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> Helmpflicht auf Quad, Neue Fahrzeuge und Probleme ...
Achim
Beitrag 04.12.2003, 09:38
Beitrag #1


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Hallo Ihr Spezis,
hatten gestern eine harte Diskussion ohne Ergebnis. Ich hoffe, Ihr könnt mit Urteilen oder Gesetzesauslegungen helfen:

Die neuen, im Handel angebotenen Quad-Kraftfahrzeuge (motorradähnlich, vier Räder, Höchstgeschwindigkeit über 100km/h) sind nach meiner Auffassung keine Krafträder.

Frage 1
Muss während der Fahrt ein Schutzhelm getragen werden?? Ich sage: Nein!

Frage 2
In der Zulassung wurde die Benutzung nur mit Schutzhelm als Auflage eingetragen. Nach welcher Rechtsgrundlage kann der Fahrzeugführer ohne Helm bestraft werden? § 23 StVO dürfte in diesem Fall kaum greifen.

Danke für Eure Mühen


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Andreas
Beitrag 04.12.2003, 10:02
Beitrag #2


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zu Frage 1)

Wenn das Quad nicht als Kraftrad zugelassen ist, dann besteht auch keine Helmpflicht nach § 21 a StVO.

zu Frage 2)

Für die Zulassung der Quads ist regelmäßig eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO erforderlich, da diese Fahrzeug nicht in allen Punkten der StVZO entsprechen. Gem. § 71 StVZO kann die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der StVZO mit Auflagen verbunden werden. Der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.


Bei einem Verstoß sind die Ziff. 232 und 233 Bußgeldkatalog relevant:

232
Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen 15 €

233
Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen 50 € + 1 Pkt


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Peter Lustig
Beitrag 04.12.2003, 10:02
Beitrag #3


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Bei den Quads handelt es sich um von Krafträdern abgeleitete Vierradkraftfahrzeuge. Hinsichtlich der Konstruktion ihrer Sitze, Bedienteile und Betätigungseinrichtungen sind sie kraftradähnlich.

Da die StVO hinsichtlich Gurt- und Helmpflicht beim Fahren von Quads keine speziellen Regelungen beinhaltet, gelten die allgemeinen Regelungen des § 21a StVO.

Danach besteht für die Führer von Quads eine Helmpflicht kraft Gesetzes, wenn das Fahrzeug zulassungsrechtlich als Kraftrad eingestuft ist. Ist das Fahrzeug zulassungsrechtlich als "Pkw offen" eingestuft, müssten nach § 35a StVZO oder Richtlinie 76/115/EWG Sicherheitsgurte vorhanden sein, die gem. § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO während der Fahrt angelegt sein müssen. Wegen des kraftradähnlichen Charakters der Quads sind Sicherheitsgurte der passiven Sicherheit jedoch nicht förderlich, da sie bei einem Unfall das Trennen des Insassen vom Fahrzeug behindern würden. In diesen Fällen wäre daher eine Ausnahmegenehmigung von § 35a StVZO zu erteilen, die regelmäßig mit einer Auflage "Helmpflicht" (einzutragen in den Fahrzeugpapieren unter Ziff. 3.3) verbunden wird.

Die Zulassungsbehörden stufen die Quads zulassungsrechtlich höchst unterschiedlich ein. Eine Schutzhelmpflicht ist in den Fahrzeugpapieren i.d.R. nicht als Auflage eingetragen. Der Bund-Länder-Fachausschuss für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei hat sich daher bei seiner Sitzung am 16./17.09.2003 mit diesem Thema befasst. Dabei sollte u.a. auch erörtert werden, ob eine Änderung des § 21a Abs. 2 StVO (Ausdehnung der gesetzlichen Schutzhelmtragepflicht auf Führer von Quads) erforderlich ist. Ein Ergebnis hierzu liegt bislang noch nicht vor.

Zur Frage der Fahrerlaubnis:
Quads sind fahrerlaubnisrechtlich der Gruppe der vierrädrigen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3.500 kg zuzuordnen. Ihre Fahrer benötigen demnach gemäß § 6 Abs. 1 FeV eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Klassen A1 oder A sind nicht ausreichend.

