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> Doppelscheinwerfer Motorrad, Africa Twin
Coyota
Beitrag 14.04.2005, 13:58
Beitrag #1


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Hallo Forum wavey.gif ,

nachdem hier doch viele technisch versierte sind, die sich auch mit der Gesetzeslage auskennen, hab ich folgende Frage:

Meine Africa Twin Bj.92 hat einen Doppelscheinwerfer (s.Avatar). Eine Seite Fernlicht, eine Seite Abblendlicht. Ich würde das gerne so verändern, daß beide Scheinwerfer zusammen auf Abblendlicht geschaltet werden können. Die neueren Twin-Baujahre haben das übrigens serienmäßig. Es ist sicherer, weil man besser gesehen wird und es sieht besser aus, nicht so einäugig wink.gif .

Nun sagten mir drei Leute, daß diese Veränderung bei meiner alten Twin nicht erlaubt sei. Kann das stimmen ??? think.gif

Danke für Euren Rat smartass.gif !

COYOTA thread.gif


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Stefan Süßmann
Beitrag 14.04.2005, 14:03
Beitrag #2


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Du hast also einen Abblendlicht- und einen Fernscheinwerfer. Die neueren Modelle haben dann zwei kombinierte Scheinwerfer für Abblend- und Fernlicht. Du müßtest also beide Scheinwerfer austauschen.

mfg

Stefan
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Coyota
Beitrag 14.04.2005, 14:18
Beitrag #3


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Zitat (Stefan Süßmann @ 14.04.2005, 15:03)
Du hast also einen Abblendlicht- und einen Fernscheinwerfer. Die neueren Modelle haben dann zwei kombinierte Scheinwerfer für Abblend- und Fernlicht. Du müßtest also beide Scheinwerfer austauschen.

mfg

Stefan

Die ganzen Scheinwerfer ??? Au Backe, reichen da nicht die Birnen ? Oder ist es wegen des Glas-Schliffes ? Daaaaas wid teuer !!! crybaby.gif

Danke von COYOTA thread.gif

PS. und wenn ich stattdessen eine klitzekleinen Schalter irgendwo verstecke, den der TÜV nicht findet thread.gif ???


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El Bestrafo
Beitrag 14.04.2005, 14:18
Beitrag #4


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Deine Twin hat eine Zulassung nach "alten Recht" (sprich StVZO). Nach der StVZO sind an Motorrädern nur ein Scheinwerfer für Abblendlicht zulässig (§ 50 StVZO)...

Hätte dein Möppi eine EG-Betriebserlaubnis, dann dürften nach Rili 93/92/EWG auch zwei Scheinwerfer für Abblendlicht "leuchten"....


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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 14.04.2005, 14:19
Beitrag #5





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@ Stefan

Zitat
Du hast also einen Abblendlicht- und einen Fernscheinwerfer. Die neueren Modelle haben dann zwei kombinierte Scheinwerfer für Abblend- und Fernlicht. Du müßtest also beide Scheinwerfer austauschen


damit weis Coyota aber immer noch nicht ob das erlaubt ist.

Ich glaube, mich dunkel zu erinnern, dass es hier mal einer Änderung gegeben hat, und dass wenn das Mopped nach StVZO zugelassen ist, immer noch gilt, dass nur ein Scheinwerfer pro "Lichtart" zulässig ist.

Die neuen Modelle werden nach ECE / EG zugelassen sein und da ist einiges anders.
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Coyota
Beitrag 14.04.2005, 14:27
Beitrag #6


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Aha, vielen Dank schonmal für Eure Antworten, es hängt also an der Art der Zulassung... hmmmm. Kann man denn da im Nachhinein was machen ? Oder muß ich mit meiner einäugigen Blindheit abfinden ?

Würde die Betriebserlaubnis erlöschen, wenn beide Scheinwerfer auf Abblendlicht leuchten ?

Danke ! COYOTA thread.gif


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Uwe W
Beitrag 14.04.2005, 14:35
Beitrag #7


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Was hast Du denn jetzt genau vor?

Kannst Du überhaupt in jeden Scheinwerfer 2 Birnen reinbringen?

Wenn Du Dein Fernlicht abschaltest, müsste die BE erlöschen, da ohne Fernlicht eine Gefähdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.

