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> ausländische Fahrzeuge in Deutschland
Gast_Römhild_*
Beitrag 11.03.2005, 10:45
Beitrag #1





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Hi @ll


ich habe das Problem das ich in Deutschland ein Fahrzeug bewegen muss, welches in der USA angemeldet ist.


Steuerlich habe ich nach §3 des KraftStG keine Probleme




Zitat
[B] §3 KraftStG

Von der Steuer befreit ist das Halten von

(...)

13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

14. ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;

15. ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;

(...)
[/B]





Probleme ergeben sich mir vielmehr das das Fahrzeug nur ein Kennzeichen, was in den USA ja nicht unüblich ist, an dem Heck ausgestattet ist.

Alles was ich bisher gefunden habe ist der Auszug aus der "Verordnung über internationalen Kraftverkehr (IntKfzVO) §2




Zitat
[B]§2 IntKfzVO

(1) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen, die Artikel 36 und Anhang 2 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809), soweit dieses Abkommen anwendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nr 1 des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) entsprechen müssen. Krafträder benötigen nur ein Kennzeichen an der Rückseite. Ausländische Kraftfahrzeuganhänger müssen an der Rückseite ihr heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen.

(...)
[/B]




Kennt vielleicht jemand eine Quelle die eine Sonderregelung zulässt oder eine Person die mir hier weiter helfen kann?



mfg

Till Römhild
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Andreas
Beitrag 11.03.2005, 10:55
Beitrag #2


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Wird im Heimatstaat des ausländischen Fahrzeuges (hier: USA, Bundesstaat New York) nur ein hinteres Kennzeichen ausgegeben, so ist dies für die Identifizierung eines Fahrzeuges als ausreichend anzusehen, wenn das Nationalitätszeichen geführt wird - (Verlautbarung des BMV vom 10.11.1964, VkBl. 1964, S. 534)



Allerdings stellt sich mir die Frage, ob mit dem Fahrzeug überhaupt in Deutschland gefahren werden darf. Der Hinweis auf das Kraftfahrzeugsteuergesetz ist hier nur bedingt hilfreich.

§ 1 IntKfzVO:

(1) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle ein gültiger

a) Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) oder

b) ausländischer Zulassungsschein

ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.


Der Begriff "vorübergehend" ist in § 5 IntKfzVO definiert:

Als vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginnt

a) bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 mit dem Ausstellungstage,

b) bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tage des Grenzübertritts


Regelmäßig ist der Standort, von welchem aus das Fahrzeug seine Fahrten unternimmt (BayObLG, Urt. v. 28.10.1958)



"Vorübergehender Verkehr" ist dann zu bejahen, wenn ein Fahreugführer mit seinem ausländischen Fahrzeug im Transit durch Deutschland fährt oder sich kurzfristig zum Zwecke eines Messebesuches, Besuch einer Veranstaltung hier aufhält oder aus beruflichen, privaten oder sonstigen Gründen in Deutschland unterwegs ist.

Seit der Änderung des § 1 IntKfzVO zum 01.12.88 hat die in § 5 IntKfzVO normierte Jahresfrist für einen vorübergehenden Aufenthalt praktisch keine Bedeutung mehr. Denn eine weitere Voraussetzung für den vorübergehenden Verkehr ist nun, dass für das betreffende ausländische Fahrzeug im Inland kein regelmäßiger Standort begründet wurde. (Kommentar Lütkes/Ferner/Kramer zu § 1 IntKfzVO, Rd-Nr. 9)


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Gast_Römhild_*
Beitrag 11.03.2005, 13:33
Beitrag #3





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Hi



danke für die schnelle Antwort.
Wo kann ich die Verlautbarung nachlesen? Gibt es, event. im Netz, eine Stelle wo ich das finde?





Ich habe mich parallel dazu an das BVM direkt gewendet und werde mal schauen ob ich von denen einen genaueren Hinweis bekomme.



mfg und danke
Till Römhild
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Peter Lustig
Beitrag 11.03.2005, 13:41
Beitrag #4


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Das amtliche Verkehrsblatt sollte in jeder größeren, gutsortierten Bibliothek, z.B. auch an Hochschulen, vorhanden sein. Im Netz wirst Du da nichts finden.
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El Bestrafo
Beitrag 12.03.2005, 01:13
Beitrag #5


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Es könnten aber Probleme auftreten, wenn du in Deutschland gemeldet bist. Wenn eine inländische Person ein ausländisches Kfz führt, müssen dafür Steuern entrichtet werden.......(min. 1 Monat). cop.gif


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Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen.
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Gast_Römhild_*
Beitrag 14.03.2005, 13:48
Beitrag #6





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Hi




Um etwas konkreter auf den Sachverhalt einzugehen, das Fahrzeug (in den USA zugelassen) soll für eine begrenzte Zeit in Deutschland bewegt werden.