Quelle: IMS, Nr. IC4-3612.21a-152 Kra, vom 10.07.2003 und 21.08.2003

Zitat
In der Zulassung wurde die Benutzung nur mit Schutzhelm als Auflage eingetragen. Nach welcher Rechtsgrundlage kann der Fahrzeugführer ohne Helm bestraft werden?


§ 46 Abs. 3 StVO, 167 BKat (TBNr. 146600)
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Peter Lustig
Beitrag 04.12.2003, 10:05
Beitrag #4


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@Andreas
Ich denke, mit Deinen Auflagenverstößen nach der StVZO liegst Du nicht ganz richtig.
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Andreas
Beitrag 04.12.2003, 10:07
Beitrag #5


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Zitat
§ 46 Abs. 3 StVO, 167 BKat (TBNr. 146600)


Diese Nummer trifft m. E. nicht zu, da im Tatbestandskatalog als Rechtsgrundlage § 46 Abs. 3 StVO genannt wird.

Im geschilderten Fall geht es jedoch um eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO.


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Andreas
Beitrag 04.12.2003, 10:11
Beitrag #6


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Zitat
Ich denke, mit Deinen Auflagenverstößen nach der StVZO liegst Du nicht ganz richtig.


Fakt ist, daß für ein Quad eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO erforderlich ist (Ausnahme von der Ausrüstungspflicht mit Gurten etc.). Diese Ausnahmegenehmigung ist regelmäßig mit der Auflage "Schutzhelmtragepflicht" verbunden. Wenn jetzt gegen diese Auflage verstoßen wird ist Nr. 232 o. 233 BKatV sehr wohl die richtige Hausnummer.


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Peter Lustig
Beitrag 04.12.2003, 10:19
Beitrag #7


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Zitat
Für die Zulassung der Quads ist regelmäßig eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO erforderlich, da diese Fahrzeug nicht in allen Punkten der StVZO entsprechen.

Ich kann Deiner Argumentation hier nicht ganz folgen. Wieso brauchen Quads grundsätzlich eine Ausnahme nach § 70? Entweder werden sie als Krafträder oder als Pkw offen zugelassen. Alles weitere ergibt sich dann aus der Zulassung.

Werden sie als Pkw offen zugelassen, dann siehe unten:
Zitat
Ist das Fahrzeug zulassungsrechtlich als "Pkw offen" eingestuft, müssten nach § 35a StVZO oder Richtlinie 76/115/EWG Sicherheitsgurte vorhanden sein, die gem. § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO während der Fahrt angelegt sein müssen. Wegen des kraftradähnlichen Charakters der Quads sind Sicherheitsgurte der passiven Sicherheit jedoch nicht förderlich, da sie bei einem Unfall das Trennen des Insassen vom Fahrzeug behindern würden. In diesen Fällen wäre daher eine Ausnahmegenehmigung von § 35a StVZO zu erteilen, die regelmäßig mit einer Auflage "Helmpflicht" (einzutragen in den Fahrzeugpapieren unter Ziff. 3.3) verbunden wird.
Dabei geht es jedoch lediglich um eine Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit Sicherheitsgurten.

Die Helmbenutzungspflicht ergibt sich aus § 21a StVO. Muss bei einem Fahrzeug, für das an sich keine Helmbenutzungspflicht besteht, dennoch aus Sicherheitsgründen ein Helm benutzt werden, erfolgt die Anordnung der Auflage auf der Grundlage des § 46 StVO.
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Andreas
Beitrag 04.12.2003, 10:39
Beitrag #8


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Zitat
Wieso brauchen Quads grundsätzlich eine Ausnahme nach § 70? Entweder werden sie als Krafträder oder als Pkw offen zugelassen.


Wie reden hier von Quads die als "PKW offen" zugelassen worden sind. PKW müssen grundsätzlich mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein (§ 35 a StVZO). Da dies bei einem Quad weniger sinnvoll ist kann und wird hier gem. § 70 StVZO eine Ausnahme von der Vorschrift des § 35 a StVZO erteilt. In der Ausnahemgenehmigung wird dann die Auflage "Schutzhelm ist zu tragen" eingetragen.

Dies steht doch im übrigen auch in dem von dir zitierten IMS:

Zitat
In diesen Fällen wäre daher eine Ausnahmegenehmigung von § 35a StVZO zu erteilen, die regelmäßig mit einer Auflage "Helmpflicht" (einzutragen in den Fahrzeugpapieren unter Ziff. 3.3) verbunden wird.




