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> Dachaufsetzer für Feuerwehrangehörige
Andreas Poignée
Beitrag 11.02.2005, 12:46
Beitrag #1


Neuling


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Verschiedene Hersteller bieten Dachaufsetzer mit Blinklicht für Feuerwehren an.

Beispiel:
BESCHRIFTUNG: Feuerwehr im Einsatz
GEHAEUSE: Kunststoff
BESCHRIFTUNG: schwarz - weiss - gelb - blau - gruen - rot - grau - neonrot
FARBEN: Rot - Gelb - Weiss
GROESSE: Laenge: 28,0 cm / Breite: 11,0 cm / Hoehe: 12 cm
BEFESTIGUNG: Magnet-Platte (ist mit einer duennen Silikonschicht ueberzogen, um Lackkratzer zu vermeiden!)
MAX. GESCHWINDIGKEIT 140 km/h
BELEUCHTUNG: BLINKLICHT UEBER SPIRALKABEL AM ZIGARETTENANZUENDER ANSCHLIESSBAR
BELEUCHTUNGSART: 2 x 21 Watt Gluehlampen

Diese Dachaufsetzer tragen in aller Regel die Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" und werden von Angehörigen der Feuerwehren auf der Anfahrt zum Feuerwehrhaus benutzt, um die anderen Verkehrsteilnehmer auf die Wahrnehmung von Sonderrechten (je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt) hinzuweisen.

Nun ist diese Form von „lichttechnischen Anlagen“ in der StVZO (§§ 49a ff) nicht geregelt und somit m.E. unzulässig. Lediglich für Notärzte im Einsatz wurde eine Regelung in die StVZO aufgenommen (§ 52 Abs. 6).

Kennt jemand eine Rechtsgrundlage die diesen Sachverhalt regelt bzw. gibt es Urteile bzw. Mitteilungen von Behörden oder Versicherungen, die Bezug auf den Sachverhalt nehmen?

Interessant wäre auch, ob unbeleuchtete oder mit Dauerlicht beleuchtete Dachaufsetzer zulässig sind und auf welche Rechtsgrundlage sich diese Zulässigkeit stützt.

Vielen Dank
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Burkhard
Beitrag 11.02.2005, 13:08
Beitrag #2


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Da kannst du nur eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragen. Ich bezweifel aber, dass du diese erhältst. Wenn die obergerichtliche Rechtssprechung dir schon das Recht für die Inanspruchnahme von Sonderrechten auf den Weg zur Wache versagt, dann wirst du keine Ausnahmegenehmigung erhalten. sad.gif


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Peter Lustig
Beitrag 11.02.2005, 14:07
Beitrag #3


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Regelung in Bayern, die so oder ähnlich wohl auch in anderen Bundesländern gehandhabt werden dürfte:
Zitat
Anderen Einsatzleitern und den Feuerwehrdienstleistenden bleibt wie bisher die Möglichkeit, das private Kraftfahrzeug mit dem Schild z. B. "Feuerwehr im Einsatz" zu kennzeichnen. Voraussetzungen sind:
- Das Schild darf nicht beleuchtet sein
- Das Schild darf nur angebracht sein, wenn sich das Kraftfahrzeug auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus/zur Feuerwache oder zur Schadenstelle oder einer sonstigen durch den Einsatz bedingten Fahrt befindet. Die Schilder dürfen daher nicht auf der Fahrt zu Übungen und auf der Rückfahrt vom Einsatz verwendet werden.
- Dachmagnetschilder sind nur entsprechend der zugehörigen Verwendungsvorschrift des Herstellers zu verwenden (ggf. Beschränkungen bezüglich Fahrzeugtyp/Dachkrümmung, Witterung usw. zu beachten)
- Aus der Verwendung des Schildes dürfen keinerlei Sonderrechte/Wegerechte im Straßenverkehr abgeleitet werden; das Schild hat keine rechtliche Wirkung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.
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internetrunner16
Beitrag 12.02.2005, 19:14
Beitrag #4


Neuling


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leider noch nich so viele antworten think.gif
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Peter Lustig
Beitrag 12.02.2005, 19:17
Beitrag #5


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Was erwartest Du Dir denn? Die beiden bisherigen Auskünfte sind doch eigentlich eindeutig. Etwas Anderes wird es in anderen Bundesländern auch nicht geben.
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Chris
Beitrag 12.02.2005, 19:19
Beitrag #6


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Zitat (Peter Lustig @ 11.02.2005, 14:07)
Regelung in Bayern, die so oder ähnlich wohl auch in anderen Bundesländern gehandhabt werden dürfte:
Zitat
Anderen Einsatzleitern und den Feuerwehrdienstleistenden bleibt wie bisher die Möglichkeit, das private Kraftfahrzeug mit dem Schild z. B. "Feuerwehr im Einsatz" zu kennzeichnen. Voraussetzungen sind:
- Das Schild darf nicht beleuchtet sein
- Das Schild darf nur angebracht sein, wenn sich das Kraftfahrzeug auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus/zur Feuerwache oder zur Schadenstelle oder einer sonstigen durch den Einsatz bedingten Fahrt befindet. Die Schilder dürfen daher nicht auf der Fahrt zu Übungen und auf der Rückfahrt vom Einsatz verwendet werden.
- Dachmagnetschilder sind nur entsprechend der zugehörigen Verwendungsvorschrift des Herstellers zu verwenden (ggf. Beschränkungen bezüglich Fahrzeugtyp/Dachkrümmung, Witterung usw. zu beachten)
- Aus der Verwendung des Schildes dürfen keinerlei Sonderrechte/Wegerechte im Straßenverkehr abgeleitet werden; das Schild hat keine rechtliche Wirkung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.

