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> 3 Punkte wegen Mischbereifung
Peter der Depp
Beitrag 05.03.2005, 18:06
Beitrag #1


Neuling


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Mein Auto ist 8fach bereifed. Sommer Reifen 175/70 auf Alufelgen. Winter Reifen 155 R 13 auf Stahl Felgen. Beide im Fahrzeugschein eingetrage und zugelassen. Alle Reifen in gutem zustand mit genügend profiltiefe.
Mitte Februar wollte ich meine Winterreifen Montieren und habe das auch getan, allerdings nur auf den beide Vorderachsen. Dann Fuhlte ich mich unwohl und habe nicht die hintere Reifen ausgetausched. Bin zum Arzt, (gelaufen) und Er schrieb mich Krank (Grippe) für eine Woche.
Mein Auto Stand vor meine Wohnung auf der Strasse, Ordnungsgemaß geparkt .
Am 14 Februar gegen 1300Uhr Lag ich im Bett mit meine Grippe. Plötzlich Hörte ich fiel Lärm draussen und ging zum fenster um nachzuschauen was ist.
Ein anderes Fahrzeug hatte gegenüber mein Auto geparkt (wo Parken und Halten Verboten ist) und damit den gesampten Strassenverkehr Blockierte.
Als ich am Fenster Stand, sah mich die eingetroffene Polizei, und die Befohlen mir um Runterzukommen und mein Fahrzeug (das Ordnungsgemaß parkte) zu entfernen und auf ein parkplatz etwa 50 meter weiter zu Parken.
Das habe ich getan. Allerdings nur nachdem ich den Polizist gefragt habe wieso ich das überhaupt tun sollte und warum Er nicht einfach den Parksunder Abschleppen lässt. Dadurch würde der Polizei sehr Aggresive und war Sichtlich geärgert das ein Junge ihm das überhaupt Fragt. Das resultat war ein Fahrzeug Kontrolle auf meinem Auto wobei festgestellt würde das dass Auto Unterschiedliche Reifengröße und Felgenbauart montiert hatte.
Ich habe es Probiert dem Polizist (unser Freund und Helfer) zu erklären wieso das Auto Mischbereifung hat, aber Er wollte es nicht Hören.
Gestern bekam ich den Bußgeldbescheid für o.G. Da Steht Folgendes; Sie setzten das Zulassungspflichtige Fahrzeug in Betrieb, Obwohl die Betriebserlaubnis Erloschen war... § 18 ABS. 1, § 19 ABS.2, § 69A STVZO; § 24 STVG; BKAT
Unterschiedliche Reifengröße und Felgenbauart Montiert.
Eine Geldbuße in Höhe von 75.60Eur und 3 Punkte sind auch Fallig.
Jetzt meine Frage; IST DIES ZULÄSSIG ???? Habe ich wirklich gegen irgend ein Gesetz Verstoßen ??????
Ich bin 19 Jahr alt, habe mein Führeschein erst seit 6 monaten, (also auf Probezeit), bin in der Ausbildung (wenig Einkommen) will gegen kein Gesetz Verstoßen, und jetzt al das hier.
Habe ich etwas Verpasst oder bin ich nur zu Dumm um die Gesetze zu Verstehen ?? Und sieht so mein zukünftiges leben aus solange ich ein Fahrzeug besitz ??? Dann verkaufe ich das Auto wieder und Lauf in zukunft.
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baerfekt
Beitrag 05.03.2005, 18:25
Beitrag #2


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So einfach geht dass von seitens der police.gif nicht. Wer will verbieten, dass jemand auf der Vorderachse Sommer- und auf der Hinterachse Winterreifen fährt.
Die BE kann ebenfalls nicht erloschen sein, da keine bautechnischen Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen worden sind!


--------------------
Viele Grüße aus Thüringen
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Chris
Beitrag 05.03.2005, 18:34
Beitrag #3


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Der Haken an der Sache ist wohl, dass Peter zwei unterschiedliche Kombis auf dem Fahrzeug hatte.
Er schreibt es zwar nicht vollständig, aber offenbar fährt er im Sommer wohl 175/70 R14 und im Winter 155/?? R13.

Im Fahrzeugschein sind ja die erlaubten Kombinationen eingetragen, die man m.W. nicht mischen darf, d.h. immer nur Reifen einer VA/HA-Kombination.
Allerdings hab ich gerade die Rechtsgrundlage dafür nicht gefunden; weiterhin ist es fraglich, ob dadurch wirklich gleich die BE erlischt.

Außerdem stelle ich mir gerade die Frage, wie dann das Ersatzrad da reinpasst. Fast jeder fährt doch im Winter ne andere Größe als im Sommer, hat aber nur ein Ersatzrad.


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Irren ist menschlich; aber wenn man richtig Mist bauen will,
braucht man einen Computer!! (Ein CBS-Reporter)

Es kommt nicht darauf an was A sagt, sondern was B versteht.
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KingofDead
Beitrag 05.03.2005, 18:35
Beitrag #4


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hast du 1. unterschiedliche grössen drauf gehabt? 2. hattest du unterschiedliche Vmax angaben auf den reifen? wen einer dieser punkte zutrifft hat die polizei recht. find es aber ne frechheit das sie dich vom parkplatz gejagt haben ranting.gif an deiner stelle hätte ich mich grad umgedreht und wäre wieder in die wohnung gegangen.
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Gast_Guest_*
Beitrag 05.03.2005, 18:37
Beitrag #5





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Die Reifengröße waren in beide fälle Größe 13
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 05.03.2005, 18:38
Beitrag #6





