Parken mit Hänger im Wohngebiet, Defination von Wohngebiet |
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Parken mit Hänger im Wohngebiet, Defination von Wohngebiet |
Gast_Angelika Kelm-Schulze_* |
26.02.2005, 18:00
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#1
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Ich möchte gerne wissen was bedeutet "Wohngebiet"? e-mail Adresse gelöscht Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 26.02.2005, 21:52 |
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Gast_nypdcollector_* |
26.02.2005, 18:05
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#2
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Wohngebiet definiert sich nach dem örtlichen Bebauungsplan. Dieser unterscheidet zwischen Wohn-, Gewerbe- und Mischgebieten.
Ein Wohngebiet ist nach der Baunutzungsverordnung eine Baugebiet welches dem Wohnen dient. Hier unterscheident man weiterhin: - allgemeines Wohngebiet - ein Baugebiet, das vorwiegende dem Wohnen dient. - besonderes Wohngebiet - ein Baugebiet, das vorwiegende dem Wohnen dient, in dem aber auch andere Nutzungen erhalten und fortentwickelt werden düren, welche für das Wohngebiet typisch sind. - reines Wohngebiet - ein Baugebiet, das nur dem Wohnen dient. Quelle: Begriffsportal.de |
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Gast_Guest_* |
26.02.2005, 18:07
Beitrag
#3
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Wird manchmal auch Flächennutzungsplan genannt.
Es kommt hier nicht auf die Bebauung an sondern nur auf den ausgewiesenen Nutzungszweck. Wohngebiet kann theoretisch auch ein völlig unbebautes Gebiet sein. |
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26.02.2005, 18:08
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#4
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Das Dauerparken von Kraftfahrzeuganhängern ohne Verbindung zum Zugfahrzeug ist generell nur maximal 2 Wochen zulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser in einem Wohngebiet, einem Mischgebiet oder in einem Gewerbegebiet abgestellt wird.
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Gast_nypdcollector_* |
26.02.2005, 18:22
Beitrag
#5
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StVO §12
(3a) [...] mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften 1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. (3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen. |
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26.02.2005, 21:40
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#6
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Handelt es sich bei dem Wohnwagen denn tatsächlich um ein derart riesiges Gerät (mehr als 2 t), dass hier ggf. § 12 Abs. 3a StVO einschlägig ist?
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 15.05.2024 - 02:51 |