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> wieviele Personen darf ich im pkw befördern?, wieviele Personen dürfen befördert werde
Gast_binneu_*
Beitrag 16.01.2005, 18:15
Beitrag #1





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wieviele Personen dürfen in einem Pkw befördert werden, ohne dass eine besondere Genehmigung erteilt werden muss? Im konkreten Fall: darf ich in einem Transporter, der eine Pkw-Zulassung hat u. insgesamt 9 Sitzplätze aufweist, auch insgesamt 9 Personen befördern, ohne einen Personenbeförderungsschein zu besitzen?
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Christl
Beitrag 16.01.2005, 18:16
Beitrag #2


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Wenn der 9. Platz der Fühersitz ist, dann ja. Sonst ist es kein PKW, sondern ein KOM. huh.gif


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baerfekt
Beitrag 16.01.2005, 18:17
Beitrag #3


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Richtig! Du kannst diesen Transporter ohne Personenbeförderungsschein führen!


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Viele Grüße aus Thüringen
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RA XDiver
Beitrag 16.01.2005, 18:19
Beitrag #4


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Du darfst in dem Transporter sogar mehr als 9 Personen transportieren, solange alle verfügbaren Rückhaltesysteme genutzt werden und das zGG nicht überschritten wird, ohne einen PBS zu benötigen. Der wird erst ab dem 10 eingebauten Sitz erforderlich.

P.S. Dies gilt natürlich nur, solange der Personentransport nicht gewerblich erfolgt. Sollte das der Fall sein, wäre bereits ab der ersten Person ein PBF erforderlich.


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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 16.01.2005, 18:23
Beitrag #5





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Zitat (XDiver @ 16.01.2005, 18:19)
... ohne einen PBS zu benötigen. Der wird erst ab dem 10 eingebauten Sitz erforderlich.

Der PBF ist für die Sitzplatzanzahl uninteressant.
Ab dem 10. Sitzplatz (inkl. Fahrersitz) wird die Klasse D oder D1 fällig. Einen Personenbeförderungsschein brauchst du deswegen noch nicht. wink.gif
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Christl
Beitrag 16.01.2005, 18:23
Beitrag #6


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Zitat (XDiver @ 16.01.2005, 18:19)
P.S. Dies gilt natürlich nur, solange der Personentransport nicht gewerblich erfolgt. Sollte das der Fall sein, wäre bereits ab der ersten Person ein PBF erforderlich.

O, o blink.gif


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RA XDiver
Beitrag 16.01.2005, 18:25
Beitrag #7


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Zitat
Ab dem 10. Sitzplatz (inkl. Fahrersitz) wird die Klasse D oder D1 fällig. Einen Personenbeförderungsschein brauchst du deswegen noch nicht.


Selbstverständlich richtig. Habe da die Scheine durcheinandergehauen.... blushing.gif

Allerdings reden wir dann von einem leeren Fahrzeug.... wink.gif


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Christl
Beitrag 16.01.2005, 18:25
Beitrag #8


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Zitat (nypdcollector @ 16.01.2005, 18:23)
Einen Personenbeförderungsschein brauchst du deswegen noch nicht. wink.gif

O, o, o Ohhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhh wounded.gif


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RA XDiver
Beitrag 16.01.2005, 18:26
Beitrag #9


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Christl, lass uns doch an Deinem Wissen teilhaben....dein Stönen (welches ich momentan nicht so ganz verstehe), hilft uns nicht weiter... wink.gif


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Christl
Beitrag 16.01.2005, 18:28
Beitrag #10


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Na ich brauch doch nicht nur deswegen, weil ichn cent Gäld für weas bekomme nen FzF. da gibts ganz massive Ausnahmen.
An der Personenbefördserung ist die Beförderung interessant aber nicht die Entgeltlichkeit. rolleyes.gif


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Christl
Beitrag 16.01.2005, 18:29
Beitrag #11


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Mist ich glaube ich muss mal meine Rechtschraibung brüfen.


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Gast_Guest_*
Beitrag 16.01.2005, 18:33
Beitrag #12





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Zitat (XDiver @ 16.01.2005, 18:25)
Zitat
Ab dem 10. Sitzplatz (inkl. Fahrersitz) wird die Klasse D oder D1 fällig. Einen Personenbeförderungsschein brauchst du deswegen noch nicht.


