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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis, Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
RA XDiver
Beitrag 28.01.2005, 22:39
Beitrag #501


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Zitat
Abschliesend kann ich nur feststellen, wir haben sehr schlecht ausgebildete, unfähige Juristen.


Da spricht der Fachmann. wallbash.gif

In Polemik bist Du groß, dass muss man Dir lassen.

Seid doch froh, dass zunächst eine Entscheidung des EuGH abgewartet wird. Aber Du hättest wahrscheinlich genauso (haltlos) gezetert, wenn ein (aus Eurer Perspektive) negatives Urteil gefällt worden wäre.


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Gast_Gast_thomas_*
Beitrag 28.01.2005, 22:53
Beitrag #502





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selbst vorm EUGH werdet ihr EU-führerscheininhaber(MPU-FÄLLE)verlieren!warum sollte deutschland sich ihr methoden verbieten lassen?wenn deutschland meint das gewisse leute einen eignungstest ablegen müssen dann ist es nunmal so,schließlich wollt ihr doch auch hier fahren!jedes land hat seine eigenen methoden,so ist es nunmal!
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Medusa
Beitrag 29.01.2005, 01:59
Beitrag #503


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Zuständige Führerscheinstelle

Verlegt man seinen Wohnsitz ins grenznahe EU Ausland, arbeitet jedoch weiterhin in D. Wie steht es dann um die zuständige Führerscheinstelle - müßte doch dann die im EU Ausland sein?
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strichachtdoktor
Beitrag 29.01.2005, 09:48
Beitrag #504


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Wenn man in Deutschland abgemeldet ist, dann ist nach deutscher Definition fuer die Anordnung einer Massnahme bezueglich des Fuehrerscheins jede deutsche FEB zustaendig - der Einfachheit halber die des letzten Wohnsitzes, denn da liegen Deine Akten.

Fuer die Erteilung Deiner FE ist die FEB zustaendig, in deren Zustaendigkeitsbereich Du gemeldet bist. Bist Du also in Warschau gemeldet, dann sind natuerlich auch die polnischen Behoerden fuer die Erteilung zustaendig. In Prag die tschechischen. Man darf sich aber nur dort anmelden, wo man sich tatsaechlich ueberwiegend aufhaelt - sonst ist es eine Ordnungswidrigkeit. Entziehen geht einfacher ... wink.gif Entziehen kann jede deutsche FEB (jedenfalls nach deren Meinung, also "Gebrauchsuntersagung" fuer Deutschland ohne aktuellen Anlass) bzw. jedes deutsche Gericht, in dessen Zustaendigkeitsbereich eine Straftat veruebt wurde. Es wird dann vorlaeufig entzogen, der FS zur ausstellenden Behoerde ins EU-Ausland, mit der Aufforderung "wg. XYZ" zu entziehen, geschickt.

In der Regel ist der Hauptwohnsitz aber nicht nur da, wo Du Dich aufhaelst, sondern (vor allem fuer deutsche Behoerden) da, wo Deine Familie sich aufhaelt. U.a. deshalb begruenden Studenten keinen Hauptwohnsitz im Ausland, denn ihre privaten Bindungen, ihr "Zuhause", liegt in Deutschland, wo Mama und Papa ihr Haueschen haben ... Nichtmal jemand, der ueberwiegend im Ausland das Geld fuer die Familie verdient, aber regelmaessig zu seiner Familie zurueckkehrt - einmal in der Woche, einmal im Monat - begruendet demnach im Ausland einen Wohnsitz.

Es ist sicher fraglich, wie praktikabel dieses imho ueberholte System wirklich ist. Wie ja schon gelegentlich angeschnitten, ist es in einigen Teilen Deutschlands, sogenannten "Dreilaenderecken", moeglich, in Belgien zu arbeiten, in Deutschland zur Uni zu gehen und seine Familie im eigenen Haeuschen in den Niederlanden unterzubringen - alle in einer Tour mit maximal 30 km zu erreichen. Oder Oesterreich- Tschechien- Deutschland, Frankreich- Luxemburg- Deutschland, nur um einige zu nennen, es gibt einige Ecken, wo das geht und wo das deutsche Recht etwas ueberfordert ist. Je nachdem, wie intensiv ein Studium oder eine Beschaeftigung ist und wie tolerant die familiaeren Bindungen oder persoenlichen Kontakte so etwas zulassen, kann es durchaus zu den absurdesten Konstellationen kommen. Dann waere z.B. der Hauptwohnsitz in den Niederlanden im Haeuschen, obwohl man 300 Tage im Jahr im Uni-Wohnheim uebernachtet, weil das naeher an der Arbeitsstelle in Belgien liegt, die man nach der Uni bedient ... Z.B.

Daher wird i.d.R. die Einzelfallpruefung entscheiden, was gemacht wird. Und dreimal darfst Du raten, fuer wen im Einzellfall dann entschieden wird: Im Zweifel fuer die Behoerde ...
Bisher war das eigentlich nur steuerrechtlich interessant - und da wurde seitens der Staatsanwaltschaften auch stets akribisch geprueft, in ein paar Faellen pro Jahr. Wie das bezueglich der tausende Faelle mit EU-FS gehen soll, ist mir noch nicht klar - finanziell, personell. Ausserdem ist noch fraglich, ob das intensive Ausforschen persoenlicher Gewohnheiten fuer eine Sache wie den Fuehrerschein wirklich gerechtfertigt ist ...

