Definition: "öffentlicher Verkehrsraum" |
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Definition: "öffentlicher Verkehrsraum" |
30.12.2004, 14:29
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#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 1 Beigetreten: 30.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7491 |
Jetzt häng ich ein wenig. Kann mir jemand Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum definieren. |
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30.12.2004, 14:32
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#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Hier klicken, bei den Urteilen wirst du fündig werden (zum Begriff "öffentlicher Verkehrsraum" scrollen).
-------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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30.12.2004, 14:46
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#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 2667 Beigetreten: 12.09.2003 Wohnort: Bundestagswahlkreis 62 Mitglieds-Nr.: 1 |
Zitat (newage @ 30.12.2004, 14:29) Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum Kurz gesagt ... Öffentlicher Verkehrsraum ist alles, was durch einen unbestimmten Personenkreis als Verkehrsfläche genutzt werden könnte. Auch Grundflächen im Privateigentum (z.B. Privatstrasse) können faktisch öffentlichen Verkehrsraum darstellen, nämlich dann, wenn diese Fläche ohne Zugangskontrolle genutzt werden könnte. Beispiel "Tankstelle" oder "Supermarkt-Parkplatz" = öffentlicher Verkehrsraum, obwohl Privatfläche. Die Fläche kann von jedem ungehindert befahren, also genutzt werden. Beispiel "eingezäunter Verkehrsübungsplatz" = nichtöffentlicher Verkehrsraum. Die Fläche ist eingezäunt, beschildert und der Zugang wird an einem Tor kontrolliert, nur ein bestimmter Personenkreis hat Zugang. Im öffentlichen Verkehrsraum gilt automatisch die StVO ... |
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30.12.2004, 15:24
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#4
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 24 Beigetreten: 02.01.2004 Mitglieds-Nr.: 1160 |
Oder auch gesagt...
Alle Wege, Plätze und Flächen die jedermann aufgrund wegerechtlicher Widmung oder unter stillschweigender Duldung zur Nutzung tatsächlich offenstehen. |
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14.03.2009, 18:49
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#5
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 14.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47401 |
Alle Wege, Plätze und Flächen die jedermann aufgrund wegerechtlicher Widmung oder unter stillschweigender Duldung zur Nutzung tatsächlich offenstehen. Die Diskussion ist zwar schon ein wenig älter, aber ich hoffe, die entsprechenden Vorschriften sind immer noch gültig. Ich bin kein Jurist, tue mich also mit solchen Formulierungen etwas schwer. Verstehe ich den oben hervorgehobenen Teil richtig, dass eine Sackgasse als Zugang zu einigen Häusern, wo überdies im Grundbuch jeder der Anlieger als Teileigentümer eingetragen ist, nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehört? Und was bedeutet "zur Nutzung offenstehen"? Der Zugang zu den Häusern wäre ja eine zweckgebundene Nutzung. Wie gesagt, angenommen es handelt sich nicht um eine Durchgangsstraße, sondern nur um eine kurze Stichstraße, die Zugang und Zufahrt zu einigen Häusern ermöglicht. Und ... Auch Grundflächen im Privateigentum (z.B. Privatstrasse) können faktisch öffentlichen Verkehrsraum darstellen, nämlich dann, wenn diese Fläche ohne Zugangskontrolle genutzt werden könnte. Hintergrund meiner Frage ist, wo man ein abgemeldetes Fahrzeug zeitweilig abstellen könnte, ohne gegen die Gesetze zu verstoßen. Ohne Zugangskontrolle ist auch der Teil vor einer Garage "nutzbar", so dass dort auch die STVO gelten würde ... Danke ... Gathor Der Beitrag wurde von Gathorion bearbeitet: 14.03.2009, 18:51 |
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14.03.2009, 18:51
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
Verstehe ich den oben hervorgehobenen Teil richtig, dass eine Sackgasse als Zugang zu einigen Häusern, wo überdies im Grundbuch jeder der Anlieger als Teileigentümer eingetragen ist, nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehört? Nein, das ist zu 100 % öffentlicher Verkehrsraum. |
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14.03.2009, 18:52
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#7
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 14.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47401 |
Ups, Ihr seid ja superschnell :-)
Hab noch was ergänzt oben. |
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14.03.2009, 19:10
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 |
Ohne Zugangskontrolle ist auch der Teil vor einer Garage "nutzbar", so dass dort auch die STVO gelten würde ... Danke ... Gathor Nein. Wenn erkennbar ist, das es sich lediglich um eine Garagenzufahrt handelt, muss keine Absperrung vorhanden sein. Es ist trotzdem kein öffentlicher Verkehrsraum. Man kann ein abgemeldetes Auto also vor die private Garage auf dem privaten Garagenvorplatz abstellen. -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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14.03.2009, 21:10