Zitat
Muss bei einem Fahrzeug, für das an sich keine Helmbenutzungspflicht besteht, dennoch aus Sicherheitsgründen ein Helm benutzt werden, erfolgt die Anordnung der Auflage auf der Grundlage des § 46 StVO



Nein das ist so nicht möglich, § 46 StVO ist nur relevant wenn eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO erteilt werden muß oder soll. Von welcher Vorschrift soll aber bei einem "PKW offen" eine Ausnahme erteilt werden? Da ein Quad nicht mit Gurten ausgerüstet ist, greift die Vorschrift des § 21 a StVO doch gar nicht.


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Achim
Beitrag 04.12.2003, 10:54
Beitrag #9


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Erst mal schnell ein kurzes Danke, Euch beiden. Meine Grundauffassung deckt sich erst mal mit Andreas. Da die Auflage zur Helmpflich zulassungsrechtlich erteilt wurde, liegt ein Zulassungsverstoß vor. § 23 StVO (wie auch die 46 StVO) ist demnach nicht greifbar.

Zulassungsrechtlich wurde dieses Fahrzeug weder als PKW offen, noch als Krad zugelassen, sondern als QUAD (ohne diesen Eintrag in der Zulassung zu kommentieren)


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Andreas
Beitrag 04.12.2003, 11:00
Beitrag #10


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Zitat
sondern als QUAD (ohne diesen Eintrag in der Zulassung zu kommentieren


Ähm, diesen Eintrag kann ich auch nicht weiter kommentieren..... tongue.gif


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Stefan Süßmann
Beitrag 04.12.2003, 11:08
Beitrag #11


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Ich zitiere mal eben aus dem Fz-Schein eine Quads:

1 4-RAEDR.KFZ z.Pers-Bef.

6 80 Km/h
7 K12/7900
8 236 ccm


Ziff.33:

....abweich.v.d.stvzo, par.38a die diebstahlsich. loses zubehör, par. 41(18) bremsanlage m.getrennter betätigungseinrichtung f. achse 1 u. 2*ausn. gen. par. 70 stvzo erf.* fz.benutzer müssen schutzhelm tragen* ausn. genehm. par. 70 stvzo......erteilt**


mfg

Stefan
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Andreas
Beitrag 04.12.2003, 11:11
Beitrag #12


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Jup, meine Worte.... cool.gif


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Achim
Beitrag 04.12.2003, 11:16
Beitrag #13


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Das dürfte sich ja dann mit der Ansicht von Andreas decken und bestärkt mich in der Auffassung, dass § 23 StVO nicht greift. Die hier (in der Schule) vertretene Argumentation, dass Maßnahmen nach
Zitat
Der Fahrzeugführer ... muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.

möglich wären, ist somit nicht richtig.


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Andreas
Beitrag 04.12.2003, 11:17
Beitrag #14


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§ 23 StVO wäre in diesem Fall wirklich etwas weit hergeholt.


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Peter Lustig
Beitrag 04.12.2003, 12:38
Beitrag #15


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Ok, ich gebe mich geschlagen. sad.gif Stefan, danke für die Hilfe. smile.gif

Die Ausnahmegenehmigung von § 35a StVZO habe ich ja auch nicht bestritten. Ich hatte lediglich Probleme, die Auflagen hinsichtlich der Schutzhelmpflicht und die Ausnahmegenehmigung innerhalb § 70 StVZO miteinander zu verbinden. Aber ein inzwischen vorgenommener Blick ins Gesetz hat auch hier wieder einmal zum Ziel geführt. Der Schlüssel ist der § 71 StVZO, über den ich dann beim Nachblättern gestolpert bin. biggrin.gif

Einschlägig sind also im vorliegenden Fall die TBNr. 371100 (mit 15 €) sowie 371600 bzw. 371606 (mit je 50 €) des bundeseinheitlichen Bußgeldkatalogs.