Wenn Du zusätzliche Birnen anbringst, die nach EU-Recht an anderen Möppis zulässig sind, dann kann ich mir ein Erlöschen der BE nicht ohne weiteres vorstellen.
Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist dann ja bei ordnungsgemäßer Durchführung nicht zu erwarten.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Matte
Beitrag 14.04.2005, 15:25
Beitrag #8


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Vergleiche bitte mal beide Kennzeichnungen auf den Scheinwerfern. Meist wurden kombinerte Abblend/Fernlichtscheinwerfer verbaut. Ich wüste nicht was dann gegen eine nachträgliche Änderung spricht.


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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yamaha_tom
Beitrag 14.04.2005, 15:48
Beitrag #9


Neuling
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Zitat
Was hast Du denn jetzt genau vor?

Kannst Du überhaupt in jeden Scheinwerfer 2 Birnen reinbringen?


Ich gehe mal davon aus, dass es sich wie Matte schreibt um Kombienierte Scheinwerfer handelt.
Sprich im Fernscheinwerfer ist zwar eine ganz normale H4 Birne, jedoch ist in dem Stecker kein Pin wo die Birne den Strom für das Abblendlicht haben möchte.

Hab das selbe Problem bei meiner Thunderace sad.gif und weiß nicht ob ich einfach ein Kabel hinlöten darf!


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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 14.04.2005, 15:52
Beitrag #10





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@Matte

Zitat
Meist wurden kombinerte Abblend/Fernlichtscheinwerfer verbaut. Ich wüste nicht was dann gegen eine nachträgliche Änderung spricht.



dagegen spricht, dass diese Anordnung im Bereich der StVZO meines Wissens immer noch nicht zulässig ist.

Sofern das gesamte Fahrzeug den ECE Regelungen entspricht, währe eine Änderungsabnahme nach §21 möglich.

Man darf hierbei aber nicht mischen, indem man sich aus beiden Regelwerken die einfacher einzuhaltenden Anforderungen aussucht.
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Sachse
Beitrag 14.04.2005, 15:58
Beitrag #11


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steht auf beiden Scheinwerfern HC/R dann darf in beiden Abblendlicht und Fernlicht verbaut werden. rolleyes.gif

Steht auf einem HC/R dann gilt dort Abblend-und Fernlicht.

der andere nur mit HR gekennzeichnet dann nur Fernlicht.

Der mit HR- Kennzeichnung erfüllt im Reflektor nicht die asymetrische Lichtführung. cop.gif


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Coyota
Beitrag 14.04.2005, 16:01
Beitrag #12


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Hallo Forum,

ich war jetzt beim Möppi, Scheinwerfer gucken. Es grüßt Euch auch ganz nett wavey.gif und sagt, es will unbedingt zwei Abblendlichter... sad.gif

Naja, also die beiden Schneinwerfergläser haben leider einen extrem unterschiedlichen Schliff. Das linke hat sehr viel mehr "Riffel", als das rechte. Die Birnen sind in beiden Scheinwerfern gleich (handelsübliche H4) und meines Wissens könnte man durch eine simple Lötverbindung das Abblendlicht auch auf dem 2.Scheinwerfer aktivieren.

Nachdem mein Möppi so sehr bettelt... sadwalk.gif welche "strafrechtlichen" Konsequenzen hätte es denn, wenn ich beide Äuglein aktiviere ?

Gruß und Dank von COYOTA und Möppi thread.gif

PS: Ohhhh, ich muß nochmal zur Garage, wegen Sachses HR gucken, bin gleich wieder da ...tapp...tappp...tapppp

Da bin ich wieder ! Sachse, Du bist echt Experte thumbup.gif ! Einmal HR und einmal HC-R Mist !


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El Bestrafo
Beitrag 14.04.2005, 16:11
Beitrag #13


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Zitat (Coyota @ 14.04.2005, 17:01)
welche "strafrechtlichen" Konsequenzen hätte es denn, wenn ich beide Äuglein aktiviere ?