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#9
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 14.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47401 |
Wenn erkennbar ist, das es sich lediglich um eine Garagenzufahrt handelt, muss keine Absperrung vorhanden sein. Es ist trotzdem kein öffentlicher Verkehrsraum. Man kann ein abgemeldetes Auto also vor die private Garage auf dem privaten Garagenvorplatz abstellen. Ok, dann wäre das ja eine Option für ein paar Tage. Danke für die Hilfe! |
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Gast_fusel_* |
15.03.2009, 09:09
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#10
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man darf ein abgemeldetes Auto doch auch auf einem Privatgrundstück abstellen, wenn es öffentlicher Verkehrsraum ist? (Einverständnis des Eigentümers natürlich vorausgesetzt)
ich dachte immer, dass eine Zulassung nur erforderlich wäre, wenn man das Fahrzeug in Betrieb nehmen möchte. |
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15.03.2009, 10:30
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 |
Zitat man darf ein abgemeldetes Auto doch auch auf einem Privatgrundstück abstellen, wenn es öffentlicher Verkehrsraum ist? (Einverständnis des Eigentümers natürlich vorausgesetzt) @fusel Richtig! -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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15.03.2009, 10:35
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#12
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 914 Beigetreten: 27.08.2006 Wohnort: Waldbröl Mitglieds-Nr.: 22556 |
Zitat man darf ein abgemeldetes Auto doch auch auf einem Privatgrundstück abstellen, wenn es öffentlicher Verkehrsraum ist? (Einverständnis des Eigentümers natürlich vorausgesetzt) @fusel Richtig! Warum? -------------------- Tent is out, 'cause ...
Grüße aus Waldbröl |
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15.03.2009, 11:52
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#13
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 212 Beigetreten: 13.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46863 |
Die Begründung würde auch mich interessieren. Ein Ja/Nein, Richtig ist ein bisschen wenig. Bitte auch das "warum" angeben, dann ist die Antwort besser zu verstehen.
Es kommt auch darauf an, zu welchem Zweck jemand sein Fahrzeug irgendwo platziert. Abstellen ist im rechtl. Sinn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Dazu: http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht...chleppen_04.php Wir haben schon mal über öff. Verkkkehrsraum diskutiert: http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...=74091&st=0 |
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15.03.2009, 12:26
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#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 |
Es kommt auch darauf an, zu welchem Zweck jemand sein Fahrzeug irgendwo platziert. Abstellen ist im rechtl. Sinn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Ich hatte auf eine Frage im Zusammenhang mit einem Privatgrundstück geantwortet. Wie kommst du darauf, dass Parken auf einem Privatgrundstücke eine Sondernutzung darstellen könnte? Warum? So lange ich niemanden gefährde, belästige oder gegen geltende Gesetze verstoße, kann ich doch auf meinen Privatgrund stellen was ich will, oder etwa nicht? -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Gast_fusel_* |
15.03.2009, 12:27
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#15
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Guests |
man muss zwischen diesen Arten von Verkehrsraum unterscheiden:
- dem Gemeingebrauch gewidmete Fächen - öffentliche Verkehrsflächen - nicht öffentliche Verkehrsflächen dem Gemeingebrauch gewidmete Fächen sind öffentliche Verkehrsflächen und fast ausschließlich im Besitz der öffenlichen Hand. Privatgrundstücke sind öffentliche Verkehrsflächen, wenn sie öffentlich zugänglich sind, sie sind aber nicht dem Gemeingebrauch gewidmet. nach der FZV muss ein Fahrzeug dann zugelassen sein, wenn es auf öffentlichen Verkehrsflächen (also auch auf entsprechenden Privatgrundstücken) in Betrieb gesetzt wird. Zitat § 3 Notwendigkeit einer Zulassung (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. ein abgestelltes Fahrzeug braucht keine Zulassung. Das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs ist nur auf Flächen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, eine unerlaubte Sondernutzung. Auf privaten Flächen kann es keine unerlaubte Sondernutzung sein, auch wenn es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. |
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15.03.2009, 13:21
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#16
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 212 Beigetreten: 13.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46863 |
... im Besitz der öffenlichen Hand.
