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> Definition: "öffentlicher Verkehrsraum"
newage
Beitrag 30.12.2004, 14:29
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen, sitze gerade an einer Arbeit über Verkehrsrecht.
Jetzt häng ich ein wenig. Kann mir jemand Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum
definieren. think.gif
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Andreas
Beitrag 30.12.2004, 14:32
Beitrag #2


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Hier klicken, bei den Urteilen wirst du fündig werden (zum Begriff "öffentlicher Verkehrsraum" scrollen).


--------------------
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Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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Rolf Tjardes
Beitrag 30.12.2004, 14:46
Beitrag #3


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Zitat (newage @ 30.12.2004, 14:29)
Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum

Kurz gesagt ...

Öffentlicher Verkehrsraum ist alles, was durch einen unbestimmten Personenkreis als Verkehrsfläche genutzt werden könnte.

Auch Grundflächen im Privateigentum (z.B. Privatstrasse) können faktisch öffentlichen Verkehrsraum darstellen, nämlich dann, wenn diese Fläche ohne Zugangskontrolle genutzt werden könnte.

Beispiel "Tankstelle" oder "Supermarkt-Parkplatz" = öffentlicher Verkehrsraum, obwohl Privatfläche. Die Fläche kann von jedem ungehindert befahren, also genutzt werden.

Beispiel "eingezäunter Verkehrsübungsplatz" = nichtöffentlicher Verkehrsraum. Die Fläche ist eingezäunt, beschildert und der Zugang wird an einem Tor kontrolliert, nur ein bestimmter Personenkreis hat Zugang.

Im öffentlichen Verkehrsraum gilt automatisch die StVO ...
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Hawk77
Beitrag 30.12.2004, 15:24
Beitrag #4


Neuling
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Oder auch gesagt...

Alle Wege, Plätze und Flächen

die jedermann

aufgrund wegerechtlicher Widmung

oder unter stillschweigender Duldung

zur Nutzung tatsächlich offenstehen.
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Gathorion
Beitrag 14.03.2009, 18:49
Beitrag #5


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Zitat (Hawk77 @ 30.12.2004, 15:24) *
Alle Wege, Plätze und Flächen die jedermann aufgrund wegerechtlicher Widmung oder unter stillschweigender Duldung zur Nutzung tatsächlich offenstehen.


Die Diskussion ist zwar schon ein wenig älter, aber ich hoffe, die entsprechenden Vorschriften sind immer noch gültig. Ich bin kein Jurist, tue mich also mit solchen Formulierungen etwas schwer.

Verstehe ich den oben hervorgehobenen Teil richtig, dass eine Sackgasse als Zugang zu einigen Häusern, wo überdies im Grundbuch jeder der Anlieger als Teileigentümer eingetragen ist, nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehört? Und was bedeutet "zur Nutzung offenstehen"? Der Zugang zu den Häusern wäre ja eine zweckgebundene Nutzung.

Wie gesagt, angenommen es handelt sich nicht um eine Durchgangsstraße, sondern nur um eine kurze Stichstraße, die Zugang und Zufahrt zu einigen Häusern ermöglicht.

Und ...

Zitat (Rolf Tjardes @ 30.12.2004, 14:46) *
Auch Grundflächen im Privateigentum (z.B. Privatstrasse) können faktisch öffentlichen Verkehrsraum darstellen, nämlich dann, wenn diese Fläche ohne Zugangskontrolle genutzt werden könnte.


Hintergrund meiner Frage ist, wo man ein abgemeldetes Fahrzeug zeitweilig abstellen könnte, ohne gegen die Gesetze zu verstoßen. Ohne Zugangskontrolle ist auch der Teil vor einer Garage "nutzbar", so dass dort auch die STVO gelten würde ...


Danke ...

Gathor

Der Beitrag wurde von Gathorion bearbeitet: 14.03.2009, 18:51
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swift
Beitrag 14.03.2009, 18:51
Beitrag #6


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Zitat (Gathorion @ 14.03.2009, 18:49) *
Verstehe ich den oben hervorgehobenen Teil richtig, dass eine Sackgasse als Zugang zu einigen Häusern, wo überdies im Grundbuch jeder der Anlieger als Teileigentümer eingetragen ist, nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehört?