Diese Regelung gilt so auch in Baden-Württemberg.


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Irren ist menschlich; aber wenn man richtig Mist bauen will,
braucht man einen Computer!! (Ein CBS-Reporter)

Es kommt nicht darauf an was A sagt, sondern was B versteht.
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Gast_Gast_Grisu_*
Beitrag 19.02.2005, 00:27
Beitrag #7





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Fallen denn diese Schilder nun unter STVO oder STVZO????

Denn man könnte es ja auch so sehen:
Auf dem Weg zum Gerätehaus mache ich von § 35 Gebrauch und verstosse gegen die Verkehrsvorschriften. Wenn das Schild ebenfalls unter STVO geregelt wird, dann wäre es ja rechtlich in diesem Augenblick i.O. da ich von meinen mir zustehenden Sonderrechten gebrauch mache!! Somit könnte man ja sagen ich habe das Snderrecht ein beleuchtetes Schild zu verwenden um mich auch bei Dunkelheit kenntlich zu machen! Denn Einsätze hat man ja nicht nur bei Tageslicht!
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Peter Lustig
Beitrag 19.02.2005, 18:30
Beitrag #8


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Diese Schilder fallen weder unter die StVO noch die StVZO. Sie sind lediglich als Hinweis für die anderen Verkehrsteilnehmer zu sehen und geben keinerlei Bevorrechtigung (siehe auch das in Bayern geltende Ministerialschreiben). Wenn Du in diesem speziellen Fall von den Sonderrechten Gebrauch machen willst, darfst Du dies nur in sehr eingeschränktem Umfang. Insbesondere darfst Du dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern oder gefährden.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 19.02.2005, 18:33
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Gast_Gast_Grisu_*
Beitrag 21.02.2005, 21:23
Beitrag #9





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@ Peter Lustig

Das mir dieses Schild keine Sonderrechte verleih war mir klar. Ich wollte eigentlich nur wissen ob ich während der Fahrt zum Gerätehaus (während ich mit oder ohne Schild sowieso Sonderrecchte geltend mache!!) mit einem solchen BELEUCHTETEN Schild trotzdem rechtlich verfolgt werden kannn. Denn normal sind solche BELEUCHTETEN Schilder von der STVO untersagt!!!!
Ich möchte nun wissen, ob dieser Verstoß nun auch unter den § 35 fällt!
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Peter Lustig
Beitrag 21.02.2005, 21:32
Beitrag #10


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Nein, es handelt sich schlicht um eine unzulässige lichttechnische Einrichtung gemäß § 49a StVZO. Verwarngeld: 20 € nach TB-Nr. 221.2 BKatV.
Zitat
(während ich mit oder ohne Schild sowieso Sonderrecchte geltend mache!!)

Davor würde ich aber warnen. Siehe auch § 35 Abs. 8 StVO. Wenn es bei der Insanspruchnahme von Sonderrechten in Deinem Fall krachen sollte, musst Du Dein Verhalten daran messen lassen. Die Gerichte sehen dabei die Sache sehr restriktiv.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 21.02.2005, 21:35
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Andreas
Beitrag 21.02.2005, 22:07
Beitrag #11


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Der § 35 StVO befreit in bestimmten Fällen nur von den Vorschriften der StVO. Die Zulässigkeit von Beleuchtungseinrichtungen ist jedoch in der StVZO geregelt.


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Gast_Firepower_*
Beitrag 22.02.2005, 17:00
Beitrag #12





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Zitat (Andreas Poignée @ 11.02.2005, 12:46)
Diese Dachaufsetzer tragen in aller Regel die Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" und werden von Angehörigen der Feuerwehren auf der Anfahrt zum Feuerwehrhaus benutzt, um die anderen Verkehrsteilnehmer auf die Wahrnehmung von Sonderrechten (je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt) hinzuweisen.

Die STVO und STVZO gelten deutschlandweit.

Ein beleuchteter Dachaufsetzer ist in ganz D verboten. Unbeleutet ist er m. W. erlaubt.

Das kann man daraus ableiten:
§52Abs.6StVZO:

"An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsstelle.[...]Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist."
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Gast_Gast_Grisu_*
Beitrag 22.02.2005, 20:41
Beitrag #13





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Zitat (Andreas @ 21.02.2005, 22:07)
Der § 35 StVO befreit in bestimmten Fällen nur von den Vorschriften der StVO. Die Zulässigkeit von Beleuchtungseinrichtungen ist jedoch in der StVZO geregelt.

Danke!! Genau das wollte ich wissen!
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Peter Lustig
Beitrag 22.02.2005, 20:47
Beitrag #14


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Zitat (Andreas @ 21.02.2005, 22:07)
Der § 35 StVO befreit in bestimmten Fällen nur von den Vorschriften der StVO. Die Zulässigkeit von Beleuchtungseinrichtungen ist jedoch in der StVZO geregelt.