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Zitat (baerfekt)
Wer will verbieten, dass jemand auf der Vorderachse Sommer- und auf der Hinterachse Winterreifen fährt

Zitat (Peter der Depp @ 05.03.2005, 18:06)
175/70 auf Alufelgen. Winter Reifen 155 R 13 auf Stahl Felgen

Er hatte verschiedene Reifengrössen, das ist verboten wink.gif
155er und 175er
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James Bond
Beitrag 05.03.2005, 18:54
Beitrag #7


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Zitat (Uwe Kusnezow @ 05.03.2005, 18:38)
Zitat (baerfekt)
Wer will verbieten, dass jemand auf der Vorderachse Sommer- und auf der Hinterachse Winterreifen fährt

Zitat (Peter der Depp @ 05.03.2005, 18:06)
175/70 auf Alufelgen. Winter Reifen 155 R 13 auf Stahl Felgen

Er hatte verschiedene Reifengrössen, das ist verboten wink.gif
155er und 170er

@ Uwe K. 170 er gibt es nicht, zumindst nicht als PKW-Reifen!

@Peter
Dein Fz. befand sich im öffentlichen Verkehrsraum und muss somit auch den Vorschriften entsprechen §16 STVZO! Siehe hierzu auch die §§ 17 und 18 STVZO! Da von jedem Fz eine Betriebsgefahr ausgeht ist der Bußgeldbescheid rechtens!
Die BE ist gem.§19 Abs.2 Nr.2 erloschen! Es dürfen keine Unterschiedlichen Reifen/Felgengrößen gefahren werden, es sei denn sie sind eingetragen!Auch wenn sie im Fz.-Schein unter Ziff20 -23 eingetragen sind! Dort steht Ziff.20 vorn Ziff.21 mitte und hinten Ziff.22 odervorn Ziff.23 mitte und hinten! Hier steht ein oder nicht ein und! wavey.gif

Der Beitrag wurde von James Bond bearbeitet: 05.03.2005, 18:55


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Der Klügste ist der, der weiß, was er nicht weiß! Sokrates

Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung!
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 05.03.2005, 19:02
Beitrag #8





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Zitat (James Bond @ 05.03.2005, 18:54)
@ Uwe K. 170 er gibt es nicht, zumindst nicht als PKW-Reifen!

think.gif whistling.gif
Da hast Du beim Zitieren bestimmt was falsch getippt shutup.gif

Der Beitrag wurde von Uwe Kusnezow bearbeitet: 05.03.2005, 19:03
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Ulli
Beitrag 05.03.2005, 19:02
Beitrag #9


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mal aus dem Bauch heraus - ohne unseren Rechtsverdrehern das Wort reden zu wollen:
ich würde es hier schon auf einen Rechtsstreit ankommen lassen

Zitat
Sie setzten ein Fahrzeug in Betrieb...


Er wurde ja von der Polizei aufgefordert, das Fahrzeug in Betrieb zu setzen.

Nach seiner Genesung (ärztl. Attest ist wohl beizubringen) hätte er ja vor der ersten Fahrt den Reifenwechsel abgeschlossen.

Selbst wenn er mit dieser Radkombination fahrenderweise erwischt worden wäre, zweifele ich das Erlöschen der BE an. Dann dürfte ich ja im Falle einer Reifenpanne mein Notrad nicht mehr montieren, da ich dann ja auf einer Achse unterschiedeliche Felgen und "krass" unterschiedliche Reifen habe.

Mein Tipp: ab zum Anwalt


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James Bond
Beitrag 05.03.2005, 19:08
Beitrag #10


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Zitat (Ulli @ 05.03.2005, 19:02)
Selbst wenn er mit dieser Radkombination fahrenderweise erwischt worden wäre, zweifele ich das Erlöschen der BE an. Dann dürfte ich ja im Falle einer Reifenpanne mein Notrad nicht mehr montieren, da ich dann ja auf einer Achse unterschiedeliche Felgen und "krass" unterschiedliche Reifen habe.

whistling.gif Hier überwiegt der Nothelfgedanke! Es darf auch nur so schnell und weit gefahren werden wie es auf dem Notrad oder/und der Bedienungsanleitung steht!! Ansonsten siehe meinen Beitrag oben!!


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Gast_Guest_*
Beitrag 05.03.2005, 19:47
Beitrag #11





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Zitat (Uwe Kusnezow @ 05.03.2005, 18:38)
Er hatte verschiedene Reifengrössen, das ist verboten wink.gif
155er und 175er

Bei den etwas leistungsstärkeren Hecktrieblern sind teilweise schon ab Werk hinten breitere Reifen drauf als vorne.

Hinten breit deswegen um maximale Kraftübertragung auf den Aspahlt zu gewährleisten.
Vorne schmal deswegen um die Lenkkräfte gering zu halten und um ein Anstossen an den Radkasten bei eingeschlagenen Reifen zu verhindern.

Unterschiedliche Reifenbreiten können also sogar absolut sinnvoll sein und sind auch nicht verboten.
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Gast_Guest_*
Beitrag 05.03.2005, 19:58
Beitrag #12





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Zitat (James Bond @ 05.03.2005, 18:54)
@Peter
Dein Fz. befand sich im öffentlichen Verkehrsraum und muss somit auch den Vorschriften entsprechen §16 STVZO!

