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> Standlicht am Tage
redsonja
Beitrag 18.02.2005, 17:38
Beitrag #81


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bei 40 kw motorleistung etspechen 125 w ca 0,3%.

daraus folgt, bei einem verbrauch von 10l/100km, dass man ca 0,03l mehr braucht.


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RedSonja


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Gast_Guest_*
Beitrag 18.02.2005, 19:03
Beitrag #82





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Zitat (redsonja @ 18.02.2005, 17:38)
bei 40 kw motorleistung etspechen 125 w ca 0,3%.

daraus folgt, bei einem verbrauch von 10l/100km, dass man ca 0,03l mehr braucht.

Die maximale Motorleistung von 40kW liegt doch nur bei 6000 U/min an. Wenn du so rechnest, dann musst du auch den Verbrauch bei 6000 U/min zu Grunde legen und nicht den Durchschnittsverbrauch. wavey.gif
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steveluke
Beitrag 02.04.2005, 10:28
Beitrag #83


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Sorry, dass ich diesen Thread wieder hervor hole, aber das Bundesministerium für Verkehr arbeitet halt nicht so schnell wink.gif

Auf meine konkrete an das Ministerium gerichtete Frage teilte dieses schriftlich folgendes mit:

Zitat
Sehr geehrter Herr Steveluke,

[...]

Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf allein mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) nicht gefahren werden.
Demnach ist Standlicht im Fahrbetrieb während der Dauer der Beleuchtungspflicht unzulässig.
Ein ausdrückliches Verbot des Gebrauchs des Standlichtes im Fahrbetrieb außerhalb der Beleuchtungspflicht kann zwar aus § 17 StVO nicht abgeleitet werden.
Es fragt sich aber, ob ein Fahrzeug mit Begrenzungsleuchten außerhalb der in § 17 Abs 1 StVO normierten Beleuchtungspflicht Sinn machen würde.
Begrenzungsleuchten dienen dazu, die Umrisse des Fahrzeugs zu erkennen. Am Tage ist daher der Gebrauch von Begrenzungsleuchten zwecks Erkennbarkeit des Fahrzeuges entbehrlich. Erst wenn die Sichtverhältnisse eine Erkennbarkeit des Fahrzeuges erfordern, bedarf es der Beleuchtung.
Da aber dann auch regelmäßig eine Beleuchtungsverpflichtung besteht, greift grundsätzlich die Benutzungspflicht des Abblendlichtes i.S.d. § 17 Abs. 1 StVO.

Hinzuweisen ist schließlich auf § 17 Abs. 3 StVO, wonach vorgesehen ist, dass bei zwei Nebelscheinwerfern statt des Abblendlichtes die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten genügt.
§ 17 Abs. 3 , Satz 2 StVO normiert die besonderen Witterungsbedingungen am Tage, bei denen mit Nebelscheinwerfern gefahren werden darf.
Aus der Tatsache, dass hier ausdrücklich auch die Verwendung von Begrenzungsleuchten zugelassen wird, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber dies ansonsten nicht ausdrücklich wollte.


Die Fettmarkierungen stammen von mir.

Wir halten also die Meinung des Ministeriums wie folgt fest:

Den Betrieb von Standlicht außerhalb der Benutzungspflicht der Abblendscheinwerfer hat der Gesetzgeber zwar so nicht vorgesehen, aber andererseits auch nicht verboten.
Somit sollte es erlaubt sein.


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solarius
Beitrag 19.09.2008, 13:29
Beitrag #84


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Hallo steveluke,

leider "habe ich keine Berechtigung" Dir private Messages oder eMail zu senden, deswegen hier im Thread:
Ich habe momentan selbst eine solche "Standlichtproblematik" mit unseren freundlichen Helfern und würde
gern das Verwaltungsgericht bemühen wollen. In Vorbereitung der Argumentation würde ich Dich sehr gern
um eine Kopie des Schreibens des Bundesverkehrsministeriums bitten.

Kannst Du mir diese zukommen lassen?

vielen Dank
Dirk
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swift
Beitrag 19.09.2008, 13:39
Beitrag #85


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Ich habe deine Nachricht an ihn weitergeleitet. wavey.gif
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steveluke
Beitrag 19.09.2008, 14:12
Beitrag #86


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Zitat (solarius @ 19.09.2008, 14:29) *
leider "habe ich keine Berechtigung" Dir private Messages oder eMail zu senden,

Das ist erst ab einer bestimmten überschaubaren Anzahl von Diskussionsbeiträgen möglich wink.gif

Zitat
[...]würde ich Dich sehr gern
um eine Kopie des Schreibens des Bundesverkehrsministeriums bitten.

Das Schreiben -so viel kann ich definitiv sagen- hat meinen Umzug anno 2007 nicht überlebt, ich habe es leider nicht mehr.
Allerdings war es auch nicht ausführlicher als der o.a. Zitatauszug.
Im Grunde liegt die Argumentation ja auch nachvollziehbar auf der Hand, sie ist auch dem Threadverlauf zu entnehmen.

Bedenke aber trotzdem:
Was ein Sachbearbeiter des Verkehrsministerium meint (und es ist eine Meinung), kann ein anderer Sachbearbeiter schon wieder anders deuten.
Eben so wie hier und in der Rechtsprechung gibt es überall herrschende Meinungen und Mindermeinungen.
Maßgeblich wird allein das sein, was ein Gericht zu dieser Frage befindet (je höherinstanzlich, desto besser).