Damit dürfte Achims Problem wohl restlos geklärt sein.
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Andreas
Beitrag 04.12.2003, 13:24
Beitrag #16


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Sollten wir jetzt ein rotes Kreuzchen in den Kalender machen? biggrin.gif


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Peter Lustig
Beitrag 04.12.2003, 20:00
Beitrag #17


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Nein, eher ein rotes Teufelchen. laugh.gif
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Gast_Gast_Rudi_*
Beitrag 19.12.2003, 21:51
Beitrag #18





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Moin Moin,

ich habe gerade Eure Beiträge gelesen.
Da ich heute mein fabrikneues Quad zugelassen habe, möchte ich mal eine andere Variante der Eintragungen in den KFZ-Papieren präsentieren:

zu 1:
4-rädr. KFZ z. Pers-Bef.
97/24: 2-Takt; o. Zuschlag

Und im Brief / Schein keine weiteren Eintragungen!

Also fahren ohne Schutzhelm erlaubt?

Und was sollen die Zahlen 97/24 sowie 2-Takt; o. Zuschlag?

Gruß Rudi
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James Bond
Beitrag 20.12.2003, 10:12
Beitrag #19


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So jetzt wollen wir mal das Rätsel lösem!!!
Es gibt beim Quad 5 mögliche Beschreibungen:

1:Leicht KFZ bis 45 KM/h
2:4-Raedriges Kraftfahzeug zur Personenbeförderung
3:4-Raedriges Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung
4:Personenkraftwagen offen

hierbei besteht keine Gurtpflicht, brauchen auch nicht vorhanden sein. Aber zur Gefährdungsminderung bei ungeschütztem kraftradähnlichem Aufbau ist eine Betriebsvorschrift zur Helmbenutzung analog zu §21aSTVO für die Besatzung vorgeschrieben und sollte eigentlich in den Fz.-Papieren aufgenommen werden.

Diese Fz.sind Fahrerlaubnissrechtlich aufgrund der Vierrädrigkeit der Klasse "B" zugeordnet!!! Auch die Nr.1 darf nur mit Klasse "B"gefahren werden und nicht mit "M" etc. Aufgund eines Urteils der EU muss deutschland eine eigene Klasse für Nr.1 einführen da man Klasse B ja erst ab dem 18 lebensjahr bekommt!!! Somit soll mitte bis Endenaechsten Jahres unter anderem für diese Fz. die Klasse "S" eingeführt werden. Genaue pläne und Durchführungsrichtlinien liegen z.Z noch nicht vor.



5:LOF Zugmaschine
keine Gurtpflicht und keine Helmpflicht mit Klasse "L" oder und "T" zu fahren. Hier gibt es allerdings eine Reihe anderer Kreterien, die das Fz. erfüllen muss. z.B Anhängelast,Verbindungseinrichtung etc.

cool.gif
Gruß
Bond


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Achim
Beitrag 20.12.2003, 15:34
Beitrag #20


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Danke an alle, Ihr seid ja so lieb zu mir. Jetzt kann ich hier meine Meinung vertreten tongue.gif


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James Bond
Beitrag 20.12.2003, 17:37
Beitrag #21


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Hallo Achim,
was heißt hier "meine Meinung" vertreten, du musst definitiv einen Helm tragen, wenn das Quad nicht als LOF Zugmaschine beschrieben ist!!!

Bond sad.gif


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Achim
Beitrag 21.12.2003, 13:16
Beitrag #22


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Fahrzeug ist zugelassen als QUAD, keine Eintragungen in der Zulassung, daraus folgt: Ich trage keinen Helm!!

[Das ganze war eine theoretische Abhandlung aus einer Problemstellung einer Weiterbildungsveranstaltung. Daher vertrete ich hier (in der Weiterbildung) meine Meinung wink.gif]


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James Bond
Beitrag 21.12.2003, 13:35
Beitrag #23


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Ist OK, aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Die Eintragung ist sicherlich vergessen worden. Die Polizei ist mittlerweile auch in diesem Bereich geschult worden, so das sie wissen was Sache ist.
Ich weiß ja nicht was das für ein Lehrgang ist, aber es müsste doch ein Fachreferent da sein, der diese Frage beantworten kann. Im Anfang als die Quad's bei uns in den Verkehr kamen ist einiges schief gelaufen, daher kommen auch noch die unterschiedlichsten Meinungen. Diese sind allerdings jetzt fast restlos geklärt. Bis auf das man z.Z noch für ein Quad welches als "Leicht KFZ bis 45km/h" beschrieben ist noch die Klasse B benötigt. Dieses wird aber nächstes ja auch geklärt sein.