Dann dürfte man auf seinem Parkplatz noch nicht mal die Reifen wechseln, weil kurzzeitig dann auch die BE erlischt. Man kann ja schlecht alle 4 Reifen gleichzeitig wechseln. Das muss man doch zwangsweise nacheinander machen. tongue.gif

Verboten ist doch nur ein in Betrieb nehmen. Und das wurde hier auf Anweisung eines Polizisten gemacht. Den Anweisungen eines Polizisten ist schließlich Folge zu leisten.
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baerfekt
Beitrag 05.03.2005, 20:52
Beitrag #13


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Zitat (Guest @ 05.03.2005, 19:58)
Den Anweisungen eines Polizisten ist schließlich Folge zu leisten.

Aber nicht in jedem Fall!!!


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Viele Grüße aus Thüringen
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Ulli
Beitrag 05.03.2005, 21:00
Beitrag #14


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Zitat (baerfekt @ 05.03.2005, 20:52)
Aber nicht in jedem Fall!!!

dann hätte er eine Anzeige wegen "Nichtbefolgen hoheitlicher Anweisungen" oder so bekommen, oder wie mad.gif

die Anzeige ist doch offensichtlich eine Retourkutsche wegen der Bemerkung: man solle das verkehrswidrig parkende Fahrzeug abschleppen - da fühlte sich offensichtlich ein Ordnungshüter in seiner Ehre verletzt.


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 05.03.2005, 21:06
Beitrag #15





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Zitat (Guest @ 05.03.2005, 19:58)
Verboten ist doch nur ein in Betrieb nehmen.

Und das erfolgt mit dem Verbringen des Fahrzeuges in den öffentl. Verkehrsraum wink.gif
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Beitrag 05.03.2005, 21:50
Beitrag #16





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Zitat (Uwe Kusnezow @ 05.03.2005, 21:06)
Zitat (Guest @ 05.03.2005, 19:58)
Verboten ist doch nur ein in Betrieb nehmen.

Und das erfolgt mit dem Verbringen des Fahrzeuges in den öffentl. Verkehrsraum wink.gif

Eine Autoreparaturwerkstatt ist auch öffentlicher Verkehrsraum solange das Gelände nicht irgendwie abgesperrt ist. Wenn in dieser Werkstatt nun ein Reifen ausgwuchtet wird, dann kriegt der Kfz-Mechaniker also Punkte, weil er einen Reifen abmontieren musste und somit ein Fahrzeug mit 3 Reifen in den öffentlichen Verkehrsraum gebracht hat? laugh.gif
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Beitrag 05.03.2005, 22:12
Beitrag #17





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Zitat (Guest @ 05.03.2005, 21:50)
[weil er einen Reifen abmontieren musste und somit ein Fahrzeug mit 3 Reifen in den öffentlichen Verkehrsraum gebracht hat?

Ach Gäschtle, wo um alles in der Welt steht geschrieben das ein Automobil 4 Räder haben muß?

mfg.

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Beitrag 05.03.2005, 23:42
Beitrag #18





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Zitat (Guest @ 05.03.2005, 22:12)
Zitat (Guest @ 05.03.2005, 21:50)
[weil er einen Reifen abmontieren musste und somit ein Fahrzeug mit 3 Reifen in den öffentlichen Verkehrsraum gebracht hat?

Ach Gäschtle, wo um alles in der Welt steht geschrieben das ein Automobil 4 Räder haben muß?

mfg.

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Die komplette Anzahl der Räder sind im Allgemeinen eine Grundvoraussetzung für die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. wink.gif
Wird ein Rad abmontiert, muss man sich das vom TÜV abnehmen lassen, wenn man das Auto so im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb nehmen will. Aber wird bestimmt kein Problem sein. laugh.gif
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Uwe W
Beitrag 06.03.2005, 00:27
Beitrag #19


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Da das Fahren trotz erloschener Betriebserlaubnis ein A-Verstoß ist, würde die Sanktion aus dem Bußgeldbescheid dazu führen, dass ein Aufbauseminar (200 -300 € Kosten) angeordnet wird und dass die Probezeit um 2 Jahre verlängert wird.

Ich bin mir im Moment sehr unsicher, ob überhaupt die Betriebserlaubnis erloschen ist.
Wenn ja, dann liegt hier aber ein ungewöhnlicher Fall vor, der vom Regelfall der Bußgeldkatalogverordnung abweicht:
- Anordnung der Fahrt durch den Polizisten;
- Nur kurze Fahrt mit geringer Geschwindigkeit, die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht erwarten lässt;
- sowie die Umstände, die hier dazu führten, dass der Reifenwechsel nicht vollendet wurde.

Wenn als Sanktion deshalb eine Geldbuße im Verwarngeldbereich verhängt würde (maximal 35€ zuzüglich eventueller Gebühren), so wären jedenfalls die Folgen für die Probezeit beseitigt und es würde auch keine Punkte geben.

Es bleibt natürlich jedem selbst überlassen, ob er Einspruch einlegt, aber meiner Ansicht nach überwiegen hier die Chancen eines Einspruchs die Risiken (höhere Kosten) bei weitem.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Jack Daniels
Beitrag 06.03.2005, 03:00
Beitrag #20


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Zitat (Guest @ 05.03.2005, 19:47)
Zitat (Uwe Kusnezow @ 05.03.2005, 18:38)
Er hatte verschiedene Reifengrössen, das ist verboten wink.gif
155er und 175er

Bei den etwas leistungsstärkeren Hecktrieblern sind teilweise schon ab Werk hinten breitere Reifen drauf als vorne.

Hinten breit deswegen um maximale Kraftübertragung auf den Aspahlt zu gewährleisten.
Vorne schmal deswegen um die Lenkkräfte gering zu halten und um ein Anstossen an den Radkasten bei eingeschlagenen Reifen zu verhindern.