Die Frage ist, erkennt der police.gif vor Ort, ob deine Twin ein oder zwei Scheinwerfer "an" haben darf (ich wüsste es jetzt = volle Härte aller Rechtsvorschriften tongue.gif )

Naja, was wäre es denn ??! Aus meiner Sicht ein Verstoß gegen § 50 StVZO (15 €)
(vorausgesetzt die beiden Scheinwerfer sind für "Abblendl." ausgelegt)

Auf das "dünne Eis" aus § 19 StVZO eine Gefährdung zu erkennen, würde ich mich nicht begeben


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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 14.04.2005, 16:17
Beitrag #14





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@ El Bestrafo

Zitat
Auf das "dünne Eis" aus § 19 StVZO eine Gefährdung zu erkennen, würde ich mich nicht begeben


da sind andere aber hoffentlich mutiger!
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Sachse
Beitrag 14.04.2005, 16:22
Beitrag #15


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blushing.gif Die Erkennbarkeit für einen cop.gif ist eigentlich ganz einfach.

Der eine Scheinwerfer erzeugt im Abblendlicht so eine hohe Blendwirkung, daß sogar einem Blinden die Erleuchtung kommen müßte.

Damit hätten wir nach § 19 (2) die Gefährdung und auch das Erlöschen der BE!! sad.gif


Kauf dir einen zweiten scheinwerfer mit entsprechender Kennzeichnung.

Da die Überdeckung beider Scheinwerfer sehr klein ist wird keine Änderung im Signalbild eintreten. thread.gif


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El Bestrafo
Beitrag 14.04.2005, 16:28
Beitrag #16


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Wenn der zweite Scheinwerfer für Abblendlicht ausgelegt ist und nur auf Grund dessen, weil das Fz. nach den "alten" Vorschriften der StVZO zugelassen wurde, nicht leuchtet, dann kann (und darf) dieser Scheinwerfer bei richtiger Einstellung nicht blenden.


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Coyota
Beitrag 14.04.2005, 16:31
Beitrag #17


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Zitat (Sachse @ 14.04.2005, 17:22)
Der eine Scheinwerfer erzeugt im Abblendlicht so eine hohe Blendwirkung, daß sogar einem Blinden die Erleuchtung kommen müßte.

Damit hätten wir nach § 19 (2) die Gefährdung und auch das Erlöschen der BE!! sad.gif

Gefährdung ? Wenn ich mit meinem Möppi einen Blinden sehend mache ??? Der soll doch froh und dankbar sein (und die hohe Privatrechnung zahlen, de ich ihm schicke rolleyes.gif )

Neee, im Ernst, vielen Dank für Eure Auskünfte und Ratschläge !!! Bleib ich halt einäugig ... crybaby.gif ... dafür haben wir ein White-Power-Fahrwerk tongue.gif !!!

Gruß von COYOTA ohne Möppi (das schmollt dry.gif )


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GSX-R
Beitrag 14.04.2005, 16:32
Beitrag #18


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Zitat (Gast_Biker @ 14.04.2005, 17:17)
da sind andere aber hoffentlich mutiger!

Wieso hoffentlich??


Hast Du was gegen Coyota? mad.gif


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Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen.
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blue0711
Beitrag 14.04.2005, 16:42
Beitrag #19


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Also
a) muss nach Aussage des TÜV nicht das ganze Möppi, sondern nur die gesamte Lichtanlage auf ECE-Richtlinie umgerüstet werden, wenn Du diese Regelung in Anspruch nehmen willst. D.h. jede beleuchtungseinrichtung muss ein e-Zeichen tragen und der gesamte Anbau der ECE-Rili entsprechen. (wird dann eingetragen)

b)ob der Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht zugelassen ist, sagt dir die e-Nr.
Hab gerade keinen Link, aber google mal nach Scheinwerfer und e-Zeichen Bedeutung, sollte was bringen, sonscht frag einfach einen TÜVi.

c)Wenn du den alten Scheinwerfer auf fern-/Abblendlicht umlötest, obwohl er NICHT dafür zugelassen ist, ist das vorangige Problem nicht das strafrechtliche. Im falle eines Unfalls wird ein Sachverständiger (die finden das!!) bescheinigen, das eine Gefährdung bestand. bei Hauptscheinwerfern wird das regelmässig unterstellt, da von einer Blendwirkung auszugehen IST. den Gegenbeweis wirst du kaum führen können.
Sprich: Erlöschen der BE = kein versicherungsschutz + Strafverfahren + Hauptschuld am Unfall.