Auch in diesen Faellen koennten in Zukunft die Gerichte das letzte Wort haben.


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strichachtdoktor
Beitrag 29.01.2005, 09:56
Beitrag #505


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Zitat (Andreas @ 28.01.2005, 10:09)
Im übrigen interessiert kein Mensch die Vorschläge des Herrn Generalanwalt beim EuGH. Wie schon mehrfach versucht wurde dir klarzumachen, sind die Vorschläge des Generalanwaltes nicht in das Urteil eingeflossen und somit völlig unerheblich.

Andreas !!! Du enttaeuschst mich! cool.gif
Viele Sachen werden am EuGH allein von den Generalanwaelten entschieden, ansonsten sind sie an der Vorbereitung der hoechstrichterlichen Entscheidungen massgeblich beteiligt - wie man gut an einer Gegenueberstellung der Schlussantragsausfuehrungen und dem Urteil erkennen kann. Daher entbehrt Dein Einwand jeglicher Substanz. blushing.gif


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michael_mk
Beitrag 29.01.2005, 10:56
Beitrag #506


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Zitat (Andreas @ 28.01.2005, 10:09)
Zitat (Johnnie Walker @ 28.01.2005, 10:00)
Es ist nicht nachvollziehbar, daß eine Vorsitzende Richterin eines VG nicht in der Lage ist, das EuGH Urteil an Hand der 2 Leitsätzen, unter zu Hilfenahme der RN 77
und den Vorschlägen des Herrn Generalanwalt  an das Gericht auszulegen.

Die Vorsitzende Richterin am VG hat offenkundig mehr juristischen Sachverstand als du. tongue.gif

Im übrigen interessiert kein Mensch die Vorschläge des Herrn Generalanwalt beim EuGH. Wie schon mehrfach versucht wurde dir klarzumachen, sind die Vorschläge des Generalanwaltes nicht in das Urteil eingeflossen und somit völlig unerheblich.

*lol*den EUGH interessiert natürlich nur die meinung des RA Hettenbach,schon klar!
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Medusa
Beitrag 29.01.2005, 11:34
Beitrag #507


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@strichachtdoktor - Zuständigkeit

Danke für Deine detailierte Antwort, Joe. Deine Antwort klingt zwar unglaublich aber ich glaube Dir rolleyes.gif. Diese "grenzenlose" dt. Zuständigkeit erinnert mich an irgendwas aus dem letzten Jahrhundert .... ranting.gif wallbash.gif Oh Herr, lass EuGH kommen.
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Gast_luky_luke_*
Beitrag 29.01.2005, 20:59
Beitrag #508





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@ XDiver

Polemik?

Mir wäre es mit Sicherheit lieber gewesen, das VG hätte hier entschieden. So oder so. Für mich (Juristischer Laie) ist es jedenfalls nicht nachvollziehbar, das hier das VG zur keiner Urteilsfindung gekommen ist.

Sachlage ist doch:

- Kläger hat seinen Führerschein absolut legal erworben.
- Kläger kann ein Gutachten einer in einem Mitgliedsland anerkannten Begutachtungsstelle vorweisen.

Jetzt stellt sich mir immer noch die Frage? Ist das EU. Wenn das Gutachten hier nicht anerkannt wird dann bleibt doch der Europäische Gedanke auf der Strecke.
Das kanns doch nicht sein, oder?

Das VG hätte da ohne weiteres ein Urteil fällen können, was mit den EU-Richtlinien konform ist. Warum wollte es nicht?

Das gute daran ist m.E. das der EUGH auch gleich entscheiden muß, ob ein Gutachten auch aus einem anderen EU-Mitglied anerkannt werden muß, denn auch die Österreicher wollen Ihre Kinder, vor Alk`s im Verkehr schützen.
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Medusa
Beitrag 29.01.2005, 21:54
Beitrag #509


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Verlängert sich durch eine Gebrauchsuntersagung die Tilgungsfrist erneut um 15 Jahre? Wenn ja, warum? Müßte man Rechtsmittel einlegen bis zum erneuten EuGH Urteil, damit die Gebrauchsuntersagung keine rechtskräftige Entscheidung wird, und auch ein positives EuGH Urteil nichts mehr an der Untersagung ändern würde? Wenn nein, was passiert mit der Gebrauchsuntersagung nach Ablauf der Tilgungsfrist?
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Medusa
Beitrag 29.01.2005, 22:22
Beitrag #510


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Was passiert, wenn unmittelbar vor einer Gebrauchsuntersagung die EU-FE zurückgegeben wird? Wird die Geschichte ohne Folgen für die Tilgungsfrist aufgehoben? Eine EU-FE gäbe es dann ja nicht mehr, die man Gebrauchsuntersagen könnte. (Klingt seltsam, könnte aber für Leute mit bald ablaufender Tilgungsfrist eine Möglichkeit sein, eine evtl. Verlängerung der Tilgungsfrist zu vermeiden).
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Uwe W
Beitrag 30.01.2005, 01:34
Beitrag #511


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@Medusa: berechtigte Frage.

Ich würde mal sagen, dass in §28 STVG Absatz 3, wo die ins Verkehrszentralregister einzutragenden Daten aufgelistet sind, mit
Zitat
6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis durch Verwaltungsbehörden,
auch Gebrauchsuntersagungen von EU-Fahrerlaubnisssen gemeint sind.

