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> Eintragung - Böser Blick?!
Mr.Aequitas
Beitrag 20.03.2005, 17:42
Beitrag #1


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Hallo zusammen,

da bei uns in der Gegend die "Grünen" seit einem Jahr ziemlich
auf "Zack" sind und alles überprüfen was nicht der Norm entspricht,
habe ich erstmal alles von meinem Polo abgebaut, wofür ich keine
Genehmigung habe. (Wie es ja auch soll!)

Dennoch würde ich ganz gerne den Bösen Blick wieder montieren.
Es handelt sich jedoch lediglich um eine aus Kunststoff verlängerte
Motorhaubenverlängerung. Ich denke, die meisten wissen welche ich
meine.

Aufjedenfall ist das Ding schon lackiert worden. Ich habe kein Gutachten
und selbstverständlich keine ABE. Habe lediglich die blöde Anbauanleitung.

Dementsprechend wollte ich die Verlängerung per §21STVO. eintragen
lassen. Das Problem liegt darin, dass ich es nachträglich nicht mehr kürzen kann. Sonst würde der Lack (Farbe) abspringen.
Was muss ich bzgl. des Lichtkegels beachten? Wieweit darf ich
vorne den Lichtapperat (Scheinwerfer) beeinflussen?

Möchte nicht zum TÜV fahren und anschliessend wieder hören:
"Ne. Das wird so nix!" Und dann:"Das macht dann 50 Euro!"

Wer kann mir helfen?


--------------------
Eine Erfolgsformel kann ich dir nicht geben; aber ich kann dir sagen, was zum Mißerfolg führt: der Versuch jedem gerecht zu werden. Herbert Bayard Swope (05.01.1882 - 20.06.1958)

Ich bin nicht sicher, mit welchen Waffen der dritte Weltkrieg ausgetragen wird, aber im vierten Weltkrieg werden sie mit Stöcken und Steinen kämpfen. Albert Einstein
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Mr.Aequitas
Beitrag 20.03.2005, 18:03
Beitrag #2


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Ach und nochwas.... ich habe gerade ein wenig gewühlt!

Was hat dies genau zu bedeuten?

STVZO §49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Heisst das ich darf die Scheinwerfer bis zu einem bestimmten Grad abdecken lassen?


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James Bond
Beitrag 20.03.2005, 18:14
Beitrag #3


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Die Hell-Dunkelgrenze muss einwandfrei sichtbar sein und keine Teile des Bösen Blickes dürfen ien die "Leuchtende Fläche" ragen!


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Der Klügste ist der, der weiß, was er nicht weiß! Sokrates

Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung!
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Mr.Aequitas
Beitrag 20.03.2005, 18:20
Beitrag #4


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Zitat
Die Hell-Dunkelgrenze muss einwandfrei sichtbar sein


Darf man fragen was das ist? unsure.gif


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James Bond
Beitrag 20.03.2005, 18:39
Beitrag #5


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Definition der Begriffe „leuchtende Fläche“, „Lichtaustrittsfläche“ u „Winkel der geometrischen Sichtbarkeit“ nach der ECE-R 48.!!!

Also mit meinen Worten:
Die Lichtverteilung des Abblendlichtes von Kfz-Scheinwerfern ist allgemein so ausgelegt, daß die Fahrbahn möglichst gut beleuchtet wird. Die Blendung entgegenkommender Verkehrsteilnehmer muß dabei in erträglichen Grenzen gehalten werden. Für eine optimale Lichtverteilung wird in den ECE-Regelungen eine Hell-Dunkel-Grenze (HDG) zwischen dem unteren hellen und dem oberen dunklen Bereich gefordert. Die HDG dient zugleich der ordnungsgemäßen Einstellung der Scheinwerfer. Zu sehen ist die HDG gut wenn du ein weises Blatt auf den eingeschalteten Scheinwerfer legst! Was du dann siehst ist die HDG.

Bei allen H4(H7) Leuchtmittel befindet sich die Abblendlichtquelle vor dem Brennpunkt des parabolischen Reflektors.Dadurch erhält das Licht nach der Reflektion eine Neigung zur Reflektorachse hin. Eine Kappe deckt den Lichtanteil ab, der im unteren Bereich flach nach oben reflektieren (blenden) würde.Dadurch wird die Kante der Abdeckkappe auf der Fahrbahn als HDG abgebildet!
Bond

Schöner wäre hier eine Zeichnung!!!! Naja soll der TÜVI dier mal die HDG zeigen!