Unterschiedliche Reifenbreiten können also sogar absolut sinnvoll sein und sind auch nicht verboten.

Der Unterschied ist das bei diesen Autos die Mischbereifung so in den Papieren steht,wenn dann der Halter hinten die gleiche Grösse wie vorne oder das ganze umgekehrt montieren würde hätte das die gleichen Folgen wie jetzt bei dir.Du darfst eben nur entweder 4 175/70er oder 4 155er montiert haben.Bei dir kommen noch erschwerend zweierlei Felgentypen dazu.Zwar dumm gelaufen aber da wirst du nicht mehr rauskommen.

Andere Grösse beim Reserverad:
Mir wurde mal erklärt das dieses dann unter Notrad läuft und bei Tempo 80 Schluss ist.Auf meine Frage wie das bei meinem Auto ist,Sommer-und Winterreifen sind die gleiche Grösse wie das Reserverad.Das ist aber auf einer Stahlfelge und die Anderen 8 Reifen auf Alufelgen,die der Winterreifen sogar noch auf einer die ein Zoll breiter ist,kam als Antwort nur das das eine gute Frage sei.Zu dieser Fragestellung habe er noch nie was gelesen.
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KingofDead
Beitrag 06.03.2005, 03:23
Beitrag #21


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ich habe schon mal erwähnt das ich aus der kfz branche komme. und ich habe gelernt wen man ne mischbereifung aufzieht das die Vmax angabe und die grösse auf jeden fall stimmen muss. da winter reifen eigentlich generell mit ner niedrigeren Vmax angegeben sind denk ich das die mischung zwischen winter und sommer reifen nicht zulässig ist (ausser die Vmax und grösse stimmt). da du aber von der rennleitung aufgefordert worden bist dein auto umzusetzen würde ich versuchen es auf einene einspruch ankommen zu lassen mad.gif
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Beitrag 06.03.2005, 08:09
Beitrag #22





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Zitat (Guest @ 05.03.2005, 23:42)
Die komplette Anzahl der Räder sind im Allgemeinen eine Grundvoraussetzung für die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Du hast meine Frage NICHT beantwortet.
Also nochmal......
WO steht geschrieben das ein Automobil VIER Räder haben muß?

mfg.

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Beitrag 06.03.2005, 09:44
Beitrag #23





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Zitat (Guest @ 06.03.2005, 08:09)
Zitat (Guest @ 05.03.2005, 23:42)
Die komplette Anzahl der Räder sind im Allgemeinen eine Grundvoraussetzung für die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Du hast meine Frage NICHT beantwortet.
Also nochmal......
WO steht geschrieben das ein Automobil VIER Räder haben muß?

mfg.

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Das steht da, wo auch steht, welche Reifengrößen für den jeweiligen Fahrzeugtyp zulässig sind: nämlich in der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. wink.gif
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Beitrag 06.03.2005, 10:03
Beitrag #24





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Anzeige gegen den Polizisten wegen Verstoss gegen §344

(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

Du durftest wegen dem Parken nicht verfolgt werden.
Weil du frech warst, hat der Polizist solange gesucht, bis er etwas gefunden hat.
Das ist die verbotene Hinwirkung auf Bestrafung.

Und genau das sollte allen hier Bauchschmerzen bereiten.
Solche Polizisten brauchen wir hier überhaupt nicht. Es ist besser man macht deutlich, dass es für den betroffenen Polizisten besser ist sich in einem totalitären Staat als Erfüllungsgehilfe zu melden.

Unabhängig davon, ob der Polizist bestraft wird, die Rechtmässigkeit deiner Verfolgung wage ich zu bezweifeln.
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Gast_Guest_*
Beitrag 06.03.2005, 10:11
Beitrag #25





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PS: Eine Inbetriebsetzung fand nicht statt, der Bußgeldbescheid ist hinfällig.

Die Inbetriebsetzung auf Anordnug eines Polizisten, wobei diese Anordnung wie bereits ausgeführt wahrscheinlich auch rechtwidrig war, kann auch nur unter dem Gesichtspunkt Gefahrenbeseitigung gesehen werden. Daher handelte es sich um eine Notfallsituation. Dies ist aber keine Inbetriebsetzung.
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steveluke
Beitrag 06.03.2005, 10:21
Beitrag #26


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Ich will die durchaus begrüßenswerte Klagefreudigkeit in diesem unseren Lande nicht dämpfen, aber ein wenig Hintergrundwissen sollte vorhanden sein, bevor man blindlings zu irgendwelchen Anzeigenaufgaben aufruft.

Zitat
Anzeige gegen den Polizisten wegen Verstoss gegen §344

(2) Wer als Amtsträger, [...]
Du durftest wegen dem Parken nicht verfolgt werden.


Der TE ist meines Wissens nicht wegen des "Parkens" verfolgt worden.
Ausgehend von dem Hinweis im Eröffnungsbeitrag parkte der PKW des TE völlig korrekt.

Die Aufforderung der Polizeibeamten, den PKW zu versetzen, erging augenscheinlich aus gefahrenabwehrenden Gründen; der TE wurde als sog. "Nichtstörer" polizeipflichtig gemacht (Inanspruchnahme einer nicht verantwortlichen Person), was unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
Diese Voraussetzungen sind in den Polizeigesetzen der jeweiligen Bundesländer nachzulesen ( so z.B. im PolG NRW unter § 6 Abs. 1 ).

Die tatsächliche Verfolgung beschränkt sich wohl auf den Vorwurf des Erlöschens der BE.