Die Tilgungsfrist würde dann bei 10 Jahren liegen.
Die Startverzögerung um 5 Jahre nach §29 (5) müsste auch für Gebrauchsuntersagungen aufgrund mangelnder Eignung gelten.

Wenn die Gebrauchsuntersagung sich auf eine nicht mehr gültige Fahrerlaubnis (Verzicht) bezieht, dann dürfte für eine Eintragung ins VZR kein Raum vorhanden sein.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Medusa
Beitrag 30.01.2005, 02:23
Beitrag #512


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@Uwe W - Könnte also evtl. Sinn machen, trotz erneuter Kosten für FE Erteilung später in D.

Als Beispiel

EU-FE, noch Tilgungsfrist 1/2 Jahr, Gebrauchsuntersagung droht.

1/2 Jahr Tilgungszeit - Bei zurückgegebener EU-FE
15 Jahre Tilgungszeit - Bei Gebrauchsuntersagung, keine Rechtsmittel eingelegt
x Jahre Wartezeit - Bis erneutes EuGH Urteil Klarheit schafft

Wenn ich die Kosten und die umstrittene Rechtslage ignoriere hieße das dann wohl

1) Fahren bis MPU Aufforderung kommt, (Routinekontrolle etc.).

2) MPU versuchen, nicht an FS schicken lassen, und wenn negativ, abhängig von Tilgungsfrist, vor Gebrauchsuntersagung EU-FE zurückgeben. Bei langer Tilgungsfrist stattdessen Rechtsmittel gegen folgende Gebrauchsuntersagung einlegen.

Dazu noch eine Frage - Bei einem FE Antrag zieht man bei negativer MPU einfach den Antrag zurück. Wie würde sich eine versuchte MPU, keine Abgabe des Ergebnisses, bei EU-FE Rückgabe vor Gebrauchsuntersagung, auswirken? Da kann der bisherige EU-FE Inhaber ja keinen "Antrag" zurückziehen. Kurz, in dem Fall auch bei versuchter MPU keine Tilgungsverlängerung?
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Uwe W
Beitrag 30.01.2005, 02:31
Beitrag #513


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Die Rückgabe des EU-Führerscheins an die ausstellende Behörde einschließlich Verzicht auf die Fahrerlaubnis hätte in diesem Fall dieselber Wirkung wie die Rücknahme eines deutschen Führerscheinantrags:

Der deutschen Führerscheinstelle fehlt der Anlass, um einen in Flensburg eintragungspflichtigen Bescheid zu erlassen.

Zur Vermeidung von unnötigen Streitigkeiten sollte natürlich die Führerscheinstelle über die Rückgabe der ausländischen Fahrerlaubnis informiert werden.


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Medusa
Beitrag 30.01.2005, 02:57
Beitrag #514


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@Uwe W

Danke Dir für die Info.

Btw., die mehrmonatige Diskussionsteilnahme bei dieser verzwickten EU-FE Thematik müßte schon als MPU Nachweis gelten - da blickt man nur Nüchtern und mit klarem Verstand durch rofl1.gif
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Medusa
Beitrag 30.01.2005, 04:25
Beitrag #515


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@Uwe W - habe doch noch eine Nachfrage rolleyes.gif

Ist ein zeitbegrenzter Verzicht auf die EU-FE denkbar? Wenn dieser vor der Gebrauchsuntersagung erfolgt, mit Zeitbegrenzung bis Ende Tilgungsfrist, ruht dann der drohende Verwaltungsakt Gebrauchsuntersagung, und kann er nach Tilgungsfristende wieder aufgenommen werden? Ich denke an eine Abgabe der EU-FE bei der ausstellenden FS mit Begleitschreiben Richtung "Hiermit verzichte ich bis zum, (Datum Tilgungsfristende), auf das Recht von meiner EU-FE Gebrauch zu machen, und bitte die EU-FE bis zu diesem Datum meiner FS Akte beizulegen".
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Uwe W
Beitrag 30.01.2005, 04:55
Beitrag #516


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Ob ein befristeter Verzicht auf eine Fahrerlaubnis rechtlich möglich ist, hängt vom Recht des ausstellenden Landes ab.

Wenn das gehen sollte, könnte der Verzicht aber u.U. in Deutschland nicht anerkannt werden, so dass dann trotzdem eine Untersagungsverfügung folgt.

Ich denke, dass in Deutschland ein befristeter Verzicht nicht möglich ist, denn nach mehr als 2 Jahren ohne Fahrberechtigung muss man in D zumindest die Prüfungen neu machen, um den Führerschein wieder zu bekommen.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Medusa
Beitrag 30.01.2005, 05:02
Beitrag #517


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@Uwe W

Also im Zweifel lieber den teureren Weg einer späteren Neubeantragung in D. gehen. Danke Dir nochmals - jetzt kommt auch garantiert dazu keine Nachfrage mehr von mir rolleyes.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 30.01.2005, 09:42
Beitrag #518


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Mir ist das ja nicht ganz schluessig, was Uwe W. und Medusa in tiefer Nacht cool.gif diskutiert haben.

