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> Spiegel am Motorrad
Gast_HC Gordon_*
Beitrag 25.03.2005, 15:27
Beitrag #1





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Moin moin liebe Leute,

vielleicht was ja jemand von euch Bescheid.
Gibt es eine Verordnung, ein Gesetz oder eine Richtlinie die eine genaue Größe
der Rückspiegel an einem Motorrad vorschreibt??
Habe mir getz im Netz schon nen Wolf gesucht und nix gefunden.
Vielen Dank sconmal im voraus.
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Burkhard
Beitrag 25.03.2005, 15:52
Beitrag #2


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Ursprünglich galt hier die Rili für die Ausführung und Anbringung von Rückspiegeln. BMV/StV 7 – 8011 Ns/66 vom 6. 6. 1966, VkBl 1966 S 338.

Darin hieß es:
(1) Rückspiegel müssen gegen Witterungseinflüsse und die üblichen Betriebsbeanspruchungen hinreichend widerstandsfähig sein.

(2) Das Spiegelbild muss verzerrungsfrei sein. Grundsätzlich dürfen sowohl Planspiegel
als auch gekrümmte Spiegel verwendet werden, jedoch muss der Krümmungsradius mindestens 1 200 mm betragen.

(3) Die Größe der spiegelnden Fläche darf 60 cm² nicht unterschreiten.

Durch die Einführung der Rili 97/24/EG vom 17. 6. 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kfz, findet die o. g. Rili bis auf wenige Ausnahmen keine Anwendung mehr.

In der Rili 97/24/EG steht im Anhang II unter Pkt. 2 ff

- die Fläche nicht kleiner als 6900 mm² ist,
- bei einem runden Rückspiegel der Durchmesser nicht kleiner als 94 mm ist,
- bei einem nicht runden Rückspiegel auf der spiegelnden Fläche ein Kreis von 78 mm beschrieben werden kann.


Wenn du auch die Werte der größten Abmessungen wissen willst, melde dich noch mal.


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El Bestrafo
Beitrag 25.03.2005, 15:54
Beitrag #3


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die spiegel müssen genehmigt sein und eine spiegelfläche von 60 cm² haben
(§56 StVZO)


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THOR
Beitrag 25.03.2005, 15:54
Beitrag #4


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Hut ab.

Ich habe nichts gefunden außer Verweise eben auf diese Richtlinien. Wo hast Du das denn her?


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Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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Burkhard
Beitrag 25.03.2005, 16:00
Beitrag #5


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Zitat (THOR @ 25.03.2005, 15:54)
Hut ab.

Ich habe nichts gefunden außer Verweise eben auf diese Richtlinien. Wo hast Du das denn her?

Habe alle Rilis zu HAUSE. wink.gif


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Gast_HC Gordon_*
Beitrag 25.03.2005, 16:02
Beitrag #6





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Ja da danke ich doch schonmal, allerdings erreiche ich die 60, bzw. jetzt geltenden 69cm^2 in keinster weise whistling.gif

jetzt aber noch ne andere frage, ich habe gerade noch folgendes gesetz gefunden in dem steht:

zwei und dreirädrige fahrzeuge oder fahrzeuge ohne innenspiegel müssen einen linken spiegel haben und fahrzeuge deren bbh über 100km/h liegt müssen auch einen rechten spiegel haben. jedoch gilt dies nicht für fahrzeuge mit einem tag der ersten zulassung vor dem 1.1.1990.

sollte doch dann folgendes im resume heißen:

da mein motorrad eine erstzulassung von 1989 hat, aber eine bbh über 100 km/h hat, bin ich rechtlich gesehen auf der sicheren seite mit EINEM Spiegel und zwar dem linken, und diesem nicht kleiner als 60 cm^2

hab ich doch wohl richtig verstanden oder??

vielen dank
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El Bestrafo
Beitrag 25.03.2005, 16:07
Beitrag #7


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Wenn dein Fz. vor dem 01.01.90 zugelassen wurde, reicht ein (!) Spiegel auf der linken Seite. Die Spiegelfläche muss 60 cm² betragen, bei Rundspiegeln min 10 cm Durchmesser haben....

@ Expert - Mail erhalten, Antwort folgt umgehend..... laugh.gif


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Burkhard
Beitrag 25.03.2005, 16:08
Beitrag #8


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Ja, das steht so im § 72 zu § 56 Abs. 2 Nr. 6 StVZO.

