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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis, Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Gast_Roland_*
Beitrag 21.01.2005, 18:00
Beitrag #241





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Zu den ersten MPU-Anordnungen über die man ja auch hier im Forum langsam was mitkriegt ist noch ein interessanter Aspekt zu bedenken:
OK ob das alles erstmal rechtens iss usw. kann man sicherlich im Moment noch nich sagen, die probierens halt jetztmal und der eine oder andere Anwalt wird sich bestimmt freuen. Also ich hab auf alle Fälle ne Rechtsschutzversicherung und wenns mich erwischt dann werden wir mal sehen.
Aber angenommen diese MPU-Anordnung wäre rechtens und ich bekomme einen Vermerk in meinen CZ-Schein dass ich mit diesem nicht in der BRD fahren darf. Wie verhält sichs denn dann mit dieser ominösen 10-Jahres Frist. Bei mir wäre es so dass ich in 3 Jahren theoretisch auch wieder nen deutschen Schein machen könnt. Läuft diese 10-Jahres Frist dann wieder von neuem los ???? Weil ich ab hier wieder neue Eintragungen habe ?????
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michael_mk
Beitrag 21.01.2005, 18:15
Beitrag #242


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Zitat (XDiver @ 21.01.2005, 17:40)
Zitat
Es gibt zum einen nur eine Handvoll dieser Anordnungen in BY und BW und zum anderen wurde die Aufforderung in jedem Fall dankend abgelehnt und Widerspruch gegen den VA eingelegt. Eine Verurteilung wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis ist bekanntlich nicht mehr möglich. Seine Fahreignung hat der FS Besitzer schon bei der ausländischen Fahrschule unter Beweis gestellt. Somit drehen sich die EU FS Gegner seit einem halben Jahr im Kreis ohne auch nur einen einzigen Sieg landen zu können.


Da spricht wieder jemand der Ahnung hat.

Wenn Du hier mal ein wenig mitgelesen hättest wüsstest Du, dass es sehr wohl bereits rechtskräftige Nutzungsuntersagungen in D gibt.

Und auch für Dich speziell nochmal die Info:

Gegen eine MPU-Aufforderung kann man keinen Widerspruch einlegen, da diese keinen VA darstellt.
Fährt man trotz Nutzungsuntersagung in D ist dies immer noch eine Straftat nach § 21 StVG.

sehe ich anders,gegen die MPU kann ich keine beschwerde einreichen,aber gegen die untersagung mit diesem führerschein zu fahren kann ich mich sehr wohl wehren!und eine anklage wegen fahren ohne fahrerlaubnis?mit sicherheit nicht,ich habe einen gültigen führerschein laut dem EUGH,darauf berufe ich mich,fertig aus!!!!
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Medusa
Beitrag 21.01.2005, 18:19
Beitrag #243


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@XDiver (Bin auch gespannt auf Deine Meinung zur Variante 1) wavey.gif


Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

III. Register

2. Verkehrszentralregister

§ 63 Vorzeitige Tilgung

(1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung entzogen oder aus den gleichen Gründen versagt, ist die Eintragung mit dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen.

(2) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, von anfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden sowie von Maßnahmen nach § 94 der Strafprozeßordnung sind zu tilgen, wenn die betreffenden Entscheidungen aufgehoben wurden.
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Andreas
Beitrag 21.01.2005, 20:11
Beitrag #244


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Zitat (michael_mk @ 21.01.2005, 18:15)
sehe ich anders,gegen die MPU kann ich keine beschwerde einreichen,aber gegen die untersagung mit diesem führerschein zu fahren kann ich mich sehr wohl wehren!und eine anklage wegen fahren ohne fahrerlaubnis?mit sicherheit nicht,ich habe einen gültigen führerschein laut dem EUGH,darauf berufe ich mich,fertig aus!!!!