Selbstverständlich richtig. Habe da die Scheine durcheinandergehauen.... blushing.gif

Allerdings reden wir dann von einem leeren Fahrzeug.... wink.gif

Leer sein muss es nicht, wenn man D bzw. D1 hat.
Denn wenn man D bzw. D1 hat, dann brauch man doch auch keinen Personenbeförderungsschein, das ist ja D und D1 quasi.
Der Personenbeförderrungsschein gleicht doch nur noch die Lücke aus die entsteht, wenn jemand ein Fahrzeug mit max. 9 Plätzen und ohne Klasse D bzw. D1 fährt, oder?
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RA XDiver
Beitrag 16.01.2005, 18:38
Beitrag #13


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Zitat
Der Personenbeförderrungsschein gleicht doch nur noch die Lücke aus die entsteht, wenn jemand ein Fahrzeug mit max. 9 Plätzen und ohne Klasse D bzw. D1 fährt, oder?


Diesbezüglich warten wir ja alle auf eine aussagekräftige Kommentierung von Christl. Vielleicht schreibt er mal etwas ausführlicher, wenn er seine Rechtschreibung wieder in den Griff bekommen hat. wink.gif


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Christl
Beitrag 16.01.2005, 18:46
Beitrag #14


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Ok, ok blushing.gif
Also ich brauch die Klasse D, D1 für Kfz mit mehr als 8 Sitzplätze ausser dem Fahrersitz. Und diese Klasse brauche ich dann immer egal ob voll oder leer, oder entgeldlich oder für umme. Die Ausnahmen davon lass ich jetzt mal weg.
FzF brauch ich für Taxi, Kkw, Mietwagen,(( PKW Linie oder Reise (Hier geht auch D)
Ausnahmen sind:
Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt 1. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;

2. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;

3. Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, daß für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist;

4. Beförderungen a) von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,

b) von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,

c) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,

d) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,

e) von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen,

f) von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen,

g) von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen,

h) von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,

i) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,

es sei denn, daß von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist;

5. Beförderungen durch die Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen;

6. Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;

7. die Mitnahme von a) umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,

b) Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.





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Jetzt passt der Rest des Zitates nicht mehr drauf. Hier spielt allerdings Geld noch ne Rolle


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frankenstein
Beitrag 16.01.2005, 19:06
Beitrag #15


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Langsam wird mir das zu wirr! sad.gif

Generell muss erst mal zwischen FeV und PBefG unterschieden werden.

Wie @nypdcollector schon beschrieben hat, ist ab dem 10. Sitzplatz FS-Klasse D oder D1 fällig. Soweit zur FeV.

Dies hat mit der Beförderung von Personen erst mal noch gar nichts zu tun.

Löblich von @Christl die Ausnahmen zum PBefG. Hat aber mit dem Personenbeförderungsschein nichts tun. wink.gif

Im PBefG wird festgelegt wer diesem Gesetz unterliegt oder eben durch Ausnahmen nicht.

Der PBS wird generell bei gewerblicher Personenbeförderung gefordert. Ab der ersten zu beförderden Person! wink.gif

Lediglich die Modalitäten sind andere, z.B. Ortskundeprüfung wird i.d.R. erst gefordert, wenn die Stadt mehr als 50.000 EW hat.


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frankenstein
Beitrag 16.01.2005, 19:08
Beitrag #16


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Zitat (XDiver @ 16.01.2005, 18:38)
Vielleicht schreibt er mal etwas ausführlicher, wenn er seine Rechtschreibung wieder in den Griff bekommen hat. wink.gif

Ich denke, er ist sie wink.gif


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Mr.T
Beitrag 16.01.2005, 19:25
Beitrag #17


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Zitat (frankenstein @ 16.01.2005, 19:06)
Lediglich die Modalitäten sind andere, z.B. Ortskundeprüfung wird i.d.R. erst gefordert, wenn die Stadt mehr als 50.000 EW hat.

Die 50.000-Einwohner-Grenze gilt nur für Mietwagen und Krankenkraftwagen. Für Taxen ist die OKP immer erforderlich, obwohl viele FSST auch hier die 50.000-Einwohner-Grenze anwenden.


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Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Christl
Beitrag 16.01.2005, 20:03
Beitrag #18


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Zitat (frankenstein @ 16.01.2005, 19:06)
Löblich von @Christl die Ausnahmen zum PBefG. Hat aber mit dem Personenbeförderungsschein nichts tun. wink.gif

Im PBefG wird festgelegt wer diesem Gesetz unterliegt oder eben durch Ausnahmen nicht.

