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> Seitenscheiben getönt / Rechtlich möglich?, Hab einen Vectra C gesehen mit Folie
PKA
Beitrag 07.04.2005, 16:11
Beitrag #1


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Servus!

Hab schon des öfteren einen Vectra C neues Baujahres gesehen, der sämtliche Scheiben mit verspiegelter Folie getönt hat (außer Frontscheibe natürlich). Ich hab den Halter mal an der Tankstelle getroffen und gefragt, ob wie er das hat eingetragen bekommen, daraufhin bekam ich nur die dumme Antwort: Das habe er so gekauft.
Nur dass ich weiß, dass der bei Opel arbeitet.

Also ist das rechtlich möglich die vorderen Seitenscheiben mit Folie zu tönen und das ganze eintragen zu lassen!? Ich denke nämlich nicht. Und ihr braucht mir jetzt nicht erklären das das mit Fluten und lackieren usw geht. Das ist nicht meine Frage.

Danke schonmal im Voraus.
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Beitrag 07.04.2005, 16:22
Beitrag #2


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Bin mir im Moment nicht 100 % sicher, aber ich weiß, dass die Fa. Foliatec mal Scheibenfolien für die vorderen Seitenscheiben mit ABE angeboten hat / darf....

Sind glaube ich auch die einzigen auf dem deutschen Markt .... Schaue aber nochmal nach.... melde mich


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Beitrag 07.04.2005, 16:54
Beitrag #3


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So gefunden... Scheiben müssen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 70 % haben..

Die Fa. Folia Tec bietet eine Folie "SECURLUX" mit ABG an, diese Folie darf auch auf vorderen Seitenscheiben aufgebracht werden. Die Lichtdurchlässigkeit liegt hier bei 87,5 %....

Alles andere auf Seitenscheiben ist verboten


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PKA
Beitrag 07.04.2005, 18:23
Beitrag #4


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Diese Folie ist ja auch eigentlich nicht zum tönen gedacht sondern um Einbruchsschutz zu bewährleisten.

Aber ne richtige Tönungsfolie ist nicht erlaubt oder? Der von dem ich rede hat komplett verspiegelt. Also selbst wenn man davor steht sieht man nicht nach innen durch.
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Beitrag 07.04.2005, 22:22
Beitrag #5


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Dann war diese Folie wahrscheinlich nicht erlaubt.......


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Sachse
Beitrag 12.04.2005, 09:02
Beitrag #6


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Seitenscheiben vorn nicht zul. cool.gif


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Grüner Feger
Beitrag 12.04.2005, 15:26
Beitrag #7


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Zitat (El Bestrafo @ 07.04.2005, 17:54)
So gefunden... Scheiben müssen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 70 % haben..

Die Fa. Folia Tec bietet eine Folie "SECURLUX" mit ABG an, diese Folie darf auch auf vorderen Seitenscheiben aufgebracht werden. Die Lichtdurchlässigkeit liegt hier bei 87,5 %....

Alles andere auf Seitenscheiben ist verboten

Viele vergessen dabei aber auch, dass es Fahrzeuge ab Werk gibt, welche schon einen gewissen Tönungsgrad haben und somit wäre auch dies nicht erlaubt.

Es ist jedenfalls fakt, dass im Sichtfeld des Fahrers keine Scheibenfolie angebracht werden kann. Die Folie darf nur im Sichtunrelevanten Teil angebracht werden.
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PKA
Beitrag 16.04.2005, 14:45
Beitrag #8


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Sagt mal, ist das eigentlich Erlöschen BE nach § 30 StVZO i.V.m. § 19 II StVZO !?

Ne abstrakte Gefährdung ließe sich doch hier begründen oder!?
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Beitrag 16.04.2005, 15:28
Beitrag #9


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Zitat (PKA @ 16.04.2005, 15:45)
Sagt mal, ist das eigentlich Erlöschen BE nach § 30 StVZO i.V.m. § 19 II StVZO !?

Ne abstrakte Gefährdung ließe sich doch hier begründen oder!?

Wenn für die Scheibenfolie keine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO erteilt wurde, dann liegt ein Erlöschen der BE gem. § 19 (2) StVZO vor.


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PKA
Beitrag 16.04.2005, 17:11
Beitrag #10


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Meinst Du mit Bauartgenehmigung, dass sie keine Prüfnummer hat? Die hatte sie nämlich. Aber diese Bauartgen. die ja durch die ABE ersichtlich ist bezieht sich ja nur auf die hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe meines Wissens. ABE hatte der Betroffene keine dabei, sondern hat die Folie im Fzgschein eintragen lassen und entsprechend argumentiert
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Beitrag 16.04.2005, 17:36
Beitrag #11


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Was stand denn im Fahrzeugschein genau ??


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PKA
Beitrag 16.04.2005, 17:40
Beitrag #12


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Folie S Illumar Kennzeichnung KD5234 , das wars. Das war nur die normale Eintragung für die Folie allgemein. Ich denke mal der Betroffene hatte das mit Absicht eintragen lassen um dann entsprechend argumentieren zu können. Die ABE braucht er ja dann nicht mehr mitzuführen. In dieser hätte gestanden, dass die Folie nur auf den hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe angebracht werden darf.
Das ist ja fast ne vorsätzliche Täuschung. laugh2.gif
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Beitrag 16.04.2005, 18:00
Beitrag #13


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Diese Folie ist nur für hintere Seitenscheiben und Heckscheiben zulässig....