Wenn ich Inhaber einer europaeischen Fahrerlaubnis bin, die nicht von deutschen Behoerden ausgestellt wurde, dann sollte - weil die ausl. EU-FE der deutschen EU-FE gleichgestellt ist (s.a. EuGH-Urteil vom 29.4.04) - das den gleichen Effekt auf die Tilgung/Loeschung etc. haben wie eine deutsche Wiedererteilung.

Es geht ja bei der Erteilung der EU-FE nicht nur um ein Stueck Papier, was man sich "aus jedem EU-Land holen kann", sondern vor allem auch um die Rechtsfolgen fuer Inhaber solcher Papiere:

Die Fahrerlaubnis muss ohne Wenn und Aber anerkannt werden. Das bedeutet fuer mich auch, dass die Rechtsfolgen dieser FE wie die einer deutschen FE anerkannt werden muessen. Nach Ablauf der Sperrfrist (in D) wiedererteilte Fuehrerscheine haben keine aktuellen Eintragungen mehr - so soll es auch fuer die anderen EU-FE gelten.

Gehen wir mal von einer legalen Erteilung der FE im EU-Ausland aus: Einhaltung aller einschlaegigen Vorschriften, Gruende der ehemaligen Entziehung den auslaendischen Behoerden bekannt, KBA-Auszug vorgelegt, lokale MPU gemacht, Aufenthaltserlaubnis, Wohnung, Arbeit - wie in dem Fall der Gebrauchsuntersagung der AUT-FE, der jetzt beim EuGH vorgelegt wird - und daran anschliessend erneuter Rueckzug in deutsche Gefilde (wozu der Mensch zweifelsfrei ein Recht hat) mit einem internationalen/europaeischen Papier, welches die Deutschen eigentlich nur noch umzuschreiben haben.

Da muesste automatisch der Verfall der Gruende fuer den ehemaligen Entzug, wie bei einer deutschen FE, gelten - sonst waere es ja keine "Anerkennung".

Ausserdem stellt sich noch die Frage, ob jemand nicht durch eine jahrelange Teilnahme am Strassenverkehr ( die er unter Umstaenden nachweisen muesste, z.B. durch Tankquittungen etc.) auch nachweisen kann, dass er offensichtlich zum Fuehren dieser dort bewegten Verkehrsmittel geeignet ist, sofern es keinerlei Bussen oder Straftaten waehrend des Zeitraumes gab.

Die Deutschen wollen immer eine "alleinig glueckseeligmachende MPU". Der Nachweis erheblicher straffreier Zeitraeume sollte zumindest ein wichtiges Indiz fuer die Annahme einer Fahreignung darstellen. Und wie im vorliegenden Fall zur AUT/EU-FE, wenn ein positives Gutachten einer im Ausland anerkannten Stelle zur Begutachtung der Fahreignung vorliegt, was diese bejaht, kann sich Deutschland eben nicht so einfach ueber diese Bemuehungen (die ja auf eine Einsicht begruenden, dass eine Ungeeignetheit einmal vorgelegen hat, die jetzt wohl nicht mehr bestehe) des Inhabers der EU-FE hinwegsetzen.

Zumal der Inhaber der EU-FE ja bisher gar keine Moeglichkeiten hatte, legal einen deutschen Fuehrerschein zu bekommen, da er ja einen österreichischen Hauptwohnsitz hatte und somit allein die Österreicher fuer die Erteilung dieses internationalen Papiers zustaendig waren. Diese haetten wahrscheinlich eine deutsche MPU gar nicht anerkannt ...

Wenn solchermassen erteilte Fuehrerscheine also von den Deutschen nicht anerkannt werden - deren Erteilung ein Hoechstmass an verantwortungsvoller Erteilung zeigt - dann muss man es mit dem europaeischen Gedanken eben ganz wieder vergessen. Und genau das meinte der EU-GH, als er da (29.04.04) sagte, dass die gegenseitige Anerkennung der Fuehrerscheine der Schlussstein des europaeischen Systems sei und die deutschen Behoerden eben nicht berechtigt seien, EU-FE nicht anzuerkennen, weil sonst das ganze System keinen Sinn mehr mache.


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caleb
Beitrag 30.01.2005, 11:39
Beitrag #519


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Was willst du mit Tankquittungen belegen??? Das DU getankt hast?? rolleyes.gif


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Medusa
Beitrag 30.01.2005, 11:53
Beitrag #520


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@strichachtdoktor

Zitat
Mir ist das ja nicht ganz schluessig, was Uwe W. und Medusa in tiefer Nacht  cool.gif  diskutiert haben


Auf sein Recht bestehen kann je nach Tilgungsfristrestdauer dazu führen länger zu einem einem erneuten Dasein als Fußgänger gezwungen zu werden als wenn man die Rechtsklärung umgeht. Stell Dir ein halbes Jahr Resttilgungsfrist vor. Willst Du dann ein paar Jahre warten bis zum EuGH oder lieber in einem 1/2 Jahr erneut eine FE Prüfung ablegen und fahren ..
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strichachtdoktor
Beitrag 30.01.2005, 16:33
Beitrag #521


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Bei einer Restlaufzeit der Tilgungsfrist von 6 Monaten lohnt es sich natuerlich nur bedingt ...Die Zahl der Faelle, in denen es nur noch um ein halbes Jahr geht, duerfte nach meiner Schaetzung sowieso sehr gering sein.