Ein Rückspiegel, der aber die genannten Kriterien erfüllen muss.


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Gast_HC Gordon_*
Beitrag 25.03.2005, 16:19
Beitrag #9





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Mensch, son Forum is ja echt top, gerade mal 15 minuten hier und schon jede menge hilfe, danke.

habe gerade folgenden auszug gefunden

§ 56 Abs. 2 Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite)
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 56 Abs. 1 Nr. 2 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden

es hat nicht zufällig jemand diese fassung die vor 88 galt, oder?
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Burkhard
Beitrag 25.03.2005, 16:29
Beitrag #10


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Die alte Fassung hatte folgenden Wortlaut:

5. bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h ein Rückspiegel an der linken Seite,

6. bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h zwei Rückspiegel – jeweils einer an jeder Seite.

wavey.gif wavey.gif wavey.gif wavey.gif wavey.gif


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Gast_HC Gordon_*
Beitrag 25.03.2005, 16:36
Beitrag #11





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Also brauch ich doch einen zweiten rückspiegel da mein motorrad unter diese bestimmung fällt da sie vor dem 1.1.1990 zugelassen wurde.
alles in allem, willkommen im paragraphendschungel deutschland würde ich sagen ranting.gif
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Burkhard
Beitrag 25.03.2005, 17:10
Beitrag #12


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Halt, moment mal. In der Eifer des Gefechtes habe ich etwas übersehen.

Zitat
Die alte Fassung hatte folgenden Wortlaut:

5. bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h ein Rückspiegel an der linken Seite,

6. bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h zwei Rückspiegel – jeweils einer an jeder Seite.


Das ist die Fassung vor 2000

Mit Stand 1. November 1990 galten die Geschwindigkeitsangaben mehr als 80 km/h = 2. Rückspiegel. (§ 56 Abs. 2 Nr. 6)

Auf Grund der vielen Änderungen kam ich durcheinander.

Ich muss noch mal nachschlagen. Komme aber erst am Montag wieder dazu. Habe also etwas Geduld, es sein denn die anderen Spezis haben die alte Fassung.


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Gast_HC Gordon_*
Beitrag 25.03.2005, 17:14
Beitrag #13





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Kein Problem, hab jetzt schon reichlich information bekommen, dank dir dafür.

ist ja echt unglaublich was in som forum alles auf die schnelle zu erreichen ist.
habe schon so manchen beitrag ausgedruckt, brauche die genaue bestimmung nämlich um damit bei bedarf einen übereifrigen gesetzeshüter mit seinen eigenen mitteln zu schlagen tongue.gif schließlich kann man sich nur wehren wenn man sich in den gesetzen gut auskennt und selber die richtlinien kennt.

spitzenmäßig die leute hier.
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Burkhard
Beitrag 26.03.2005, 06:15
Beitrag #14


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Habe noch mal nachgeschaut.

Grundsätzlich bleibt es dabei, mehr als 100 km/h = zwei Rückspiegel, für dein Krad.


Mit der letzten ÄndVO zur StVZO v. 23.03.2000 wurde der § 56 StVZO neu gefasst. Die bisher in § 72 genannten Absätze stimmen nicht mehr mit den aktuellen Absätzen überein.

Durch die ÄndVO v. 14.06.1988, 23.07.1990, 23.06.1993 wurde auch der § 56 StVZO tangiert. Letztmalig mit der ÄndVO v. 23.03.2000. Seit dem wird nicht mehr speziell auf Kräder hingewiesen. Die Nr. 6 ist entfallen. Die Vorschriften sind nunmehr verschärft worden. Kräder sind in § 56 Abs. 2 Nr. 3 aufgegangen. Es wird bei Krädern nicht mehr auf die Geschwindigkeit abgezielt.

