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> Zulassung–Halter–Fahrzeugbrief/-schein, Was ist eigentlich....??
Chris
Beitrag 12.12.2004, 17:52
Beitrag #1


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QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=16619]FAQ: Halter - Zulassung - Fahrzeugbrief - Fahrzeugschein[/URL]



P.S. "FAQ-Verlinkung": V.g. Code einfach markieren, kopieren und in jeweiliges Posting einfügen - fertig ist der Link :-)
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Folgende Abhandlung habe ich von @peter per Mail bekommen:
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Was ist eigentlich...?


Heute: Zulassung – Halter – Fahrzeugbrief - Fahrzeugschein


Vielfach ist in den Köpfen der Autobesitzer die Vorstellung präsent, dass der, der den Fahrzeugbrief in Händen hält, auch zwingend der Eigentümer des Fahrzeuges ist. Eine weit verbreitete Meinung ist ebenfalls, dass der Fahrzeugschein nicht im Fahrzeug verbleiben dürfe, da er im Falle eines Diebstahls den Versicherer leistungsfrei machen würde.
Es kursieren noch weitere Teilwahrheiten um diesen Themenkomplex – deshalb wollen wir ein wenig Klarheit in das Dunkel bringen:

Zunächst die rechtliche Betrachtung:
Aus der Verpflichtung der Zulassung von Kraftfahrzeugen bei Betrieb auf öffentlichen Wegen und Plätzen nach §§ 1 StVG, 18 StVZO folgt, dass diese Zulassung auf eine natürliche oder juristische Person (so auch Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Gesellschaften) vorzunehmen ist.

Während im Vorfeld der Zulassung noch von einem "Verfügungsberechtigten" gesprochen wird (so in § 23 StVZO bei Antrag auf Zulassung), ist in den Folgevorschriften vom Halter die Rede.

Der Halterbegriff stammt ursprünglich aus § 833 BGB (dort: Haftung des Tierhalters) und wird in analoger Anwendung einheitlich im gesamten Strassenverkehrsrecht gebraucht.
Halter ist demnach, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzung zieht, somit auch bestimmen darf, wer mit dem Fahrzeug fährt.

Das Eigentum am Fahrzeug ist hierbei nicht entscheidend. So ist auch der Niessbraucher Halter, wenn er das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und umfassende Verfügungsgewalt besitzt.

Der Verordnungsgeber hat diesem Umstand (Halter ungleich Eigentümer) auch dadurch Rechnung getragen, dass er in § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO formuliert, dass die mit den Fahrzeugbriefen befassten Behörden bei der Entgegennahme von Anträgen und der Aushändigung der Briefe nicht über auftretende privatrechtliche Ansprüche zu entscheiden haben.

Der Fahrzeugbrief ist zunächst – aus Sicht des Zulassungsrechts – nichts anderes als der Nachweis der gültigen Betriebserlaubnis für dieses eine Fahrzeug, so wie § 19 Abs. 1 StVZO dies fordert. Um den Hintergrund zu beleuchten: Ein Fahrzeughersteller möchte ein bestimmtes Modell auf den Markt bringen und muss dieses beim KBA in Flensburg gewissermassen untersuchen lassen, ob es denn den nationalen und internationalen Vorschriften über Ausstattung, Betrieb und Sicherheit entspricht. Ist dies der Fall, erteilt das KBA die Betriebserlaubnis für die „reihenweise zu fertigenden" Fahrzeuge.
Diese „Freigabe" ist im Fahrzeugbrief auch entsprechend vermerkt.

Der Fahrzeugbrief ist darüber hinaus eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben. Mit dem Eigentum am Kfz wird der Erwerber auch zum Eigentümer des Briefes - aber nicht umgekehrt!

Der Brief hat keine rechtsbegründende Bedeutung, er ist Beweisurkunde und verbrieft nicht das Eigentum am Kfz, sondern bezweckt dessen Sicherung dadurch, dass sein Fehlen den guten Glauben des Erwerbers ausschliesst.

So dient der Fahrzeugbrief allenfalls der Sicherung des Eigentums am Fahrzeug, impliziert aber nicht den Umstand, dass der Briefinhaber sowohl Eigentümer als auch Halter sein muss (wobei Halter, Eigentümer und Versicherungsnehmer ohnehin immer unterschiedliche Personen sein können).

Der Fahrzeugschein (§ 24 StVZO) ist nichts anderes als eine Art Kopie von elementaren Teilen des Fahrzeugbriefes. So wird das Fahrzeug in seinen technischen Einzelheiten beschrieben (Ziffern 1 – 33), ausserdem sind das amtliche Kennzeichen und der Halter eingetragen und das Datum der nächsten Hauptuntersuchung.
Der Fahrzeugschein dokumentiert demnach die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung. Er trifft keinerlei Aussage über Eigentumsverhältnisse oder über die Tatsache, dass der das Fahrzeug nutzende Fahrer auch berechtigt fährt.

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Rechtsprechung zum Thema:

"Das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist. (KG Berlin, Beschluss vom 12.04.2007, Az. 12 U 51/07)."

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 06.03.2008, 10:36


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Irren ist menschlich; aber wenn man richtig Mist bauen will,
braucht man einen Computer!! (Ein CBS-Reporter)

Es kommt nicht darauf an was A sagt, sondern was B versteht.
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