Wie glaubhaft die Angabe des TE ist, zum Ende des Winters mit dem Umrüsten auf Winterreifen begonnen zu haben und während der Montage für längere Zeit von der Grippe heimgesucht worden zu sein, müssen andere Stellen entscheiden.


--------------------
Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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Gast_Guest_*
Beitrag 06.03.2005, 10:43
Beitrag #27





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Hab noch was gefunden:
Zitat
In Betrieb setzen:
Bestimmungsgemäße Verwendung als Fortbewegungsmittel. Der Betrieb beginnt mit dem anlassen des Motors, d. h. früher als das "Führen" eines Kfz".
Das bloße Abstellen (Parken) eines Kfz auf einer öffentl. Straße ist noch kein "in Betrieb setzen".
(Hentschel, Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. (2003), Rn9 zu § 1 StVG; Rn 5 zu § 7 StVG; Jagow, FeV/StVZO, Losebl., Rn 14 zu § 18 StVZO)
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baerfekt
Beitrag 06.03.2005, 10:58
Beitrag #28


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Zitat (Uwe Kusnezow @ 05.03.2005, 18:38)
Zitat (baerfekt)
Wer will verbieten, dass jemand auf der Vorderachse Sommer- und auf der Hinterachse Winterreifen fährt

Zitat (Peter der Depp @ 05.03.2005, 18:06)
175/70 auf Alufelgen. Winter Reifen 155 R 13 auf Stahl Felgen

Er hatte verschiedene Reifengrössen, das ist verboten wink.gif
155er und 175er

Nicht immer: Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen falscher Reifengröße

Zu einer interessanten Entscheidung kam das OLG Düsseldorf in folgendem Beschluß vom 21.8.1996 (2 Ss (OWi) 240/96 - (OWi) 91/96 II).

Das Abweichen der Größe eines Fahrzeugreifens von der in der Betriebserlaubnis verzeichneten Größe führt nicht zwangsläufig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Nach § 19 II 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.

Dazu reicht es nicht aus, daß Fahrzeugteile verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung genügt danach nicht, sondern eine Gefährdung muß zu erwarten sein.

Dies setzt ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit voraus. Räder und Bereifung sind für die Verkehrssicherheit zwar von besonderer Bedeutung, so daß Änderungen vielfach zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen werden. Es reicht jedoch nicht, daß die Verwendung einer von der Betriebserlaubnis abweichenden Reifengröße festgestellt wird, sondern darüberhinaus bedarf es der Feststellung, daß hierdurch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist.


--------------------
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Beitrag 06.03.2005, 11:19
Beitrag #29





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Zitat (Guest @ 06.03.2005, 09:44)
Das steht da, wo auch steht, welche Reifengrößen für den jeweiligen Fahrzeugtyp zulässig sind: nämlich in der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. wink.gif

Schlaumichel, da steht NIRGENDWO was von VIER Rädern sondern nur von vorne und hinten. tongue.gif
Schaut nach Eigentor eines vorlauten allesbesserwissers aus rofl1.gif

Oder wie erklärst du den Morgan Threewheeler, den Goliath Lieferwagen oder das Piaggio-Dreirad? (Vespa)

mfg.

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Beitrag 06.03.2005, 11:54
Beitrag #30





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Zitat (Guest @ 06.03.2005, 11:19)
Schlaumichel, da steht NIRGENDWO was von VIER Rädern sondern nur von vorne und hinten. tongue.gif
Schaut nach Eigentor eines vorlauten allesbesserwissers aus  rofl1.gif

Interessant, dass du Zugriff auf die Prüfberichte beim Kraftfahrtbundesamt hast. laugh.gif
Aber wenn du dir die mal genauer anschaust, wirst du feststellen, dass die doch etwas umfangreicher sind als einfach nur "Reifen vorne und hinten". wink.gif
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Ulli
Beitrag 06.03.2005, 12:23
Beitrag #31


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ich glaube nicht, dass es dem TE weiterhilft, wenn hier über die notwendige Anzahl von Rädern gestritten wird mad.gif

Viel wichtiger ist doch, dass es von Hentschel und vom OLG Düsseldorf Entscheidungen gibt, die einen Einspruch gegen den Bussgeldbescheid rechtfertigen. Danach kann die erloschene BE wohl ausgeschlossen werden.

Und das Verhalten des Polizisten ist absolut nicht nachvollziehbar und dürfte wohl einer rechtlichen Würdigung nicht standhalten.

Er fordert den TE auf, eine OWI zu begehen (das Fahrzeug zu versetzen), um ihn dann zur Anzeige zu bringen. Das ist wohl mit dem deutschen Rechtssystem (zumindest mit meinem bisherigen Vertrauen in dasselbe) nicht vereinbar.

Ich bleibe dabei: Anwalt konsultieren


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baerfekt
Beitrag 06.03.2005, 12:26
Beitrag #32


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Zitat (Ulli @ 06.03.2005, 12:23)
ich glaube nicht, dass es dem TE weiterhilft, wenn hier über die notwendige Anzahl von Rädern gestritten wird mad.gif

Viel wichtiger ist doch, dass es von Hentschel und vom OLG Düsseldorf Entscheidungen gibt, die einen Einspruch gegen den Bussgeldbescheid rechtfertigen. Danach kann die erloschene BE wohl ausgeschlossen werden.

Und das Verhalten des Polizisten ist absolut nicht nachvollziehbar und dürfte wohl einer rechtlichen Würdigung nicht standhalten.

Er fordert den TE auf, eine OWI zu begehen (das Fahrzeug zu versetzen), um ihn dann zur Anzeige zu bringen. Das ist wohl mit dem deutschen Rechtssystem (zumindest mit meinem bisherigen Vertrauen in dasselbe) nicht vereinbar.