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Mr.Aequitas
Beitrag 20.03.2005, 18:43
Beitrag #6


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Meine Güte,...

das hört sich ja kompliziert an. Aber trotzdem danke!
Ich werde den Versuch mal starten und ein Blatt Papier davor
halten! Verdammt! Mit einer ABE wäre das alles so viel leichter!
Jetzt weiss ich auch, warum keine dabei war! wallbash.gif


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El Bestrafo
Beitrag 20.03.2005, 22:36
Beitrag #7


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Warum holste dir nicht einfach ein paar "böse Blicke" mit ABE ?? dürfte für einen Polo ja nun überhaupt kein Prob sein ???


--------------------
Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen.
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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 21.03.2005, 07:58
Beitrag #8





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Zitat
Meine Güte,...

das hört sich ja kompliziert an. Aber trotzdem danke!
Ich werde den Versuch mal starten und ein Blatt Papier davor
halten! Verdammt! Mit einer ABE wäre das alles so viel leichter!
Jetzt weiss ich auch, warum keine dabei war!


zu den Ausführungen von James möchte ich noch hinzufügen, dass man an Fahrzeugteilen, deren Funktion man nicht versteht, auch nicht herumbasteln sollte.
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DoktorG60
Beitrag 22.03.2005, 08:04
Beitrag #9


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Dann müste man in deutschland viele sachen lassen - weil man sie nicht versteht !

Baust Du ein Ikeaschrank auch nicht auf weil Du die Aufbauanleitung nicht verstehst cool.gif
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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 22.03.2005, 08:08
Beitrag #10





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Zitat
Dann müste man in deutschland viele sachen lassen - weil man sie nicht versteht !


so isses

Zitat
Baust Du ein Ikeaschrank auch nicht auf weil Du die Aufbauanleitung nicht verstehst


na also, wer die nicht versteht
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DoktorG60
Beitrag 22.03.2005, 14:47
Beitrag #11


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Gibts auch !!
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Tortenjan
Beitrag 22.03.2005, 14:55
Beitrag #12


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Lebst du schon oder schraubst du noch wink.gif

Wenn ich die "Funktion" dieses bösen Blickes richtig verstanden habe, wird doch einfach nur am oberen Ende ein wenig abgeschnitten, oder? Eine Blendwirkung des Gegenverkehrs kann also IMHO ausgeschlossen werden. Bleibt lediglich die Frage, ob die Verkleinerung des Scheinwerfers eine Eintragung unmöglich macht think.gif


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Gast_Holger25_*
Beitrag 22.03.2005, 20:03
Beitrag #13





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ich hatte heute auch mal nachgefragt ob man einen selbstgeschweißten bösenblick eingetragen bekommt, wenn er nur das abdeckt wo jetzt die scheinwerferblende sitzt.

Erstmal kam ein nein, weil es kein Materialgutachten gäben würde. Dies müßte durch einne speziellen prüfer abgenommen werden. darf das wirklich nicht jeder eintragen?
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DoktorG60
Beitrag 22.03.2005, 21:16
Beitrag #14


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Genau das darf nicht jeder eintragen weil dies durch eine einzelabnahme abgenommen werden muss !
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Gast_Guest_*
Beitrag 23.03.2005, 17:23
Beitrag #15





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Und wer darf diese einzelabnahme machen?
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DoktorG60
Beitrag 24.03.2005, 09:03
Beitrag #16


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Bei un in Rheinland der TÜV/pfalz !

im ehem. osten Dekra !

Kommt drauf an wer das Monopol hat bei uns darf Dekra keine Einzeabnahmen machen - Küs darf es bei uns auch nicht !


mfg
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bassyunkie
Beitrag 26.03.2005, 20:15
Beitrag #17


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ich hab bei mir nen bb von mattig
einschweissen lassen und ist normal
eingetragen worden,mit ner anbau
bestätigung,
müsste§19.3 sein wenn
ich nicht irre
wenn der winkel des lichtaustritts
nicht zu extrem böse wird,gibts auch
keine probleme
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Grobi
Beitrag 29.03.2005, 11:40
Beitrag #18


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Zitat
STVZO §49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.


Dieser Punkt dürfte sich ja auf sog. Schlafaugen beziehen. Heißt das im Umkehrschluss, daß man die Scheinwerfer abdecken dürfte, wenn die Abdeckung beim Einschalten des Lichts verschwindet?

Grobi


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Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten!
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