Gruss
Kai


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Gruß Kai
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"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
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Sachse
Beitrag 14.04.2005, 17:03
Beitrag #20


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@ El Bestrafo:Wenn der zweite Scheinwerfer für Abblendlicht ausgelegt ist und nur auf Grund dessen, weil das Fz. nach den "alten" Vorschriften der StVZO zugelassen wurde, nicht leuchtet, dann kann (und darf) dieser Scheinwerfer bei richtiger Einstellung nicht blenden. think.gif


-Genau da haben wir das Problem.

Er möchte gern in den Fernscheinwerfer ein zusätzliches Abblendlicht einbauen.

Da der Fernscheinwerfer aber keine Streuscheibe od. Reflektor für Abblendlicht hat wirst du einstellen können wie du willst.
Die geforderte Hell-Dunkelgrenze fehtl!!!!!!!!

und ? Der umgebastelte Scheinwerfer würde erheblich Blenden. BE erloschen. thread.gif


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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 15.04.2005, 06:59
Beitrag #21





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@Coyota

Zitat
dafür haben wir ein White-Power-Fahrwerk  !!!


habe ich fast überlesen - ich hoffe, dass ist eingetragen!!!
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Coyota
Beitrag 15.04.2005, 07:45
Beitrag #22


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Zitat (Gast_Biker @ 15.04.2005, 07:59)
@Coyota

Zitat
dafür haben wir ein White-Power-Fahrwerk  !!!


habe ich fast überlesen - ich hoffe, dass ist eingetragen!!!

....ääääh.....yein ... blushing.gif . Problem ist hier, daß ich zwar eine ABE dafür habe, aber kein Teilegutachten. Zum Glück haben die beim letzten TÜV es gar nicht gesehen (was mich wundert, strahlendweißes Federbein... whistling.gif ). Daß ich es eintragen muß, habe ich erst hier im Forum erfahren. Ich arbeite dran... unsure.gif Genauso wie an meiner hohen Scheibe, für die hab ich gar keine Unterlagen...

Gruß von COYOTA thread.gif


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Beitrag 15.04.2005, 07:52
Beitrag #23





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@ Coyota

Zitat
Problem ist hier, daß ich zwar eine ABE dafür habe, aber kein Teilegutachten. Zum Glück haben die beim letzten TÜV es gar nicht gesehen (was mich wundert, strahlendweißes Federbein...  ). Daß ich es eintragen muß, habe ich erst hier im Forum erfahren. Ich arbeite dran...  Genauso wie an meiner hohen Scheibe, für die hab ich gar keine Unterlagen...


da tun sich ja Abgründe auf!!!


also ich wäre dafür, dass das Mopped sofort stillgelegt wird
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Stefan Süßmann
Beitrag 15.04.2005, 08:03
Beitrag #24


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Zitat
Problem ist hier, daß ich zwar eine ABE dafür habe, aber kein Teilegutachten


Es gibt ja (normalerweise) auch nur entweder eine ABE oder ein Teilegutachten.............


mfg


Stefan
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Kami
Beitrag 15.04.2005, 08:13
Beitrag #25


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@coyota

Ich würde mal beim Händler deines Vertrauens mir die Teilenummern von den alten und den neuen Scheinwerfern anschauen. Sind beide gleich, kannst du davon ausgehen, das die Unterscheidung nur Fernlicht/nur Abblendlicht nur für den deutschen Markt so verdrahtet ist. Sind sie gleich- Kontakt in den Stecker anbringen und mit dem Jeweiligem gewünschtem verbinden.

Wenn die Scheinwerfer unterschiedlich sind

Zitat (blue...)
b)ob der Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht zugelassen ist, sagt dir die e-Nr.
Hab gerade keinen Link, aber google mal nach Scheinwerfer und e-Zeichen Bedeutung, sollte was bringen, sonscht frag einfach einen TÜVi.

Vielleicht sind die alten Scheinwerfer ja doch für beides geeignet.

Wenn nicht, würde ich bei Ebay mal schauen, bis einer ein neueres Baujahr schlachtet und diese Lampeneinheit dann verbauen.

Gruß

Kami

PS: Das mit STVZO und EG zulassung ist sowieso bescheuert, ich müsste bei meiner DR (zulassung nach STVZO) eigentlich auch so ein lustiges Plastik zur Reifenabdeckung hinten anbringen, da kräht aber auch kein AAS danach!!!