Somit kannste nach 30, 35b und 19 StVZO ein Anzeige machen (Mängelkarte nicht vergessen)


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PKA
Beitrag 16.04.2005, 18:10
Beitrag #14


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Okay danke
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PKA
Beitrag 22.04.2005, 17:39
Beitrag #15


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Also: TüV Nord aus Hannover sagt, Erlöschen BE is nich, haut mir jeder Jurist um die Ohren.
ABER: Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheibe liegt vor. Jetzt schau ich mir schon die Augen wund, aber ich find mich nicht raus.

Nach § 22a I Nr.3 STVZO müssen Scheiben aus Sicherheitsglas eine Bauartgenehmigung haben, die ja laut TüV Aussage erloschen ist. Demnach würde der Absatz 2 greifen, in dem sinngemäß es heißt: Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart genehmigt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur,..., verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteiltem Prüfzeichen gekennzeichnet sind. (Zitat Ende)

Dieses erteilte Prüfzeichen ist ja dann erloschen, also würde es nach § 69a II Nr. 7 eine Owi sein, wenn jemand ein solches Teil verwendet, wo kein amtliches und gültiges Siegel mehr vorhanden ist. Soweit so gut, korrigiert mich, wenn ich falsch liege. Aber was anderes paßt nicht.

Das schlechte ist, ich weiß jetzt nicht, wonach diese Owi geahndet wird. Im Bußgeldkatalog hab ich nichts gefunden und ohne eine Tatbestandsnummer kann ich nichts machen. Laut Aussage von nem Kollegen wird das genauso geahndet wie Erlöschen BE (50 Euro + 3 Punkte) aber die Aussage kann ich ja nicht als Rechtsgrundlage nehmen.

Helft mir bitte mal weiter.

Oder bin ich komplett auf dem falschen Weg?
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El Bestrafo
Beitrag 22.04.2005, 19:45
Beitrag #16


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Du könntest über § 19 (3) StVZO gehen

Die Folie hat ja ne ABG,
Zitat
Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen für diese Teile eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist


in dieser ABG ist ja die Auflage nur Heck- oder hintere Seitenscheiben dürfen beklebt werden.

Zitat
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs


Und somit ist die BE erloschen.....


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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 22.04.2005, 21:56
Beitrag #17





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@PKA

Zitat
ABE hatte der Betroffene keine dabei, sondern hat die Folie im Fzgschein eintragen lassen und entsprechend argumentiert


Dann würde ich zunächst mal davon ausgehen, das sorgfältig überprüft wurde, das die StVZO auch mit der Folie noch eingehalten wird, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist.

Für solch eine Überprüfung, die einigermaßen aufwändig ist, und die nicht von einem "Stammtischprüfer" durchgeführt wurde, hat der Fahrzeughalter sicher einiges bezahlen müssen.

Und dann kommt jemand, der erwiesenermaßen kein Fachmann ist daher und weis es besser.

Zitat
Ich denke mal der Betroffene hatte das mit Absicht eintragen lassen um dann entsprechend argumentieren zu können. Die ABE braucht er ja dann nicht mehr mitzuführen. In dieser hätte gestanden, dass die Folie nur auf den hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe angebracht werden darf.
Das ist ja fast ne vorsätzliche Täuschung. 
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Crispy
Beitrag 23.04.2005, 16:41
Beitrag #18


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Zitat (Gast_Biker @ 22.04.2005, 22:56)
@PKA

Zitat
ABE hatte der Betroffene keine dabei, sondern hat die Folie im Fzgschein eintragen lassen und entsprechend argumentiert


Dann würde ich zunächst mal davon ausgehen, das sorgfältig überprüft wurde, das die StVZO auch mit der Folie noch eingehalten wird, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist.

Für solch eine Überprüfung, die einigermaßen aufwändig ist, und die nicht von einem "Stammtischprüfer" durchgeführt wurde, hat der Fahrzeughalter sicher einiges bezahlen müssen.

Und dann kommt jemand, der erwiesenermaßen kein Fachmann ist daher und weis es besser.

Zitat
Ich denke mal der Betroffene hatte das mit Absicht eintragen lassen um dann entsprechend argumentieren zu können. Die ABE braucht er ja dann nicht mehr mitzuführen. In dieser hätte gestanden, dass die Folie nur auf den hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe angebracht werden darf.
Das ist ja fast ne vorsätzliche Täuschung. 

Steht nicht im Fahrzeugschein, auf welchen Fenstern die Folie aufgebracht wurde?
Bei unserem anderen Wagen ist das so.


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Das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers räumt kein Recht auf einen Spurwechsel ein.
Es ist vielmehr die Bitte an andere Verkehrsteilnehmer, auf Fehler mit besonderer Nachsicht zu reagieren und wohlwollend eine Lücke zu schaffen.
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PKA
Beitrag 23.04.2005, 19:17
Beitrag #19


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Wie schon oben erwähnt steht nur die Folie selbst drin. Den Auszug hab ich ja oben hingeschrieben.