Bis dann
Bond


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Achim
Beitrag 21.12.2003, 14:30
Beitrag #24


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Zitat
Die Polizei ist mittlerweile auch in diesem Bereich geschult worden, so das sie wissen was Sache ist.

Da können sie geschult sein, wie sie wollen. Steht in der Zulassung als Zulassungsart Kraftrad, muss ich Helm tragen. Sonst fehlt zur Helmtragepflicht die Rechtsgrundlage. Solltest Du es nicht glauben, lies in Ruhe mal etwas weiter oben nach. Anders sieht es aus, wenn die Helmtragepflicht in der Zulassung eingetragen wurde.


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rb23
Beitrag 05.01.2004, 11:46
Beitrag #25


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Hallo, wie siehts aus , wenn ZUGMAschine ( ATV ) eingetragen ist ?
Auch Helmpflicht ?
Mir wollten die Ordnungshüter sowas erzählen.
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Peter Lustig
Beitrag 05.01.2004, 11:53
Beitrag #26


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Helmpflicht per Gesetz besteht nur bei Krädern bzw. bei als Krädern zugelassenen Fahrzeugen. Bei den anderen Zulassungsarten muss die Helmpflicht als Auflage im Fahrzeugschein stehen, also auch bei Zugmaschinen. Kein Krad, keine Auflage --> keine Helmpflicht! Siehe auch den o.a. Beitrag von Achim.

Dass es vernünftiger ist, aus Sicherheitsgründen in jedem Fall mit Helm zu fahren, soll hier nicht in Frage gestellt werden.
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Gast_Ben_*
Beitrag 07.03.2004, 12:15
Beitrag #27





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Also das bedeutet für mich, dass Buggys, die sowieso Überrollkäfig und Gurte besitzen definitiv in jedem Fall von der Helmpflicht befreit sind...
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Gast_Scorpion_*
Beitrag 30.03.2004, 20:50
Beitrag #28





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Hi, bin auch Quadfahrer und habe folgendes gefunden:
http://www.polizei-muenster.de/infobox/quad_internet.pdf

Das dürfte wohl einiges beantworten. cop.gif
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Gast_Peter Keller_*
Beitrag 24.04.2004, 18:06
Beitrag #29





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Hallo , ich besitze seit Jahren einen Honda 300 Four Trax. Dieser wird im KFZ-Schein und Brief als " ZUGMASCHINE " bezeichnet. Somit besteht m. E. logischer-
weise KEINE Helmplicht. Oder? rolleyes.gif
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Andreas
Beitrag 24.04.2004, 18:11
Beitrag #30


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Zitat
Somit besteht m. E. logischerweise KEINE Helmplicht. Oder?


Eine Helmpflicht würde nur bestehen, wenn diese als Auflage in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.


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Gast_Mr.EG_*
Beitrag 30.04.2004, 16:28
Beitrag #31





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huh.gif Neu - Quadfahrer N*E*W
Warum hab ich mir ein Quad gekauft == wg. Fun natürlich
Also forget it HELM + forget it GURTE!
Fuck die Paragrafenreiter.... Fuck die Vorsichtsapostel.........have fun! ranting.gif

--------------------
*** Anmerkung Admin:
Eine inhaltliche Stellungsnahme verkneife ich mir. Eines muss ich aber unbedingt by the way loswerden: Ein "have fun" mit diesem ranting.gif zu verbinden, entrückt mir doch ein leichtes Grinsen wink.gif


Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 30.04.2004, 16:34
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Peter Lustig
Beitrag 30.04.2004, 18:31
Beitrag #32


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Zitat
Fuck die Paragrafenreiter.... Fuck die Vorsichtsapostel.........have fun!

