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> Grünes Nummernschild, welche Bedingungen?
Gast_Pradler_*
Beitrag 17.02.2005, 10:26
Beitrag #1





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hallo und guten morgen,


also, ich hätte da mal ne Frage.
welche bedingungen muss ich erfüllen um an meinen schlepper / meine schlepper
ein grünes nummernschild zu bekommen think.gif
ich habe mal gehört das ich min. so und so viel landwirtschaftliche fläche haben muss,
andere behaupten ich müsste nur 5 anbaupunkte für geräte etc. am fahrzeug haben
und wieder andere meinen datt ginge nur mit großlandwirtschaft.
wobei der letzte punkt korks iss, denn mein onkel betreibt nur sone hobbylandwirtschaft und hat auch nen grünes nummernschild für den schlepper.
oder iss das denn ne ansichtssache und alle punkte zählen?
und wenn man mich denn anhält suchen sich die cop.gif gerade nach lust und laune was raus was nicht erfüllt wird. und mein nummerschild iss wieder weg?
also ne antwort wäre echt schön, weil bis zum führerschein muss das ja nun auch
geregelt sein.

und noch ne kleine frage, wisst ihr welche bedingungen erfüllt werden müssen,
um die Klasse "L" schon mit 15 zu erhalten?
Ich habe vom Fahrlehrer gehört das, dass bei uns im kreis ( Gütersloh)
so geregelt würde das ich den nur von nem gewerbetreibenden ( da kämen dann mein vater und mein bruder in frage) bei der polizei beantragt werden muss.
bzw. von nem landwirt (da wäre dann auch einer) der das beantragt damit ich
den führerschein schon eher bekomme um den schlepper für arbeiten für den hof zu bewegen (kann man ja dann auch für eigene arbeiten bewegen) unjd denn würde der mit 16 durch die fahrroutine für 100€ oder so auf den großen "T" umgeschrieben.



MfG
Pradler

PS.: ich würde mich echt freuen wenn mir welche weiterhelfen würden.
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Gast_ich mal wider_*
Beitrag 17.02.2005, 10:42
Beitrag #2





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Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug steuerbefreit werden kann, trifft das zuständige Finanzamt. Daher solltest Du dort mal anfragen, ob Du die Bedingungen erfüllst bzw. erfüllen könntest. Übrigens ist diese Antwort vom Finanzamt steuerfrei wink.gif
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peter
Beitrag 17.02.2005, 10:45
Beitrag #3


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§ 3 KraftStG

Von der Steuer befreit ist das Halten von:

...

Nr. 7:

Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen,
Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und
einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber
einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger
als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche
Betriebe,
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn
diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
beginnen oder enden,
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen
oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder
Gemeindeverbänden


Zur Erläuterung, was lof-Verkehr ist, nehmen wir vielleicht § 6 Abs. 5 FeV:

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, lmkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen und
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.

Ausnahmen vom Mindestalter sind möglich - § 74 FeV. Erforderlich sind Antragstellung bei der Führerscheinstelle mit entsprechender Begründung und MPU.
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Andreas
Beitrag 17.02.2005, 10:48
Beitrag #4


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Zitat (Pradler @ 17.02.2005, 10:26)
unjd denn würde der mit 16 durch die fahrroutine für 100€ oder so auf den großen "T" umgeschrieben.

Das mit Sicherheit nicht, die Klasse T ist eine eigenständige Klasse und muß extra erworben werden.


--------------------
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Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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deichgraf13
Beitrag 17.02.2005, 10:49
Beitrag #5


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Ist mit dem grünen Kennzeichen eigentlich die Pflicht verbunden das das Kennzeichen auch tatsächlich grün ist ? Wir haben Fahrzeuge die sind zwar Steuerbefreit haben aber trotzdem eine schwarze Nummer und bis jetzt hat noch niemand etwas gesagt?
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peter
Beitrag 17.02.2005, 10:51
Beitrag #6


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Zitat
Wir haben Fahrzeuge die sind zwar Steuerbefreit haben aber trotzdem eine schwarze Nummer


...siehe § 60 Abs. 1 Satz 2 StVZO...
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peter
Beitrag 17.02.2005, 10:53
Beitrag #7


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Zitat
Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug steuerbefreit werden kann, trifft das zuständige Finanzamt.


Würde sagen, das steht eher im Gesetz....
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deichgraf13
Beitrag 17.02.2005, 12:23
Beitrag #8


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@Peter
Was erwartet mich denn für eine Strafe wenn das Kennzeichen die falsche Farbe hat?
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Pechpilz
Beitrag 17.02.2005, 13:09
Beitrag #9


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Zitat (peter @ 17.02.2005, 10:45)
§ 3 KraftStG

Von der Steuer befreit ist das Halten von:

...

Nr. 7:

Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen,
    Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und
    einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber
    einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger
    als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
    a)  in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
    b)  ...
       



Schausteller ( z.B von Volksfesten, Zirkus, ö.ä. ) fahren auch mit einem grünen Nummernschild!

Ich habe mal gehört, daß außerhalb der Landwirtschaft eingesetzte Fahrzeuge mit grünem Nr.Schild dem Staate gegen Aufwandsentschädigung gefügig sein müssten ( z.B. Transportkapazitäten bereitstellen bei besonderen Sach- oder Schadenslagen... ) huh.gif

Kann da etwas dran sein? think.gif
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peter
Beitrag 17.02.2005, 21:03
Beitrag #10


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Zitat
Schausteller ( z.B von Volksfesten, Zirkus, ö.ä. ) fahren auch mit einem grünen Nummernschild!


Die stehen ja auch im § 3 KraftStG, Zugmaschinen und Anhänger zB in Ziffer 8...
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