... bei mir sind es dank neuer Tilgungsregeln noch knapp 9 Jahre und in 81/2Jahren sind es dann vielleicht nochmal 5 oder 10 Jahre mehr - man weiss nie, was den Deutschen noch so einfaellt.

Wenn man zukuenftig von mir eine MPU verlangen wird, werde ich dagegen klagen (auch w/§80VvGO natuerlich) und vielleicht ins Ausland ziehen - denn ueberall sonst auf der Welt darf ich mit meiner Karte fahren. Und in vielen Laendern gibt es sogar Arbeit ... wink.gif
Muss jeder selbst wissen, wie er es angeht.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 30.01.2005, 16:45
Beitrag #522





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http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl...ots=&resmax=100

Link zu Schlußanträgen und Urteil in RS C-476/01

Freunde,
ich empfehle die Schlußanträge in Korrelation zum Urteil zu studieren um zu den Fundamenten der Urteilsbegründung zu gelangen.

Die RN 70 der Anträge zwingt förmlich dazu die diskutierte Frage:
"Müssen deutsche Behörden eine EU-Fahrerlaubnis anerkennen"
zielführend um zu formulieren:
"Können deutsche Behörden eine EU-FE, für D, aberkennen"

Anerkannt haben die Behörden, die EU-FE in allen Pressemitteilungen, aber immer relativierend, zunächst;
dannach aber sofort die Drohung: wenn eine nach deutschem Recht erforderliche MPU nicht beigebracht wird, ist die EU-FE wieder zu entziehen.

Und hier brach's dann ab.

Welche tragfähige Rechtsgrundlage sollte es denn einem deutschen Gericht; nicht einer Behörde, ermöglichen eine zweifacher Entziehung , erst der deutschen und dann der EU Fahrerlaubnis, aufgrund ein und deselben Deliktes nach Verbüßung der Strafe und Erfüllung der gerichtlichen Maßnahmen (Sperrfrist), auszusprechen?

Weiterhin würde das bedeuten, daß eine in D gültige Fahrerlaubnis "nur" von deutschen Behörden unter Beachtung nationaler Vorschriften erteilt werden könnte!

Dieser Weg ist expliziet in RN 77 des Urteils verschlossen worden.

Überzeugt euch durch eigene Erkenntnis, daß eine EU-Faherlaubnis für deutsche Behörden, ohne neue Straftaten, unantasbar ist.

Ich denke, daß war's!

Glückauf
Johnnie

PS
Der Mensch erkennt nur das, was er zu erkennen Trieb hat;
es ist vergebliche Arbeit, Menschen etwas verständlich zu machen,
was zu verstehen sie gar keinen Drang haben.

Schelling, Von der Weltseele
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RA XDiver
Beitrag 30.01.2005, 16:54
Beitrag #523


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JW, Du machst es Dir ein wenig einfach. Das ganze ist keinesfalls so eindeutig, wie du es gerne hättest. Warum glaubst Du wohl, diskutieren wir darüber seit fast einem Jahr in unzähligen Postings? Damit Du als Erlöser kommst und uns allen die Augen öffnest? Wohl eher nicht.

Das Ganze ist nach wie vor ungeklärt und auch Du solltest am Besten erstmal abwarten, bevor du voreilige Feststellungen wie diese
Zitat
Ich denke, daß war's!


triffst.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 30.01.2005, 16:58
Beitrag #524





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Zitat (XDiver @ 30.01.2005, 16:54)
JW, Du machst es Dir ein wenig einfach. Das ganze ist keinesfalls so eindeutig, wie du es gerne hättest. Warum glaubst Du wohl, diskutieren wir darüber seit fast einem Jahr in unzähligen Postings? Damit Du als Erlöser kommst und uns allen die Augen öffnest? Wohl eher nicht.

Das Ganze ist nach wie vor ungeklärt und auch Du solltest am Besten erstmal abwarten, bevor du voreilige Feststellungen wie diese
Zitat
Ich denke, daß war's!


triffst.

Das postscriptum habe ich für Dich ausgesucht.

Grüß Dich
Johnnie
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RA XDiver
Beitrag 30.01.2005, 16:59
Beitrag #525


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Zitat
Das postscriptum habe ich für Dich ausgesucht


Merkwürdig. Ich dachte, Du hättest Ansätze der Selbsterkenntnis..... whistling.gif


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Beitrag 30.01.2005, 17:58
Beitrag #526


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Das 1/2 Jahr war nur ein Rechenbeispiel. Bei Tilgungsfristen von noch mehreren Jahren ist das natürlich uninteressant. Da würde ich nur auf jeden Fall darauf achten, dass eine Gebrauchsuntersagung keine endgültige Rechtskraft bis zum MPU EuGH Urteil bekommt. Sonst sind es unter Umständen ab Gebrauchsuntersagung wieder insgesamt 15 Jahre Tilgungsfrist.
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Medusa
Beitrag 30.01.2005, 18:10
Beitrag #527


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In welcher Form kann eine Führerscheinstelle eigentlich Kenntnis von einer EU-FE bekommen? Reicht der Anruf eines Nachbarn bei der Polizei / Führerscheinstelle, oder muß eine "Amtsperson" mit eigenen Augen die EU-FE gesehen haben? Reicht vielleicht der Verdacht wg. zugelassenem PKW auf einen anscheinend "Führerscheinlosen" Inhaber?
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Gast_Lachmalwieder_*
Beitrag 30.01.2005, 18:17
Beitrag #528





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Zitat (Medusa @ 30.01.2005, 18:10)
In welcher Form kann eine Führerscheinstelle eigentlich Kenntnis von einer EU-FE bekommen? Reicht der Anruf eines Nachbarn bei der Polizei / Führerscheinstelle, oder muß eine "Amtsperson" mit eigenen Augen die EU-FE gesehen haben? Reicht vielleicht der Verdacht wg. zugelassenem PKW auf einen anscheinend "Führerscheinlosen" Inhaber?