Das siehst du aber falsch. Wenn du einer MPU-Aufforderung nicht nachkommst, folgt eine Untersagung der Nutzung des Ausländischen FS in Deutschland. Dieser Bescheid wird i. d. R. mit einer sofortigen Vollziehung versehen, d. h. trotz eines Widerspruches gegen diesen Bescheid hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Jede Fahrt ab der Zustellung dieses Bescheides wäre somit eine Straftat = Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das ist Fakt!! rolleyes.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 21.01.2005, 20:17
Beitrag #245


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Zitat (Andreas @ 21.01.2005, 20:11)
Zitat (michael_mk @ 21.01.2005, 18:15)
sehe ich anders,gegen die MPU kann ich keine beschwerde einreichen,aber gegen die untersagung mit diesem führerschein zu fahren kann ich mich sehr wohl wehren!und eine anklage wegen fahren ohne fahrerlaubnis?mit sicherheit nicht,ich habe einen gültigen führerschein laut dem EUGH,darauf berufe ich mich,fertig aus!!!!

Das siehst du aber falsch. Wenn du einer MPU-Aufforderung nicht nachkommst, folgt eine Untersagung der Nutzung des Ausländischen FS in Deutschland. Dieser Bescheid wird i. d. R. mit einer sofortigen Vollziehung versehen, d. h. trotz eines Widerspruches gegen diesen Bescheid hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Jede Fahrt ab der Zustellung dieses Bescheides wäre somit eine Straftat = Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das ist Fakt!! rolleyes.gif

Dem kann man nur zustimmen.
Zwar ist es moeglich, gegen den Sofortvollzug Widerspruch einzulegen, das bringt aber nicht viel. Denn erstens dauert es eine Weile, bis das entschieden ist und in der Zeit darfst Du nicht fahren und zweitens steht Deinem Interesse das allueberragende Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Strassenverkehr entgegen - und da hast Du kaum eine Chance.


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michael_mk
Beitrag 21.01.2005, 20:25
Beitrag #246


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Zitat (Andreas @ 21.01.2005, 20:11)
Zitat (michael_mk @ 21.01.2005, 18:15)
sehe ich anders,gegen die MPU kann ich keine beschwerde einreichen,aber gegen die untersagung mit diesem führerschein zu fahren kann ich mich sehr wohl wehren!und eine anklage wegen fahren ohne fahrerlaubnis?mit sicherheit nicht,ich habe einen gültigen führerschein laut dem EUGH,darauf berufe ich mich,fertig aus!!!!

Das siehst du aber falsch. Wenn du einer MPU-Aufforderung nicht nachkommst, folgt eine Untersagung der Nutzung des Ausländischen FS in Deutschland. Dieser Bescheid wird i. d. R. mit einer sofortigen Vollziehung versehen, d. h. trotz eines Widerspruches gegen diesen Bescheid hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Jede Fahrt ab der Zustellung dieses Bescheides wäre somit eine Straftat = Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das ist Fakt!! rolleyes.gif

ich habe eine gültige fahrerlaubnis,das ist fakt!sollte mir die führerscheinbehörde untersagen mit diesem führerschein zu fahren dann sehe ich mich gezwungen dagegen zu weheren,denn der EUGH hat gesagt das der eu-führerschein in jedem eu-land"ohne wenn und aber"gültig ist!da kann deutschland nicht einfach sagen das ich diesen führerschein wegen eignungszweifel nicht benutzen darf.der EUGH hätte auch sagen können das diese eu-führerscheine nur gültig sind wenn in gewissen ländern keine eignungszweifel mehr bestehen,aber genau dies hat er nicht gesagt!zur not klage ich bis zum EUGH,siehe kapper!spätestens dort werde ich dann von der straftat des fahrens ohne gültige fahrerlaubnis freigesprochen,zu 99%!denn ich habe einen gültigen führerschein der anerkannt werden"MUSS"aber wie gesagt,das ist nur meine persönliche meinung.
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Andreas
Beitrag 21.01.2005, 20:32
Beitrag #247


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Zitat (michael_mk @ 21.01.2005, 20:25)
denn ich habe einen gültigen führerschein der anerkannt werden"MUSS"aber wie gesagt,das ist nur meine persönliche meinung.