Der PBS wird generell bei gewerblicher Personenbeförderung gefordert. Ab der ersten zu beförderden Person! wink.gif

§ 48 [1] Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
(1) Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) führt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).

Man sieht, dass die FeV ausdrücklich auf die Fälle des PersBefG verweist. Von diesen Gesetzen gibt es die von mir zitierten Ausnahmefälle.

Wichtig ist doch aber um dasa nochmal festzustellen: Personenbeförderung ist nicht durch die Gewerbsmäßigkeit oder Entgeldlichkeit ausgelöst, sondern sie findet dann statt, wenn in den oben genannten Fällen in den oben genannten Fahrzeugen eine Person zur Ortsverändrung transportiert wird. (VWVo zum alten § 15 e oder f StVZO)
Ausserdem finde ich, dass ein Pseudonym dazu da ist es zu bewahren huh.gif


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frankenstein
Beitrag 16.01.2005, 20:13
Beitrag #19


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Zitat (Mr.T @ 16.01.2005, 19:25)
Die 50.000-Einwohner-Grenze gilt nur für Mietwagen und Krankenkraftwagen. Für Taxen ist die OKP immer erforderlich, obwohl viele FSST auch hier die 50.000-Einwohner-Grenze anwenden.

Generell gebe ich Dir Recht smile.gif

Vielleicht habe ich mich nicht ganz richtig ausgedrückt. Das meinte ich aber mit "i.d.R." In unserem Regierungsbezirk wird, so weit ich weiß, generell die 50.000 Regel herangezogen. unsure.gif

Der Inhalt der Ortskundeprüfungen werden IMHO ja auch sehr unterschiedlich gehandhabt, oder gibt es da irgendwelche Richtlinien?

Grundsätzlich werden ja wohl wichtige Örtlichkeiten, wie z.B. Krankenhäuser, Theater, Bahnhof etc. und die wichtigsten Straßen geprüft!?


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Mr.T
Beitrag 16.01.2005, 20:16
Beitrag #20


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Zitat (frankenstein @ 16.01.2005, 20:13)
Der Inhalt der Ortskundeprüfungen werden IMHO ja auch sehr unterschiedlich gehandhabt, oder gibt es da irgendwelche Richtlinien?

Mir sind keine Richtlinien bekannt.


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Gruß Mr.T

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Andreas
Beitrag 16.01.2005, 20:19
Beitrag #21


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Zitat (frankenstein @ 16.01.2005, 20:13)
In unserem Regierungsbezirk wird, so weit ich weiß, generell die 50.000 Regel herangezogen.  unsure.gif

Dann ist das aber nicht korrekt... whistling.gif

Zitat (Frankenstein)
oder gibt es da irgendwelche Richtlinien?


Nein, dies bleibt der Phantasie der jeweiligen Behörde überlassen.

Zitat (Frankenstein)
Grundsätzlich werden ja wohl wichtige Örtlichkeiten, wie z.B. Krankenhäuser, Theater, Bahnhof etc. und die wichtigsten Straßen geprüft!?


Das kommt in etwa hin. wink.gif


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Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
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frankenstein
Beitrag 16.01.2005, 20:52
Beitrag #22


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Zitat (Christl @ 16.01.2005, 20:03)
Man sieht, dass die FeV ausdrücklich auf die Fälle des PersBefG verweist. Von diesen Gesetzen gibt es die von mir zitierten Ausnahmefälle.

Wichtig ist doch aber um dasa nochmal festzustellen: Personenbeförderung ist nicht durch die Gewerbsmäßigkeit oder Entgeldlichkeit ausgelöst, sondern sie findet dann statt, wenn in den oben genannten Fällen in den oben genannten Fahrzeugen eine Person zur Ortsverändrung transportiert wird. (VWVo zum alten § 15 e oder f StVZO)

zu 1.: Du hast im vorangegangenem Thread aber das PBefG zitiert.

zu 2.: Mal unabhängig davon wann ein PBS erforderlich ist, die genannten Verkehre nach § 48 sind "erlaubnispflichtig"! Und somit mit Sicherheit auch als gewerbsmäßig zu betrachten. Man wird ein Taxi, Mietwagen etc. nicht privat fahren können. Neben einer Gewerbeanmeldung unterliegt man auch der Berufszugangsverordnung.