....and enjoy to pay 15 € or even more! wink.gif

Zum Thema Helmpflicht bei Quads hier klicken (letzter Beitrag vom 29.04.04).
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Gast_JOGYBAER6603_*
Beitrag 29.05.2004, 11:46
Beitrag #33





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Hallo ihr Quad fahrer
Bin heute auch ohne Helm mit meinem quad an gehalten worden.
Der polizist meinte das die nicht helmPflicht eingtragen Sein müßte.
Bei mir steht nicht drin das ich ein helm tragen muß.
Bei mir steht aber auch nicht drin das ich kein Helm tragen brauche.
(HELM BEFREIT)
Der grüne Angsteinjager(Vogel) meinte das Gesetz hat sich zum 1.1.04
geendert.Dort steht angeblich geschrieben das ich ab führen eines Quads
ab mehr als 20km/h ein helm tragen muß.Er wollte 15 euro von mir haben.
Ich habe ihm gesagt er soll mir ein Zahlschein schreiben.Dann mußten sie auf einmal weg wegen eines Unfalls.Da ermahnte er mich Mündlich,und untersagte mir die Weiterfahrt ohne Helm.
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rb23
Beitrag 29.05.2004, 14:19
Beitrag #34


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Hallo Quadfahrer,

mein Bekannter hat ein ATV. Eingetragen ist das Teil als Zugmaschine. Er wurde schon desöfteren angehalten. Wegen Helmpflicht. Er hatte nie einen auf. Die Rennleitung ( police.gif ) hat sich immer nur fragend angesehen. Er hat immer gleich gesagt: Ich brauche KEIN Helm. Da die auch alle keine Ahnung hatten, haben die ihn fahren lassen. Nun lassen sie in Ruhe........ rofl1.gif
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aaaaallex
Beitrag 30.05.2004, 00:40
Beitrag #35


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Zitat (rb23 @ 29.05.2004, 15:19)
Eingetragen ist das Teil als Zugmaschine.

Dann benötigt er dafür vermutlich auch nur Klasse L u das Quad fährt max. 32 km/h u ist nur für land oder forstwirtschaftliche Zwecke vorgesehen. Solche Quads gibt es auch.
Ansonsten ist im Fahrzeugschein unten bei den Zusätzen/Bemerkungen die Helmpflicht eingetragen.
Sollte die Zulassungsbehörde dies vergessen haben, Glück gehabt. Hat das Quad allerdings Gurte, besteht Anschnallpflicht. wavey.gif


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Gast_Candy_*
Beitrag 11.06.2004, 19:23
Beitrag #36





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Hallo zusammen,
ich habe interessiert Eure Kommentare und auch den Verweis von Peter Lustig auf den anderen Thread gelesen.

Jetzt bin ich fast noch verwirrter als vorher, denn mir sind folgende Unterschiede aufgefallen:

a) es gibt einen Unterschied zwischen "zulassungspflichtig" und "versicherungspflichtig"
b) hier ist jedoch immer nur die Rede von der Helmpflicht bei "zulassungspflichtigen" Quads

Hier ist unsere Situation, zu der mich brennend Eure Meinung interessieren würde:
Einer unserer Freunde fährt eine Kymco MX150 ("grosses Nummernschild"). Er wurde heute samt Beifahrer von police.gif ohne Helm angehalten und auf die Helmpflicht hingewiesen. Nachdem unser Freund dies vehement verneinte hat der Polizist seine Zentrale angefunkt und dort die Bestätigung erhalten, dass unser Freund und auch sein Beifahrer KEINE Helme zu tragen bräuchten.

WIR hingegen haben eine Kymco MX50, die lediglich versicherungspflichtig ist. Wir haben also nur ein Versicherungskennzeichen. In der Betriebserlaubnis wird das Ding als "Kleinkraftrad" geführt. M.E. nach ergibt sich bei einer 50er demnach die Helmpflicht allein schon daraus.

Stimmt Ihr mir da zu ?

Danke+Gruss
Tina
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Andreas
Beitrag 11.06.2004, 19:52
Beitrag #37


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Zitat
Wir haben also nur ein Versicherungskennzeichen. In der Betriebserlaubnis wird das Ding als "Kleinkraftrad" geführt. M.E. nach ergibt sich bei einer 50er demnach die Helmpflicht allein schon daraus.

Stimmt Ihr mir da zu ?


Ja cool.gif


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Mr.T
Beitrag 11.06.2004, 20:31
Beitrag #38


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Hinweise zum Quad siehe auch hier.