Das stimmt, aber mehr als deine persönliche Meinung ist es wirklich nicht. Aber wenn du unbedingt mit deinem Dickschädel durch die Wand willst, kannst du gerne bei einer evtl. Nutzungsuntersagung in D weiter fahren. Du glaubst nicht wie schnell du in diesem Fall die police.gif und ein Strafverfahren auf dem Hals hast.

P.S. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine vorsätzliche Straftat, da zahlt dann auch keine Rechtschutzversicherung.


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michael_mk
Beitrag 21.01.2005, 20:41
Beitrag #248


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Zitat (Andreas @ 21.01.2005, 20:32)
Zitat (michael_mk @ 21.01.2005, 20:25)
denn ich habe einen gültigen führerschein der anerkannt werden"MUSS"aber wie gesagt,das ist nur meine persönliche meinung.

Das stimmt, aber mehr als deine persönliche Meinung ist es wirklich nicht. Aber wenn du unbedingt mit deinem Dickschädel durch die Wand willst, kannst du gerne bei einer evtl. Nutzungsuntersagung in D weiter fahren. Du glaubst nicht wie schnell du in diesem Fall die police.gif und ein Strafverfahren auf dem Hals hast.

P.S. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine vorsätzliche Straftat, da zahlt dann auch keine Rechtschutzversicherung.

ich habe einen guten"bekannten rechtsanwalt",der übrigens ganz meiner meinung ist!den namen brauche ich wohl nicht zu nennen.versteh mich nicht falsch andreas,ich höre immer sehr gerne deine meinung,nur in diesem fall ist meine meinung eine andere,man wird sehen was draus wird!
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Andreas
Beitrag 21.01.2005, 20:44
Beitrag #249


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Zitat (michael_mk @ 21.01.2005, 20:41)
ich habe einen guten"bekannten rechtsanwalt",der übrigens ganz meiner meinung ist!den namen brauche ich wohl nicht zu nennen.versteh mich nicht falsch andreas,ich höre immer sehr gerne deine meinung,nur in diesem fall ist meine meinung eine andere,man wird sehen was draus wird!

Der "bekannte RA" ist auch kein allwissender Heilsbringer der nun alles zum besseren kehrt. tongue.gif


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Medusa
Beitrag 21.01.2005, 20:45
Beitrag #250


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@Andreas

Zitat
Fahren ohne Fahrerlaubnis


hatte man das nicht auch Herrn Kapper vorgeworfen? .. rofl1.gif

( Sorry, konnte nicht anders )
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michael_mk
Beitrag 21.01.2005, 20:57
Beitrag #251


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Zitat (Medusa @ 21.01.2005, 20:45)
@Andreas

Zitat
Fahren ohne Fahrerlaubnis


hatte man das nicht auch Herrn Kapper vorgeworfen? .. rofl1.gif

( Sorry, konnte nicht anders )

genau darauf wollte ich hinaus tongue.gif
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Andreas
Beitrag 21.01.2005, 21:12
Beitrag #252


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Zitat (michael_mk @ 21.01.2005, 20:57)
genau darauf wollte ich hinaus tongue.gif

Wenn du es unbedingt riskieren willst, nur zu. Aber wie gesagt, bei einer vorsätzlichen Straftat zahlt keine Rechtschutzversicherung. whistling.gif


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michael_mk
Beitrag 21.01.2005, 21:16
Beitrag #253


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Zitat (Andreas @ 21.01.2005, 21:12)
Zitat (michael_mk @ 21.01.2005, 20:57)
genau darauf wollte ich hinaus tongue.gif

Wenn du es unbedingt riskieren willst, nur zu. Aber wie gesagt, bei einer vorsätzlichen Straftat zahlt keine Rechtschutzversicherung. whistling.gif

straftat?denke ich nicht,denn der EUGH hat ja gesagt das diese fahrerlaubnis ohne wenn und aber gültig ist,RA SÄFTEL ist sich sicher das ich nicht belangt werden kann.sorry andreas,aber ich vertraue meinen rechtsanwalt.
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michael_mk
Beitrag 21.01.2005, 21:18
Beitrag #254


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achso,es gibt auch rechtschutzversicherungen die zahlen auch bei straftaten,natürlich ist der monatliche beitrag wesentlich höher.falls du mir nicht glauben möchtest@andreas dann poste ich gerne den link dieser versicherung wink.gif
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Andreas
Beitrag 21.01.2005, 21:20
Beitrag #255


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Es geht hier um eine vorsätzliche Straftat, bei einer solchen Tat zahlt keine Rechtschutzversicherung.