Außer man fällt unter die Freistellungsverordnung, dann aber darf das Beförderungsentgeld die Betriebskosten nicht übersteigen. Vermutlich ein schlechtes, sicher kein gutes Geschäft.!

Ich glaube nicht, das eine Genehmigungsbehörde Erlaubnisse ausgibt, wenn nicht alle diese Voraussetzungen geschaffen sind. unsure.gif


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frankenstein
Beitrag 16.01.2005, 20:56
Beitrag #23


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Zitat (Andreas @ 16.01.2005, 20:19)
Dann ist das aber nicht korrekt... whistling.gif

Werde mich mal schlau machen cool.gif

Allerdings gibt es und auch nicht viel Städte über 50.000 EW wink.gif


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HeLi
Beitrag 16.01.2005, 22:26
Beitrag #24


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Alles klar!
(???)

Mal ein Beispiel:

Ein Familienmann hat eine Frau und acht Kinder.
(Soll's ja geben.)
Er hat noch den alten FS Kl. 3

Darf er damit seine ganze Familie in einem (dafuer geeigneten) Pkw herum fahren?


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Christl
Beitrag 16.01.2005, 22:43
Beitrag #25


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Wenns ein PKW ist ja! der ist nämlich mit maximal 8 sitzplätzen+Fahrersitz ausgestattet. Die Frau sitz dann auf dem Schoß des jüngsten oder auf dem des Hausfreunds. Der darf nämlich auch noch mit.
Will Papa aber für alle einen Sitz in seinem Auto haben, dann mutiert dieses Fahrzeug zum KOM und er braucht die Klasse D1. Es gibt aber auch dazu nochmal sone halbe alte Ausnahme. Schlüsselnummer 179 FeV. Dies ist dann allerdings nur eine Zugangserleichterung zu D1. wink.gif


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HeLi
Beitrag 16.01.2005, 23:09
Beitrag #26


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Nix *D*, nix *D1*, "alte" Klasse 3!
Auch nix *KOM*, alle sitzen auf ganz regulaeren Sitzplaetzen.
Ist (war) das konform?


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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 16.01.2005, 23:31
Beitrag #27





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Solange alle Sitzplätze regelkonform (angegurtet) belegt sind, kann das Auto so lange weiter mit Personen vollgestopft werden, bis das zulässige Gesamtgewicht erreicht ist.
Gilt auch heute ohne den "alten 3er" noch.
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HeLi
Beitrag 17.01.2005, 00:00
Beitrag #28


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Danke schon mal.
Helft mal bitte meinem alten Gedaechtnis auf die Spruenge:

Es gab doch Zeiten, da gab es noch keine Sicherheitsgurte in Pkw's.
Dann gab es doch auch Zeiten, da galt die Regelung, dass die Anzahl der Sitzplaetze massgeblich war und (noch) nicht das zul. Gesamtgewicht (damals noch nicht -Masse).

Seit wann wurde auf zGG abgestellt (und damit die Anz. der vorh. Sitzpl. unerheblich)?


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Gast_Guest_*
Beitrag 25.03.2005, 12:36
Beitrag #29





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Hallo!

Ich habe mal eine Frage: Ich habe gehört, dass man mit dem normalen Autoführerschein 9 Personen in einem Auto mitgenommen werden dürfen (inklusive Fahrer) und da wurde mir gesagt, dass, wenn das Auto z.B. 5 Sitze mit Gurt hat und diese 5 Sitze belegt sind, so kann man noch 4 Leute mitnhemen, die ohne Gurt mitfahren dürfen, solange das zGG nicht überschritten wird, stimmt das wirklich ???
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Gast_Guest_*
Beitrag 25.03.2005, 12:41
Beitrag #30





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Oh, ich merke gerade, dass das mal wieder sehr guter Deutsch von mir war ;-)
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Burkhard
Beitrag 25.03.2005, 12:42
Beitrag #31


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Rein rechtlich leider ja.

Nur darf der Fahrer durch die Besetzung nicht beeinträchtigt werden (§ 23 StVO).

Das mit den Achslasten und zGG hast du ja schon erwähnt.

Ich würde aber dennoch dringend davon abraten. Die moralische Verantwortung im Falle eines Unfalls ist erdrückend.


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