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Gast_Guest_*
Beitrag 24.06.2004, 16:22
Beitrag #39





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nunhab ich auch mal ne frage.
also, in meinem versicherrungsunterlagen steht kraftrad,
bei der steuer steht personenkraftwargen
im schein unter 33. habe ich nur die auflage wegen 2 amtlichen kenzeichen
*also kein zweirad, oder*

hab ich nun ein motorad mit 2 kenzeichen?
oder ein auto, wo ich helm tragen muss?

also ich fahr auserords mit helm, wegen meiner grauen zehlen *g*
aber in der city, ohne, macht viel mehr spass.
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Achim
Beitrag 24.06.2004, 16:56
Beitrag #40


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Entscheidend für Dich ist, was in der Zulassung steht. Du hast also die Auflage, ein zweites Kennzeichen anzubringen. Steht dann auch noch etwas über einen Schutzhelm drin??


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Uwe W
Beitrag 24.06.2004, 18:52
Beitrag #41


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Was steht denn im Feld 1 der Zulassung?


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Guest_*
Beitrag 25.06.2004, 12:47
Beitrag #42





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in feld 1:
4-RAEDR.KFZ Z.PERS-BEF.

in feld 33:
nur zwei kenzeichen, nichts von helm oder sowas.

mfg
Hans
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Gast_RockyHorror_*
Beitrag 21.07.2004, 01:57
Beitrag #43





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Achtung bzgl. Helm:

Habe mir vorgestern auch ein Quad gekauft, allerdings legte ich mir ein Kurzzeitkennzeichen (gelbe Ecke, insgesamt 10€ + 2 x 5 €/Schild) für 5 Tage zu. Dazu bekommen habe ich einen vorläufigen Fahrzeugschein (hellrot), in den SOFORT nach dem Kauf die Fahrzeugdaten eingetragen werden müssen. Dieser Schein berechtigt den Fahrzeugführer, mit korrekt angebrachten Kennzeichen und gültigen Führerschein, zur Benutzung des KFZ bis zum ersichtlichen Fristende auf Kennzeichen und Schein und somit auch zur Fahrt zur Zulassungsstelle.

Nun fuhr ich mit einem Freund zum Händler, kaufte das Quad, brachte die Kennzeichen an und machte eine Probefahrt im Hof. Dummerweise schätze ich den Wendekreis zu kurz ein und musste so zum Wenden mit 2 Reifen für ca. 3m vom Privatgrund auf die Straße fahren und hielt wieder vor dem Autohaus. Da hörte ich hinter mir auch schon den berühmten Satz der grün-weißen.
Zuerst sollte ich Bußgeld zahlen, weil ich den vorläufigen Fahrzeugschein noch nicht ausgefüllt hatte (das Fahrzeug hatte ich keine 2 min vorher gekauft...), dann sollte ich 50 € Strafe + 1 Punkt wegen Fahrens ohne Helm löhnen.
Begründung nach Telefonat mit Verkehrspolizei: Solange im Fahrzeugschein unter Auflagen nicht erkenntlich ist, ob Helmpflicht besteht (dort findet sich im Falle von Helmpflicht ein entsprechender Eintrag), geht die Polizei grundsätzlich bei Fahrzeugen ohne Gurt davon aus, das Helmpflicht besteht.
Leider gibt es im vorläufigen Fahrzeugschein kein Auflagenfeld, wo überhaupt etwas eingetragen werden konnte - dass hieß für die Polizisten HELMPFLICHT. Zusätzlich glaubten Sie auch nicht, das diese Fahrzeuge im Großteil aller Fälle ohne Helmpflicht zugelassen werden.
Jedenfalls konnte der Händler die Polizei aufgrund der Situation (gerade erst gekauft, Probefahrt, nur 2 Reifen auf Straße) doch noch dazu überreden, nicht so kleinlich zu sein...wahnsinn, der Staat braucht Geld...
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Peter Lustig
Beitrag 21.07.2004, 06:29
Beitrag #44


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Ich darf in diesem Zusammenhang nochmals auf den Beitrag u.a. auch zur Thematik Helmpflicht in den FAQ verweisen. Ich denke, dass es kein Problem darstellen wird, die bayerische Auffassung so auch in den anderen Bundesländern zu vermitteln.
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Andreas
Beitrag 21.07.2004, 11:18
Beitrag #45


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Was steht denn im Fahrzeugbrief? Dort müßte die Ausnahmegenehmigung bzw. evtl. Auflagen doch auch aufgeführt sein. think.gif