Deswegen, und wenn das drin gestanden hätte, dass die vorderen Scheiben so abgesegnet wurden, dann müßte man mal recherchieren welcher aaS sowas einträgt
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Ausdemwald
Beitrag 27.04.2005, 14:59
Beitrag #20


Neuling


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Hallo zusammen!

Ich habe mir mal Euer Gespräch durchgelesen, weil einige (nicht alle!!) Polizeibeamte neuerdings Probleme haben mit der Scheibenfolie auf meinen vorderen Seitenscheiben. Die Folie wurde 1998 vom DEKRA mit Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis in die Fahrzeugpapiere eingetragen und ist seit dem drauf gewesen. Wortlaut: "Scheibenfolie sowieso auf allen Scheiben" (Hab grad Papiere nicht da). Seit 98 war ich auch schon mehrfach zur Hauptuntersuchung, und zwar ohne dass sich ein Sachverständiger irgendwie beschwert hätte. Die Folie ist schwarz aber bei jeder Witterung ist noch alles im Auto zu erkennen. Auch in mehreren Polizeikontrollen gab es keinerlei Beanstandungen mehr nachdem ich den Fahrzeugschein vorgelegt hatte. Doch seit ca. 2 Monaten wird die Eintragung einfach ignoriert (wirklich irgnoriert) und man hat mir zwei Anzeigen verpasst (2 verschiedenen Beamte, ca. 3 Wochen Abstand). Musste das Auto auch einmal vorstellen, der Beamte wiederum hat sich den Eintrag angesehen und gesagt "Na dann ist doch alles in Ordnung" und ließ mich fahren. Gegen die erste Anzeige habe ich Einspruch eingelegt mit Kopie von Gutachten usw., aber noch keine Antwort bekommen. Gegen die zweite lege auch Einspruch ein. Inzwischen, weil ich einfach die Schnauze voll von Beamtenwillkür habe, habe ich die Folie rausgemacht. Ich habe auch von keinem einzigen Beamten mal wirklich einen Gesetzestext gelesen, dass es verboten ist auf den vorderen Seitenscheiben die Folie aufzukleben. In der StVZO steht drin: die Scheiben müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein. Zu klar: es gibt auch original Colorverglasung in grün, blau usw., also erlischt die BE für 90% der Fahrzeuge auf der Welt. Zu lichtdurchlässig: es gibt kein Glas auf der Welt mit 100% Transmissionsgrad. Zu verzerrungsfrei: Es gibt auch auf der ganzen Welt keine Optik die 100% verzerrungsfrei ist, und ich wäre der reichste Mann der Welt, wenn ich doch eine erfinden könnte.
Also nun meine Bitte: Ihr habt geschrieben, dass das Glas 70% Licht durchlassen muss. Also in welchem Paragraf steht das drin? Oder ist das von TÜV zu DEKRA zu GTÜ zu KÜSS und wie sie alle heißen unterschiedlich? Sind das Werte vom Gesetzgeber oder liegt das im Ermessen des technischen Überwachungsvereins? Es muss doch offizielle Regelungen und abgedruckte Paragrafen (von wem auch immer) dafür geben. Die StVZO-Paragrafen sind mir irgendwie zu allgemein. Wenn ich zum DEKRA gehe und der mir das einträgt, dann gehe ich doch davon aus, dass ich auf der Seite des Rechts bin und keine Ordnungswidrigkeit begehe. Soll ich jetzt alles in Frage stellen, was in meinen Papieren steht?

Vielen Dank für's Durchlesen und eventuelle Antworten...
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Sachse
Beitrag 27.04.2005, 15:52
Beitrag #21


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shutup.gif Da sind wir wieder bei dem Thema.

Nicht alles was eingetragen ist, ist auch richtig!! cool.gif

und da diese Eintragung, wie mehrfach beschrieben, ein " nichtiger Verwaltungsakt" ist, wirst du die Folie von den vorderen Scheiben entfernen müssen.

Übrigens ist die Eintragung mit Sicherheit an Hand des in 98 vertrieben Gutachten des TÜV Nord erstellt worden und diese Gutachten ist in 1999 zurückgezogen worden.

Alle Eintragungen auf Grund dieses Gutachtens sind ungültig.


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PKA
Beitrag 27.04.2005, 18:09
Beitrag #22


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Die 70% stehen in einer EWG Richtlinie meines Wissens, aber diese Antwort bekommst Du von jedem etwas bewandertem Prüfer.

Die meisten Fahrzeuge mit Colorverglasung haben einen Tönungsgrad von bereits 30% ! Das heißt dass diese Tönung gerade noch so zulässig ist.

Weiterhin steht in der ABG der Folien überall die Klausel drin: "...darf nur auf Scheiben aufgebracht werden, die für die Sicht des Fahrers nicht von Bedeutung sind..."

Das heißt im Klartext: Die hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe. Dazu gibt es noch die Auflage dass die Folien auch nur auf der Heckscheibe verarbeitet werden darf, wenn das Fahrzeug einen rechten Außenspiegel hat.