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Wer in keinster weise etwas verrückt ist und deshalb denkt er wäre normal, der irrt.
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THOR
Beitrag 15.04.2005, 08:21
Beitrag #26


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Hallo Cojota,

was hast Du denn jetzt für eine Kennzeichnung auf den Scheinwerfern?

Ich hatte 1990 das gleiche Problem und mir den 2. Scheinwerfer einfach angeklemmt. (War alles vorhanden nur die Steckverbindung war gelöst). Dann noch einen kleinen Schalter um das 2. Abblendlich zu deaktivíeren.

Wurde mit dem Möppi auch gleich nach einem Monat angehalten. (2 Schewinwerfer leuchteten, die Entdrosselung war noch nicht eingetragen)
police.gif Wow ist das die neue xxxx
schwitzend: Ja.
police.gif fängt das fachsimpeln an, frägt sogar nach der PS-Zahl, ich sage 100, er lacht und wünscht allseits gute Fahrt.

Der police.gif hiess warscheinlich ICH NIX El Bestrafo rofl1.gif


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Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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Coyota
Beitrag 15.04.2005, 08:56
Beitrag #27


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Zitat (Kami @ 15.04.2005, 09:13)
@coyota

Ich würde mal beim Händler deines Vertrauens mir die Teilenummern von den alten und den neuen Scheinwerfern anschauen. Sind beide gleich, kannst du davon ausgehen, das die Unterscheidung nur Fernlicht/nur Abblendlicht nur für den deutschen Markt so verdrahtet ist.

@ KAMI:
Leider ist der Schliff der beiden Scheinwerfergläser völlig unterschiedlich ! Das wird nix mit gleicher Teilenummer... crybaby.gif Bleibt mir nur, nach einem gebrauchten Abblendlicht-Scheinwerfer für mein Modell RD04 zu gucken. Die Scheinwerfer von der neueren RD07 dürften leider nicht in die Frontmaske passen, da ist mit dem Modellwechsel viel verändert worden.

@mojn Thor ! Tja, die RD07 sieht leider ganz anders aus, als meine RD04 -da müsste der police.gif schon blind sein. Vor einer Kontrolle hätte ich auch gar keine Angst (bin in 25 Jahren noch nie mit dem Möppi kontrolliert worden... ) aber mit dem Erlöschen der BE wäre Mist !

@gast biker und Stefan: Asche auf mein Haupt !!! Deshalb bin ich auch ziemlich verzweifelt wegen des White-Power und der Five-Stars-Scheibe, die nicht eingetragen sind. Ich hatte das hier schonmal diskutiert.
Bei der Scheibe sagte der TÜV, ich soll mir eine ABE aus dem IT besorgen und mitführen. Ich finde nur für die Scheibe keine ABE im IT und die Fa.Five-Stars hat keine Internet-Seite, nur Zwischenhändler.
Wegen White-Power hab ich mich vertan. Für die Gabelfedern hab ich ein Teilegutachten, auf dem steht, daß die Teile von einem Sachverständigen abgenommen werden müssen. Für das Federbein steht im Teilegutachten, daß die Anlage nach §19 Abs.2 StVo abgenommen werden muss -das heißt doch auch, TÜV, oder ? Weiß jemand, was solche TÜV-Begutachtungen kosten ???

Danke und Gruß von COYOTA


--------------------
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Stefan Süßmann
Beitrag 15.04.2005, 09:35
Beitrag #28


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Zitat
Für das Federbein steht im Teilegutachten, daß die Anlage nach §19 Abs.2 StVo abgenommen werden muss -das heißt doch auch, TÜV, oder ? Weiß jemand, was solche TÜV-Begutachtungen kosten ???


Dann ist das Gutachten fehlerhaft, es muß §19.3 heißen.

Es ist eine normale Änderungsabnahme, die jede Überwachungsorganisation durchführen kann.
Kosten ca. 28 bis 35 EUR.


mfg

Stefan
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Matte
Beitrag 15.04.2005, 09:45
Beitrag #29


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@Coyota

Such doch einfach mal bei ebay nach einem zweiten Abblend-/Fernscheinwerfer. Den baust du dann ein und schon kannst du bei beiden das Abblendlicht einschalten.