Im Grunde warten wir ja hier schon seit Jahren auf ein richtungsweisendes Urteil, magst du der Präzedenzkläger werden? wavey.gif


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Kuli
Beitrag 19.09.2008, 18:55
Beitrag #87


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Hab im gesamten Thread nicht einmal die Begründung gefunden, warum Standlicht am Tag verboten ist, dabei ist es in meinen Augen eigentlich klar:
Wer am Tage mit Standlicht losfährt und es zwischendurch Abend wird, merkt der Standlichtfahrer nicht, dass er auf Abblendlicht umstellen sollte, weil die Tachobeleuchtung usw bereits leuchtet.

(Bei ganz neuen Autos ist die Tachobeleuchtung auch tagsüber ohne Licht an, geht dann aber in der Dämmerung aus, um den Fahrer zu erinnern, das Licht einzuschalten)
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 19.09.2008, 19:26
Beitrag #88





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Die bloße Möglichkeit, dass jemand das Einschalten des Abblendlichtes vergessen könnte, kann nicht darüber entscheiden, ob Standlicht am Tage nun zulässig ist oder nicht. Auch dein Beispiel mit der Instrumentenbeleuchtung greift nicht, weil es Fahrzeuge gibt, bei denen nach dem Einschalten der Zündung die Instrumentenbeleuchtung immer an ist.

Es ist eigentlich die einhellige Meinung der StVO-Kommentatoren, dass das Verbot der Standlichtbenutzung beim Fahren nur gilt, wenn überhaupt eine Beleuchtungspflicht besteht. Ähnlich sieht es ja auch das Verkehrsministerium.
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solarius
Beitrag 20.09.2008, 18:00
Beitrag #89


Neuling


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Hallo allerseits!

Ich werde das BMfV dann eben sebst nochmal anschreiben,
danach sehen wir weiter...... wink.gif

Grüße
Dirk
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 20.09.2008, 19:31
Beitrag #90





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Die Mühe kannst du dir eigentlich sparen, zumal es auch sehr lange dauern kann bis eine Antwort kommt. Wenn du eine gebührenpflichtige Verwarnung bekommen haben solltest, weil du am Tage mit Standlicht gefahren bist, zahlst du das einfach nicht und legst gegen einen späteren Bußgeldbescheid Einspruch ein.

Vorsorglich weise ich aber darauf hin, dass das oben Gesagte nicht für die Kombination Standlicht + Nebelscheinwerfer gilt. Diese Kombination ist nur zulässig, wenn auch die Voraussetzungen für das Einschalten der NSW vorliegen, also eine erhebliche Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen.
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emperor20
Beitrag 11.01.2012, 10:53
Beitrag #91


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entschuldigt wenn ich den thread ausgrabe, aber ich bin zufällig auf ein urteil eines amtsgerichts gestoßen als ich nach standlicht gegoogelt habe:

demnach ist es erlaubt, Standlicht am Tage eingeschaltet zu haben:

http://www.wohnmobilforum.de/w-t43622.html

wavey.gif


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mir
Beitrag 11.01.2012, 11:06
Beitrag #92


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Faszinierend - da wurde ja eine bereits bezahlte Verwarnung aufgehoben, und nicht ein Bußgeldbescheid. Ich wußte gar nicht, daß das überhaupt möglich ist.


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amfa
Beitrag 11.01.2012, 11:30
Beitrag #93


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Das ist auch die spannende Frage.
Ob eine höhere Instanz das Urteil nicht deshalb aufheben könnte, weil §62 OWiG eine gerichtliche Entscheidung nach einem Verwarngeld gar nicht zulässt.
(was nix am Sachverhalt ändert, nur die 10€ + Auslagen müsste man dann trotzdem bezahlen)

Zitat
(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.


Es gab ja gar kein Bußgeldverfahren.

Ändert aber nix an der Sache an sich.. also im Zweifel nich die Verwarnung bezahlen und gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen wink.gif

mfg
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 11.01.2012, 11:48
Beitrag #94


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Zitat (AMFA @ 11.01.2012, 11:30) *
... also im Zweifel nich die Verwarnung bezahlen und gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen...

Da würde mich doch mal interessieren, wie viele Leute genau DAS schon gemacht haben - und dabei auf die Schnauze gefallen sind, weil sie das Pech hatten, an einen anderen Richter zu geraten think.gif

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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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emperor20
Beitrag 11.01.2012, 14:44
Beitrag #95


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Meinst du ein anderer Richter würde das anders sehen? Das würde ja bedeuten das man bis zur höchsten Instanz gehen muss, um eine eindeutige Aussage treffen zu können. Das kann doch nicht im Sinne unserer Rechtssprechung sein, das sich im Zweifel der Bundesgerichtshof damit beschäftigen muss.

Sollte ich davon betroffen sein, würde ich es jedenfalls tun, dank Verkehrsrechtsschutz. smile.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 11.01.2012, 14:47
Beitrag #96


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Warum ist das Fahren mit einem mehrspurigen KFZ bei strahlendem Sonnenschein an dem nur das Standlicht eingeschaltet ist eigentlich so gefährlich das es sanktioniert werden muß think.gif


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 11.01.2012, 14:52
Beitrag #97


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Ist es ja gar nicht, wie wir gerade gelernt haben.

Doc


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mir
Beitrag 11.01.2012, 17:28
Beitrag #98


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Zitat (emperor20 @ 11.01.2012, 14:44) *
Das kann doch nicht im Sinne unserer Rechtssprechung sein, das sich im Zweifel der Bundesgerichtshof damit beschäftigen muss.

Sollte ich davon betroffen sein, würde ich es jedenfalls tun, dank Verkehrsrechtsschutz. smile.gif


Das kannste knicken, bei Bußgeldern in der Höhe geht das nicht bis zum BGH, und daß sich dann keine einheitliche Rechtsprechung entwickelt, wird hingenommen.


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