Ich bleibe dabei: Anwalt konsultieren

Du hast vollkommen Recht!


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Viele Grüße aus Thüringen
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Gast_Guest_*
Beitrag 06.03.2005, 18:45
Beitrag #33





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Ich möchte gerne mehr zu Diesem Thema Hören.



Anm.Moderator: Es reicht, wenn Du das einmal postest wink.gif

Der Beitrag wurde von Uwe Kusnezow bearbeitet: 06.03.2005, 18:49
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 06.03.2005, 18:59
Beitrag #34





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Zitat (KingofDead @ 06.03.2005, 03:23)
da winter reifen eigentlich generell mit ner niedrigeren Vmax angegeben sind denk ich das die mischung zwischen winter und sommer reifen nicht zulässig ist (ausser die Vmax und grösse stimmt).

Doch es ist zulässig.
Mischbereifung ist entgegen der weitläufigen These nicht ein Mischen von Sommer- und/oder Winterreifen, sondern das Aufziehen von Reifen unterschiedlicher Bauart (Diagonal- und/oder Radialreifen).
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Gast_Guest_*
Beitrag 06.03.2005, 19:17
Beitrag #35





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Zitat (nypdcollector @ 06.03.2005, 18:59)
Zitat (KingofDead @ 06.03.2005, 03:23)
da  winter reifen eigentlich generell mit ner niedrigeren Vmax angegeben sind denk ich das die mischung zwischen winter und sommer reifen nicht zulässig ist (ausser die Vmax und grösse stimmt).

Doch es ist zulässig.
Mischbereifung ist entgegen der weitläufigen These nicht ein Mischen von Sommer- und/oder Winterreifen, sondern das Aufziehen von Reifen unterschiedlicher Bauart (Diagonal- und/oder Radialreifen).

Ich sehe es genau so wie nypdcollector.
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Beitrag 06.03.2005, 19:52
Beitrag #36





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Sollte es sich wirklich so abgespielt haben, würde ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.

1. Es handelt sich hier nicht um Mischbereifung, wie o.schon erwähnt. Es waren vermute ich, beide Achsen mit Radialreifen ausgestattet. Hier ist § 36 StVZO einschlägig:
Das Verwenden von Sommer- und Winterreifen (M+S Reifen) fällt nicht unter die Vorschrift des § 36 (2a) StVZO! Das Mischen von Sommer- und Winterreifen, vorbehaltlich es handelt sich um allesamt Diagonal- oder Radialreifen, auf verschiedenen Achsen ist zwar unratsam, aber rechtlich nicht ausgeschlossen und somit nicht zu beanstanden.

2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass unterschiedliche Größen montiert waren, wenn diese im Fzg.-Schein alternativ zugelassen sind.

3. Weiterhin wurde das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen. Hier ist auf das Urteil des OLG Schleswig, VM 77, S. 8, abzustellen. ..."Der Führer eines mangelhaft bereiften Kraftfahrzeuges kann nur belangt werden, wenn er mit dem Kraftfahrzeug fährt, nicht wenn er lediglich parkt..."

Mit freundlichem Gruße

VKS
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Gast_Guest_*
Beitrag 06.03.2005, 19:54
Beitrag #37





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Wenn das Fahzeug Steht dann Stehts. Ob auf Reifen oder Holzklötze!!!
Oder sehe ich das falsch ??
Was hat die Reifengröße, oder welche Felgen Montiert sind, damit zu tun??
Und wieso "Befehlt" ein Polizist ein Krankgeschriebener aus der Wohnung um ein Richtig geparktes Fahzeug zu entfernen??
Was wäre passiert wenn der Fahrzeughalter nicht zuhause gewesen wäre??
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 06.03.2005, 21:16
Beitrag #38





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Zitat (James Bond @ 05.03.2005, 18:54)
Da von jedem Fz eine Betriebsgefahr ausgeht ...

Das ist so nicht richtig.

- Für eine Betriebsgefahr muss sich das Fahrzeug in Betrieb befunden haben. Wenn es am Strassenrand ordnungsgemäss abgestellt ist, geht auch noch keine Betriebsgefahr von ihm aus (§7 (1) StVG: Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs...).

- bei langsamen Fahrzeugen gibt es ebenfalls keine Gefährungshaftung. Dies gilt bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h (§8 StVG).
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Gast_Guest_*
Beitrag 06.03.2005, 22:06
Beitrag #39





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Zitat (Guest @ 06.03.2005, 19:54)
Und wieso "Befehlt" ein Polizist ein Krankgeschriebener aus der Wohnung um ein Richtig geparktes Fahzeug zu entfernen??
Was wäre passiert wenn der Fahrzeughalter nicht zuhause gewesen wäre??

Also das war soweit schon ok. Der Polizist muss das Verkehrshinderniss schnellstmöglichst beseitigen und dabei die Schadensminderungspflicht beachten. Also schnell und billig. Und das war hier nunmal den korrekten Parker bitten, das Auto wegzufahren. Erst wenn dieser Fahrer nicht erreichbar gewesen wäre, wäre der Abschleppwagen an der Reihe gewesen. Der hätte dann den Falschparker abgeschleppt.

Bis dahin wäre es ja ok gewesen aber was der police.gif danach gemacht hat, war eine Sauerei.
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Gast_Guest_*
Beitrag 07.03.2005, 09:14
Beitrag #40





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Zitat (Guest @ 06.03.2005, 19:52)
Sollte es sich wirklich so abgespielt haben, würde ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.