Weiterhin kann man auch nach folgendem gehen:

Nach §22a STVZO müssen alle dort aufgelisteten Teile eine Bauartgenehmigung haben. In Nr. 3 steht u.a. Scheiben aus Sicherheitsglas (was ja die Seitenscheiben sind). Laut TüV Nord erlischt die Bauartgenehmigung, die durch das aufgebrachte Prüfzeichen belegt wird, beim Aufbringen der Folie da sich das Bruchverhalten der Scheibe ändert. Nach §22a Absatz 2 dürfen nur solche Teile verwendet (verkauft, feilgeboten usw) werden, die ein GÜLTIGES Prüfsiegel besitzen. Da dieses erloschen ist ist dies eine Ordnungswidrigkeit nach 69a STVZO Absatz 2 Nr. 7 (wenn ich das noch recht in Erinnerung habe)

Korrigiert mich wenn ich falsch liege
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Gast_flitzer_*
Beitrag 11.05.2005, 13:41
Beitrag #23





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wenn es also verboten wie können die Keine Folie es dann per sonderabnahme zugelassen bekommen.Alos besteht doch ne möglichkeit es zu machen.
Und nicht immer direkt sagen is nicht.
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Gast_polizei_*
Beitrag 11.05.2005, 16:06
Beitrag #24





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ich habe eben bei der firma angerufen und da wurde mir eindeutig erklärt das viele es zwar machen lassen aber hierfür keinen eintragung für die vorderen sietenscheiben und frontscheibe bekommen.

wie ihr seht ist dies auch nicht für vorn erlaubt ;-)

wer es nicht glaubt einfach mal da anrufen

Kontakt

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PKA
Beitrag 11.05.2005, 20:06
Beitrag #25


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Und zusätzlich: Wer lesen kann ist klar im Vorteil! Hier ist die Rede von Fluten! Also dem lackieren der Scheiben! Dabei ist das Bruchverhalten der Scheibe nicht beeinflußt.

Allerdings muss auch dabei die zulässige Lichtdurchlässigkeit auf den Scheiben im Sichtbereich des Fahrers gegeben sein.
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El Bestrafo
Beitrag 11.05.2005, 20:50
Beitrag #26


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Die Lichtdurchlässigkeit wird im Abschnitt 8 der ECE-R 43 geregelt.

Windschutzscheibe 75 % Lichtdurchlässigkeit, Rest 70 %


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Gast_flitzer_*
Beitrag 12.05.2005, 10:32
Beitrag #27





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also das habe ich doch gesagt mit der firma,ich weiss das es ums fluten geht.
Nur wird auch da immer direkt gesagt ist nicht.WAS DENN JETZT!!!

ja oder nein

wenn die es mit sonderabnahme anbieten muss es doch erlaubt sein,oder???
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PKA
Beitrag 12.05.2005, 19:47
Beitrag #28


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Die fluten Dir die vorderen Seitenscheiben und die Windschutzscheibe wenn Du willst.

Allerdings wie schon oben erwähnt nur um 30% Tönung maximal auf den Seitenscheiben und 25% bei der Windschutzscheibe.

Allerdings wie ich bereits oben geschrieben habe, wenn Dein Wagen eine Wärmeschutzverglasung hat, dann hast Du in fast jedem Fall die 30% Tönung schon erreicht.

Ergo: Mehr ist nicht.
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Sachse
Beitrag 13.05.2005, 14:37
Beitrag #29


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Toll- Noch einmal: Für das Fluten von Scheiben gibt es weder ein TGA noch eine ABE od. ABG und ist damit unzulässig!!!!!!!! thread.gif

Für die vorderen Seitenscheiben gibt es lediglich eine genehmigte Klarsichtfolie!!!

Die Eintragung vorderer Seitenscheiben mit getönten Folien im Fahrzeugschein sind ungültig und unterliegen auch nicht dem oft gebrauchtem Wort der Besitzstandsregelung!!! -->> d.h. Folie vorn muß raus!!! ranting.gif

Bei nachträglicher Anbringung von Folie auf beweglichen hinteren Seitenscheiben ist bitte, nach Einbauanleitung, zu beachten, dass die Folie nicht in den Bereich der seitlichen und oberen Abschlußgummis verklebt werden darf. whistling.gif


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Gast_Gast_Stefan_*
Beitrag 07.06.2005, 12:39
Beitrag #30





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Hallo,

nachdem ich die vorbezeichnete Diskussion verfolgt habe möchte ich zur Ehrenrettung der Interessierten jedoch noch 2 rechtlich klar belegte Gegenbeispiele zum Thema vordere Seitenscheiben bringen. Die sind zwar nicht für alle hilfreich aber sie regeln etwas über das Thema Gültigkeit STVZO etc.