Ganz genau werde ich mich der Sache ab Montag annehmen, dann habe ich wieder Zeit.

wavey.gif wavey.gif wavey.gif wavey.gif wavey.gif


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James Bond
Beitrag 26.03.2005, 09:36
Beitrag #15


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Allgemeine Anforderungen
(1) Rückspiegel müssen gegen Witterungseinflüsse u die üblichen Betriebsbean- spruchungen hinreichend widerstandsfähig sein.
(2) Das Spiegelbild muss verzerrungsfrei sein. Grundsätzlich dürfen sowohl Plan- spiegel als auch gekrümmte Spiegel verwendet werden, jedoch muss der Krümmungsradius mindestens 1 200 mm betragen.
(3) Die Größe der spiegelnden Fläche darf 60 cm2 nicht unterschreiten.
(4) Durch den Außenspiegel an der linken FzSeite muss in einer Entfernung von 20 m hinter dem Spiegel der Verkehrsraum bei Fz bis zu 3,5 t zul Gesamtgewicht in einer Breite von mindestens 5 m u bei Fz über 3,5 t zul Gesamtgewicht in einer Breite von mindestens 7 m, gemessen von der verlängerten linken FzSeite, übersehbar sein. Daraus ergibt sich die Mindestbreite der spiegelnden Fläche .Diese Anforderungen werden bei Fz mit Linkslenkung idR erfüllt:
1. bei Fz bis 3,5 t zul Gesamtgewicht mit einer Mindestspiegelbreite von ~ 80 mm für gewölbte Rückspiegel (1 200 mm Krümmungsradius) u einem mittleren Abstand Auge-Spiegel von etwa 1 300 mm, ~ 120 mm für Planspiegel u einem mittleren Abstand Auge-Spiegel von etwa
2. bei Fz über 3,5 t zul Gesamtgewicht mit einer Mindestspiegelbreite von ~ 110 mm für gewölbte Rückspiegel (1200 mm Krümmungsradius) u einem mittleren Abstand Auge-Spiegel von etwa 800 mm.
(5) Durch den Außenspiegel an der rechten FzSeite muß in einer Entfernung von 20 m hinter dem Spiegel der Verkehrsraum bei Fz bis zu 3,5 t zul Gesamtgewicht in einer Breite von mindestens 2,5 m u bei Fz über 3,5 t zul Gesamtgewicht in einer Breite von mindestens 4,0 m, gemessen von der verlängerten rechten FzSeite, übersehbar sein. Bei Fz mit Linkslenkung dürfen diese Außenspiegel an der rechten FzSeite in ihren Abmessungen nicht kleiner u in ihrer Krümmung nicht schwächer sein als die Spiegel auf der linken FzSeite.
(6) Die Mindesthöhe der spiegelnden Fläche von Außenrückspiegeln ist von der Anbringungshöhe über der Fahrbahn abhängig. Ist dieses Maß > 1,5 (Mitte spiegelnde Fläche), müssen sich Spiegelhöhe zur erforderlichen Spiegelbreite wie 1,5 : 1 verhalten, um eine ausreichende Beobachtung der Fahrbahn zu gewährleisten.
Art der Anbringung
(7) Rückspiegel müssen einstellbar sein. Sie dürfen sich durch normale Betriebs- einflüsse nicht verstellen.
(8) Rückspiegel dürfen auch über die höchstzul Breite des Fz hinausragen; in diesem Fall müssen sie zurückklappbar sein. Spiegel u Halterungen müssen den Rili über die Beschaffenheit u Anbringung der äußeren FzTeile entsprechen.
(9) Das Sichtfeld nach vorn darf durch Rückspiegel nicht mehr als unvermeidbar eingeschränkt werden.
(10) Dem FzHalter soll die Benutzung des Rückspiegels ohne wesentliche Ände- rung der Körperhaltung möglich sein.
(11) Erfolgt die Sicht auf den Außenspiegel durch die Windschutzscheibe, so muß sie dem FzFührer durch den Teil der Windschutzscheibe möglich sein, der im Wirkungsbereich der Scheibenwischer liegt.