Um aber auch hier wieder etwas Öl ins Feuer zu schütten: cool.gif

§ 70 Abs. 4 StVZO befreit u.a. die Feuerwehr von den Vorschriften der StVZO, sofern dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

@grisu
Darauf kannst Du Dich jedoch mit Deinem privaten Kfz nicht beziehen, da diese Befreiung nur für die Organisation Feuerwehr, also deren Einsatzfahrzeuge, gilt.
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Andreas
Beitrag 22.02.2005, 20:52
Beitrag #15


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Zitat (Peter Lustig @ 22.02.2005, 20:47)
Um aber auch hier wieder etwas Öl ins Feuer zu schütten: cool.gif

Du Brandstifter... rofl1.gif


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Gast_feuerwehrler_*
Beitrag 27.02.2005, 22:29
Beitrag #16





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Hallo!

Nach der neusten Rechtssprechung haben Feuerwehrangehörige AB DER ALARMIERUNG SONDERRECHTE!!!

Die Dachaufsetzer sollen nur daruf hinweisen und andere Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam machen, verleihen jedoch KEINE WEGERECHTE!!!

Die Begründung liegt darin das ich als FW-Angehöriger AB der Alarmierung bis zum Einsatzende als FW-Mann im Dienste meiner Gemeinde bin, also auch schon auf dem Weg zum Gerätehaus!

Dazu gibt es ein Grundsatzurteil des OLG Stuttgart aus dem Jahre 2003 und ein Merkblatt auf der Seite des Deutschen Feuerwehr Verbandes, wo die Verwendung von Sonderrechten auf der Anfahrt EMPHOLEN wird!!!
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RA XDiver
Beitrag 27.02.2005, 22:46
Beitrag #17


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Das besagte "Grundsatzurteil" hat aber auch eindeutige Einschränkungen vorgenommen:

Zitat
Einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der nach Auslösung des Alarms mit seinem privaten PKW zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich Sonderrechte zu. Diese dürfen aber nur im Ausnahmefall nach einer "Abwägung der Notgesichtspunkte unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist". Hat der private PKW keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug, sind allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer zulässig.


Einen Freibrief stellt das Urteil (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.4.2002, Az.: 4 Ss 71/02) sicher nicht aus. Im Übrigen sollte man bedenken, dass bspw. das OLG Frankfurt die Sache genau andersherum sieht (OLG Frankfurt a. M., NZV 1992, 334). Somit dürfte eine bundeseinheitliche Linie, wenn sie denn auch wünschenswert wäre, zu verneinen sein.


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Gast_firejojo_*
Beitrag 21.03.2005, 21:56
Beitrag #18





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Null ahnung haben, aber mitreden wollen, dass sieht man ja wieder gern.

/ Laut neuerster Rechtssprechung *rofl* so ein Schwachsinn, seit wann gibt es denn den § 35 ??? Dafür brauch ich keine Rechtssprechung und nichts, lest euch den Paragraph mal durch, dann sollte eigentlich alles geklärt sein und vielleicht hören die Leute dann mal auf ewig so nen selbstgeschrieben Müll zu verbreiten.

Feuerwehrmann aus Bayern


P.S.: Warum sollte ein unbeleuchteter Dachaufsetzer nicht erlaubt sein? Den kann sich jeder rauf machen, egal wer er ist und was er vor hat. So lang dieses Ding zugelassen ist gibt es kein Problem.
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emhazett
Beitrag 21.03.2005, 22:22
Beitrag #19


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Ich finde es sowieso eine Sauerei, daß man den Angehörigen der Feuerwehr nicht das Recht einräumt, ein (StVO-konformes) Blaulicht zu verwenden. Stattdessen bekommt man so einen gräßlichen Behördengeschwafel-Brei vorgesetzt!
Zum K....... ! thumbdown.gif

MfG
mhz
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Gast_firejojo_*
Beitrag 13.04.2005, 17:52
Beitrag #20





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Blaulicht? *lol*?

Ich stell mir grad 30 Feuerwehrler mit Blaulicht aufm Privat-PKW vor.. rolleyes.gif

Aber warum Blaulicht? think.gif Um Wegerechte in Anspruch zu nehmen bräuchtest du zusätzlich zum Blaulicht noch ein Martinhorn, ansonsten bringt dir ein Blaulicht auch nicht mehr als ein Dachaufsetzter, außer das du mit dem Blaulicht noch Unfallstellen absichern kannst und das am Privat-PKW. laugh2.gif

Also m. M. reichen die uns zustehende Sonderrechte vollkommen und mit Dachaufsetzter sollte es da ja auch keine Probleme geben.

P.S.: Behinderung anderer Verkehrteilnehmer ist nicht untersagt. Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hingegen schon!

Gruß aus Bayern
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blue0711
Beitrag 14.04.2005, 06:39
Beitrag #21


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Mich erinnert das Ganze an die Story mit dem Arzt auf der Insel Mainau.
Der wollte auch mal ein Blaulicht und hat sich das einfach draufgeschraubt.
Musste natürlich wieder runter. Dann hat er's in gelb probiert - nix da.
Dann kam er auch noch mitm Anwalt - nix ausser Spesen.

Es ist nunmal so: Sonderrechte gibts nur für gaaanz wenige Leutchen und die speziellen Rechte mit Blaulicht und Martinshorn für noch weniger und das ist gut so, denn JEDE Inanspruchnahme dieser Sonderrechte stellt IMHO eine Verkehrsgefährdung dar.

Aber Feuerwehrleute sind da meiner Erfahrung nach meist recht selbstüberzeugt.