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Medusa
Beitrag 21.01.2005, 21:34
Beitrag #256


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Zitat
vorsätzliche Straftat


Ist vor einem erneuten EUGH Urteil wohl noch Zweifelhaft, wer - Fahrer oder Führerscheinstelle - sich unrechtmäßig verhält. In den dt. Verwaltungsverfahren hängt es dann davon ab wie die Rechtsschutzversicherung die Erfolgsaussichten sieht. Für das EUGH Verfahren zahlt eine Rechtsschutz glaube ich nicht - da müssen wir wohl sammeln rolleyes.gif
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michael_mk
Beitrag 21.01.2005, 21:38
Beitrag #257


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Zitat (Andreas @ 21.01.2005, 21:20)
Es geht hier um eine vorsätzliche Straftat, bei einer solchen Tat zahlt keine Rechtschutzversicherung.

laut meinem anwalt ist es ebend nicht eine vorsätzliche straftat,andreas!
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Andreas
Beitrag 21.01.2005, 21:55
Beitrag #258


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Wie man beim Vorliegen einer offiziell zugestellten behördlichen Nutzungsuntersagung noch von Fahrlässigkeit ausgehen kann, bleibt wohl das Geheimnis deines RA. Vielleicht hast du da aber auch einiges falsch verstanden. dry.gif


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Medusa
Beitrag 21.01.2005, 22:00
Beitrag #259


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Zitat
offiziell zugestellten behördlichen Nutzungsuntersagung noch von Fahrlässigkeit


Rechtmäßigkeit der Untersagung ist umstritten .. was hat das mit "Fahrlässigkeit" zu tun?
Das Delikt heißt "vorsätzliches Fahren" - zu Recht oder Unrecht erfolgt ist strittig.
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Medusa
Beitrag 21.01.2005, 22:10
Beitrag #260


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Zur Erinnerung:

KOLLISION ZWISCHEN GEMEINSCHAFTSRECHT UND NATIONALEM RECHT

Das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht ist aber auch dadurch gekennzeichnet, daß sich die Gemeinschaftsrechtsordnung und die nationalen Rechtsordnungen gelegentlich „feindlich“ gegenüberstehen. Man spricht insoweit von einer Kollision zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht. Eine derartige Situation tritt immer dann auf, wenn eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts für die Gemeinschaftsbürger unmittelbare Rechte und Pflichten begründet und inhaltlich mit einer Norm des nationalen Rechts in Widerspruch steht. Hinter dieser scheinbar so einfachen Problemlage verbergen sich zwei Grundsatzfragen des Aufbaus der EG, deren Beantwortung zum Prüfstein der Existenz der Gemeinschaftsrechtsordnung werden sollte: die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts und der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor entgegenstehendem nationalem Recht.

Die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts

Die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts besagt, daß das Gemeinschaftsrecht neben den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten auch den Gemeinschaftsbürgern unmittelbar Rechte verleiht und Pflichten auferlegt.

siehe hier
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strichachtdoktor
Beitrag 21.01.2005, 23:20
Beitrag #261


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Es gibt da die Sache mit den Verwaltungsakten, die auch dann unmittelbare Wirkung haben, wenn sie rechtswidrig sind.

Ich denke, dass das auf eine vorlaeufige Nutzungsuntersagung genauso zutreffen koennte, wie auf einen Fuehrerschein ...