1. Es handelt sich hier nicht um Mischbereifung, wie o.schon erwähnt. Es waren vermute ich, beide Achsen mit Radialreifen ausgestattet. Hier ist § 36 StVZO einschlägig:
Das Verwenden von Sommer- und Winterreifen (M+S Reifen) fällt nicht unter die Vorschrift des § 36 (2a) StVZO! Das Mischen von Sommer- und Winterreifen, vorbehaltlich es handelt sich um allesamt Diagonal- oder Radialreifen, auf verschiedenen Achsen ist zwar unratsam, aber rechtlich nicht ausgeschlossen und somit nicht zu beanstanden.

2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass unterschiedliche Größen montiert waren, wenn diese im Fzg.-Schein alternativ zugelassen sind.

3. Weiterhin wurde das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen. Hier ist auf das Urteil des OLG Schleswig, VM 77, S. 8, abzustellen. ..."Der Führer eines mangelhaft bereiften Kraftfahrzeuges kann nur belangt werden, wenn er mit dem Kraftfahrzeug fährt, nicht wenn er lediglich parkt..."

Mit freundlichem Gruße

VKS

Peter muß sich wohl auf dieses Urteil berufen.....
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Stefan Süßmann
Beitrag 07.03.2005, 16:09
Beitrag #41


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Zitat
2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass unterschiedliche Größen montiert waren, wenn diese im Fzg.-Schein alternativ zugelassen sind.


Falsch. Beide Reifengrößen dürfen gefahren werden, allerdings immer nur 4 mal die selben. Ein Mangel liegt auf jeden Fall vor. Ein Erlöschen der BE würde ich eher verneinen. Im Rahmen der HU wird soetwas als erheblicher Mangel eingestuft.

mfg


Stefan
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Peter der Depp
Beitrag 08.03.2005, 19:25
Beitrag #42


Neuling


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Ich mochte allen Danken die hier Kommentar geliefert haben. Ich bin mir immer noch unsicher was ich tun soll. Ich denke das ich ein wiederspruch geltent mache, und werde das Urteil des OLG Schleswig,VM 77,s.8, Quoten.
Hab keine ahnung von diesem Urteil( bin erst 19) hört sich aber gut an.
Oder !!!!!
Hab kein Rechtschutz.....wird daher Selbst Einspruch machen.
Oder ist das auch nicht ratsam??
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Peter der Depp
Beitrag 09.03.2005, 12:16
Beitrag #43


Neuling


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Ich mochte mich für die guten und konstruktiven Beiträge bedanken.
Weiß leider immer noch nicht wie ich Vorgehen soll. Ich denke ich werde persönlich Einspruch einlegen...und zwar werde ich das Urteil des OLG Schleswig, VM 77,S.8, Quoten.
Habe kein Rechtschutz.....also hoffe ich das o.G Urteil mir hilft.
Im fall das jemand nochmals die Story über die Reifen lesen will....hier der beitrag;

Mein Auto ist 8fach bereifed. Sommer Reifen 175/70 auf Alufelgen. Winter Reifen 155 R 13 auf Stahl Felgen. Beide im Fahrzeugschein eingetrage und zugelassen. Alle Reifen in gutem zustand mit genügend profiltiefe.
Mitte Februar wollte ich meine Winterreifen Montieren und habe das auch getan, allerdings nur auf den beide Vorderachsen. Dann Fuhlte ich mich unwohl und habe nicht die hintere Reifen ausgetausched. Bin zum Arzt, (gelaufen) und Er schrieb mich Krank (Grippe) für eine Woche.
Mein Auto Stand vor meine Wohnung auf der Strasse, Ordnungsgemaß geparkt .
Am 14 Februar gegen 1300Uhr Lag ich im Bett mit meine Grippe. Plötzlich Hörte ich fiel Lärm draussen und ging zum fenster um nachzuschauen was ist.
Ein anderes Fahrzeug hatte gegenüber mein Auto geparkt (wo Parken und Halten Verboten ist) und damit den gesampten Strassenverkehr Blockierte.
Als ich am Fenster Stand, sah mich die eingetroffene Polizei, und die Befohlen mir um Runterzukommen und mein Fahrzeug (das Ordnungsgemaß parkte) zu entfernen und auf ein parkplatz etwa 50 meter weiter zu Parken.
Das habe ich getan. Allerdings nur nachdem ich den Polizist gefragt habe wieso ich das überhaupt tun sollte und warum Er nicht einfach den Parksunder Abschleppen lässt. Dadurch würde der Polizei sehr Aggresive und war Sichtlich geärgert das ein Junge ihm das überhaupt Fragt. Das resultat war ein Fahrzeug Kontrolle auf meinem Auto wobei festgestellt würde das dass Auto Unterschiedliche Reifengröße und Felgenbauart montiert hatte.
Ich habe es Probiert dem Polizist (unser Freund und Helfer) zu erklären wieso das Auto Mischbereifung hat, aber Er wollte es nicht Hören.
Gestern bekam ich den Bußgeldbescheid für o.G. Da Steht Folgendes; Sie setzten das Zulassungspflichtige Fahrzeug in Betrieb, Obwohl die Betriebserlaubnis Erloschen war... § 18 ABS. 1, § 19 ABS.2, § 69A STVZO; § 24 STVG; BKAT
Unterschiedliche Reifengröße und Felgenbauart Montiert.
Eine Geldbuße in Höhe von 75.60Eur und 3 Punkte sind auch Fallig.
Jetzt meine Frage; IST DIES ZULÄSSIG ???? Habe ich wirklich gegen irgend ein Gesetz Verstoßen ??????
Ich bin 19 Jahr alt, habe mein Führeschein erst seit 6 monaten, (also auf Probezeit), bin in der Ausbildung (wenig Einkommen) will gegen kein Gesetz Verstoßen, und jetzt al das hier.
Habe ich etwas Verpasst oder bin ich nur zu Dumm um die Gesetze zu Verstehen ?? Und sieht so mein zukünftiges leben aus solange ich ein Fahrzeug besitz ??? Dann verkaufe ich das Auto wieder und Lauf in zukunft.