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Beitrag 15.04.2005, 11:01
Beitrag #30





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Zitat
@Coyota

Such doch einfach mal bei ebay nach einem zweiten Abblend-/Fernscheinwerfer. Den baust du dann ein und schon kannst du bei beiden das Abblendlicht einschalten.


und vergiß nicht dass mit den anderen Bauartveränderungen zusammen eintragen zu lassen.
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Beitrag 15.04.2005, 11:15
Beitrag #31





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@ Matte

Zitat
Such doch einfach mal bei ebay nach einem zweiten Abblend-/Fernscheinwerfer. Den baust du dann ein und schon kannst du bei beiden das Abblendlicht einschalten.


das sollte man nicht so kommentarlos schreiben denn:


Zitat
§ 50 Nur weißes Licht ist zulässig. Scheinwerfer
(22 a Nr. 7 und 18) 1 Scheinwerfer für Dauerabblendlicht vorgeschrieben; so geneigt, dass die
§ 17 (2 a) StVO Beleuchtungsstärke in 25 m Entfernung in Höhe Scheinwerfermitte
und darüber ² 1 lux beträgt. Die Nennleistung der Glühlampe muss
15 Watt betragen. Scheinwerfer muss einstellbar und so befestigt
sein, dass eine unbeabsichtigteVerstellung nicht
eintreten kann.
Benutzungsvorschrift: Fahren mit Abblendlicht auch am Tage.
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Beitrag 15.04.2005, 11:54
Beitrag #32


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@ Thor

Zitat
Der  police.gif    hiess warscheinlich ICH NIX El Bestrafo  rofl1.gif


Lass mal, der wird auch noch zum " El Bestrafo" thumbup.gif scarey.gif


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Beitrag 15.04.2005, 12:02
Beitrag #33


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Zitat (Gast_Biker @ 15.04.2005, 12:15)
Zitat
§ 50 Nur weißes Licht ist zulässig. Scheinwerfer
(22 a Nr. 7 und 18) 1 Scheinwerfer für Dauerabblendlicht vorgeschrieben;

Das heißt für mich nur das mindestens 1 Scheinwerfer dran sein muß.

Das 2. Abblendlich hatte ja auch noch einen nicht zu unterschätzenden Sicherheitsaspekt der wieder mal deutlicht machte das manche § der StvZo anscheinend noch aus der Zeit der Verdunkeln herrühren: Oder warum stellt man sich so gegen ein 2 Abblendlicht? Wenn jemand am Möppi mal nachts bei 100 km/h auf einer dunklen Landtstraße das Birni geknallt ist der weiß was ich meine.

@El Bestrafo: Glaub ich nicht. Der war echt nur Motorradbegeistert. Die Entdrosselung hab ich natürlich noch eintragen lassen. Aber änder doch Du Dich in ICH NIX El Bestrafo whistling.gif


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Gruß

THOR
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Matte
Beitrag 15.04.2005, 14:00
Beitrag #34


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@Gast_Biker

Warum sollte man den Scheinwerfer eintragen lassen? Er erfüllt doch die StVZO. huh.gif


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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 15.04.2005, 14:22
Beitrag #35





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@Matte

Zitat
Warum sollte man den Scheinwerfer eintragen lassen? Er erfüllt doch die StVZO


weil bei nach StVZO zugelassen Moppeds nur 1 Scheinwerfer zulässig ist.

Wenn das Mopped komplett die Bauvorschriften der ECE EG Regelungen erfüllt, ist eine Änderung möglich
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Matte
Beitrag 15.04.2005, 14:38
Beitrag #36


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Ich lese da nur, das da min. 1 vorhanden sein muss.


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Beitrag 15.04.2005, 14:51
Beitrag #37





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Zitat
Ich lese da nur, das da min. 1 vorhanden sein muss



es geht hierbei um das Signalbild eines einspurigen Fahrzeugs.

es ist immer problematisch einzelne Sätze aus Gesetzen und Verornungen ohne die dazugehörigen Rili zu zitieren. Aber alles durchlesen will hier wohl kaum jemand.
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blue0711
Beitrag 15.04.2005, 15:59
Beitrag #38


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Zitat (Matte @ 15.04.2005, 15:38)
Ich lese da nur, das da min. 1 vorhanden sein muss.