Was ich damit sagen will: Nachdem die deutsche Behoerde entzogen/untersagt hat, ist die Karte fuer Deutschland erstmal unbrauchbar und Führen eines Kfz auf deutschem Boden "Fahren ohne Fahrerlaubnis", ob die Behoerde nun zu Recht oder rechtswidrig untersagt hat, egal. Wahrscheinlich kann dann das Gericht, was wegen "Fahren ohne" verurteilen soll, den EuGH anrufen ...
... wie bei Kapper.

Es ist schwerlich vorstellbar, dass man sich erfolgreich ueber solche Massnahmen wie eine Untersagung hinwegsetzen kann - der Staat ist da erstmal am laengeren Hebel und es wird nur der Gerichtsweg bleiben um das abschliessend zu klaeren.

So oder so aehnlich stelle ich mir das vor. Ich waere jedenfalls vorsichtig, was das Fahren mit einem nutzungsuntersagtem Fuehrerschein angeht. Nur mal angenommen, es passiert bei so einer Fahrt etwas, waere man extrem in Erklaerungsnot. Und ich denke - schon wieder wie Andreas, hoffentlich wird das nicht Gewohnheit - dass keine Versicherung der Welt einem in so einem Fall beistehen wird ...


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Uwe W
Beitrag 21.01.2005, 23:32
Beitrag #262


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Es ist so, wie von @Andreas und @strichachtdoktor beschrieben:

Der EUGH hat bestimmte Aussagen in §28 FeV für mit dem EU-Recht unvereinbar erklärt. Diese Rechtsvorschrift ist damit nur noch in einer modifizierten Form gültig.

Verwaltungsakte (wie z.B. Nutzungsuntersagungen) sind dagegen auch dann verbindlich, wenn sie rechtswidrig sind.
Dem Betroffenen bleibt dann nur der Verwaltungsrechtsweg, um den Verwaltungsakt anzufechten.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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RA XDiver
Beitrag 22.01.2005, 00:36
Beitrag #263


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@ Medusa

Bezogen auf Deine sog. Variante 1: Was möchtest Du denn jetzt genau wissen? So ganz erschließt sich mir Dein Beitrag nicht. Primär wäre interessant, ob Du damit meinst, dass die Löschung nach 15 Jahren nicht erfolgte oder wann soll sie nicht erfolgt sein?

Ich bitte um Präzisierung.


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Medusa
Beitrag 22.01.2005, 01:04
Beitrag #264


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@Xdiver

Sog. Altfall, vor Rechtsänderung Tilgungsfristen

Beispiel: Tatzeitpunkt vor 13 Jahren, im VZR keinerlei Einträge mehr. Lokale FS hat im Widerspruch zu §2 Abs.9 StVA noch nicht gelöscht.
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RA XDiver
Beitrag 22.01.2005, 01:06
Beitrag #265


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Zitat
Tatzeitpunkt 1991, im VZR keinerlei Einträge mehr.


Verzeih mir, wenn ich nochmal nachfrage, aber Du bist Dir sicher, dass die Eintragung von 1991 nicht mehr existent ist? Wenn keine neue FE beantragt wurde, wäre Löschzeitpunkt 2006.... think.gif


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Medusa
Beitrag 22.01.2005, 01:09
Beitrag #266


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VZR Auszug liegt vor. Absolut nichts mehr drin.
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RA XDiver
Beitrag 22.01.2005, 01:12
Beitrag #267


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Ok, wenn Du erlaubst, kümmer mich morgen um die Angelegenheit. wink.gif

Dann kommt auch eine Kommentierung zu § 63 FeV, soweit mir das ohne Literatur (da komme ich erst nächste Woche wieder ran, man hat ja nicht alles zuhause) möglich ist. Weiteres dazu dann ggf. kommende Woche.