Das ging in der Vergangenheit soweit, dass Rettungswägen nicht mit Signal anfahren durften, wenn die Feuerwehr schon vor Ort war.

Gruss
kai


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Gruß Kai
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"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
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Coyota
Beitrag 14.04.2005, 07:27
Beitrag #22


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Zitat (blue0711 @ 14.04.2005, 07:39)
Es ist nunmal so: Sonderrechte gibts nur für gaaanz wenige Leutchen und die speziellen Rechte mit Blaulicht und Martinshorn für noch weniger und das ist gut so, denn JEDE Inanspruchnahme dieser Sonderrechte stellt IMHO eine Verkehrsgefährdung dar.

Aber Feuerwehrleute sind da meiner Erfahrung nach meist recht selbstüberzeugt.

Gruss
kai


Ich möchte keineswegs die Wichtigkeit und den selbstlosen Einsatz der Feuerwehren einschränken - vor allem bei den freiwilligen Wehren finde ich es toll, daß die Jungs soviel Zeit und Energie aufbringen clapping.gif .

Dennoch stimme ich Kai uneingeschränkt zu - bitte keine Sonderrechte für Feuerwehrleute auf Privat-Anfahrt zur Wache ! Da sind schwere Unfälle meines Erachtens vorprogrammiert - und zwar vor allem zwischen diesen privaten Sonderrechtsfahrzeugen, weil jeder sich auf sein Vorrecht verlassen würde.

Die Feuerwache ist bei uns direkt neben der Rettungswache und wir können bei Alarm immer beobachten, wie 20-30 Feuerwehrler in wilder, teils rücksichstloser Fahrt aus allen Richtungen zur Feuerwache preschen. Das tun die übrigens auch, wenn ein "Papierkorbbrand" gemeldet ist. rolleyes.gif Denn nur wer zuerst da ist, darf mitfahren -die Plätze auf den Fahrzeugen sind begrenzt. Also rast jeder wie verrückt, damit er einen der Plätze ergattert. Daß es da noch nie gekracht hat, ist echt ein Wunder !

Wenn ich mir jetzt vorstelle, daß die alle mit Sonderrechten ankämen crybaby.gif . Wir vom Rettungsdienst könnten gar nicht mehr ausrücken, da wir zwischen soviel anderen Christbäumen in Lebensgefahr wären - und die kommen uns ja auch alle dann entgegen !

Zitat
Das ging in der Vergangenheit soweit, dass Rettungswägen nicht mit Signal anfahren durften, wenn die Feuerwehr schon vor Ort war.


Ich bin mit dem NEF schon 3 Kilometer mit 60 kmh hinter einem (antiken ?) Löschfahrzeug zu einem Bahnunglück gefahren. Es hatte (wie ich) Signal an und ließ mich nicht vorbei... shutup.gif

Gruß von COYOTA thread.gif


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blue0711
Beitrag 14.04.2005, 07:33
Beitrag #23


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Kommt mir ziemlich bekannt vor.

In Konstanz gibts diese nette Stelle, wo sich vor der Rheinbrücke zur Altstadt rüber alle Strassen treffen.
Von links kommt die Polizei und die Feuerwehr, von rechts die Rettungsdienste.

Da musste höllisch aufpassen, das die ganzen Sonderrechtler nicht mal alle auf einem Haufen liegen. Hört ja auch keiner mehr den anderen.

Mir grausts da auch, wenn ich mir vorstell, dass da noch so ein paar Wilde mit Saugnapf-Blaulicht rumdüsen.

Gruss
kai


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Gruß Kai
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Coyota
Beitrag 14.04.2005, 07:43
Beitrag #24


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Zitat (blue0711 @ 14.04.2005, 08:33)
Da musste höllisch aufpassen, das die ganzen Sonderrechtler nicht mal alle auf einem Haufen liegen. Hört ja auch keiner mehr den anderen.

Bei uns im Kreis sind tatsächlich letztes Jahr mal zwei Sonderrechtsfahrzeuge zusammengestossen (hoher Schaden !!!), weil sie sich gegenseitig nicht gehört haben.

Das NEF fuhr vorraus, ist falsch abgebogen und wollte rückwärts aus der Straße wieder raus. In dem Moment kam leider der RTW... zum Glück kein Personenschaden !

Übrigens, für alle Interessierten - eine ganz tolle Regelung haben wir, falls wir selbst auf einer Einsatzfahrt verunfallen: wenn es schlimm ist (z.B. eingeklemmt) und wir dringend selbst Hilfe brauchen, können wir an den Funkmessages die Nr.0 drücken. Dann wird automatisch unser Kanal freigeschaltet (alle anderen Funker müssen warten) und die Leitstelle kümmert sich zunächst nur um uns. Ein gutes Gefühl ! Wobei ich nie nie nie einen Kollegen retten müssen möchte crybaby.gif ...

Gruß von COYOTA thread.gif


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MGER
Beitrag 14.04.2005, 07:54
Beitrag #25


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Hallo zusammen,

ohne jemand zu nahe treten zu wollen, aber kann es nicht sein daß da der eine oder andere sein ego mit einem steigern will?

Sicher, es ist nur ein kleiner Prozentsatz. Aber coyota und die anderen die das Geschäft kennen werden mir zustimmen, es gibt immer wieder mal einige das Einschalten von Licht+Musik (Blaulicht und Horn) mit dem abschalten des Gehirns gleichsetzen.