Grundsätze für die Beurteilung von Zubehör-Rückspiegeln 1 Die Spiegel müssen konstruktiv so ausgeführt u am Fz angebracht sein, daß sie keine zusätzliche Gefährdung iS der §§ 30 u 30c darstellen. Starr angebrachte Spiegel u/oder Spiegel, die scharfe Kanten oder Vorsprünge aufweisen, sind demnach abzulehnen. Genehmigte Spiegel erfüllen bei vorschriftsmäßiger Anbringung die Anforde rungen. Zusatzspiegel dürfen das direkte u indirekte Sichtfeld nicht beeinträchtigen. Werden obige Forderungen erfüllt, so bestehen gegen Zusatzspiegel keine Bedenken.
2 Werden serienmäßige Spiegel durch den Anbau von Zubehörspiegeln ersetzt, so müssen letztere mindestens das gleiche Sichtfeld wie die Originalspiegel ergeben. Die Vorschriften des § 56, der Rili 71/127/EWG, 74/346/EWG bzw 97/24/EG müssen erfüllt sein. Teilspiegel, die auf den serienmäßigen Spiegel aufgeklebt sind u diesen teil- weise verdecken, sind nicht zul. Spiegel mit zylindrischem Spiegelglas sind wegen der auftretenden Verzerrung idR abzulehnen. Serienmäßige Konvexspiegel dürfen nicht durch Planspiegel gleicher Größe ersetzt werden. Schwenkspiegel, die sich automatisch verstellen, zB bei Betätigung des Fahrt- richtungsanzeigers, sind nur als Zusatzspiegel zul, da während des Ausschwenkens das vorgeschriebene Sichtfeld nicht vorhanden ist.


§72 zu § 56 Abs. 2 Nr. 6STVZO (zweiter Rückspiegel) ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Krafträder anzuwenden. Bei Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt ein Rückspiegel.


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Burkhard
Beitrag 28.03.2005, 18:20
Beitrag #16


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Zitat (James Bond @ 26.03.2005, 10:36)
(3) Die Größe der spiegelnden Fläche darf 60 cm² nicht unterschreiten.


Da es sich hier speziell um Rückspiegel an Kräder handelt, ist meines Wissens die Rili 97/24/EG bzw., wenn ich es richtig verstanden habe, dann wollte der TE sich andere Spiegel (Zubehörspiegel) anbauen, dann auch die ECE-R 81 einschlägig.

Auch du führst an, dass die Mindestabmessungen der spiegelnden Fläche nicht kleiner als 6000 mm² betragen darf. Dies wäre der Fall, wenn es sich um originale Spiegel handeln würde, wo die Rili für die Ausführung und Anbringung von Rückspiegeln. BMV/StV 7 – 8011 Ns/66 vom 6. 6. 1966, VkBl 1966 S 338 zur Anwendung kommen würde.

Laut Rili 97/24/EG Anh II Pkt. 2.2.1 und 2.2.1.1, darf diese Fläche aber nicht kleiner als 6900 mm² sein. Analog hierzu auch die ECE-R 81 unter 7.1.1.1



Die Rili 71/127/EWG kann hier nicht greifen, da diese nicht für die Fahrzeugklassen L ff (u. a. zweirädrige Kraftfahrzeuge) gelten.

_____________________________________________________________________

Mit der Anzahl der geforderten Spiegel kam ich auf Grund der häufigen Änderungen des § 56 StVZO durcheinander.

Fakt ist, dass der TE ein Krad vor Baujahr 1990 hat. Somit benötigt er, wie richtig angeführt wurde, nur einen Rückspiegel auf der linken Seite.

_____________________________________________________________________

Mit der ÄndVO vom 23.03.2000 wurde der § 56 StVZO neu gefasst.

Die bis dahin in Absatz 2 Nr. 5 und 6 aufgeführten Kräder, wurden nun im neuen Abs. 2 Nr. 5 aufgeführt.

Nachteilig für den Leser ist, dass hier nur noch auf Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 StVZO verwiesen wird.

In § 30a Abs. 3 wiederum, wird nur auf auf Kraftfahrzeuge nach Artikel 1 der Rili 2002/24/EG (alt 92/61/EWG) verwiesen.

Nach Artikel 1 der Rili 2002/24/EG handelt es sich um (kurz gesagt!!!) zweirädrige Kraftfahrzeuge.


Richtig verwirrend wird es erst, wenn man sich nun die Übergangsbestimmungen des § 72 StVZO anschaut.

Der von @HC Gordon am 25.03.2005, 17:19 Uhr erfolgte Hinweis auf die Übergangsbestimmung des § 72 zu § 56 Abs. 2 Nr. 2

Zitat
(Außenspiegel auf der rechten Seite) "...ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 56 Abs. 1 Nr. 2 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden."


bezieht sich natürlich nicht auf Kräder!



Der § 72 enthält für diese Fahrzeugart zwei Übergangsbestimmungen.

