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> Zebrastreifen, Muss man Fahrradfahrer rüberlassen?
Gast_Eva_*
Beitrag 27.11.2003, 13:18
Beitrag #1





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Normalerweise halte ich ja auch bei Fahrradfahrern, die nicht abbsteigen, an einem Zebrastreifen. Aber wie ist das eigentlich? Muss man die rüberlassen? Oder nur, wenn sie schieben?
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Tortenjan
Beitrag 27.11.2003, 13:23
Beitrag #2


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Da Fahrradfahrer den Fußgängerüberweg, sofern sie älter als 8(?)Jahre sind, nicht benutzen dürfen, braucht man eigentlich auch nicht anzuhalten. Die Frage ist nur, wie die Gerichte das sehen wenns denn mal scheppert?


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Gast_Norbert_*
Beitrag 27.11.2003, 14:24
Beitrag #3





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Die Bezeichnung "Fußgängerüberweg" dürfte die Frage von sich aus beantworten...
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Gast_Guest_*
Beitrag 27.11.2003, 14:38
Beitrag #4





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Fahrradschieber musst Du aber rüberlassen, die sind dann Fußgänger
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Hans Wurst
Beitrag 27.11.2003, 18:45
Beitrag #5


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Bitte auch beachten:
§ 24 StVO Besondere Fortbewegungsmittel:
Zitat
(1) Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.


Dazu gehören auch Inliner und BMX Räder, sowie evtl. Skateboards.

Allgemein werden die o.a. Geräte während der Benutzung als Fußgänger angesehen. Sie müssten dann also auch beim Zebrastreifen drübergelassen werden. - Nur wie will man das auf die Schnelle herausfinden, ob ein Gerät zu §24 StVO gehört.

Außerdem bist Du zivilrechtlich im Falle eines Unfalles eh die Dumme, da höchstwahrscheinlich Teilschuld wg höherer Betriebsgefahr. -> Versicherung stuft Dich hoch.
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Andreas
Beitrag 27.11.2003, 20:34
Beitrag #6


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Zitat
BMX Räder


Jetzt frage ich mich aber wie du BMX-Räder unter § 24 StVO subsumieren willst???


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
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Gast_Henry_*
Beitrag 27.11.2003, 21:27
Beitrag #7





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Hallo Eva,

ich habe schon mehrere Biker flachgelegt, schafft Arbeitsplätze und entlastet die Rentenkasse :angry:

Aber nun im Ernst: Eigentlich nicht, sind keine Fußgänger. Dennoch: Wenn es passiert, wirst du wohl zumindest die Hälfte zahlen müssen, hinzu kommt aber noch ein hoher Betrag an Schmerzensgeld, falls der Fahrradfahrer nicht völlig überraschend gekomen ist - du ihn also gesehen hast vor dem Unfall.

Also: Anhalten und fahren lassen. Zum Glück sind die meisten doch vorsichtig genug und legen es nicht auf eine Kraftprobe an.

Gruß

Henry
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Hans Wurst
Beitrag 27.11.2003, 21:30
Beitrag #8


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@ Andreas:

"Kinderfahrrad"?

Inliner stehen ja auch nicht explizit drin.

Außerdem hatte der "heilige Peter Lustig" früher schon einmal diese Einschätzung vertreten.
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Rolf Tjardes
Beitrag 27.11.2003, 23:00
Beitrag #9


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Fußgängerüberwege schützen allein die Fußgänger beim Überqueren, sie bezwecken nicht auch den Schutz die Vorfahrtstraße überquerender Fahrzeuge, KG bei Darkow DAR 74 235. Quelle: Kommentar StVR Hentschel, 36. Auflage, § 26 Rz. 8, Beck-Verlag.

Sinngemäß dazu Kommentar StVO, Roland Schurig, Kirschbaum-Verlag mit Verweis auf OLG Düsseldorf NZV 1998 ("anders nur, wenn das Fahrrad geschoben wird"), 296 = DAR 1998, 280 = VerkMitt 1998, Nr. 86 = VD 1998, 188.

Damit wird der Radfahrer aber nicht zum Freiwild.

Es gilt § 1 Abs. 2 StVO:

Zitat
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
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