Mit Führerschein Klasse C, Busfahren ohne Fahrgast |
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Mit Führerschein Klasse C, Busfahren ohne Fahrgast |
Gast_Bussi_* |
04.02.2005, 13:28
Beitrag
#1
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04.02.2005, 13:33
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#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1966 Beigetreten: 23.06.2004 Wohnort: Unterhaching Mitglieds-Nr.: 3925 |
Technische Überprüfungsfahrten von Fahrzeugen der Klasse D sind mit Klasse C innerhalb Deutschlands weiterhin zugelassen. Nur Überführungsfahrten wurden aus dem Gesetz gestrichen
-------------------- [BE] [C1E] [CE] [MSLT]
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04.02.2005, 14:51
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#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 129 Beigetreten: 24.04.2004 Mitglieds-Nr.: 2955 |
Guten Tag,
§6 Absatz 4 der Fahrerlaubnisverordnung wurde mit Wirkung zum 01.02.2005 geändert: Zitat Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen - gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. Die Bedingungenen müssen streng eingehalten werden. Mit den Klassen C1 und Schlüsselzahl 171 sowie C und Schlüsselzahl 172 sowie mit vor dem 01.01.1999 erteilten Fahrerlaubnisen der Klassen 2 und 3 dürfen weiterhin alle Busse mit entsprechender zulässigen Gesamtmasse ohne Fahrgäste gefahren werden. Die Berechtigungen, die aus den dreistelligen Schlüsselzahlen 171 und 172 resultieren, gelten dabei nur im Inland, mit den Berechtigungen der Klassen 2 und 3 können auch Kraftomnibusse (mit entsprechender zul. Gesamtmasse) ohne Fahrgäste im Ausland geführt werden, sofern das Führerscheinmuster im Ausland anerkannt wird. Mit freundlichen Grüßen Christian Rüger |
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04.02.2005, 15:01
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1997 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 |
Hm,
wen muss ich jetzt verklagen, damit mein Besitzstand gewart bleibt? Einige Leute werden sicherlich überrascht sein, wenn sie die Polizei anhält und ihnen ein Verfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis anhängt, da die meisten diese Änderung wohl nicht mitbekommen werden da dies nicht in der Presse erschienen ist. Ist es auch neu, dass man jetzt mit der Klasse DE Anhänger zur Personenbeförderung fahren darf, oder ist nur die Änderung bei D1E neu wo steht dass man mit D1E keine Personen im Anhäger befördern darf? |
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04.02.2005, 15:25
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1840 Beigetreten: 07.01.2005 Wohnort: Im sonnigsten Süden Mitglieds-Nr.: 7625 |
Zitat (Nebukad @ 04.02.2005, 15:01) Ist es auch neu, dass man jetzt mit der Klasse DE Anhänger zur Personenbeförderung fahren darf, oder ist nur die Änderung bei D1E neu wo steht dass man mit D1E keine Personen im Anhäger befördern darf? Für diese Regelung darfst du durchaus die erste Einführung der FeV am 1.1.99 § 6 in Anspruch nehmen. Seit diesem Zeitpunkt verbietet die FeV die Verwendung des Anhängers zur Personenbeförderung bei D1E. Im Umkehrschluss könnte man davon ausgehen, dass man mit DE im Anhänger transportieren darf, wenn das im Anhänger erlaubt ist. Normalerweise ist es verboten, aber Hannover und andere Städte fahren mitllerweile einige Versuche. -------------------- Hubraum lässt sich durch nichts ersetzen -- außer durch noch mehr Hubraum
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05.02.2005, 13:09
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1997 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 |
Also in Bayern darf man wohl auf Antrag doch noch mit dem CE leere Busse überführen:
Zitat München, 09. Januar 2005 Pressemitteilung Nr. 6/05 Ab 1.2.2005 Änderung der Fahrerlaubnisverordnung auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben Schmid: "In Bayern können Inhaber der alten Lkw-Führerscheine ihre bisherigen Fahrberechtigungen für Busse behalten" "Wir wollen nicht, dass Bürger aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben ohne Not in ihren Rechten beschnitten werden. So haben wir erreicht, dass in Bayern für die Inhaber der bisherigen Lkw-Führerscheinklassen auch die bisherigen Fahrberechtigungen erhalten bleiben", teilt Innenstaatssekretär Georg Schmid mit. So können die Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C1, C, C1E und CE (so genannte Lkw-Führerscheine) eine Ausnahmegenehmigung bei den Landratsämtern beantragen, damit sie auch nach der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung ab dem 1. Februar 2005 weiterhin Busse ohne Fahrgäste überführen dürfen. Diese Berechtigung ist vor allem für Reparaturbetriebe, Abschleppunternehmen und Bushersteller wichtig. Mit Inkrafttreten der Regelungen der dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird zum 1. Februar 2005 aufgrund europarechtlicher Vorgaben in der Fahrerlaubnisverordnung die Berechtigung für Inhaber der Klassen C1, C, C1E und CE gestrichen, wonach diese bisher im Inland auf Fahrzeuge der Klasse D, also Busse, ohne Fahrgäste für Überführungsfahrten führen dürfen. Nicht betroffen hiervon sind Inhaber der alten Klassen 2 und 3. Gleiches gilt, wenn diese alten Führerscheine in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht wurden und die alte Fahrberechtigung durch die Eintragung der Schlüsselzahlen 171 bzw. 172 dokumentiert wurde. "Bedauerlicherweise hat der Bund versäumt hier eine ausreichende Übergangsregelung zu schaffen. Bayern setzt deshalb auf eine bürgerfreundliche Lösung. Die Inhaber von Fahrerlaubnisklassen der Klassen C1, C und C1E und CE, deren Erteilungsdatum zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.01.2005 liegt, können sich um Härtefälle zu vermeiden eine Ausnahmegenehmigung bei den Landratsämtern erteilen lassen. Damit die bisherige Fahrberechtigung lückenlos weiter gilt, muss dies jedoch unbedingt bis zum 1. Februar 2005 vorgenommen werden", betonte Schmid. Kraftfahrer, die ab dem 1. Februar 2005 eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, C1E oder CE erwerben, benötigen zusätzlich die Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE, wenn sie einen Bus im Inland ohne Fahrgäste überführen wollen. Bei Inhabern der Fahrerlaubnisklassen C1E und D, die nach der bisherigen Regelung auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse DE, also von Bussen mit größeren Anhängern berechtigt waren, fällt diese Berechtigung ab dem 1.2.2005 weg. Mit der Neuausstellung eines EU-Kartenführerscheins erhalten sie jedoch diese Berechtigung wieder. Quelle Hoffentlich zieht Deutschland da nach und nimmt sich mal ein Beispiel an Bayern. MfG |
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Gast_Guest_* |
05.02.2005, 20:19
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#7
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Weiß jemand ob es eine entsprechende Regelung auch in anderen Bundesländern gibt?