Und was bitte solls bringen wenn da ein Blaulicht rumfunzelt? Trügerische Sicherheit- ich hab ja mein Blaulicht, nur, obs der andere auch sieht das interessiert dann Weniger.

Und- gleiches Recht für alle, dann auch Blaulichter für die Fahrzeuge von

- ASB, JUH, MHD
- Rotes Kreuz
- THW
- Verkehrsüberwachungsdienst
- ADAC
- Strassenmeistereien
- Sicherheitswacht

... die Liste liesse sich beliebig fortsetzen...

Merkt Ihr was, irgendwann sind dann nur noch Autos mit blauen Lichtern unterwegs.... Reicht der Dachaufsetzer denn ned?

Grüße

Matthias wavey.gif


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...da die die reinen Herzens handeln unsere größten Helden sind... (Liebesbrief- Thomas D)
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LKW-Stefan
Beitrag 14.04.2005, 08:11
Beitrag #26


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Zitat (Coyota @ 14.04.2005, 08:27)
Ich bin mit dem NEF schon 3 Kilometer mit 60 kmh hinter einem (antiken ?) Löschfahrzeug zu einem Bahnunglück gefahren. Es hatte (wie ich) Signal an und ließ mich nicht vorbei... shutup.gif

Das ist auch immer so ne Sache bei unseren GKWs vom THW - die alten MB Rundhauber
mit voller Besatzung sind halt nicht die schnellsten - und wenn du mit 40km/h,
Beleuchtung und Horn dann den Weg freimachen willst, ists halt doch ab und zu
a bisserl - naja ... unglaubwürdig blushing.gif

Zum Glück sind die meisten GKW1 mittlerweile schon moderne LKW mit denen sich
auch normale Geschwindigkeiten realisieren lassen rolleyes.gif


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Erst wenn der letzte Auspuff kalt ist, der schönste Truck verboten, die erfahrensten Trucker bestraft sind, dann werdet Ihr erstaunt merken, daß Ihr Euren Mist nicht selber fahren könnt!
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Gast_firejojo_*
Beitrag 15.04.2005, 15:36
Beitrag #27





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*loooooooooool*

So wie es mir scheint verwechseln einige was von euch.. Blaulicht für alle? ADAC? Der ADAC verrichtet hoheitlichen Dienst rolleyes.gif seit wann?

Bitte differenziert zwischen Sonder und Wegerechte (da sind zwei paar Schuh).

Nochmal zum mitlesen, da es einige anscheinend immernoch nicht verstanden haben:

Sonderrechte hat jeder Angehörige einer HiOrg bei Einsatzfahrten an denen größste Eile geboten ist, dafür wird weder ne Blaue Rundumkennleuchte noch Martinhorn benötigt.

Trotzdem sollte sich jeder darüber im klaren sein: Falls etwas passieren sollte auf der Anfahrt zum Gerätehaus oder zur Einsatzstelle, mit Sonderrechte u. Wegerechte oder nur mit Sonderrechte ist egal, denn ein griff ins Klo ist es für den Fahrzeugführer beide mal, deswegen sollte man mit diesen Sonderrechten auch behutsam umgehen, ganz egal ob mit oder ohne Sondersignalanlage.

Hoffentlich hats jetzt jeder mal verstanden.

Merke: Wer sich rücksichtslos im Straßenverkehr verhält muss hierfür bestraft werden egal um wen es sich handelt police.gif


@blue: Deine Aussage ist falsch, denn unter Inanspruchnahme der Sonderrechte darf keinesfalls eine Gefärdung anderer Verkehrsteilnehmer entstehen.


Gruß aus Bayern
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blue0711
Beitrag 15.04.2005, 16:08
Beitrag #28


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Zitat (firejojo @ 15.04.2005, 16:36)
@blue: Deine Aussage ist falsch, denn unter Inanspruchnahme der Sonderrechte darf keinesfalls eine Gefärdung anderer Verkehrsteilnehmer entstehen.

Wenn du es schon soo genau nimmst:

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist eine abstrakte Gefährdung, was du meinst ist eine konkrete Gefährdung (die darf wirklich nicht sein)

Die abstrakte Gefährdung führt auch zur sogenannten Gefährdungshaftung, die jeder am Hals hat, der irgendwas risikoreiches tut, wie zB. Sonderrechte in Anspruch nehmen.

Aus diesem Grund kann es z.B. sein, dass du als RTW-Fahrer haftest, wenn du mit Signal über Grün bretterst und vor Schreck einer über Rot dir vor die Kiste fährt.
Sonderrechte = Gefährdung = höhere Sorgfaltspflicht = schneller in der Haftung

Ohne Signal ist die Schwelle noch viel niedriger, daher würd ich mir das sehr genau überlegen, ob ich diese Rechte wirklich in Anspruch nehme

Gruss
kai


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Chris
Beitrag 15.04.2005, 20:46
Beitrag #29


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Fest steht, dass ab dem Zeitpunkt der Alarmierung jeder Angehörige der Feuerwehr Sonderrechte nach §35StVO in Anspruch nehmen KANN, keinesfalls aber MUSS. Genauso steht fest, dass das größte Problem die Kenntlichmachung der Sonderrechte ist - woher soll denn der unbedarfte Autofahrer Hans Mustermann wissen, dass nun Willi Eilig dringend zu einem Einsatz rasen "muss" ?
Ebenso steht fest, dass ohne Signalanlage keinesfalls Wegerechte nach §38StVO in Anspruch genommen werden können - und das ist aus oben genannten auch Gründen auch mehr als sinnvoll.

