Abschleppen: 72 Stunden unterschritten |
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Gast_Stefan_* |
20.01.2005, 13:49
Beitrag
#1
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letzten Sommer wurde ich direkt vor meiner Haustür (Berlin-Wedding) abgeschleppt, da das Grünflächenamt Arbeiten an einer Parkanlage ausgeführt hat. Schilder wurden vorher jedoch nicht aufgestellt, oder wenn dann nur in einem anderen Teilstück der Straße (Fahrtrichtungen sind durch den Park getrennt). Dennoch behauptet die Bußgeldstelle trotz Widerspruchs und Bennenung mehrer Zeugen dass die die Schilder sogar mehr als 72 Stunden vorher aufgestellt wurden. Dienstag wird dies nun vorm Amtsgericht Tiergarten verhandelt, es wurden sogar Zeugen (meine) von Auserhalb (ca. 300km) geladen. Die Zeugin der Gegenseite ist im übrigen eine andere als im Bußgeldbescheid angegeben. Hat hier schon jemand Erfahrungen gemacht? Womit hab ich vor Gericht zu rechnen? Ich hab da nicht so die Erfahrung, da ich erst einmal als Zeuge dort war. Ausserdem wurde mir von einem Bekannten geraten, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Geht das so kurzfristig überhaupt noch, und, macht das überhaupt Sinn? Fragen über Fragen, die mir den Nerv rauben und mir das Lernen für meine Prüfungen am Montag nicht erleichtern ... Für Antworten bin ich dankbar, Stefan |
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20.01.2005, 14:08
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat Ausserdem wurde mir von einem Bekannten geraten, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Ich nehme mal an, demnächst wird wegen des Einspruches gegen den Bußgeldbescheid verhandelt. Im Owi-Verfahren gibt es keine Gerichtskostenhilfe. Zitat Womit hab ich vor Gericht zu rechnen? Je nachdem, wie es das Gericht sieht, wird Dein Einspruch zurückgewiesen = Du musst das Bußgeld zahlen oder eben das Gegenteil. Ist ersteres der Fall, wird´s aufgrund der, dann von Dir zu zahlenden, Zeugenentschädigung ziemlich teuer. -------------------- |
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Gast_Guest_* |
20.01.2005, 14:20
Beitrag
#3
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Zitat Ich nehme mal an, demnächst wird wegen des Einspruches gegen den Bußgeldbescheid verhandelt. Im Owi-Verfahren gibt es keine Gerichtskostenhilfe. Jepp, darum geht es, danke dir für die Antwort, Google war da nicht so aussagekräftig, dann kann ich mir diese Arbeit also sparen. Zitat Je nachdem, wie es das Gericht sieht, wird Dein Einspruch zurückgewiesen = Du musst das Bußgeld zahlen oder eben das Gegenteil. Ist ersteres der Fall, wird´s aufgrund der, dann von Dir zu zahlenden, Zeugenentschädigung ziemlich teuer. Im Moment gehe ich erstmal davon aus, dass es zu meinen Gunsten ausgeht. Schliesslich hab ich gleich eine Handvoll Zeugen, die meine Aussage stützen können. Die Gegenseite bennent nur eine Zeugin. Und dass es einwandfreie Beweise für die rechtzeitige und korrekte Aufstellung der Schilder gibt wage ich zu bezweifeln. Schliesslich wurden die Schilder vom Grünflächenamt aufgestellt und dass die damit sehr schludrig umgehen ist auch bei der Polizei bekannt. Zumindest wurde mir genau deshalb von der Umsetzungsstelle dringend geraten gegen einen eventuellen Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben. Kann mir vielleicht noch jemand was zum Ablauf vor Gericht sagen? |
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20.01.2005, 15:06
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat Kann mir vielleicht noch jemand was zum Ablauf vor Gericht sagen? Um die Kurzfassung zu wählen: Das ganze läuft ähnlich ab, wie ein Strafverfahren (wie das vom Ablauf her aussieht, kannst Du tägl. auf den Privaten sehen ). Die Staatsanwaltschaft ist allerdings regelmäßig nicht dabei. Der Richter hört Dich und die Zeugen und am Ende steht ein Urteil. That´s all. -------------------- |
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20.01.2005, 16:05
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#5
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Kleiner Tip:
Wenn das Gericht eine Zurücknahme des Einspruchs vorschlägt: das rechnet sich nicht, sofern damit keine Auslagen (Zeugengelder) eingespart werden: Mit Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung lebt der Bußgeldbescheid wieder auf, und außerdem muss noch die Hälfte der Gerichtsgebühren bezahlt werden. Das ist dann zusammen genauso viel wie ein Gerichtsurteil kostet. Bei einer Rücknahme des Einspruchs wird lediglich dem Richter das Abfassen eines Urteils erspart. Der Betroffene hat also bei Rücknahme keine Vorteile gegenüber einer Verurteilung, der Richter schon. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Gast_Guest_* |
31.01.2005, 17:52
Beitrag
#6
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Das Urteil lautete:
Verfahren eingestellt. Leider fielen mir die Unterschiede zwischen der Aussage des Grünflächenamts-Angestellten und den Akten erst nach der Verhandlung auf. Nun hat die Bußgeldstelle meinen Zeugen Anhörungsbögen geschickt, in denen sie sich zur Sache äussern sollen. Diesmal geht es um die Umsetzungsgebühren. Wollen die mich etwa nochmal vor den Kadi zerren? Obwohl das Bußgeldverfahren schon vom Gericht eingestellt wurde? |
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31.01.2005, 18:00
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Die Umsetzungsgebühren haben mit dem OWi-Recht eigentlich nichts zu tun. Das ist reines Verwaltungsrecht.
Wenn ein Leistungsbescheid kommt, kannst Du gegen den nur vor dem Verwaltungsgericht klagen. -------------------- |
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Gast_Stefan_* |
31.01.2005, 18:06
Beitrag
#8
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Zitat (XDiver @ 31.01.2005, 18:00) Die Umsetzungsgebühren haben mit dem OWi-Recht eigentlich nichts zu tun. Das ist reines Verwaltungsrecht. Wenn ein Leistungsbescheid kommt, kannst Du gegen den nur vor dem Verwaltungsgericht klagen. Erstmal läuft noch der Einspruch, dabei scheint das Urteil im Bußgeldverfahren also nicht zu interessieren? Nun denn, ich werde mal abwarten was sich so ergibt, vielleicht darf ich dann demnächst zum nächsten Gericht um die Sache klarzustellen. Nur weiss ich diesmal, auf welche Ungereimtheiten ich hinweisen mus ... |
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31.01.2005, 20:22
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Gibt es denn eine schriftliche Begründung des Gerichts für die Verfahrenseinstellung?
Das könnte natürlich für das Verfahren wegen der Umsetzungsgebühr verwendet werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass im Bußgeldverfahren das Opportunitätsprinzip gilt, d.h. es kann auch dann eingestellt werden, wenn die Sache noch nicht zu Ende ermittelt ist. Im Verwaltungskostenrecht sind die Behörden dagegen gehalten, alle Ansprüche des Staates auch durchzusetzen. Deshalb werden Ansprüche nur sehr ungern niedergeschlagen. Wenn die von Dir benannten Zeugen allerdings Deine Version bestätigen, dann dürfte die Behörde wohl genug Argumente haben, um Deinem Widerspruch stattzugeben. D.h. die Zeugenfragebögen dienen vielleicht dazu, dass der zuständige Sachbearbeiter sein Gewissen beruhigt, bevor er Dir Recht gibt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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