Von den deutschen "Herr-Lehrer- ich-weiß-was -Typen" hat schon die "Stasi" und das "Reichsicherheitshauptamt" profitiert.
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strichachtdoktor
Beitrag 30.01.2005, 19:01
Beitrag #529


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Zitat (Lachmalwieder @ 30.01.2005, 18:17)
Zitat (Medusa @ 30.01.2005, 18:10)
In welcher Form kann eine Führerscheinstelle eigentlich Kenntnis von einer EU-FE bekommen? Reicht der Anruf eines Nachbarn bei der Polizei / Führerscheinstelle, oder muß eine "Amtsperson" mit eigenen Augen die EU-FE gesehen haben? Reicht vielleicht der Verdacht wg. zugelassenem PKW auf einen anscheinend "Führerscheinlosen" Inhaber?

Von den deutschen "Herr-Lehrer- ich-weiß-was -Typen" hat schon die "Stasi" und das "Reichsicherheitshauptamt" profitiert.

Frage: Hat der deutsche Michel dazugelernt ?
Antwort: Im Prinzip ja, aber ...


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Mr.T
Beitrag 30.01.2005, 19:51
Beitrag #530


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Anlässlich einer Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses "Fahrerlaubnisrecht/Fahrlehrerrecht" (BLFA-FE/FL) am 07./08.12.2004 in Düsseldorf wurde das Thema "Konsequenzen aus dem Urteil des EUGH" erneut diskutiert.
Ergebnis u. a.:
Zitat
Auch nachträglich ist ohne erneute Auffälligkeit eine MPU anzuordnen, wenn die Eignungsbedenken noch keine 10 Jahre zurückliegen.
Bei einer nicht durchgeführten oder nicht bestandenen Begutachtung der Fahreignung entzieht die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis mit der Folge, dass nach § 3 Abs. 2 StVG das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt.

Das ist per Erlass z. B. in NRW umgesetzt worden.
Ich denke, andere Bundesländer haben das Ergebnis auch umgesetzt.


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Gruß Mr.T

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Uwe
Beitrag 30.01.2005, 19:57
Beitrag #531


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Und woher weiss sie Führerscheinstelle von der Existenz einer EU Fahrerlaubnis? Sofern die mpu noch nicht angeornet ist, fährt man immer noch legal.

Gruß Uwe


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Mit etwas Geschick kann man aus den Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, eine Treppe bauen.
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Mr.T
Beitrag 30.01.2005, 20:06
Beitrag #532


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Zitat (Uwe @ 30.01.2005, 19:57)
Und woher weiss sie Führerscheinstelle von der Existenz einer EU Fahrerlaubnis?

Z. B. durch die police.gif
Zitat
Sofern die mpu noch nicht angeornet ist, fährt man immer noch legal.

Gegenteiliges habe ich doch nicht behauptet. Aber wenn die FSST von der Existenz des EU-FS erfährt, wird die MPU angeordnet.


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michael_mk
Beitrag 30.01.2005, 20:09
Beitrag #533


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Zitat (Mr.T @ 30.01.2005, 20:06)
Zitat (Uwe @ 30.01.2005, 19:57)
Und woher weiss sie Führerscheinstelle von der Existenz einer EU Fahrerlaubnis?

Z. B. durch die police.gif
Zitat
Sofern die mpu noch nicht angeornet ist, fährt man immer noch legal.

Gegenteiliges habe ich doch nicht behauptet. Aber wenn die FSST von der Existenz des EU-FS erfährt, wird die MPU angeordnet.

und wie lange soll die frist sein um ein positives MPU-gutachten vorzulegen?ich meine ab dem bescheid der behörde!kann mir das in etwa jemand sagen?
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Uwe
Beitrag 30.01.2005, 20:25
Beitrag #534


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Zitat (michael_mk @ 30.01.2005, 20:09)
und wie lange soll die frist sein um ein positives MPU-gutachten vorzulegen?ich meine ab dem bescheid der behörde!kann mir das in etwa jemand sagen?

Wahrscheinlich die auch bei sonstigen Anlässen verhängte übliche Frist. Wie lange das im Einzelfall ist, kann ich Dir nicht sagen.

Um sich intensiv darauf vorzubereiten, wird wahrscheinlich die Zeit fehlen. Nach einer Kontrolle durch die police.gif kannst Du zeitnah mit der Auflage zur mpu rechnen.

Gruß Uwe


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Medusa
Beitrag 30.01.2005, 20:27
Beitrag #535


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Zitat (Mr.T @ 30.01.2005, 19:51)
Zitat
Auch nachträglich ist ohne erneute Auffälligkeit eine MPU anzuordnen, wenn die Eignungsbedenken noch keine 10 Jahre zurückliegen.
Bei einer nicht durchgeführten oder nicht bestandenen Begutachtung der Fahreignung entzieht die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis mit der Folge, dass nach § 3 Abs. 2 StVG das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt.