In der StVZO sowie den EU-Rilis sind Beleuchtungseinrichtungen entweder vorgeschrieben oder zulässig, alles andere VERBOTEN. Also wenn irgendwo steht 1 vorgeschrieben und sonst nix, dann MUSS 1, nicht 2 oder 3 oder 0.

Und wenn du zwei Scheinwerfer dran hast, isses völlich wurscht, was in der StVZO steht, weil dann EU-Rili für die gesamte Lichtanlage gilt! Und die erlaubt 2 und regelt die Lichtstärke ganz anders.

Danach kannst dir einen ganzen Lichterbaum vors Möppi spannen, sollte für alle Lebenslagen reichen.

Gruss
Kai


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THOR
Beitrag 15.04.2005, 16:05
Beitrag #39


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Zitat (Gast_Biker @ 15.04.2005, 15:51)
es geht hierbei um das Signalbild eines einspurigen Fahrzeugs.

Wer sich diesen Schwachsinn ausgedacht hat dem gehört auch der "Alfred des Monats" verliehen.

Ne eigentlich gehört er verkloppt weil es wie weiter oben aufgeführt zu lebensgefährlichen Situationen kommen kann.


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blue0711
Beitrag 15.04.2005, 16:15
Beitrag #40


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Der Schwachsinn ist tatsächlich Blödsinn, denn die StVZO sowie die EU-Rilis haben diesen Begriff "Signalbild" überhaupt nicht.

Das ist lediglich ein Erklärungsbild für das, was man mit den Vorschriftenm erreichen will, aber kein Gesetz.

Nach wie vor gelten nur die Vorschriften, und wer die einhält, hat recht, egal wasser fürn Signalbild hat. Die Vorschriften grenzen zur Genüge ab, da brauchts nicht noch solche "Erfindungen".

Gruss
Kai


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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 15.04.2005, 16:25
Beitrag #41





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mal zum Thema Erfindungen und den Begriff "Signalbild" gibt es nicht

Zitat
§ 50 Nur weißes Licht ist zulässig. Scheinwerfer müssen einstellbar und so Scheinwerfer für
(22 a Nr. 7 und 18) befestigt sein, dass eine unbeabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann. Fern- und
1 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht oder 1 besonderer Scheinwerfer Abblendlicht
für Fernlicht, s. Anm. (s. Blatt S 14)
plus 1 besonderer Scheinwerfer für Abblendlicht,
zulässig: 1 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht plus 1 besonderer
Scheinwerfer für Fernlicht.
Die beiden Scheinwerfer dürfen nebeneinander oder übereinander oder
auch schräg versetzt angeordnet werden.
Bedingung: Signalbild soll erhalten bleiben, deshalb Abstand voneinander
möglichst klein und möglichst nahe an der Fz-Längsmittelebene (s.Anm.)
Ist eine ausreichende elektrische Energieversorgung nicht sichergestellt:
1 Scheinwerfer für Dauerabblendlicht. Die Nennleistung der Glühlampe
muss 15 Watt betragen.
Bei Fz mit einer Breite > 1000 mm müssen zwei Scheinwerfer für Fernund
Abblendlicht vorhanden sein.
Anbauhöhe von Scheinwerfern für Abblendlicht:
unterster Punkt der Spiegelkante = 500 mm, oberster Punkt der leuchtenden
Fläche = 1200 mm über Fahrbahn. Eingeschaltetes Fernlicht kann
bei zweirädrigen Fz durch Stellung des Schalthebels angezeigt werden.
Bei dreirädrigen Kleinkrafträdern ist die Leuchtweite des Abblendlichts
für Scheinwerfer mit Anbauhöhen ² 1200 mm auch bei beladenem Fz
vorgeschrieben (Leuchtweitenregelung).
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blue0711
Beitrag 15.04.2005, 16:57
Beitrag #42


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Na dann guck dir mal den PARAGRAPHEN an, net den Kommentar.
Was du da zitierst, ist nicht der §50 StVZO!!

Lies mal selber nach: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_50.php
Da steht nix von Signalbild.

Du holst da einzelne Sätze raus, die nix mehr miteinander zu tun haben und schreibst noch irgendwas dazu, was garnicht drinsteht.
So darf man die Dinger echt nicht behandeln, dass geht ins Auge.

z.B. bezieht sich der 15W-Scheinwerfer auf MOFAS!!!! rofl1.gif
Mit meiner 1200er Maschine würd ich einen Teufel tun mit 15 Watt rumzugurken.
Da kannst dich ja gleich in den Sarg legen, is auch net dunkler.