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Gast_Karsten_*
Beitrag 10.01.2005, 00:07
Beitrag #46





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Hi zusammen.
allen vorweg möchte ich sagen, jeder der mal besoffen mit seinem Kopf wo gegengeschlagen ist hätte gern einen Helm aufgehabt. Wer meint darüber streiten zu müssen ob er einen helm tragen muss oder nicht sollte seinen kopf mal probeweise gegen eine Wand hauen. Beim selbstversuch wird jeder feststellen das ein Helm vieleicht doch sinnvoll ist. Wenn man sich nen Finger bricht hat man noch neun andere wird beim Kopf rein rechnerisch echt eng.
Möchte damit niemanden angreifen ist nur meine logig..anders rum gesehen bei einer kontrole und darauffolgender geldstrafe wir ein verfahren eh mangels masse abgewiesen den bei 15 euro streitwert wird selten ein verfahren eröffnet.
Soweit meine info`s stimmen gilt ab dem 1.02.2005 die klasse s1 und helmpflicht für quads über 50ccm.
Oben war eine schöne ich will fun bemerkung..wenn ne perle hiv hat hällst ihn doch auch nicht freiwillig ohne schutz rein nur weil es mehr spass mcht oder..?
Ich hab mir ein Quad gekauft weil mir das fahren damit spass macht nicht weil ich keinen helm tragen will.
15 Euro strafe ist nicht die welt aber gelähmt oder schwer verletzt zu werden ist es nicht wert. Noch ist es jedem selbst überlassen wie er handelt da es ungewiss ist ob die grün weißen eine strafe aussprechen und wenn ist sie nicht hoch, doch bin mal gespannt wer hier gegenargumente bringt ausser das es coll ist und mehr spass macht. Viel spass beim fahren..grüsse auch fahrer ohne helm
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HaWeThie
Beitrag 10.01.2005, 07:27
Beitrag #47


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Hi

Zitat
wir ein verfahren eh mangels masse abgewiesen den bei 15 euro streitwert wird selten ein verfahren eröffnet.

Kannst du mir verraten, woher du diese Erkenntnist hast?
Geh doch mal einen Tag zum Amtsgericht, wenn VerkehrsOWis behandelt werden - ein großer Teil betrifft so "15EUR und weniger" Sachen.

Gruß
HaWeThie


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Gast_Gast_Guido_*
Beitrag 10.01.2005, 14:51
Beitrag #48





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Hi Jungs,

ich kenne es so:

Bisher war keine Helmpflicht (aber es ist Ratsam auf so einem Teil einen Helmut zu tragen)

NEUES: AUf der Site vom ADAC unter Neues im Jahr 2005 steht das ab dem 01.02.05 zusammen mit der Klasse S auch eine Helpflicht eingeführt wird.

Zitat: Auf Druck des ADAC, der für die Quads schnellstmöglich eine Helmpflicht gefordert hat, reagiert der Gesetzgeber prompt: Voraussichtlich zeitgleich zur Einführung des neuen Führerscheins der Klasse S im Februar 2005 wird auch die Helmpflicht für Quads gesetzliche Pflicht.

Quelle: http://www.adac.de/Search/SearchResult/RW_...&RWCookieValue=

MfG Guido
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Andreas
Beitrag 10.01.2005, 15:00
Beitrag #49


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Wenn du den Thread genau gelesen hast wirst du festestellen, dass bereits heute in den Fahrzeugpapieren für das Quad eine Helmpflicht als Auflage eingetragen sein könnte. Eine generelle Helmpflicht für Quad gibt es allerdings bisher nicht.


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freddy_k
Beitrag 11.01.2005, 08:20
Beitrag #50


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Es reicht!

Diese ganze Diskussion um eine, in meinen Augen sinnvolle Helmpflicht, ist doch verschwendete Zeit. Lasst die Leute, die unbedingt Quads
ohne Helm fahren wollen machen was sie wollen. Die sollten, so makaber es klingt, einen Wisch unterschreiben, der besagt, dass im Falle eines
Unfalls mit dem Quad ohne Helm keine weiterenlebensverlängernden Maßnahmen durchgeführt werden sollen, getreu dem Motto:

offtopic.gif Wer sich umbringen will, der soll, wir sind ein freies Land!


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