Bayern scheint da 15 Jahre zu verwenden. (Wobei das Entziehen eines ausl. Dokuments eh nicht möglich ist, ist wohl Gebrauchsuntersagung gemeint.) Hat jemand andere Infos? Andere Bundesländer?
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michael_mk
Beitrag 30.01.2005, 20:33
Beitrag #536


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Zitat (Uwe @ 30.01.2005, 20:25)
Zitat (michael_mk @ 30.01.2005, 20:09)
und wie lange soll die frist sein um ein positives MPU-gutachten vorzulegen?ich meine ab dem bescheid der behörde!kann mir das in etwa jemand sagen?

Wahrscheinlich die auch bei sonstigen Anlässen verhängte übliche Frist. Wie lange das im Einzelfall ist, kann ich Dir nicht sagen.

Um sich intensiv darauf vorzubereiten, wird wahrscheinlich die Zeit fehlen. Nach einer Kontrolle durch die police.gif kannst Du zeitnah mit der Auflage zur mpu rechnen.

Gruß Uwe

wie lange ist die übliche frist?4wochen oder länger?
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Gast_Lachmalwieder_*
Beitrag 30.01.2005, 21:25
Beitrag #537





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Zitat (Mr.T @ 30.01.2005, 19:51)
Anlässlich einer Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses "Fahrerlaubnisrecht/Fahrlehrerrecht" (BLFA-FE/FL) am 07./08.12.2004 in Düsseldorf wurde das Thema "Konsequenzen aus dem Urteil des EUGH" erneut diskutiert.
Ergebnis u. a.:
Zitat
Auch nachträglich ist ohne erneute Auffälligkeit eine MPU anzuordnen, wenn die Eignungsbedenken noch keine 10 Jahre zurückliegen.
Bei einer nicht durchgeführten oder nicht bestandenen Begutachtung der Fahreignung entzieht die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis mit der Folge, dass nach § 3 Abs. 2 StVG das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt.

Das ist per Erlass z. B. in NRW umgesetzt worden.
Ich denke, andere Bundesländer haben das Ergebnis auch umgesetzt.

Wird das auch wieder in Luxemburg verschrottet? Wenn nein, warum nicht? Sind doch alles natinale Gesetze und Verordnungen, die wo nix zählen bei der EU!!!!
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Mr.T
Beitrag 30.01.2005, 21:31
Beitrag #538


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Zitat (Lachmalwieder @ 30.01.2005, 21:25)
Wird das auch wieder in Luxemburg verschrottet? Wenn nein, warum nicht? Sind doch alles natinale Gesetze und Verordnungen, die wo nix zählen bei der EU!!!!

Bist du da vollkommen sicher?


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Gruß Mr.T

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Gast_Lachmalwieder_*
Beitrag 30.01.2005, 21:34
Beitrag #539





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Zitat (Mr.T @ 30.01.2005, 21:31)
Zitat (Lachmalwieder @ 30.01.2005, 21:25)

Wird das auch wieder in Luxemburg verschrottet?  Wenn nein, warum nicht? Sind doch alles natinale Gesetze und Verordnungen, die wo nix zählen bei der EU!!!!

Bist du da vollkommen sicher?

War doch nur ne Frage!
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Peter Lustig
Beitrag 30.01.2005, 21:45
Beitrag #540


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So lächerlich finde ich das nicht. wink.gif

Man kann mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, dass die Juristen im Bundesverkehrsministerium sowie in den Länderverkehrsminsterien sich hier u.a. auch in Brüssel, Straßburg oder Luxemburg informiert und rückversichert haben, bevor sie die entsprechenden Schreiben an den nachgeordneten Bereich losgelassen haben. Wer blamiert sich schon gerne? whistling.gif
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Gast_luky_luke_*
Beitrag 30.01.2005, 21:56
Beitrag #541





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@ Peter Lustig

siehe Urteil vom 29.04 - Felix Kapper... whistling.gif
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Medusa
Beitrag 30.01.2005, 22:10
Beitrag #542


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Zitat (Medusa @ 30.01.2005, 18:10)
In welcher Form kann eine Führerscheinstelle eigentlich Kenntnis von einer EU-FE bekommen? Reicht der Anruf eines Nachbarn bei der Polizei / Führerscheinstelle, oder muß eine "Amtsperson" mit eigenen Augen die EU-FE gesehen haben? Reicht vielleicht der Verdacht wg. zugelassenem PKW auf einen anscheinend "Führerscheinlosen" Inhaber?

Hat keiner eine Antwort darauf? XDiver, Uwe W, Andreas, Peter Lustig?
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RA XDiver
Beitrag 30.01.2005, 22:16
Beitrag #543


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Ich bin nun kein Verwaltungsspezi, aber m.E. könnte theoretisch tatsächlich ein unfreundlicher Nachbar reichen. Im Zweifel reicht ja der Kommentar, er habe Dich Autofahren sehen und wäre der Ansicht, Du hättest keinen FS (oder aber, er habe Deinen tschechischen FS gesehen).