Also: erst lesen, dann meckern, gelle

Gruss
kai


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Beitrag 15.04.2005, 19:42
Beitrag #43





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@ blue0711

Zitat
Mit meiner 1200er Maschine würd ich einen Teufel tun



ich geb mich geschlagen....

mit 1200 ccm kann ich nicht mithalten
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Matte
Beitrag 16.04.2005, 22:42
Beitrag #44


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Nach der Rili 93/92/EWG u der ECE-R 53 sind sowohl ein oder zwei Scheinwerfer
für Fernlicht, ein oder zwei Scheinwerfer für Abblendlicht als auch ein oder zwei
Nebelscheinwerfer zulässig.

Kommentar zur StVZO - Kirschbaumverlag


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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 18.04.2005, 07:24
Beitrag #45





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@Matte

Zitat
Nach der Rili 93/92/EWG u der ECE-R 53 sind sowohl ein oder zwei Scheinwerfer
für Fernlicht, ein oder zwei Scheinwerfer für Abblendlicht als auch ein oder zwei
Nebelscheinwerfer zulässig.

Kommentar zur StVZO - Kirschbaumverlag


das ist so richtig, wenn ein Fz mach EWG, ECE zugelassen ist, muss es diese Vorschriften erfüllen.

Wenn es nach StVZO zugelassen ist, muss es die Bauvorschriften (§§30ff) erfüllen

Mischen von beiden Regelwerken geht nicht etwa in der Art Bremse erfüllt EWG - ECE Lichttechnik erfüllt StVZO.

Nach StVZO ist nur ein Scheinwerfer zulässig.
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Matte
Beitrag 18.04.2005, 16:33
Beitrag #46


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Zitat (Gast_Biker @ 18.04.2005, 08:24)
Nach StVZO ist nur ein Scheinwerfer zulässig.

Nein!

Coyota hat doch schon zwei Schweinwerfer am Fahrzeug! Einen für Abblendlicht und einen für Fernlicht!
Die Aufzählung in §50 StVZO ist vielmehr als Mindestmaß zu verstehen.

Wenn du mit deiner Meinung recht hättest, dann dürften alle Motorräder mit Doppelscheinwerfer ,die vor der Rili 92/61/EWG zugelassen wurden, keine BE haben. Und ist schlichtweg falsch.


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Stefan Süßmann
Beitrag 18.04.2005, 21:31
Beitrag #47


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Zitat
Coyota hat doch schon zwei Schweinwerfer am Fahrzeug! Einen für Abblendlicht und einen für Fernlicht!
Die Aufzählung in §50 StVZO ist vielmehr als Mindestmaß zu verstehen.


*lol*


Dann sind also 12 Abblendlicht- und 14 Fernlichscheinwerfer legal rofl1.gif

mfg


Stefan
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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 18.04.2005, 21:39
Beitrag #48





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Zitat
Coyota hat doch schon zwei Schweinwerfer am Fahrzeug! Einen für Abblendlicht und einen für Fernlicht!
Die Aufzählung in §50 StVZO ist vielmehr als Mindestmaß zu verstehen.


Aber nicht zwei für Abblend- und Fernlicht.

Was mich ausserdem verwundert, ist der plötzliche Sinneswandel bezüglich von Änderungen an der Beleuchtungsanlage.

Bis vor kurzem wurden alle Fragen nach evtl. Änderungen lapidar mit dem ersten Satz von § 49a beantwortet und als verboten erklärt

- und jetzt ist auf einmal fast alles erlaubt.

Es kommt wohl sehr darauf an, wer die Frage stellt, ob es ihm/ihr ihm erlaubt wird
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El Bestrafo
Beitrag 18.04.2005, 21:42
Beitrag #49


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Schaut mal hier:

Beleuchtung am Möppi


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Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen.
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Uwe W
Beitrag 18.04.2005, 21:56
Beitrag #50


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Hier in § 30 STVZO Absatz 4 wird geregelt, unter welchen Umständen statt der Vorschriften der STVZO die entsprechenden EU-Richtlinien angewandt werden dürfen bzw. müssen.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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