Nein, das ist zu 100 % öffentlicher Verkehrsraum.
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Gathorion
Beitrag 14.03.2009, 18:52
Beitrag #7


Neuling


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Ups, Ihr seid ja superschnell :-)

Hab noch was ergänzt oben.
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magnum88
Beitrag 14.03.2009, 19:10
Beitrag #8


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Zitat (Gathorion @ 14.03.2009, 18:49) *
Ohne Zugangskontrolle ist auch der Teil vor einer Garage "nutzbar", so dass dort auch die STVO gelten würde ...


Danke ...

Gathor


Nein.
Wenn erkennbar ist, das es sich lediglich um eine Garagenzufahrt handelt, muss keine Absperrung vorhanden sein. Es ist trotzdem kein öffentlicher Verkehrsraum. Man kann ein abgemeldetes Auto also vor die private Garage auf dem privaten Garagenvorplatz abstellen.


--------------------
"Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Gathorion
Beitrag 14.03.2009, 21:10
Beitrag #9


Neuling


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Zitat (magnum88 @ 14.03.2009, 19:10) *
Wenn erkennbar ist, das es sich lediglich um eine Garagenzufahrt handelt, muss keine Absperrung vorhanden sein. Es ist trotzdem kein öffentlicher Verkehrsraum. Man kann ein abgemeldetes Auto also vor die private Garage auf dem privaten Garagenvorplatz abstellen.


Ok, dann wäre das ja eine Option für ein paar Tage.

Danke für die Hilfe! wink.gif
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Gast_fusel_*
Beitrag 15.03.2009, 09:09
Beitrag #10





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man darf ein abgemeldetes Auto doch auch auf einem Privatgrundstück abstellen, wenn es öffentlicher Verkehrsraum ist? (Einverständnis des Eigentümers natürlich vorausgesetzt)
ich dachte immer, dass eine Zulassung nur erforderlich wäre, wenn man das Fahrzeug in Betrieb nehmen möchte.
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magnum88
Beitrag 15.03.2009, 10:30
Beitrag #11


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Zitat
man darf ein abgemeldetes Auto doch auch auf einem Privatgrundstück abstellen, wenn es öffentlicher Verkehrsraum ist? (Einverständnis des Eigentümers natürlich vorausgesetzt)


@fusel

Richtig!


--------------------
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vn-mini
Beitrag 15.03.2009, 10:35
Beitrag #12


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Zitat (magnum88 @ 15.03.2009, 10:30) *
Zitat
man darf ein abgemeldetes Auto doch auch auf einem Privatgrundstück abstellen, wenn es öffentlicher Verkehrsraum ist? (Einverständnis des Eigentümers natürlich vorausgesetzt)

@fusel
Richtig!

Warum?


--------------------
Tent is out, 'cause ...
Grüße aus Waldbröl
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asdf555
Beitrag 15.03.2009, 11:52
Beitrag #13


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Die Begründung würde auch mich interessieren. Ein Ja/Nein, Richtig ist ein bisschen wenig. Bitte auch das "warum" angeben, dann ist die Antwort besser zu verstehen.

Es kommt auch darauf an, zu welchem Zweck jemand sein Fahrzeug irgendwo platziert.
Abstellen ist im rechtl. Sinn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.
Dazu: http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht...chleppen_04.php

Wir haben schon mal über öff. Verkkkehrsraum diskutiert: http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...=74091&st=0
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magnum88
Beitrag 15.03.2009, 12:26
Beitrag #14


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Zitat (asdf555 @ 15.03.2009, 11:52) *
Es kommt auch darauf an, zu welchem Zweck jemand sein Fahrzeug irgendwo platziert.
Abstellen ist im rechtl. Sinn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.


Ich hatte auf eine Frage im Zusammenhang mit einem Privatgrundstück geantwortet.
Wie kommst du darauf, dass Parken auf einem Privatgrundstücke eine Sondernutzung darstellen könnte? think.gif

Zitat (vn-mini @ 15.03.2009, 10:35) *
Warum?