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06.02.2005, 18:57
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#8
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 129 Beigetreten: 24.04.2004 Mitglieds-Nr.: 2955 |
Guten Abend,
in Niedersachsen versuche ich gerade, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr von der Notwendigkeit einer sinnvollen Regelung zu überzeugen. Weitere Informationen zu ähnlichen Fällen können mir auch gerne per Mail persönlich (vertraulich) mitgeteilt werden, ebenfalls bestünde Interesse an einem Informationsaustausch mit beauftrageten Rechtsanwälten. Einige weitere Antragsverfahren auf entsprechende Fahrerlaubnisse/Genehmigungen zum Führen von Bussen ohne Fahrgäste sind bei verschiedenen Institutionen anhängig. Es mag durchaus sinnvoll erscheinen, hier koordiniert vorzugehen. Das Bundesministrium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wurde bereits vor über einem halben Jahr um Stellungnahmen gebeten, bislang herrscht dort eine eigentümliche Verweigerungshaltung vor. Mit freundlichen Grüßen Christian Rüger |
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Gast_ianulus_* |
14.04.2005, 18:17
Beitrag
#9
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Guests |
Hallo.
Erstmal entschuldige ich mich dafür, hier alte threads auszugraben Entgegen landläufiger Meinung steht hinter den meisten (nicht allen!) geseztlichen Regelungen eine einigermassen nachvollziehbare Logik. Weshalb ist das führen von Bussen also so restriktiv geregelt, wieso gilt ein leerer Bus nicht einfach als LKW? Ohne gross darüber nachzudenken, erschiene mir eine Regelung wie "Wenn weniger als 8 Fahrgäste mitfahren (und die sitzplätze entsprechend ausgestattet sind) ist es ein LKW, sonst ein Bus" sinnvoll. Es gibt bestimmt sinnvolle Gründe, die dagegen sprechen; aber welche? mfg ianulus |
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Gast_boerndibaer_* |
16.04.2005, 11:07
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#10
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Und wenn wir schon beim Thema sind:
Ich habe vor einigen Wochen meinen C1 gemacht. allerdings ist dort keine Schlüsselzahl vermerkt. Dürfte ich dann trotzdem einen leeren D1 fahren, oder nicht??? |
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16.04.2005, 11:11
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1997 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 |
Zitat (boerndibaer @ 16.04.2005, 12:07) Und wenn wir schon beim Thema sind: Ich habe vor einigen Wochen meinen C1 gemacht. allerdings ist dort keine Schlüsselzahl vermerkt. Dürfte ich dann trotzdem einen leeren D1 fahren, oder nicht??? Du darfst Fahrzeuge der Klassen D1 und D bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7.5t für Fahrten zur Überprüfung des technischen Zustandes nutzen. Die Schlüsselzahlen gibt es nur für die Altinhaber von Klasse 2. |
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16.04.2005, 11:15
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#12
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Zitat (boerndibaer @ 16.04.2005, 12:07) Ich habe vor einigen Wochen meinen C1 gemacht. allerdings ist dort keine Schlüsselzahl vermerkt. Dürfte ich dann trotzdem einen leeren D1 fahren, oder nicht??? Nur, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen (§ 6 Abs. 4 FeV); die zulässige Gesamtmasse -7500 kg- ist zu beachten. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Gast_Guest_* |
16.04.2005, 12:00
Beitrag
#13
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Guests |
Zitat (Mr.T @ 16.04.2005, 12:15) die zulässige Gesamtmasse -7500 kg- ist zu beachten. das ist klar. Dankeschön |
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16.04.2005, 12:09
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Zitat (Guest @ 16.04.2005, 13:00) Zitat (Mr.T @ 16.04.2005, 12:15) die zulässige Gesamtmasse -7500 kg- ist zu beachten. das ist klar. Diente nur zur Klarstellung, denn du hast gefragt: Zitat Ich habe vor einigen Wochen meinen C1 gemacht. allerdings ist dort keine Schlüsselzahl vermerkt. Dürfte ich dann trotzdem einen leeren D1 fahren, oder nicht??? Es gibt ja auch FZ der Klasse D1 mit mehr als 7,5 t zGM. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 28.04.2024 - 17:22 |