Das mit den Steuern ist daher sicher kein Problem, da es nicht den Fahrer betrifft. Die event. anfallenden Steuern zahlt eh dann die Firma.
Die Amerikaner geben keine weiteren Nummernschilder raus, da es sich um Herstellernummern (zu vergleichen mit unseren Roten-Nummern) handelt .



Ich habe nur Magenschmerzen wenn ich jemand losschicke um mit dem Wagen zu fahren und ich damit über seinen Führerschein verfüge. Ich will unter allen Umständen den Fahrer rechtlich absichern. Ich habe die freie Entscheidung ob ich das Risiko eingehe oder nicht, der Fahrer bekommt mehr oder weniger gesagt "Du fährst heute das Fahrzeug" und kennt sich sicherlich auch nicht besonders gut mit dem deutschen Recht aus.



Wenn ich ein entsprechendes Schriftstück habe, welches man bei einer event. Plolizeikontrolle vorzeigen kann wäre allen geholfen. Die Aussage von dem Verkehrsminesterium war, dass es nicht möglich wäre mit nur einem Kennzeichen hier in Deutschland zu fahren. Auf die genannte Verordnung kam bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Reaktion.


daher bin ich für weitere Quellen / Rechtsbeschlüsse / etc. immer zu haben.



gruss und dank allen die mir helfen können
T. Römhild
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Andreas
Beitrag 14.03.2005, 13:57
Beitrag #7


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Zitat (Römhild @ 14.03.2005, 13:48)
Die Amerikaner geben keine weiteren Nummernschilder raus, da es sich um Herstellernummern (zu vergleichen mit unseren Roten-Nummern) handelt .

Da es sich hierbei offensichtlich nicht um amtliche Kennzeichen i. S. der Internationalen Abkommen handelt, darf mit diesem Kennzeichen überhaupt nicht in Deutschland gefahren werden. Ein von einem Hersteller ausgegebenes Kennzeichen kann eigentlich kein amtliches Kennzeichen sein.


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Peter Lustig
Beitrag 14.03.2005, 14:05
Beitrag #8


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Du solltest in dieser Frage mit dem Finanzamt - Abt. für Kfz-Steuern bzw. der Zollbehörde Verbindung aufnehmen, da es zunächst einmal ein Steuerproblem ist. Eine Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch die Einfuhrumsatzsteuer, da Du das Fahrzeug ggf. einführst (siehe hier).

Das Privileg der vorübergehenden freien Nutzung (= max. 1 Jahr) im Ausland zugelassener Kraftfahrzeuge im Inland gemäß § 1 IntKfzVO ist im Übrigen nur dann gegeben, wenn kein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird. Ein regelmäßiger Standort liegt dann vor, wenn das Fahrzeug in der Regel an einem Ort abgestellt wird, der vom Verfügungsberechtigten bei bestimmungsgemäßer Verwendung als dauernder Beschäftigungsmittelpunkt gedacht ist. Maßgebend sind nicht die subjektiven Vorstellungen des Berechtigten, sondern der tatsächliche Einsatz, also die objektiven Merkmale (OLG Hamm VRS 14 474).
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Gast_Römhild_*
Beitrag 18.03.2005, 11:02
Beitrag #9





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Hi @ll




danke nochmal für die Hilfe.



ich habe jetzt eine Antwort vom BVM bekommen.


Zitat
Sehr geehrter Herr Römhild,

die Verlautbarung vom 10.11.1964 (VkBl. 1964 S. 534) ist überholt und heute nicht mehr anwendbar.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass bei Fehlen eines Kennzeichens an der Vorderseite eine verkehrspolizeiliche Überwachung mit automatischen Fotogeräten ("Blitzgeräte") nicht möglich wäre.

Mit freundlichen Grüßen
XXXXXXXXXXX



--------------------------------------------------------------
Bundeministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen



Hoffe ich kann Euch damit auch helfen






mfg
T. Römhild
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Peter Lustig
Beitrag 18.03.2005, 16:50
Beitrag #10


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Fazit: also 2 Kennzeichen vonnöten, eins vorn, eins hinten!
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Andreas
Beitrag 18.03.2005, 20:17
Beitrag #11


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[quote=Römhild,18.03.2005, 11:02] [b][QUOTE]Sehr geehrter Herr Römhild,

die Verlautbarung vom 10.11.1964 (VkBl. 1964 S. 534) ist überholt und heute nicht mehr anwendbar.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass bei Fehlen eines Kennzeichens an der Vorderseite eine verkehrspolizeiliche Überwachung mit automatischen Fotogeräten ("Blitzgeräte") nicht möglich wäre.

Mit freundlichen Grüßen
XXXXXXXXXXX



--------------------------------------------------------------
Bundeministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen

[/quote]
Dann wäre eigentlich ein Hinweis an den Luchterhand-Verlag fällig. Aus dem Kommentar Lütges/Ferner/Kramer habe ich nämlich meinen Hinweis auf die Verkehrsblattverlautbarung. rolleyes.gif


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