Es ist verkehrsrechtlich vollkommen gleichgültig, wer Eigentümer oder Besitzer einer Verkehrsfläche ist. Entschieden werden muss nur, ob es sich um öff. Verkehrsraum (VR) handelt und der kann entweder rechtlich oder tatsächlich öff. sein. Probleme treten meist bei tatsächlich öff. VR auf. Das ist genau die Frage, ob das Abstellen gegen Gesetze/VO verstößt oder nicht. Außerhalb des Verkehrsrechts gibt es noch viele Bestimmungen, nach denen ich auch auf meinem Grundstück nicht machen darf, was ich will. @magnum88: "Wie kommst du darauf, dass Parken auf einem Privatgrundstücke eine Sondernutzung darstellen könnte?" Bisher war in diesem Thread noch nicht von Parken die Rede, sondern von Abstellen. Ein Fahrzeug, das nicht zugelassen ist, das kann gar nicht geparkt werden. |
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Gast_fusel_* |
15.03.2009, 14:04
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#17
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... im Besitz der öffenlichen Hand. Es ist verkehrsrechtlich vollkommen gleichgültig, wer Eigentümer oder Besitzer einer Verkehrsfläche ist. das ist richtig, aber das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs ist kein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Hier wird gegen andere Vorschriften verstoßen, z.B. entsprechende Gemeindesatzungen und die gelten nur auf gewidmeten Verkehrsflächen. Beispiel Das ist genau die Frage, ob das Abstellen gegen Gesetze/VO verstößt oder nicht. es ist durchaus möglich, dass das Abstellen von Fahrzeugen gegen irgendwelche örtlichen Vorschriften verstößt, so ist z.B. in manchen Gemeinden das Abstellen von Wohnwagen auf Privatgrundstücken verboten. Ein generelles Verbot gibt es aber nicht. |
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15.03.2009, 14:24
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#18
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
Eine unerlaubte Sondernutzung (=Abstellen eines nicht zugelassenen KFZ) nach den landesrechtlichen Straßen- und Wegegesetzen kann nur auf Verkehrsflächen stattfinden, die für den Gemeingebrauch gewidmet sind.
Solange das Fahrzeug auf Privatgrund steht, der nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist, ist das also kein Problem. Für die Inbetriebnahme (§ 3 FZV) ist die wegerechtliche Widmung uninteressant, hier genügt die tatsächliche Öffentlichkeit. |
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15.03.2009, 14:42
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#19
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 |
@magnum88: "Wie kommst du darauf, dass dann eben so... Der Thread von @Amazed wurde hierhin verschoben. Der Beitrag wurde von mir bearbeitet: 23.05.2013, 19:53 -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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23.05.2013, 20:14
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4350 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2294 |
Post in den neuen Thread "verschoben"
(Ich kann den nicht selber löschen oder?) -------------------- Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.04.2024 - 23:04 |