Ersteres betrifft Scheibentönnungen der vorderen Seitenscheiben ab Werk, die bei Importfahrzeugen sehr wohl Herstellerbedingt über 25 % liegen können und auch geringere Lichtdurchlässigkeiten als 75% beinhalten. Beispiele hierfür sind häufig Youngtimer aus Übersee etc. Dort gilt eindeutig die Regelung, dass diese Fzg. auch mit diesen teilweise ab Werk stark getönnten Seitenscheiben konform zur STVZO in Dtl. zugelassen werden. Dafür notwendige Bedingune ist, dass eine Umrüstung des Fzg. auf konforme Scheiben wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Und das ist nach einhelliger juristischer Meinung immer dann der Fall, wenn es einen Austausch der Scheiben gegen anzufertigende oder nicht mehr ab Werk lieferbare Teile beinhaltet. Also quasi fast immer.
Da ich selbst ein betroffenes Fzg. besitze, einen importierten Dodge RAM Pickup der beide vorderen Seitenscheiben und die Heckscheibe in schwarz hat, kann ich das mit grosser Sicherheit sagen. Auch deswegen, weil bisher alle Versuche, *das soll keine Beleidigung oder Verunglimpfung unsere Polizeibeamten sein* mich diesbezüglich mit Sonderpunkten in Flensburg und Geld abzustrafen vor Gericht eingestellt wurden, da die jeweiligen Richter das oben zitierte Verfahren bestätigten und ein Austausch wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und damit eine Nutzung des Fahrzeugs auch mit den dunklen Scheiben nicht der STVZO zuwiderläuft.

Zweitens möchte ich mal auf das hier häufiger zitierte Thema §19 STVZO und Erlöschen der BE eingehen. Nach einhelliger Meinung unterliegt dieser Paragraph und die entsrechende Auslegung für das erlöschen der BE rechtlich zweiseitigen Betrachtungen. Es gibt, auch da war ich persönlich betroffen, bereits mehrfache Stellungnahmen und Verfahren, in denen Festgestellt wurde, dass das Gefährdungspotential der technischen Änderung die zum Erlöschen der BE führen soll erheblich sein muss. Wobei diese Beschränkung auf erheblich eine sehr hohe zu überwindende Schwelle sein muss. Jüngstes und nachvollziehbares Beispiel sind die aus Japan bekannten, in meinen Augen nur bedingt ansehnlichen, Flügel und Spoiler aus Verbundkunstoffen oder Aluminium, deren Gutachten ebenfalls zurückgezogen wurde und die nicht mehr Abnahme und EIntragunsfähig sind. Begründung ist hier das sehr hohe Gefährdungspotential für Fussgänger und andere Verkehrsteilnehmer. Das kann ich nachvollziehen und dem schliesse ich mich auch an, auch aus eigener leidvoller Erfahrung, da an einem meiner KFZ ein mit ABE von einer grossen deutschen Tuningfirma angebotenes Anbauteil, Dachkantenspoiler, in einer Fachwerkstatt montiert wurde inklusive Abnahme beim TÜV und sich 4 Wochen später bei 260 km/h auf der Autobahn knallend und wegfliegend verabschiedete. Glücklicherweise ohne andere Verkehrsteilnehmer zu verletzen etc. Der Rechtsstreit über die Beschädigung an meinem Fzg. und die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer ist noch am laufen.

Aber zurück zu des Pudels Kern ist mithin bei der Verwendung von Folien die für die hinteren Seitenscheiben freigegeben sind im Bereich der vorderen Seitenscheiben die Gründe für eine gravierende Gefährdung einhellig nicht gegeben und damit ein Abstrafen wegen Anbau von Teilen ohne ABE wegen Erlöschen der BE entsprechend mit 50 € und 3 Punkten auch rechtlich angreifbar.

Davon ausgenommen bleibt allerdings eine Begründung des Erlöschens unter Berücksichtigung der Nichteinhaltung von Auflagen einer vorhandenen BE. wink.gif

So dass mal dazu.

Greetz
Stefan
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Beitrag 07.06.2005, 13:36
Beitrag #31


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Da in fast allen ABE´s oder ABG´s der namhaften Folienhersteller allerdings der Satz steht: Die Folie darf auf Scheiben aufgetragen werden, die sich nicht im Sichtbereich des Fahrer befinden (sinngemäß)...
hat sich das Thema doch schon erledigt.

Wobei Importfahrzeug hin oder her, da gibt es eh andere Regelungen. Wir sprachen von deutschen Kfz. wo so etwas nachträglich gemacht wurde. Und über Sinn und Unsinn zu diskutieren hat weniger Sinn, aber jeder weiß, dass eine stark verdunkelte Heckscheibe des nachts doch recht undurchsichtig ist. Man stelle sich das jetzt auf den vorderen Seitenscheiben vor. Im betreffenden Fall wurde der Betroffene nachts 23.30 Uhr ca. angetroffen. Von daher läßt sich meines Erachtens die Gefährdung für andere VT´s bejahen und auch für Ihn.
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Horst Horstowitsch
Beitrag 17.06.2005, 14:31
Beitrag #32


Neuling


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Eigentlich habe ich mich immer ein wenig gesträubt, in Foren zu posten. Aber was man hier so alles liest... tsss.

Jetzt also mal die Stimme eines [B]Schutzmanns
, police.gif der sich mit dem Thema ausbildungsmäßig und vor allem fundiert -Rücksprache mit KBA usw.- befasst hat:

Scheibenfolie:
Mit Prüfzeichen (muss auf jeder Scheibe lesbar sein!) an den "... nicht die Sicht beeinflussenden Seitenscheiben..." o.ä. zulässig.