Nacht zusammen..... wavey.gif


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Medusa
Beitrag 22.01.2005, 01:15
Beitrag #268


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@Xdiver

Danke Dir und wünsch Dir auch eine gute Nacht smile.gif
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Cabarete
Beitrag 22.01.2005, 06:38
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Na Gott sei Dank ist der Andreas wieder da, und die Langeweile hat ein Ende.
Schönes Wochenende. Cab.
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Natrix20
Beitrag 22.01.2005, 12:34
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Hallo alle miteinander,
ich hätte mal eine Frage wegen der Zustellung einer MPu Auflage oder besser wegen einer Nutzungsuntersagung.
Was wäre wenn derjenige nicht mit einem deutschen Wohnsitz anzutreffen wäre?
Wie würde dann diese Aufforderung zugestellt werden???
Gruss Natrix
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RA XDiver
Beitrag 22.01.2005, 13:33
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Was wäre wenn derjenige nicht mit einem deutschen Wohnsitz anzutreffen wäre?


Wenn der Wohnsitz des Empfängers (ggf. im Ausland) nicht zu ermitteln ist, wird die Untersagung öffentlich zugestellt (d.h. durch Aushang im Rathaus). Dies gilt dann genauso, als wenn die Zustellung den Empfänger erreicht hätte..


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michael_mk
Beitrag 22.01.2005, 14:30
Beitrag #272


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Zitat (XDiver @ 22.01.2005, 13:33)
Zitat
Was wäre wenn derjenige nicht mit einem deutschen Wohnsitz anzutreffen wäre?


Wenn der Wohnsitz des Empfängers (ggf. im Ausland) nicht zu ermitteln ist, wird die Untersagung öffentlich zugestellt (d.h. durch Aushang im Rathaus). Dies gilt dann genauso, als wenn die Zustellung den Empfänger erreicht hätte..

ja super,wie soll der betroffen das mitbekommen?
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RA XDiver
Beitrag 22.01.2005, 14:38
Beitrag #273


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Zitat
ja super,wie soll der betroffen das mitbekommen?


Durch Freunde und Bekannte oder wen auch immer (oder eben gar nicht). Das ist allerdings nicht das Problem der Behörde. Wer verschwindet, ohne Spuren zu hinterlassen, der muss mit den Folgen leben.

Zweck dieser Zustellungsart ist es halt, das der Empfänger die Wirksamkeit von Verwaltungsakten oder sonstiger, empfangsbedürftiger Schriftstücke mit Rechtswirkung nicht dadurch torpedieren kann, dass er einfach verschwindet. Ginge das, meldet man sich einfach vom Wohnort ab, wenn man unangenehme Behördenpost erwartet und könnte so jedenfalls (im Zweifel sogar ohne den Wohnort zu wechseln) deren Wirksamkeit ausbremsen.

Dies ist nicht im Sinne des Erfinders, so dass die öffentliche Zustellung legitim ist.


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Gast_mungo_*
Beitrag 22.01.2005, 14:50
Beitrag #274





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Hallo,

@Sven
Zitat
Meint ihr es ist besser für mich das ich den FS so schnell wie möglich umschreiben lassen sollte.


natürlich auch an alle anderen tongue.gif

schonmal daran gedacht, das es auch nach hinten los gehen kann mit dem Umschreiben?
Dann ist ja Deutschland das ausstellende Land der FE ! Somit könnten die den auch komplett einziehen, falls MPU nicht gemacht wird. Und nicht nur das fahren in DE untersagen. Dann darfst man nämlich nirgends mehr fahren, weil man keine FE mehr hätte.

gruss mungo
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michael_mk
Beitrag 22.01.2005, 14:59
Beitrag #275


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Zitat (mungo @ 22.01.2005, 14:50)
Hallo,

@Sven
Zitat
Meint ihr es ist besser für mich das ich den FS so schnell wie möglich umschreiben lassen sollte.


natürlich auch an alle anderen tongue.gif

schonmal daran gedacht, das es auch nach hinten los gehen kann mit dem Umschreiben?
Dann ist ja Deutschland das ausstellende Land der FE ! Somit könnten die den auch komplett einziehen, falls MPU nicht gemacht wird. Und nicht nur das fahren in DE untersagen. Dann darfst man nämlich nirgends mehr fahren, weil man keine FE mehr hätte.

