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> Parken mit Hänger im Wohngebiet, Defination von Wohngebiet
Gast_Angelika Kelm-Schulze_*
Beitrag 26.02.2005, 18:00
Beitrag #1





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Ich Parke mein Wohnwagen zwischen einen Feuerwehrlöchteich einer Gartenkolonie und einer unbebauten Wonfläche. Das nächste Wohnhaus ist 55m entfernt. Habe jetzt ein Verwahnungsgeld bekommen.
Ich möchte gerne wissen was bedeutet "Wohngebiet"?

e-mail Adresse gelöscht

Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 26.02.2005, 21:52
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 26.02.2005, 18:05
Beitrag #2





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Wohngebiet definiert sich nach dem örtlichen Bebauungsplan. Dieser unterscheidet zwischen Wohn-, Gewerbe- und Mischgebieten.


Ein Wohngebiet ist nach der Baunutzungsverordnung eine Baugebiet welches dem Wohnen dient. Hier unterscheident man weiterhin:
- allgemeines Wohngebiet - ein Baugebiet, das vorwiegende dem Wohnen dient.
- besonderes Wohngebiet - ein Baugebiet, das vorwiegende dem Wohnen dient, in dem aber auch andere Nutzungen erhalten und fortentwickelt werden düren, welche für das Wohngebiet typisch sind.
- reines Wohngebiet - ein Baugebiet, das nur dem Wohnen dient.
Quelle: Begriffsportal.de
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Gast_Guest_*
Beitrag 26.02.2005, 18:07
Beitrag #3





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Wird manchmal auch Flächennutzungsplan genannt.
Es kommt hier nicht auf die Bebauung an sondern nur auf den ausgewiesenen Nutzungszweck. Wohngebiet kann theoretisch auch ein völlig unbebautes Gebiet sein.
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Peter Lustig
Beitrag 26.02.2005, 18:08
Beitrag #4


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Das Dauerparken von Kraftfahrzeuganhängern ohne Verbindung zum Zugfahrzeug ist generell nur maximal 2 Wochen zulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser in einem Wohngebiet, einem Mischgebiet oder in einem Gewerbegebiet abgestellt wird.
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 26.02.2005, 18:22
Beitrag #5





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StVO §12

(3a) [...] mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
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Peter Lustig
Beitrag 26.02.2005, 21:40
Beitrag #6


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Handelt es sich bei dem Wohnwagen denn tatsächlich um ein derart riesiges Gerät (mehr als 2 t), dass hier ggf. § 12 Abs. 3a StVO einschlägig ist? think.gif
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