Auf deutsch und für jeden zum Mitschreiben: An den vorderen Scheiben (Seitenscheiben Fahrer- und Beifahrerseite und Windschutzscheibe sowieso...) NICHT zulässig! Auch wenn schlaue Leute anderer Meinung sind: Es gibt rechtlich keine Folie, die für vorn zulässig ist. Folge:

Erlöschen der Betriebserlaubnis mit 50,- Euro und drei Punkten, Mängelmeldung und spätestens dann ab mit der Folie.

Fahrzeugbrief- oder Schein-Eintragungen hierzu sind unrichtig und werden, soweit sich der einschreitende Kollege auch mit dem Thema befasst hat, wieder herausgenommen werden müssen. Teuer und aufwendig und viel ärger.


Ja, und dann noch das leidige Thema "Scheibenlack" oder "Fluten" oder wie das auch sonst immer noch heißen mag. Dazu u.a. ein Auszug des KBA:

(...) Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheiben führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug (§19 StVZO). Verarbeitungsverfahren, wie Lackierungen oder Pulverbeschichtungen, die folienartige Bezüge auf der Scheibe erzeugen, sind für sich nicht genehmigungsfähig und dem Genehmigungsverfahren der Scheibe zugeordnet. Nachträgliche Veränderungen durch derartige Verfahren führen nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheiben. (...)

Noch Fragen? Und das gilt für alle Fahrzeugscheiben!!!! Egal, was in anderen Foren oder sonst wo steht. Auch hier:

Erlöschen der Betriebserlaubnis mit 50,- Euro und drei Punkten, Mängelmeldung und spätestens dann ab mit dem teueren Lack!


So. Jetzt mag jeder für sich selbst entscheiden, ob er den teueren und vor allem aufwendigen Ein-, Aus- und oder Umbau vornehmen lassen möchte. Mein Rat:

Finger weg davon, auch wenn es schön aussieht.


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El Bestrafo
Beitrag 17.06.2005, 19:00
Beitrag #33


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Zitat (Horst Horstowitsch @ 17.06.2005, 15:31)
Auch wenn schlaue Leute anderer Meinung sind: Es gibt rechtlich keine Folie, die für vorn zulässig ist.

Sorry, wenn ich da widerspreche, aber wie auch schon oben geschrieben, ist die Folie "Securlux" (Lichtdurchlässigkeit 87,5 %) auch für vordere Seitenscheiben bestimmt.

Siehe Produktbeschreibung

Es ist zwar keine Tönungsfolie, aber es ist eine Folie zu Aufbringen auf Scheiben.


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Horst Horstowitsch
Beitrag 17.06.2005, 19:26
Beitrag #34


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police.gif

Wollen wir mal ein wenig diskutieren? Du gibst selber den Link auf die Homepage von "Foliatec" zu der von dir genannten Folie. Und was liest man da unter der Rubrik "Nutzen"? Klick selbst nochmal und lies genau!


(...)

Zulassungshinweise (für den Bereich der STVZO):
Die Anbringung ist an den hinteren Seitenscheiben und an der Heckscheibe in Verbindung mit einem
2. Außenspiegel zulässig. Kein TÜV-Eintrag erforderlich.

Die Anbringung der Folie an den vorderen Seitenscheiben ist nur bei farblosem Glas zulässig.
Nach Anbringung ist eine Überprüfung durch einen amtlich anerkannten technischen Sachverständigen (TÜV, DEKRA etc.) unter Vorlage beiliegender ABG-Bescheinigung erforderlich.




Aber auch die Sache mit dem farblosen Glas ist übrigens mehr als fragwürdig...! Es ist eine Folie, die auf die für den Fahrer ...usw.; du weißt schon. Und daher noch immer meine Meinung: Finger weg...

Munter bleiben!

police.gif


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El Bestrafo
Beitrag 17.06.2005, 19:33
Beitrag #35


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Ich bin bestimmt kein Fan von Scheibenfolien für vordere Seitenscheiben und gebe dir für dein erstes Posting 100 % recht, aber, das wirste schnell merken, wird hier jedes Wort "geprüft".

Somit wollte ich dir bloß den Hinweis auf eine mögliche, zulässige Folie gegeben.

police.gif wavey.gif


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Horst Horstowitsch
Beitrag 18.06.2005, 10:34
Beitrag #36


Neuling


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police.gif Na bitte, da sind wir uns dann ja doch einig. Kaufen kann man vieles, benutzen dürfen einiges, und maches schwebt so zwischen den Dingen. Grüße und schönes WE, cool.gif police.gif


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KalleNRW
Beitrag 08.07.2005, 10:26
Beitrag #37


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Mal eben zur Klärung..

Manch einer hängt sich an der Colorverglasung des Herstellers auf...

Hiernach wird eine BE nicht eingeschränkt.....



Jedes herausgebrachte Fahrzeugmodell muss vorgestellt werden um die KBA-Nummer zu Erhalten und in der Verkehr gebrachrt werden zu können...

Darüber hinaus müssen alle Sondermodelle/-editionen ebenfalls aufgrund etwaiger Veränderungen durch den Hersteller vorgeführt werden.