Die nötige Sorgfalt beim Sonderrechtseinsatz ist schon mit Signalanlage sehr, sehr hoch - wenn man nun keine "Signale" aussenden kann, ist das Gefahrenpotential und die damit verbundene nötige Sorgfalt ungleich höher. Und man braucht wohl nicht glauben, dass auch nur mehr als 1% der Autofahrer die Dachaufsetzer wirklich richtig wahr nehmen, wenn selbst immer wieder welche schlafen, wenn ein Einsatzfahrzeug mit voller Beleuchtung und Musik angefahren kommt.

Aufgrund dieser Problematik nehme ich Sonderrechte im Alarmfall nur extrem eingeschränkt in Anspruch. So Dinge wie rote Ampel, Einbahnstraße in falscher Richtung oder "Harakiri"-Überholen z.B. durch links an der Verkehrsinsel vorbei - diesen Stress und die Gefährdung von mir und allen anderen, das kann ich mir schenken. Der Feuerwehr hilft es gar nix, wenn ich unterwegs selbst einen Unfall baue.
Aber mal etwas mehr aufs Gas zu treten als normal, das halte ich in den meisten Situationen für vertretbar. Sobald aber eine konkrete Gefährdung auftritt ist man hier auch schon wieder zu weit gegangen. Hier besteht wohl eher außerorts die Möglichkeit mal etwas schneller zu fahren als innerorts. Und auch die Abkürzung über den für den LoF-Verkehr freigegeben Feldweg halte ich für legitim - da wird unter Berücksichtigung der gegebenen Vorsicht wohl niemand gefährdet, aber man spart u.U. doch einige Kilometer.
Und wenn man sich dann der Wache nähert, dann sollte man vor allem in Gedanken noch mal nen Gang zurückschalten. Mir graust es da selbst manchmal, wie so manche Kameraden fahren.

FAZIT: Sonderrechte mit dem Privatfahrzeug: JA!!
ABER: Mit sehr großen Einschränkungen und Einhaltung aller größter Sorgfalt.
Signalanlage für alle ist für mich dagegen vollkommener Schwachsinn - auch
wenn es manchmal schon jucken würde, mit Signal zur Wache zu fahren.


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Peter Lustig
Beitrag 15.04.2005, 20:58
Beitrag #30


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Zitat (Chris @ 15.04.2005, 21:46)
FAZIT: Sonderrechte mit dem Privatfahrzeug: JA!!
        ABER: Mit sehr großen Einschränkungen und Einhaltung aller größter Sorgfalt.
     

Spätestens, wenn es gekracht hat, kommt man in schwere Argumentationsnot. Hier nochmals mein Hinweis auf § 35 Abs. 8 StVO, den Maßstab in einem solchen Fall. Behinderung des Anderen im akzeptablen Rahmen ja; Gefährdung oder gar Schädigung nie und nimmer!
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Chris
Beitrag 15.04.2005, 21:13
Beitrag #31


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Zitat (Peter Lustig @ 15.04.2005, 21:58)
Spätestens, wenn es gekracht hat, kommt man in schwere Argumentationsnot.

In die kommt man schon, wenn man beispielsweise mit einer erheblichen Geschwindigkeitsübertretung erwischt wird. Und da steht meist auch die Wehrführung nicht mehr hinter einem.


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Gast_firejojo_*
Beitrag 16.04.2005, 21:47
Beitrag #32





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Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten brauch ich keine Signalanlage.
Wenn ich Sonderrechte Inanspruch nehme, dann wirkt sich das kaum auf andere Verkehrsteilnehmer aus, denn über eine Rote Ampel fahr ich keinesfalls wenn Verkehr ist. In eine sollte man ohne Sondersignal grundsätzlich nicht fahren, man tut sich ja schon mit Sonderrechten ziemlich hart durchzukommen und dann noch ohne... shutup.gif

Aber jetzt mal ehrlich, in was für Dörfern wohnt ihr, dass ihr ohne jegliche Inanspruchnahme der Sonderrechte bei einem Einsatzfall zum Feuerwehrhaus kommt, außer man wohnt in direkter Nähe, aber bei mir ist das eben leider nicht der Fall. Würde ich jede noch so Rote Ampel oder Stop-Schild beachten (natürlich nur wenn kein Querverkehr kommt) dann wären wir in der vorgeschriebenen Hilsfrist gerade mal mit einem Fahrzeug drausen. shutup.gif

Wenn ich jeden Einsatz mit "Menschenleben in Gefahr" so anfahr wie einen "Keller unter Wasser" bräuchte ich auf den Einsatzfahrzeugen auch keine Sonderrechte inklusive Wegerechte mehr Inanspruch nehmen, denn dann ist es sowieso zu spät.
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MichaelW
Beitrag 18.04.2005, 14:19
Beitrag #33


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Hallo,

Zitat
Das ist auch immer so ne Sache bei unseren GKWs vom THW - die alten MB Rundhauber
mit voller Besatzung sind halt nicht die schnellsten - und wenn du mit 40km/h,
Beleuchtung und Horn dann den Weg freimachen willst, ists halt doch ab und zu
a bisserl - naja ... unglaubwürdig 

Zum Glück sind die meisten GKW1 mittlerweile schon moderne LKW mit denen sich
auch normale Geschwindigkeiten realisieren lassen 