gruss mungo

schön das du es auch schon bemerkt hast unsure.gif
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Gast_mungo_*
Beitrag 22.01.2005, 15:45
Beitrag #276





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hallo

@michael_mk

Zitat
schön das du es auch schon bemerkt hast 


hab ich was überlesen? Stand das schon irgendwo? Falls ja, sorry sad.gif

mungo
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michael_mk
Beitrag 22.01.2005, 17:29
Beitrag #277


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Zitat (mungo @ 22.01.2005, 15:45)
hallo

@michael_mk

Zitat
schön das du es auch schon bemerkt hast 


hab ich was überlesen? Stand das schon irgendwo? Falls ja, sorry sad.gif

mungo

das wurde hier schon des öfteren erwähnt,schon okay tongue.gif
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 22.01.2005, 18:47
Beitrag #278





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Gefälschte Führerscheine aus CZ

***Anm. Moderator***

Link "klickbar" gemacht. Um den Link darzustellen, mußt du die Schaltfläche "http://" betätigen und dort den Link einfügen.
wink.gif

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 22.01.2005, 19:45
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strichachtdoktor
Beitrag 22.01.2005, 19:36
Beitrag #279


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Gefaelschte Fuehrerscheine hat es aus CZ wohl eine ganze Menge gegeben ...
Es gab eine Zeit, da haben sich bei mir ein Dutzend CZ-Schein-Vermittler per E-Mail gemeldet. Und ich bin so froh, dass ich die Karte in PL gemacht habe ... huh.gif


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"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 22.01.2005, 19:53
Beitrag #280





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Auszug aus den Schlußanträgen des Generalanwalts vom 16.10.2003 in der REchtssache C-476/01 (Kapper)

78.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) wie folgt zu beantworten:

1. Die Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins deshalb zu versagen, weil nach seiner Auffassung der Führerscheininhaber im ausstellenden Mitgliedstaat bei der Ausstellung des Führerschein keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte.


2. Dagegen kann ein Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie eine solche Anerkennung versagen, wenn seine zuständigen Stellen gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, solange diese Maßnahme noch nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind.

Ende des Auszugs


Das bedeutet, die Maßnahme der FE - Entziehung und der vom Gericht ausgesprochenen Sperrfrist vor deren Ende keine FE erteilt werden darf, ist mit Ende der Sperrfrist erschöpft

Den Rest lesen Sie bitte in RN 77 des Kapper Urteils nach.

Ein deutscher Verwaltungsrichter beugt Recht oder hat sein Fach nicht gelernt, der hieraus entnimmt, daß die FE-Behörde das Recht hätte für eine EU-Fahrlerlaubnis, ausgestellt nach Ende der Sperrfrist, eine Untersagungsverfügung für Deutschland aufgrund fehlender MPU auszusprechen.

Glückauf
Johnnie
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RA XDiver
Beitrag 22.01.2005, 19:58
Beitrag #281


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Zitat
Ein deutscher Verwaltungsrichter beugt Recht oder hat sein Fach nicht gelernt, der hieraus entnimmt, daß die FE-Behörde das Recht hätte für eine EU-Fahrlerlaubnis, ausgestellt nach Ende der Sperrfrist, eine Untersagungsverfügung für Deutschland aufgrund fehlender MPU auszusprechen.


Ich denke nicht, dass Dir als (vermutlich) juristischem Laien das Recht zusteht, die Befähigung eines Richters oder gar eine Straftat desselben zu unterstellen. Dies gilt um so mehr, als die Rechtsfrage noch nicht abschließend klar ist. Ich bitte doch um eine gemäßigtere Wahl des Ausdrucks.


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Andreas
Beitrag 22.01.2005, 20:08
Beitrag #282


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Zitat
Ich denke nicht, dass Dir als (vermutlich) juristischem Laien


Nicht nur vermutlich... whistling.gif

Im übrigen wurde doch bereits dargelegt, dass es sich hierbei nur um den Vortrag des Generalanwaltes beim EuGH gehandelt hat, der vom EuGH in seinem Urteil explizit nicht übernommen wurde.


