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> Parken auf einem nichtöffentlichen Privatparkplatz
Peter Lustig
Beitrag 28.01.2005, 14:17
Beitrag #1


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Parken auf einem nichtöffentlichen Privatparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht dar. Der Berechtigte darf sich dieser Eigenmacht erwehren, wenn die Polizei mangels Rechtsgrundlage ein Einschreiten ablehnt. Die einschlägige Rechtsgrundlage ist § 859 BGB.

Unzulässig ist dabei jedoch die Blockierung des falsch parkenden Fahrzeugs z.B. durch ein quergestelltes anderes Fahrzeug oder eine Parkkralle. In diesem Fall kann ggf. eine Nötigung nach § 240 StGB vorliegen.

Der Berechtigte kann stattdessen das falsch parkende Fahrzeug sofort abschleppen lassen. Hier sind sich jedoch die Rechtsgelehrten nicht einig, wie der Begriff "sofort", der sich aus § 859 Abs. 3 BGB ergibt, auszulegen ist. Teilweise ist man der Auffassung, dass dies rein zeitlich zeitlich zu sehen ist, z.B. innerhalb von 30 Minuten nach Abstellen des Fahrezugs, wobei der Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte von der Besitzstörung Kenntnis erhalten hat, nicht von Bedeutung ist. Andere Gerichte vertreten die Auffassung, dass das Kriterium "sofort" auch dann erfüllt ist, wenn der Berechtigte nach den Umständen gegen die Besitzstörung vorgehen kann,also auch noch Ablauf eines größeren Zeitraums von 2- 3 Stunden bis zum folgenden Tag nach Abstellung des Fahrzeugs . Einige Gerichte verlangen entgegen § 859 Abs. 3 BGB eine angemessene Wartezeit, bis eine Abschleppung vorgenommen werden kann.

Eine konkrete Behinderung ist keine zwingende Voraussetzung dafür, dass der Berechtigte das falsch parkende Fahrzeug abschleppen darf. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abschleppung ergibt sich gegen den Falschparker aus § 823 Abs. 2 BGB, gegen den Fahrzeughalter aus § 683 BGB.

Ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht wegen Abschleppkosten an einem abgeschleppten Fahrzeug existiert grundsätzlich nicht.

Dies steht nicht einmal der Straßenverkehrsbehörde oder der Polizei zu, wenn nicht in den einschlägigen Landespolizeigesetzen ein solches ausdrücklich festgeschrieben ist. Nach mehrheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung wird ein Zurückbehaltungsrecht in solchen Bundesländern überwiegend bejaht, deren Polizeigesetze es gestatten, für die Sicherstellung und Verwahrung von Sachen Kosten zu verlangen und die Herausgabe der Sachen von der Bezahlung dieser Kosten abhängig machen.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 28.01.2005, 21:05
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Uwe W
Beitrag 30.05.2005, 18:00
Beitrag #2


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In Baden-Württemberg stellt das unbefugte Parken auf einem Privatparkplatz oder vor einer Grundstückseinfahrt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld/Verwarngeld geahndet werden.

Landesordnungswidrigkeitengesetz LOWiG Baden-Württemberg:
Zitat
§ 12 Parken auf Privatgrundstücken

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen
1. auf einem Stellplatz unbefugt parkt, obwohl deutlich sichtbar und allgemeinverständlich darauf hingewiesen wird, dass die Benutzung durch Unbefugte untersagt ist,
2. vor oder in Grundstücksein- und -ausfahrten  unbefugt parkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.


Die Höchstgeldbuße beträgt nach § 17 OWiG bei vorsätzlichem Handeln 1000€, bei Fahrlässigkeit 500 €.
Die Verjährungsfrist beträgt (im Unterschied zu sonstigen Verkehrsverstößen) 6 Monate nach § 31 (2) Nr. 4.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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