Nix gegen die Rundhauber. Je nach Motorisierung können die auch mit modernen LKW noch mithalten. Wenn man aber ein 11t-Fahrgestell mit kleinstmöglicher Motorisierung (130PS) anschafft, das dann noch auf 12t auflastet und bis zum Linit vollpackt, vielleicht (beim THW) auch noch einen 10t-Anhänger dranhängt, braucht man sich nicht zu wundern.
Unser LAF911B hat 130PS bei gut 9t Einsatzgewicht. Kein Rennwagen, aber schnell genug. Natürlich haben moderne LKW dieser Gewichtsklasse gut 200PS.
Bei der Feuerwehr tut dann noch DIN ihr übriges. Da gab es für Fahrzeuge über 6t z.GM eine Maximalleistung pro Tonne. Dies hatte z.B. zur Folge, dass jeder vollbepackte 7,5-Tonner der Feuerwehr weniger PS als sämtliche "zivilen" Fahrzeuge hatte. Die Norm begrenzte bei ca. 140PS... blink.gif

Aber zum Thema:
1. Dachaufsetzer in dargestellter Form sind bestenfalls unbeleuchtet erlaubt.

2. Sonderrechte stehen auch dem einzelnen Feuerwehrmann zu. Da aber viele leider
a) immer noch nicht den Unterschied zwischen Sonder- und Wegerecht kennen
b) das Wort "Verhältnismäßigkeit" wohl noch nie gehört haben
erlassen die meisten Bundesländer bzw. deren Kommunen als Träger der Feuerwehren Vorschriften bzw. Dienstanweisungen, die den einzelnen Feuerwehrleuten im Privat-PKW die Inanspruchnahme von Sonderrechten weitestgehend verbieten. Dies stellt dann zwar u.U. keinen StVO-Verstoß, aber einen Verstoß gegen interne Dienstvorschriften dar, der ebenfalls geahndet werden kann.

"Sonderrechte" kann man als Feuerwehrmann schon nutzen, aber dann in folgender Form:
1. Durchfahren einer nur für Anlieger, Anwohner oder landwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Straßen
2. Parken oder Halten zur Not in Park- oder Halteverbotsbereichen
3. Gemäßigt schnelleres Fahren (z.B. mitten in der Nacht innerorts in einer 30er Zone an einer Schule 50 statt 30)

Absolut Tabu sind Wegerechtsvorgänge, also Vorfahrt erzwingen oder wilde Überholereien.

Gruß,
Michael
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Chris
Beitrag 18.04.2005, 15:09
Beitrag #34


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Zitat (MichaelW @ 18.04.2005, 15:19)
Absolut Tabu sind Wegerechtsvorgänge, also Vorfahrt erzwingen oder wilde Überholereien.

Meine Worte!! wink.gif


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MGER
Beitrag 18.04.2005, 15:17
Beitrag #35


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@ firejojo

und wer steht auf autobahnen und repariert Autos??

Vor allem, es kommen immer wider Strassenwachtfahrer zu noch ungesicherten Unfallstellen- und zur Absicherung ist es sogar erlaubt das Blaulicht...

Merkst was?

Gruß

Matthias


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durban
Beitrag 18.04.2005, 15:51
Beitrag #36


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firejojo:


Zitat
Bitte differenziert zwischen Sonder und Wegerechte (da sind zwei paar Schuh).


Na dann such mal das Wort "Wegerecht" in der StVO!

Zitat
Der ADAC verrichtet hoheitlichen Dienst  seit wann?


Seit seinder Gründung, und zwar in dem Moment, indem sie ein verunfalltes Fahrzeug von der linken Spur einer BUNDESautobahn (= hoheitliche Anlage) bergen.


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Frankengolf
Beitrag 22.04.2005, 16:04
Beitrag #37


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Zitat (MichaelW @ 18.04.2005, 15:19)
"Sonderrechte" kann man als Feuerwehrmann schon nutzen, aber dann in folgender Form:
1. Durchfahren einer nur für Anlieger, Anwohner oder landwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Straßen
2. Parken oder Halten zur Not in Park- oder Halteverbotsbereichen
3. Gemäßigt schnelleres Fahren (z.B. mitten in der Nacht innerorts in einer 30er Zone an einer Schule 50 statt 30)

Hi!

Ich gebe den Vorrednern recht, dass der Einsatz von Sonderrechten nur in maßvoller Form verwenden werden darf ohne jemals jemanden zu gefährden. Zumal es hier ja den Absatz 8 gibt!!!

Allerdings halt ich Deine Liste für etwas "kurz"!

Ich verwende Sonderrecht auch, um z.B. an einer roten Ampel an wartenden Fahrzeugen (z.B. in einer Abbiegespur oder Busspur) vorbeizufahren und mich vor diese Fahrzeuge zu setzen. Hier hätte ich ja schon zwei Verstöße begange, wobei beim Davorsetzten ich die Haltelinie überfahren hätte (-> Führerscheinentzug).
Oder da nutze ich auch ein kurzes Stück Einbahnstraße entgegen (weit rechts und langsam) der Fahrtrichtung in einer 30-Zone. Die wurde da eingerichtet um den Durchgangsverkehr abzuhalten läßt aber locker Platz!