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Medusa
Beitrag 22.01.2005, 20:31
Beitrag #283


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@XDiver

hast Du noch irgendwas gefunden zum Widerspruch, (§2 Abs. 9 StVA), kein VZR Eintrag mehr aber Führerscheinstelle hat noch alte Einträge?
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RA XDiver
Beitrag 22.01.2005, 21:18
Beitrag #284


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Ich kann Dir Dienstag genaueres sagen. Die Sache erfordert wohl etwas mehr Aufwand.


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Medusa
Beitrag 22.01.2005, 21:21
Beitrag #285


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OK, bin sehr gespannt think.gif. Danke für Deine Mühe.
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Rolrick
Beitrag 22.01.2005, 22:26
Beitrag #286


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Ich lese immer nur.......


Die ersten Nutzungsuntersagungen von EU-Führerscheinen sind schon rechtskräftig.


Kann hier bitte mal ein BETROFFENER berichten?
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Medusa
Beitrag 22.01.2005, 22:34
Beitrag #287


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Zitat
Die ersten Nutzungsuntersagungen von EU-Führerscheinen sind schon rechtskräftig


Bisher sind nur MPU Anordnungen bewiesen. Folgen einer Verweigerung der MPU hab ich noch nicht bewiesen gesehen. (Link etc.).

Desweiteren stellt sich gegebenenfalls die Frage, ob gegen die Nutzungsuntersagung angegangen wurde. Bis zum EuGH dauerts wohl ein weilchen. Wurde nichts unternommen hat der Inhaber Pech sobald sie rechtskräftig wird. Nach meiner Info sitzen sogar noch Leute im Knast, die nach Kapperurteil unschuldig wären. Stichwort Rechtsfrieden.
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Rolrick
Beitrag 22.01.2005, 22:51
Beitrag #288


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Zitat (Medusa @ 22.01.2005, 22:34)
Zitat
Die ersten Nutzungsuntersagungen von EU-Führerscheinen sind schon rechtskräftig


Bisher sind nur MPU Anordnungen bewiesen. Folgen einer Verweigerung der MPU hab ich nocht nicht bewiesen gesehen. (Link etc.).

Desweiteren stellt sich gegebenenfalls die Frage, ob gegen die Nutzungsuntersagung angegangen wurde. Bis zum EuGH dauerts wohl ein weilchen. Wurde nichts unternommen hat der Inhaber Pech sobald sie rechtskräftig wird. Nach meiner Info sitzen sogar noch Leute im Knast, die nach Kapperurteil unschuldig wären. Stichwort Rechtsfrieden.

Bis zum EuGH dauerts wohl ein weilchen. Wurde nichts unternommen hat der Inhaber Pech sobald sie rechtskräftig wird. Nach meiner Info sitzen sogar noch Leute im Knast, die nach Kapperurteil unschuldig wären. Stichwort Rechtsfrieden.

Das glaub ich dir aufs Wort.

Bisher sind nur MPU Anordnungen bewiesen.

Hab ich auch noch nicht gesehen.
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Medusa
Beitrag 22.01.2005, 23:00
Beitrag #289


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Zitat
Hab ich auch noch nicht gesehen.


In einem anderen Forum, wo es einen Namensvetter von Dir gibt rolleyes.gif , berichten Leute davon. Selbst habe ich in Papierform, deshalb kein Link dazu, eine Anordnung gesehen. Begründet wurde diese mit § 13 Ziff 2 c und d FeV in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV.
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Rolrick
Beitrag 22.01.2005, 23:24
Beitrag #290


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Jo habe ich auch schon gelesen. Wir sind NICHT verwand. ranting.gif

Jedenfalls kann einen das ganz schön schlauchen. Nichts genaues weis man nicht.

Ist richtig untypisch für D, da wo man sogar mit nem Plan aufs Klo geht. Für jeden Schei** gibt ne Vorschrift und ein Gesetz, aber in diesem Fall denken die wohl garnicht dran.
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