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> Vz. 295 = Mittelstreifen (aus § 18 StVO)???, Knackpunkt in VR-Klausur
Gast_Fabian Ebel_*
Beitrag 20.12.2004, 15:12
Beitrag #1





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Hallo!

Ich habe letzten Freitag eine VR-Klausur geschrieben, die mir nun teilweise ein Rätsel aufgibt.
Ich kann in keiner Literatur finden, ob das Verkehrszeichen 295 des § 41 StVO gleichzusetzen ist mit der Begrifflichkeit des Mittelstreifen aus dem § 18 StVO.

Ich denke, dass an dieser Stelle einer der Knackpunkte der Klausur lag / liegt. Wir hatten einen Fall zu lösen, indem es hier sehr wichtig zu wissen wäre, ob die durchgezogene Linie des Verkehrszeichen 295, welche ja auch Fahrstreifenbegrenzung genannt wird, ebenfalls als Mittelstreifen (z.B. im Sinne des § 18 StVO) bezeichnet werden kann.

Wenn Sie mir diesbezüglich helfen könnten, wäre das eine tolle Sache!
Im Voraus bereits herzlichen Dank!
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Gast_Guest_*
Beitrag 20.12.2004, 15:33
Beitrag #2





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Ein Streifen ist keine Linie, sondern eine mehr oder weniger breite Fläche. Ein Mittelstreifen ist also ein Streifen, der in der Mitte der Strasse liegt und die Fahrbahnen für die verschiedenen Richtungen trennt. Das kann auch ein kleiner Grünstreifen sein.
IMHO muss ein Mittelstreifen eine mehr oder weniger deutliche bauliche Trennung darstellen. Zeichen 295 ist definitiv keine bauliche Trennung, also auch kein Mittelstreifen.
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Gast_Gast_ich mal wieder_*
Beitrag 20.12.2004, 15:41
Beitrag #3





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Da habt Ihr ja eine Super-Aufgabe bekommen. Nach meiner Ansicht hat hier die StVO bei Zeichen 295 einige Fragen offen gelassen.
Der Begriff Mittelstreifen wird im Verkehrsrecht in der VwV-StVO zu § 2 zu Abs. 1 definiert. Dannach handelt es sich bei einem Mittelstreifen um eine bauliche Abtrennung von 2 Fahrbahnen. Also kann Zeichen 295 keinen Mittelstreifen begründen. Das geht auch aus § 18 Abs. 5 mit der Formulierung "oder sonstige bauliche Mittel" so hervor. Die Rechtsprechung hat für Zeichen 295 zur Abgrenzung des Gegenverkehrs den Begriff Mittellinie erfunden, obwohl es Fahrstreifenbegrenzung heisst.
Die Geschwindigkeitsregelung auf Kraftfahrstraßen geht davon aus, dass die Richtgeschwindigkeit nach § 18 StVO für autobahnähnlich ausgebaute Straßen gilt. Auch damit ist klargestellt, dass hier bauliche Mittel als Mittelstreifen anzusehen sind.
Der Knackpunkt der Klausur wird wohl der Begriff Mittelstreifen und Mittellinie sein. Beide Begriffe lassen sich nicht so einfach definieren, wobei Mittelstreifen noch im Verkehrsrecht zu finden ist. smile.gif
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Uwe W
Beitrag 21.12.2004, 02:22
Beitrag #4


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Der Begriff des Mittelstreifens in §18 STVO bezeichnet in der Tat kein Verkehrszeichen und keine Verkehrseinrichtung, sondern eine Trennfläche zwischen zwei Fahrbahnen, die rein physikalisch nicht (jedenfalls nicht ohne weiteres) überfahren werden darf.

Die Fahrstreifenbegrenzung ist dagegen ein auf die Fahrbahn aufgemaltes Verkehrszeichen im Sinne von §41 (1) STVO.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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