Alle durch den Herstelle in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge, haben damit eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung", d.h. das Fahrzeug ist so, wie es vom Banmd läuft für den Verkehr ohne einscränkung zugelassen.

Damit erlischt auch keine BE , wenn eine Colorverglasung vorliegt.
-------------

Zur Farbfolie Auf vorderen Scheiben:

Hier sind und bleiben Folien unzulässig....

und dies steht meist auch in den Papieren ( Betriebsgenehmigungen ) drin.

Gefährdungstatbestand nach § 19 StvZO ( abstrakte Gefahr reicht aus )


Sicherheitsfolien zur Verhinderung von Einbrüchen sind ebenfalls unzulässig auf diesen Scheiben, liegt nicht ander gefährdung , sondern zum Schutzes der Farzeuginsassen im Falle des Falles, dass jmd zum Bergen, die Scheiben einschlagen muss.
Es sei denn, es liegen definitiv Gründe vor, die dies rechtfertigen...


In Deutschland gilt deutsches Recht und die EG-Richtlinien. Von daher ist es unerheblich, ob ein Fahrzeug mit Anbau, Einbauteilen im Ausland zugelassen worden ist.
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Horst Horstowitsch
Beitrag 08.07.2005, 12:20
Beitrag #38


Neuling


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police.gif ja sag ich doch... police.gif


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colaz
Beitrag 06.09.2005, 00:30
Beitrag #39


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ok wie schauts den nu mit importen aus?
gelten diese lichtdurchläßigkeits regeln
auch für alle anderen eu-länder?
ich mein wo nen wille ist ist thread.gif auch ein busch hypocrite.gif
in meinem fall ist es der neue R32
in 3 monaten wollte ich mir den kleinen als eu-re-import leasen
was ist da zu machen?
sorry bin legastheniker...
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hikafah
Beitrag 27.02.2008, 17:43
Beitrag #40


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Wurde in den Fahrzeugpapieren die Scheibenfolie von einem Gutachter eingetragen, kann der Fahrzeughalter davon ausgehen das er sich nach den Vorschriften verhalten hat. Der Fahrzeughalter hat damit seine Pflicht erfüllt. Wenn er auf grund von unklaren Sachverhalten bestrafft wird ist das Unrecht!! Wenn einem Gutachter eine ABE oder ein Gutachten vorliegt, welche eine Eintragung in den Fahrzeugschein nach den Gesetzen möglich macht wird er das tun. Er verhält sich damit auch nach den Gesetzen. Das erteilen einer ABE durch das KBA muss wohl dann auch nach den Gesetzen sein. Wer hat den hier denn einen Fehler gemacht?

Klärt mich mal auf.
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Burkhard
Beitrag 27.02.2008, 18:37
Beitrag #41


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Herzlich willkommen im VP. Dass der Thread von 2005 ist, ist dir hoffentlich aufgefallen? Die Antwort auf deine Frage bezüglich eines ordnungswidrigen Verhaltens hast du dir schon selbst gegeben, da gibt es nichts zu ergänzen. wavey.gif

Der Thread hat sich etwas anders entwickelt, hier geht es mit der Antwort von @hikafah weiter.

Der Beitrag wurde von Burkhard bearbeitet: 27.02.2008, 22:09


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aaPmT
Beitrag 15.04.2009, 18:19
Beitrag #42


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Moin Moin zusammen!!
Da Ihr irgendwie Probleme habt die richtigen Gesetze zu finden hier ein paar Auszüge wavey.gif

Die Verlautbarung bezieht sich grundsätzlich auf alle Folien. Also auch auf
sogen Sonnenschutzfolien u Reklamefolien, denn durch das Aufbringen von Folien
auf Scheiben können sich nicht nur die vorgeschriebenen optischen Eigenschaften
ändern, sondern es kann auch das Splitter- u Bruchverhalten der
Scheiben negativ beeinflußt werden.
2 Für das Erlöschen der BE nach § 19 Abs 2 kommt es nicht darauf an, ob die Folie
innen oder außen auf der Scheibe angebracht ist.
3 Hinsichtlich § 19 Abs 2 spielt es keine Rolle, in welcher Art u Weise die Folie angebracht
ist. Entscheidend ist, ob eine dauerhafte Verbindung vorliegt. Diese
kann zB durch Aufkleben, aber auch durch Haften an der Scheibe erreicht
werden.
4 Die VkBl-Verlautbarung gilt nach Nr 1 Satz 2 auch für Folien, die auf Seitenscheiben
angebracht sind.
5 Hinsichtlich der sog Informationsaufkleber (zB Notausstieg) sowie der Größe der
Folien gilt Nr 1. Jedoch sind im Verhältnis zur Gesamtfläche kleine Aufkleber
von der VkBl-Verlautbarung nicht berührt.
6 Folien, die vor dem 1. 10. 1986 angebracht wurden u die nach diesem Datum
bauartgenehmigungspflichtig sind, müssen entfernt werden, wenn nicht die BE
des Fz nach § 19 Abs 2 erlöschen soll. (1987)
6


