Unfall- Leitplanke |
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Unfall- Leitplanke |
Gast_BAB 8_* |
21.12.2004, 21:42
Beitrag
#1
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Wenn ich mir die Nr. 8 der §24 StVG a) Straßenverkehrs-Ordnung anschaue, gibt es da mehrere Möglichkeiten: 8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren 8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) 50 € 3 Pkt. 8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung 35 € Ich wäre mit 8.2 einverstanden. So, nun die Frage: Könnte mich noch was anderes erwarten und was kann ich tun, wenn die Anzeige auf 8.1. lautet? Danke für Eure Infos |
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21.12.2004, 21:59
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#2
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Das hängt wohl davon ab, ob es nun mehr oder aber nur weniger stark regnete.
D.h. ob es sich tatsächlich um schlechte Sicht oder Wetterverhältnisse handelte, wo als Regelbeispiele ja nur die Extremwetterlagen Nebel und Glatteis erwähnt werden. Wenn hier ein Bußgeldbescheid über 75€ Geldbuße (wegen des Sachschadens erhöht sich der in 8.1. genannte Betrag gemäß Tabelle 4 im Anhang) und ca. 25,60€ Auslagen und Gebühren erfolgen sollte, kann man grundsätzlich dagegen Einspruch einlegen. Wenn die Behörde sich dann nicht selber korrigiert, entscheidet das Amtsgericht, was mit einem weiteren Kostenrisiko verbunden wäre, aber auch zu einer Entscheidung führen kann, die keine Punkte nach sich zieht. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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21.12.2004, 22:07
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#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9925 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 |
Zitat (BAB 8 @ 21.12.2004, 21:42) So, nun die Frage: Könnte mich noch was anderes erwarten...? Erwarten darfst Du wahrscheinlich eine Rechnung über die Reparatur der Leitplanke. Dagegen dürfte die Strafe wohl Peanuts sein, selbst mit Punkten. Ich hoffe Du hast eine gute Versicherung die nicht auf die Idee kommt Du hättest fahrlässig gehandelt. -------------------- Wer bremst hat Angst
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21.12.2004, 22:12
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#4
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Zitat (Ernschtl @ 21.12.2004, 22:07) Ich hoffe Du hast eine gute Versicherung die nicht auf die Idee kommt Du hättest fahrlässig gehandelt. Die Haftpflichtversicherung bezahlt den Schaden an der Leitplanke unabhängig davon, ob er nun grob, mittel oder leicht fahrlässig verursacht wurde oder ob gar keine Fahrlässigkeit vorlag. Da Alkohol und sonstige Drogen nicht im Spiel waren und auch ein Führerschein vorhanden war, wird die Versicherung keinen direkten Regress nehmen können. Über die Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt wird die Versicherung den TE aber an den Unfallfolgen beteiligen. Er kann sich die Rückstufung natürlich auch gegen Erstattung der Schadensersatzleistung ersparen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Gast_BAB 8_* |
22.12.2004, 22:43
Beitrag
#5
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Guests |
Das mit dem Schadensfreiheitsrabatt ist nicht so schlimm, da es sich um einen Firmenwagen handelt.
Wie hoch ist denn das Kostenrisiko bei einem Einspruch, bzw. hätte ich sonst noch negative Folgen zu erwarten, z.B. dass die Strafe (nicht monetär gesehen) höher ausfällt? |
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22.12.2004, 22:46
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zu den Kosten: hier.
Theoretisch kann die Strafe durch das Gericht verschärft werden, wird aber selten gemacht. -------------------- |
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23.12.2004, 02:34
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1119 Beigetreten: 20.12.2004 Wohnort: Thüringen Mitglieds-Nr.: 7349 |
Zitat (BAB 8 @ 21.12.2004, 21:42) Ich hatte neulich einen selbstverschuldeten Unfall auf der Autobahn ohne weitere Beteiligte, allerdings mit Beschädigung von ca. 30 m Leitplanke rechts. Polizei war da und hat die Sache aufgenommen und meinten, eine Verwarnung käme wegen des Sachschadens nicht in Frage, sondern eine Anzeige (ggf. wegen nicht angepasster Geschwindigkeit, es war zwar keine Geschw.begrenzung, aber es regnete mehr oder weniger stark). Alkohol etc. war nicht im Spiel. Wenn ich mir die Nr. 8 der §24 StVG a) Straßenverkehrs-Ordnung anschaue, gibt es da mehrere Möglichkeiten: 8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren 8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) 50 € 3 Pkt. 8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung 35 € Ich wäre mit 8.2 einverstanden. So, nun die Frage: Könnte mich noch was anderes erwarten und was kann ich tun, wenn die Anzeige auf 8.1. lautet? Danke für Eure Infos Die Polizei hat Recht: Laut Bußgeldkatalog 103618 Sie fuhren bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit. 103620 Es kam zum Unfall Daher müßtest Du 75,-EUR Bußgeld entrichten. Du könntest Einspruch einlegen, weil das Bußgeld nicht richtig ausgewiesen ist! Gruß baerfekt -------------------- Viele Grüße aus Thüringen
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23.12.2004, 07:18
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#8
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 559 Beigetreten: 06.09.2004 Mitglieds-Nr.: 5403 |
Warum 75?
50+25,60 oder 50+35(wg. SB)+25,60(Geb.) Eure Aussagen sind etwas verwirrend. -------------------- Das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers räumt kein Recht auf einen Spurwechsel ein.
Es ist vielmehr die Bitte an andere Verkehrsteilnehmer, auf Fehler mit besonderer Nachsicht zu reagieren und wohlwollend eine Lücke zu schaffen. |
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25.12.2004, 08:57
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1119 Beigetreten: 20.12.2004 Wohnort: Thüringen Mitglieds-Nr.: 7349 |
Zitat (Crispy @ 23.12.2004, 07:18) Warum 75? 50+25,60 oder 50+35(wg. SB)+25,60(Geb.) Eure Aussagen sind etwas verwirrend. Die 75,-EUR + 25,60 EUR setzen sich wie folgt, zusammen 103618 (TBN) [/B]Grundtatsbestand Sie fuhren bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit § 3 Abs. 1 § 49 StVO § v24 StVG, 8 BKat 50,- EUR 103619 (TBN) Mit Gefährdung - und gefährdeten dadurch andere § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2 § 49 StVO § v24 StVG, 8 BKat, § 3 Abs. 1 BKatV, § 19 Owig [/B]60,- EUR 103620 (TBN) [B][I] Mit Schädigung - es kam zum Unfall 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2 § 49 StVO § v24 StVG, 8 BKat, § 3 Abs. 1 BKatV, § 19 Owig [B]75,- EUR das das Wirrwar müßte jetzt aufgeklärt sein! Gruß baerfekt -------------------- Viele Grüße aus Thüringen
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25.12.2004, 08:59
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1119 Beigetreten: 20.12.2004 Wohnort: Thüringen Mitglieds-Nr.: 7349 |
Bitte um Entschuldigung der Rechtschreibefehler
-------------------- Viele Grüße aus Thüringen
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25.12.2004, 16:41
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1966 Beigetreten: 23.06.2004 Wohnort: Unterhaching Mitglieds-Nr.: 3925 |
Genau:
Zitat (Anhang Bußgeldkatalog Tabelle 4) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt: (..) Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro 50 (..) Mit Sachbeschädigung auf Euro 75. (..) Das bezieht sich alles nur auf das Bußgeld selbst, die Gebühren kommen extra dazu. -------------------- [BE] [C1E] [CE] [MSLT]
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.04.2024 - 11:40 |