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> Zugmaschine für lof, 2 oder 3 Achsen
Gast_Gast_Hansen_*
Beitrag 01.03.2005, 17:56
Beitrag #1





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Kennt sich jemand in den Forum mit ldw. Zugmaschinen aus oder hat sogar eine?

Wir überlegen uns eine Sattelzugmaschine zu einer Zugmaschine umzubauen.
Nun sind wir am überlegen ob wir eine 2 Achsige oder eine Dreiachsige Zugmaschine nehmen (ist noch nich gekauft).
Wir wollen damit Anhänger vom Feld, auch bei schlechten Verhältnissen fahren.#

Nungeht es um die größe der Hilfspritsche wie groß sie sein darf, die einen sagen das 1,4 der Breite des LKW andere sagen es ist die doppelte Breite des LKW.

Wer hat recht?

Bin für jeden Antwort dankbar.
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Ulli
Beitrag 01.03.2005, 18:58
Beitrag #2


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die Länge der Ladefläche darf das 1,4fache der Spurbreite der Vorderachse betragen.


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Gast_Gast_Hansen_*
Beitrag 02.03.2005, 15:26
Beitrag #3





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Danke für die Info.

Würde mich aber auch freuen wennjemand erfahrung mit solchen Fahrzeugen hat.
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deichgraf13
Beitrag 02.03.2005, 16:17
Beitrag #4


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Zur Definition:

Über den Begriff "Zugmaschine" Erlaß vom 6. Juni 1962 (VkBl. S. 309) - StV 7 - 4030 P/62 II - mit Ergänzung vom 8. April 1980 (VkBl. S. 368) - StV 11/36.24.1 - (siehe auch Merkblatt für den Betrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einachsigen Transportanhängern (VkBl. 1985 S. 758 Nr. 224) und Merkblatt für angehängte land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte (VkBl. S. 201 Nr. 73))

Begriff "Zugmaschine":
Im Sinne des Verkehrsrechts sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, deren wirtschaftlicher Wert im wesentlichen zu der Zugleistung besteht und bei denen schon die äußere Gestaltung erkennen läßt, daß der ertwa vorhandene Laderaum in seiner wirtschaftlichen Bedeutung unter der Zugleistung weit zurücksteht oder nur geringe Bedeutung hat.

Wann diese Vorraussetzungen zutreffen, war bisher zweifelhaft. Die Praxis betrachtete ein vorwiegend zum Ziehen geeignetes Kraftfahrzeug in der Regel als Zugmaschine, wenn die Ladefläche 3 m² und die zulässige Nutzlast 1,5 t nicht überschritten werden.

Diese Festlegung ist technisch und rechtlich unbefriedigend. Ladeflächengröße und Nutzlast müssen jeweils der Größe der Zugmaschine angepaßt sein. Ich empfehle daher, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Zugmaschinen sind ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaute Kraftfahrzeuge. Eine Hilfsladefläche ist zulässig. Die auf ihr zu befördende Nutzlast darf nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts, die Länge der Hilfsladefläche
1. bei zweiachsigen Fahrzeugen darf nicht mehr als das 1,4fache der Spurweite der Vorderachse, bei dreirädigen Fahrzeugen der mehrspurigen Achse,
2. bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen nicht mehr als das 2fache der Spurweite der Vorderachse und nicht mehr als die Hälfte der Fahrzeuglänge betragen. Bei veränderlicher Spurweite gilt der größere Wert. Doppelachsen gelten als zwei Achsen.
Dieser Begriffsbestimmung nicht voll entsprechende Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. August 1962 als Zugmaschinen zum Verkehr zugelassen worden sind, sind weiter als Zugmaschinen zu behandeln.

Bei nicht zugmaschinentypischen Kraftfahrzeugen, die als Zugmaschinen eingestuft werden sollen, sind auch bei Anwendung der Definition des Begriffes "Zugmaschine" (VKBl. 1962 S. 309) Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Einstufung als Zugmaschine aufgetreten.

Liegt ein solcher Fall vor, bitte ich wie folgt zu verfahren:Das Kraftfahrzeug muß, wenn es als Zugmaschine anerkannt werden soll, folgende weitere Bedingungen erfüllen:
1. Zugkraft an der Anhängerkupplung gleich oder größer dem 0,3fachen Wert des zulässigen Gesamtgewichtes der Zugmaschine.Zerf ³ 0,3 × Gzul bei einer Geschwindigkeit (Bezugsgeschwindigkeit) ³ 5 km/h
2. Das Kraftfahrzeug muß mindesten für eine Anhängelast vom 1,4fachen des zul. Gesamtgewichtes technisch geeignet sein.
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Gast_Gast_jürgen_*
Beitrag 02.03.2005, 20:24
Beitrag #5





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hallo, habe das gleiche vor ....
pritsche oder kipper darf ca 2,8m lang sein für 2 achszugmaschine.
zugmaschien = schlüsselnummer 7800
ich weiß nicht wie das da bei der maut ist.
wenn du zb eine zapfwelle oder unterlenker anbaust kann dir der tüvmensch evtl auch 7810 (ackerschlepper) eintragen, dann kannst du für das fahrzeug auch dieselverbilligung beantragen und maut ist dann sowieso kein thema.

aber ganz wichtig ! : bevor du umbaust geh erstmal mit nem fahrzeugschein zum tüv und frage wie was sein muß .... denn wenn du dann mit dem fertigen fahrzeug kommst ist es genauso wie der tüvmensch es haben will zum umschreiben.

ps ... wenn du eine günstige quelle für relativ kurze allrad-lkw mit mind. 300ps hast sag mir bescheid ! :-)

mfg
jürgen

************ e-mail gelöscht!
Bitte keine e-mail Adressen im Forum! Dafür gibt es das foreneigene PM!


Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 02.03.2005, 21:23
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Ulli
Beitrag 02.03.2005, 21:12
Beitrag #6


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Danke Deichgraf,

diesen Schrieb über die Definition von Zugmaschinen habe ich schon lange gesucht thumbup.gif


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deichgraf13
Beitrag 02.03.2005, 21:29
Beitrag #7


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Ich habe es mal im Forum gefunden, wußte aber nicht wie ich den Link setzen sollte und habe es einfach kopiert whistling.gif

Ich denke, das ist für viele Interessant wavey.gif
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deichgraf13
Beitrag 03.03.2005, 14:36
Beitrag #8


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@Jürgen wavey.gif

Schlüsselnummer 870000 Zugmaschine mit Hilsladefläche
Maut ja, Agrardiesel nein, Abgas ja, Steuerbefreiung ja

Schlüsselnummer 871000 Zugmaschine/Acker
Maut nein, Agrardiesel ja, Abgas nein, Steuerbefreiung ja
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Gast_Gast_Hansen_*
Beitrag 06.03.2005, 08:33
Beitrag #9





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Die Definition ist ja super. Das ist genau was ich gesucht habe. thumbup.gif
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