Ich denke viele verwechseln nicht die gestzlichen Worte Sonderrecht oder Wegerecht. Vielmehr wird es ihnen von den Blaulichtfahrern vorgemacht! Schaut Euch doch mal die NEF oder POL-Fahrer an, ja sogar die Blaulichtfahrer der Energiebetriebe. Die sehe ich regelmäßig mit mehr als Schritgeschwindigkeit in bzw. über eine rotgeregelte Kreuzug fahren. Oder mit >100 km/h durch die Stadt. Nicht zuletzt war im Fernsehn erst ein Bericht über die Polizei in HH und B zu sehen, wo allein 1/3 des Fuhrparks durch Blaulichtfahrten Blechschäden aufweist.

Ich versuche immer meine Leute dazu zu bringen, die Sonderrecht nicht auszunützen sondern sinnvoll einzusetzten. Niemanden zu gefährend und nichts zu erzwingen. Ich finde oft mehr verständnis bei den Autofahrern wenn man sich vorsichtig nähert und Blickkontakt aufnimmt (und das geht bei 80 km/h in der Stadt nun mal nicht). Und da wird man sogar gern mal vorgelassen, obwohl man ja das Wegerecht gar nicht geniesst!
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Gast_firejojo_*
Beitrag 24.04.2005, 11:56
Beitrag #38





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Das überfahren von Stop-Schildern sowie Ampel-Anlagen an den kein oder nur geringer Verkehr herscht ist m. M. in deiner "Liste" zu ergänzen.


@MGER
nein, ich merkt nichts. wink.gif
Ich weiß worauf du hinauswillst aber, ich denke über das müssen wir nicht reden, denn ich bin auch gegen blaues Blinklicht im Privat-Kfz.
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fire
Beitrag 22.09.2006, 15:10
Beitrag #39


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Die Feuewehr ist nicht von der STVO befreit, sie darf nur davon abweichen. Dies gilt besonders für die fahrt zum Magazin! Man hat keine Sonderrechte, wird jedoch nicht bestraft wenn man über eine rote Ampel fährt, vorausgesetzt es wird niemand gefährdet! GEFÄHRDUNG anderer bleibt weiter strafbar, r di NÖTIGUNG und BEHINDERUNG anderer ist zulssig!! ( Lichthupe, upe, Warnblink= Nötigung Parken im Halteverbot vor dem Magazin (net grad vorm Tor), Blockiereneiner Kreuzung = Behinderung In Kurven überholen, Fahrzeuge schneiden =GEFÄHRDUNG!!!) WICHTI!!!! MAN HAT ABSOlUT KEINE SONDERRCHTE, SO LANG NICHTS PASSIERT WIRD NIX PASSIEREN (auch rote Ampel etc. und tolerierbare Geschwindigkit ( bei 100in der ortschaft zählt des netunbedingt, auserdem omts drauf an wie weit man vom magazin entferntist - wennsaufs erste fahrzeug reicht kann man mal bissl mehr gas geben, aber wenn i 50km vom Maga entfert bin kann i au"ziviler" hinfahrn) ), ABER WENNS KRACHT IST DER ÄRGER GROß!!! (Versicherung, Strafe etc.). Dachaufsetzer schaffen keine Sonderrechte sondern bitten die anderen Verkehrsteilnehmer vielmehrum ihre MITHILFE dass man schnell ans Magazin kommt! Das heist man sollte nicht riskant überholen (klar wenn Platz ist wieso net), sonern darauf warten dass die anderen Platz machen, bzw. durch Handzeichen vorfahrt gewähren!

Zum Thema Blinklicht (Dachaufsetzer): Sie sind Verboten!! Nur unblecuhtete sind zugelassen! Aber ich denk nicht dass die Polizei jemanden im Einsatz wegen seiner Leuchte anhält! Anderst verhält es sich unter umständen bei einem Unfall, deswegen sollte man trotz abweichen der STVO aufpassen!

Rote Ampel etc nur wenn s der Verkehr zulässt natürlich!!!!

Zitat:

"Sollte der Pieper mit dem Stichwort "ALARM EINSATZ" kommen, so hat man auf dem Weg zum Gerätehaus Sonderrechte, da man ja nie weiß was los ist. Natürlich sollten diese nur unter absoluter Vorsicht und der Verhältnismäßigkeit entsprechend eingesetzt werden. Sollte es zu einem Unfall kommen sind wir VOLL
haftbar. Der Rechtsexperte meinte auch weiter, das ein Verbot der Stadt keine
Wirkung hätte, da das Sonderrecht der Feuerwehr per Gesetz geregelt ist und diese nunmal für alle gelten.

Naja ich halte es so: Ist alles übersichtlich, nehm ich auch die Rote Ampel, ist es unübersichtlich bleib ich stehen.

Geringe Geschwindigkeitsübertretungen im Ort sind OK; auf der Autobahn auch etwas größer... Das ganze mache ich auf der Autobahn eigentlich mit der Warnblinkanlage deutlich (Warnung vor schnellerer Fahrt).

Was man nicht darf, was sich aber meinem Verständnis entzieht, diese beleuchteten Dachaufsetzer, denn so würden einen manche vielleicht eher verstehen, aber die sind ja nicht in der STVO geregelt. "

Zitatende

Meine meinung! Aber manchmal isohne warnblinklicht beser (innerorts), wegm abbiegen!
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fire
Beitrag 30.09.2006, 16:00
Beitrag #40


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!! Sorry! Meinte Belästigen, nicht Nötigen!!!!
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