Unbedingt vom Erfordernis einer Amtsperson auszugehen, würde ich verneinen. Aber vielleicht kann Dir das einer unserer Verwaltungsfachleute ja genauer sagen. wavey.gif


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Medusa
Beitrag 30.01.2005, 22:25
Beitrag #544


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Zitat
Aber vielleicht kann Dir das einer unserer Verwaltungsfachleute ja genauer sagen. wavey.gif


Wäre schon das zu wissen wavey.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 31.01.2005, 00:41
Beitrag #545


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Zitat (Mr.T @ 30.01.2005, 19:51)
Anlässlich einer Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses "Fahrerlaubnisrecht/Fahrlehrerrecht" (BLFA-FE/FL) am 07./08.12.2004 in Düsseldorf wurde das Thema "Konsequenzen aus dem Urteil des EUGH" erneut diskutiert.
Ergebnis u. a.:
Zitat
Auch nachträglich ist ohne erneute Auffälligkeit eine MPU anzuordnen, wenn die Eignungsbedenken noch keine 10 Jahre zurückliegen.
Bei einer nicht durchgeführten oder nicht bestandenen Begutachtung der Fahreignung entzieht die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis mit der Folge, dass nach § 3 Abs. 2 StVG das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt.

Das ist per Erlass z. B. in NRW umgesetzt worden.
Ich denke, andere Bundesländer haben das Ergebnis auch umgesetzt.

Soso,
das besteht also seit knapp 2 Monaten und bis heute hat man nichts in "Funk und Fernsehen" dazu vernommen ?
Nicht, dass ich die Meldung anzweifeln wuerde, aber man darf sich ja zumindest wundern. huh.gif
Es bedeutet im Prinzip die Ausserkraftsetzung der Wirkungen eines EU-Fuehrerscheines fuer all´ diejenigen, die auch schon vor dem EuGH-Urteil von genau den Vorgehensweisen betroffen waren, die der EuGH geruegt hat - nur dass das Kind jetzt einen anderen Namen hat! thumbdown.gif
Nicht, dass ich mich darueber wundern wuerde, aber man darf ja zumindest die Rechtmaessigkeit mal anzweifen ... dribble.gif


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Gast_Lachmalwieder_*
Beitrag 31.01.2005, 08:18
Beitrag #546





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Zitat (Peter Lustig @ 30.01.2005, 21:45)
So lächerlich finde ich das nicht. wink.gif 

Man kann mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, dass die Juristen im Bundesverkehrsministerium sowie in den Länderverkehrsminsterien sich hier u.a. auch in Brüssel, Straßburg oder Luxemburg informiert und rückversichert haben, bevor sie die entsprechenden Schreiben an den nachgeordneten Bereich losgelassen haben. Wer blamiert sich schon gerne? whistling.gif

Es ist schlimmer. Die Obrigkeit belügt und manipuliert den Untertan wie immer.

Beweis:
Der Bundesverkehrs-Ober-Guru, Leiter des Referats: Führerscheinrcht Christian Weibrecht erklärte schon im August 2004, daß diese Anordnungen umstritten seien und eine Lösung in der 3. FS-Richtlinie beabsichtigt wären.

Aber sie brechen Recht ja für den guten Zweck ""Verkehrssicherheit" und der heiligt ja die Mittel meinte schon der gute Iggi vor 500 Jahren.
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 31.01.2005, 15:12
Beitrag #547





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http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s2092.pdf

Link zur 3. Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 9. August 2004, die am 1. Februar 2005 in Kraft tritt.

Demnach wird §28, der doch nach dem Kapper Urteil obsolet geworden ist unverändert übernommen!!!


§ 28 (4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis


4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.


Ist die Berliner Republik aus der EU ausgetreten oder hat die Republik nur die Mitgliedschaft im EU-Rechtsystem gekündigt.

Vieleicht ist sie jetzt eine Bananen-Republik in der jeder pfeift wie er will!!!

Als Laie bitte ich um Aufklärung durch Verwaltungsfachwirte.

Danke und Grüße
Johnnie
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Angel
Beitrag 31.01.2005, 15:23
Beitrag #548


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Habe vor ein paar Monaten meinen Führerschein in CZ gemacht. Nun habe ich heute von meinem Landratsamt die Aufforderung bekommen bis April zur MPU zu gehen. Hat schon jemand Erfahrungen in so einem Fall wie soll ich mich jetzt verhalten?
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Rolrick
Beitrag 31.01.2005, 15:36
Beitrag #549


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Zitat (Angel @ 31.01.2005, 15:23)
Habe vor ein paar Monaten meinen Führerschein in CZ gemacht. Nun habe ich heute von meinem Landratsamt die Aufforderung bekommen bis April zur MPU zu gehen. Hat schon jemand Erfahrungen in so einem Fall wie soll ich mich jetzt verhalten?

Hi,

nun das ist eine "unerfreuliche" Nachricht.

Aber sage mir doch bitte einmal, bist du mal angehalten worden? Oder wie konnte die FSST vom Besitz einer EU-FS erfahren?
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Gast_Guest_*
Beitrag 31.01.2005, 15:37
Beitrag #550





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Schaut bitte mal unter anwalt24.de/rechtsnews/artikel/60654
Karollus(?) zur EU-weiten Anerkennung von Führerscheinen nach der EuGH-Entscheidung Felix Kapper vom 28.1.05

Habe den Ausschnitt nicht hier hin bekommen blushing.gif

Vielen Dank
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