So lange ich niemanden gefährde, belästige oder gegen geltende Gesetze verstoße, kann ich doch auf meinen Privatgrund stellen was ich will, oder etwa nicht? think.gif think.gif


--------------------
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Gast_fusel_*
Beitrag 15.03.2009, 12:27
Beitrag #15





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man muss zwischen diesen Arten von Verkehrsraum unterscheiden:

- dem Gemeingebrauch gewidmete Fächen
- öffentliche Verkehrsflächen
- nicht öffentliche Verkehrsflächen

dem Gemeingebrauch gewidmete Fächen sind öffentliche Verkehrsflächen und fast ausschließlich im Besitz der öffenlichen Hand.
Privatgrundstücke sind öffentliche Verkehrsflächen, wenn sie öffentlich zugänglich sind, sie sind aber nicht dem Gemeingebrauch gewidmet.

nach der FZV muss ein Fahrzeug dann zugelassen sein, wenn es auf öffentlichen Verkehrsflächen (also auch auf entsprechenden Privatgrundstücken) in Betrieb gesetzt wird.

Zitat
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.


ein abgestelltes Fahrzeug braucht keine Zulassung.
Das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs ist nur auf Flächen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, eine unerlaubte Sondernutzung. Auf privaten Flächen kann es keine unerlaubte Sondernutzung sein, auch wenn es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt.
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asdf555
Beitrag 15.03.2009, 13:21
Beitrag #16


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... im Besitz der öffenlichen Hand.

Es ist verkehrsrechtlich vollkommen gleichgültig, wer Eigentümer oder Besitzer einer Verkehrsfläche ist.
Entschieden werden muss nur, ob es sich um öff. Verkehrsraum (VR) handelt und der kann entweder rechtlich oder tatsächlich öff. sein. Probleme treten meist bei tatsächlich öff. VR auf.

Das ist genau die Frage, ob das Abstellen gegen Gesetze/VO verstößt oder nicht.

Außerhalb des Verkehrsrechts gibt es noch viele Bestimmungen, nach denen ich auch auf meinem Grundstück nicht machen darf, was ich will.

@magnum88: "Wie kommst du darauf, dass Parken auf einem Privatgrundstücke eine Sondernutzung darstellen könnte?"
Bisher war in diesem Thread noch nicht von Parken die Rede, sondern von Abstellen. Ein Fahrzeug, das nicht zugelassen ist, das kann gar nicht geparkt werden.
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Gast_fusel_*
Beitrag 15.03.2009, 14:04
Beitrag #17





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Zitat (asdf555 @ 15.03.2009, 13:21) *
... im Besitz der öffenlichen Hand.

Es ist verkehrsrechtlich vollkommen gleichgültig, wer Eigentümer oder Besitzer einer Verkehrsfläche ist.

das ist richtig, aber das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs ist kein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.
Hier wird gegen andere Vorschriften verstoßen, z.B. entsprechende Gemeindesatzungen und die gelten nur auf gewidmeten Verkehrsflächen.

Beispiel

Zitat (asdf555 @ 15.03.2009, 13:21) *
Das ist genau die Frage, ob das Abstellen gegen Gesetze/VO verstößt oder nicht.

es ist durchaus möglich, dass das Abstellen von Fahrzeugen gegen irgendwelche örtlichen Vorschriften verstößt, so ist z.B. in manchen Gemeinden das Abstellen von Wohnwagen auf Privatgrundstücken verboten.
Ein generelles Verbot gibt es aber nicht.
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swift
Beitrag 15.03.2009, 14:24
Beitrag #18


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Eine unerlaubte Sondernutzung (=Abstellen eines nicht zugelassenen KFZ) nach den landesrechtlichen Straßen- und Wegegesetzen kann nur auf Verkehrsflächen stattfinden, die für den Gemeingebrauch gewidmet sind.

Solange das Fahrzeug auf Privatgrund steht, der nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist, ist das also kein Problem.

Für die Inbetriebnahme (§ 3 FZV) ist die wegerechtliche Widmung uninteressant, hier genügt die tatsächliche Öffentlichkeit.
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magnum88
Beitrag 15.03.2009, 14:42
Beitrag #19


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Zitat (asdf555 @ 15.03.2009, 13:21) *
@magnum88: "Wie kommst du darauf, dass Parken Abstellen auf einem Privatgrundstücke eine Sondernutzung darstellen könnte?"


dann eben so... rolleyes.gif




Der Thread von @Amazed wurde hierhin verschoben.


Der Beitrag wurde von mir bearbeitet: 23.05.2013, 19:53


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amfa
Beitrag 23.05.2013, 20:14
Beitrag #20


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Post in den neuen Thread "verschoben" smile.gif

(Ich kann den nicht selber löschen oder?)


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