Nochmals, viel herzlichen Dank für die bisherige Tipps und Beiträge.

Bitte nicht für jede Frage einen neuen Thread eröffnen (Themen verschmolzen).


Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 09.03.2005, 12:56
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Uwe W
Beitrag 09.03.2005, 13:02
Beitrag #44


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Ich denke auch, dass es sehr sinnvoll ist, wenn Du hier gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegst.

Ob die Betriebserlaubnis tatsächlich erloschen ist, hängt auch davon ab, ob mit der Mischbereifung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist.
Stefan Süssmann, einer der Experten hier im Forum für solche Fragen, verneint dies anscheinend.

Aber auch wenn die BE erloschen wäre, sollte hier aufgrund der besonderen Umstände kein Bußgeld im Punktebereich verhängt werden können. Denn die polizeilich angeordnete Kurzfahrt mit geringer Geschwindigkeit hat sicherlich niemanden aufgrund der Mischbereifung gefährdet. Insofern dürfte es für einen Richter überhaupt keinen Sinn machen, wenn er Dich zu etwas verurteilt, was jetzt noch Aufbauseminar und Probezeitverlängerung nach sich ziehen würde.

Ich sehe es nicht als großes Handicap an, wenn Du hier keinen Anwalt hast: Der Richter wird den Bußgeldbescheid sicherlich sehr kritisch überprüfen, auch wenn Du nicht anwaltlich vertreten bist. Unter Umständen wird vielleicht sogar die Bußgeldbehörde ihren Bescheid zurücknehmen.

Wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, ist es immer mit einem hohen Kostenrisiko verbunden, sich in einem OWi-Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen, da bei einer Einstellung des Verfahrens oftmals die Anwaltskosten nicht der Staatskasse auferlegt werden, so dass der Betroffene sie dann aus eigener Tasche bezahlen muss.

Und Anwaltskosten sind in der Regel höher als die Kosten eines Aufbauseminars.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Matte
Beitrag 09.03.2005, 13:33
Beitrag #45


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Man könnte doch nun wie folgt argumentieren:

- TE wollte auf Winterreifen wechseln
- TE wechselte die vorderen Reifen
- als TE die hinteren reifen wechseln wollte, stellte er einen defekt an einem Reifen fest und montierte deshalb die hintere Achse nicht mit Winterreifen.
- das Auto wurde nicht bewegt (was der TE auch nicht vor hatte, da er erst einen neuen reifen kaufen wollte)
- TE konnte keinen Reifen kaufen, da krank
- Polizei verlangte Inbetriebsetzung
- TE wird wegen der verlangten Inbetriebsetzung einer OWi beschuldigt

- Richter stellt ein, da TE Auto nicht in Betrieb setzen wollte


--------------------
Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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helmet lampshade
Beitrag 09.03.2005, 14:05
Beitrag #46


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Hallo Leute das bringt mich auf eine kleine Sketchidee:

Badesalzmodus on:

PB Werner V: 0.0 Promille, (gelangweilt) gratuliere!

Autofahrer: Ja was hab ich Inne gesacht, wenn ich fahr nur noch Mineralwasser auch an Sylvester! Wiedersähn

Werner: Ja Widersähn..........

So eine Scheisse, jetzt sizze mir schon drei Stunde hier auf der Bornheimer Landstrass und hamm erst drei Führerschein, undassan Sylvester 2Uhr

PB Hubert L.: Jo mit denne 0.5 Promill sinn die Leut vorsichtiger worn. Solle mir vielleicht woanners hinfahren, Miguelallee?
(Fährt los.. ) weisst Du die Leut feiern auch lieber daheim, oder übernachten bei Freunden, billischer, wenscher Schdress. Guckmal hier: Tonnenweise Sektflaschen vorm Haus, Raketen, hier wird ja mords gefeiert.

Werner: Eh! Du bringst mich auf Ideen! Lass mich mal hier raus, und fahr beim Lidl dahinne aufn Parkplatz, gleich kommt Kundschaft....

(ins Haus:) Hallo Leute! Ich bin Werner V. von der Polizei Frankfurt, es tut mir echt leid, abber gleich muss hier ein Schwertransport durch, fahrese doch mal bitte ihre Autos kurz weg, am besten dahinne aufn Parkplatz vom Lidl, da is viel Platz...


...später

Werner: Wieviel hammer denschon?
Hubert: Klasse Idee, Werner! 40 Führerschein, Rekord bei 3.5 Promille, das gibt ein nettes Bonüsche. Du hast aber immer gute Ideen, Werner!

Der Beitrag wurde von helmet lampshade bearbeitet: 09.03.2005, 14:06
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Steffen
Beitrag 14.03.2005, 14:14
Beitrag #47


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Ich hätte auch so argumentiert wie Matte beim Durchlesen dieses Beitrages.

Die beiden noch fehlenden Winterreifen sollten erst nach der Krankheit gewechselt werden und ein Fahren wäre bis dahin doch ausgeschlossen gewesen. Nur weil da son MöchtegernWichtigtuer in Grün mir befiehlt mein Auto weg zu fahren, kann ich doch nix dafür...
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