Und

2.5 Sicht
Es muss gewährleistet sein, dass der aaSoP alle für den Ablauf der praktischen
Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann (Anl 7
Nr 2.2.16 FeV). Bei Verwendung von getönten Scheiben u/oder Folien sollten
die Anforderungen der Rili 92/22/EWG Anhang II B (ECE-R 43) an die
vorderen Seitenscheiben – in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
der erstmaligen Zulassung des Fz1) – auch bei den hinteren Seitenscheiben u
der Heckscheibe nicht unterschritten werden. Stärker getönte Scheiben
sind jedoch zul, wenn die Fz serienmäßig u werkseitig damit ausgerüstet
sind u der Transmissionsgrad (Lichtdurchlässigkeit) einen Wert von 35%
nicht unterschreitet. Das Anbringen von Folien ist unzul.
Die Sicht aus dem Fz darf nicht durch nachträglich eingebaute Sitze eingeschränkt
werden.
1) ECE-R 43 Anhang 3 Werte für die erforderliche Lichtdurchlässigkeit: 75% für Windschutzscheiben;
70% für Seiten- und Heckscheiben.
PrüfungsRili FeV


So und damit ist alles gesagt wenn Original ab Werk dann auch mehr ansonsten nöö

MfG wavey.gif


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Taizee
Beitrag 15.04.2009, 18:51
Beitrag #43


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Komischerweise habe ich schon Eintragungen getätigt, wo die Seitenscheiben geflutet wurden!

Aber das der Tread von 2005 ist und Burkhardt den letzten Eintrag auch vor über ein Jahr geschrieben hat nenne ich dich mal als LEICHENSCHÄNDER
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aaPmT
Beitrag 15.04.2009, 19:05
Beitrag #44


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Moin Moin

Dann hast du sicher auch Gutachten usw. von der Firma bekommen wo nach FZV und StVZO alle bedenken ausgeräumt wurden die in den Paragrafen aufgeführt werden bzw. die in den ECE´s und EWG´s
ansonsten ist auch das nicht zulässig

MfG think.gif


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Taizee
Beitrag 15.04.2009, 19:17
Beitrag #45


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Da bereits zahlreiche gefälschte Gutachten im Umlauf waren und sind, musste die Echtheit der Gutachten (zum Mißfallen des Bürgers) erst einmal überprüft werden. War zwar auch etwas kurios mit dem Gutachter, jedoch nach offizeller Bestätigung durch die Hauptstelle musste ich die Sache eintragen! Wer weiß was man für Geld alles erreichen kann!
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aaPmT
Beitrag 15.04.2009, 19:52
Beitrag #46


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Ja wer weiß was da alles an Vitamin B geflossen ist. think.gif
So lange dein Chef das mit trägt ist das ja in Ordnung wink.gif
Mal schauen vielleicht kommt ja mal was Echtes laugh2.gif aber ich schau mal ob ich die ECE´s und EWG´s morgen bekomme da steht das ja drin
MfG thread.gif


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Taizee
Beitrag 15.04.2009, 19:57
Beitrag #47


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ich schaue morgen noch einmal ins gutachten und melde mich nochmal.

Edit: Das hat nichts mit "Mitragen/Tollerieren" zu tun. Wenn ein amtliches Gutachten vorliegt, welches noch schriftlich bestätigt wird, dann gibts rechtlich keine Grundlage zur Verweigung der Eintragung! Ist das gleiche wie bei einem MPU-Gutachten!
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 15.04.2009, 20:00
Beitrag #48





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Zitat (aaPmT @ 15.04.2009, 19:19) *
Da Ihr irgendwie Probleme habt die richtigen Gesetze zu finden ...

Nun ja, du hättest dann wenigstens die Quelle angeben können, die du zitierst. Sonst weiß man immer noch nicht, was denn "die richtigen Gesetze" sind.

Der zweite Teil deiner Ausführungen ("2.5 Sicht") gilt übrigens nur für Fahrzeuge, die bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung verwendet werden. Das ist also nur für Fahrlehrer relevant, während sich andere damit nicht befassen müssen.
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aaPmT
Beitrag 15.04.2009, 20:21
Beitrag #49


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Moin Moin Georg_g

Jo da hast du recht da wird aber auf die EWG verwiesen und bezieht sich nicht nur auf die FeV sondern dann wieder auf die Lichtdurchlässigkeit von Fahrzeugscheiben.
ach so die Quelle ist die StVZO hier Zulassungsverfahren KFZ und da die erl. zu §22a und §30 und folgende
MfG wavey.gif


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aaPmT
Beitrag 15.04.2009, 21:37
Beitrag #50


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Zitat (Taizee @ 15.04.2009, 21:57) *
Edit: Das hat nichts mit "Mitragen/Tollerieren" zu tun. Wenn ein amtliches Gutachten vorliegt, welches noch schriftlich bestätigt wird, dann gibts rechtlich keine Grundlage zur Verweigung der Eintragung! Ist das gleiche wie bei einem MPU-Gutachten!


stimmt da hast auch wieder recht think.gif aber vielleicht geht das jetzt auch legal in hinsicht auf tauchen von Scheiben think.gif da fehlt mir dann aber ne Erl. o. Erkl. oder oder
MfG
bis dann wacko.gif


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