1. Für Kräder i. S. d. § 30a Abs. 3 StVZO (siehe o. g. Rili 2002/24/EG) gelten diese Vorschriften erst ab 17.06.2003

davor sind die Vorschriften der bis zum 1. April 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

In dieser alten Fassung wurden die Vorschriften hinsichtlich von Rückspiegeln an Krädern in § 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6 StVZO geregelt.

Hier wurde bestimmt:

Zitat
Nr. 5
bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchtsgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h ein Rückspiegel auf der linken Seite,

Nr. 6
bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h zwei Rückspiegel - jeweils einer an jeder Seite-.


2. Für Kräder nach der alten Fassung (vor 23.03.2000)

In der Übergangsbestimmung des § 72 zu § 56 Abs. 2 Nr. 6 (zweiter Rückspiegel), wurde bereits vor der ÄndVO vom 23.03.2000 ausgeführt:

Zitat
... ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Krafträder anzuwenden. Bei Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt ein Rückspiegel.


Diese Übergangsbestimmung wurde selbstverständlich beibehalten.

Problematisch ist nur, dass der Leser in StVZO Texten ab 23.03.2000 den Abs. 2 Nr. 6 und die alte Nr. 5 nicht finden wird.


Dies kann mitunter zu falschen Schlussfolgerungen führen.

Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 26.10.2006, 15:57


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James Bond
Beitrag 29.03.2005, 06:25
Beitrag #17


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Zitat (Expert @ 28.03.2005, 19:20)
[
Laut Rili 97/24/EG Anh II Pkt. 2.2.1 und 2.2.1.1, darf diese Fläche aber nicht kleiner als 6900 mm² sein. Analog hierzu auch die ECE-R 81 unter 7.1.1.1

Richtig!! Meine Ergebnisse beziehen sich mehr auf PKW!! Die Fläche darf bei Krad die eine EG-Typgenehm. haben nicht kleiner als 69Cm² sowie bei runden Spiegeln der Durchm nicht kleiner als 94mm sein!! Dieses Krad wird allerdings keine EG Typgenehm. haben, da es zu alt ist! Hier zählen die Nationalen Gesetze!


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Burkhard
Beitrag 29.03.2005, 12:24
Beitrag #18


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Zitat (James Bond @ 29.03.2005, 07:25)
Zitat (Expert @ 28.03.2005, 19:20)

Laut Rili 97/24/EG Anh II Pkt. 2.2.1 und 2.2.1.1, darf diese Fläche aber nicht kleiner als 6900 mm² sein. Analog hierzu auch die ECE-R 81 unter 7.1.1.1

Richtig!! Meine Ergebnisse beziehen sich mehr auf PKW!! Die Fläche darf bei Krad die eine EG-Typgenehm. haben nicht kleiner als 69Cm² sowie bei runden Spiegeln der Durchm nicht kleiner als 94mm sein!! Dieses Krad wird allerdings keine EG Typgenehm. haben, da es zu alt ist! Hier zählen die Nationalen Gesetze!

Danke für die schnelle Antwort.

Dennoch eine Frage.

Ich liege doch mit meiner Auffassung richtig, dass das Baujahr und die Art der Zulassung (national oder EG), beim Erwerb von Zubehörspiegeln, also nicht den Nachkauf originaler Spiegel, unerheblich sind? think.gif think.gif think.gif

Zubehörspiegel unterliegen jedenfalls der ECE-R 81, womit wiederum die 69 cm² Mindestabmessung Anwendug finden.


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James Bond
Beitrag 29.03.2005, 18:34
Beitrag #19


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Zubehörspiegel haben im Normalfall immer ein e-Prüfzeichen und unterliegen somit der ECE R81 und der 97/24EG


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Maestro
Beitrag 04.10.2007, 22:26
Beitrag #20


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1200 mm Krümmungsradius (damals 1800) aber auch nur beim Hauptspiegel.
Beim Weitwinkelspiegel sind 300 mm erlaubt (damals 400).

wavey.gif
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Matte
Beitrag 05.10.2007, 19:27
Beitrag #21


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Zitat (Maestro @ 04.10.2007, 23:26) *
1200 mm Krümmungsradius (damals 1800) aber auch nur beim Hauptspiegel.
Beim Weitwinkelspiegel sind 300 mm erlaubt (damals 400).

wavey.gif

Du hast aber schon gesehe, das der Thread von 2005 ist? wink.gif


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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