.


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"Ampeln sind keine Verkehrsleiteinrichtungen, sondern Blumentöpfe" (M.M., 1999)
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 25.04.2005, 00:56
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Zitat (Lexus @ 20.04.2005, 20:49)
In praxi mach ich es so, wenn ich gefragt werde, daß ich rate, auf dem für Verletzte verschickten Zusatzfragebogen (in Berlin üblich - mit einem multiple Choice Vordruck -) das Kästchen "Strafantrag behalte ich mir vor" anzukreuzen. Dann hat man drei Monate Zeit, sein Verhalten noch nach der Schadensregulierungsbereitschaft der Gegenseite zu richten.

Genau so habe ich es vor rund 10 Jahren auch mal gemacht:

Ich benutzte mt dem Fahrrad einen benutzungspflichtigen LINKEN Radweg. Aus einer linken Seitenstraße kam ein Pkw, hielt zunächst an (!) und gab dann Gas. als ich noch 2 m entfernt war. Unvermeidlich für mich: Salto über die Motorhaube, Fahrrad Schrott, Krankenwagen (zum Glück nix gebrochen, nur Schürfwunden, Prellungen, Quetschungen, Verstauchungen etc., also das ganze Programm).

Ich habe dann, damit alles klar geht, einen Anwalt eingeschaltet. Die Schadensregulierung (incl. Schmerzensgeld) klappte prima, und ich habe nachträglich keinen Strafantrag mehr gestellt.

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Uwe W
Beitrag 25.04.2005, 01:56
Beitrag #19


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Fast genau denselben Unfall wie der Doc aus Bückeburg hatte ich vor gut 20 Jahren auch mal.
An der Unfallstelle zunächst keine Polizei herangezogen, aber die Anschriften von Zeugen notiert.
Dann fand ich das Verhalten des Unfallgegners aber doch anzeigenswert, hab aber keinen Strafantrag gestellt.
Polizei ermittelte gegen ihn, das Verfahren wurde allerdings von der StA dann eingestellt.
Zwischenzeitlich hatte mir der Unfallgegner 850 DM gebracht (500 DM fürs Fahrrad und 350 DM Schmerzensgeld).
Ob er noch einen Bußgeldbescheid bekommen hat, hab ich aber nicht mehr nachgefragt.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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stpo zehn66
Beitrag 29.04.2005, 15:48
Beitrag #20


Neuling
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Zitat (Uwe W @ 25.04.2005, 02:56)
Fast genau denselben Unfall wie der Doc aus Bückeburg hatte ich vor gut 20 Jahren auch mal.
An der Unfallstelle zunächst keine Polizei herangezogen, aber die Anschriften von Zeugen notiert.
Dann fand ich das Verhalten des Unfallgegners aber doch anzeigenswert, hab aber keinen Strafantrag gestellt.
Polizei ermittelte gegen ihn, das Verfahren wurde allerdings von der StA dann eingestellt.
Zwischenzeitlich hatte mir der Unfallgegner 850 DM gebracht (500 DM fürs Fahrrad und 350 DM Schmerzensgeld).
Ob er noch einen Bußgeldbescheid bekommen hat, hab ich aber nicht mehr nachgefragt.

Davon (Bußgeldbescheid) ist auszugehen. Dieser Fall und Doc´s Fall zeigen aber wohl deutlich, dass die Schadensregulierung auf keinen Fall von der Stellung des Strafantrags abhänig ist. Dies dürften die Gerichte wohl mit Sicherheit nicht anders sehen. Gewissenhaft arbeitende police.gif weisen in der Regel bei der Unfallaufnahme und bei der Unfallbearbeitung die Geschädigten auf diesen Umstand hin.
Es liegt nicht im Interesse des Staates, den Geschädigten die Antragstellen nahezu "auszuzwingen", wenn der Unterschied zwischen Straf- und Zivilverfahren nicht deutlich gemacht wird und der Geschädigte Angst hat, bei Verzicht auf den Antrag einen geldwerten Schaden zu erleiden.


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