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> Radfahrer überholt ein rechts abbiegendes Auto rechts an einer Ampel, wer hat Vo, war: Unfallvideo: Radfahrer fährt gegen rechtsabbiegen PKW
Quest415
Beitrag 14.01.2023, 20:11
Beitrag #1


Neuling
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Wie ist der Unfallhergang zu bewerten?

https://www.welt.de/vermischtes/video243162...e-Gemueter.html
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F117
Beitrag 14.01.2023, 20:24
Beitrag #2


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Ich hole schon mal Popcorn ...


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"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

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Tinu
Beitrag 14.01.2023, 20:52
Beitrag #3


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Fangen wir doch mal beim Gefährt an: ohne Bremsen dürfte das schon mal gar nicht für den Straßénverkehr zugelassen sein. Der Unfall zeigt deutlich, warum.

Ich verstehe, dass der Radler wegen des Rechtsschwenks sich nicht mehr traute rechts vorbeizufahren. Damit hätte er aber rechnen müssen. Insbesondere weil er ja nicht kurz vorher vom PKW überholt und damit ausgebremst wurde, sondern selbst von hinten in die ansonsten klare Situation hineingefahren ist.

Da sehe ich kaum Fehler beim Aotofahrer.


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Gruß
Martin
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bartdude
Beitrag 14.01.2023, 21:01
Beitrag #4


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Wenn der Corsa mit dem Abbiegevorgang durchgezogen hätte, wäre das wohl eindeutig gewesen - §9(3) StVO, ganz ungeachtet dessen, das der Radling offensichtlich einen Todeswunsch hegt und er zuvor eigentlich gar nicht hätte überholen dürfen.

Hier ist es aber so gewesen, dass der Corsafahrer seinen Fehler rechtzeitig bemerkt und stehenbleibt, so dass der Radfahrer eigentlich - vielleicht mit einem minimalen Schlenker - auf seiner ursprünglichen Spur problemlos durchgekommen wäre. Der Radfahrer hat sich aber nun darauf eingestellt, dass Corsa durchzieht und das Mauseloch rechts zu sein wird und nur in Erwartung des Fahrfehlers nach links zieht. Ich vermute, das wird mit einer Quotierung enden, wahrscheinlich eher zu Ungunsten des Radfahrers, u.a. weil das Gefährt ziemlich sicher ein Fixie gewesen sein dürfte.
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Schlepper
Beitrag 14.01.2023, 22:57
Beitrag #5


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Der illegale Überholvorgang des Kamerafahrzeugs ist bereits abgeschlossen und somit nicht unfallursächlich.

Zum Unfallzeitpunkt stand der Corsa.

Unfallursache war einzig und alleine die nicht angepasste Geschwindigkeit des Radlers. Das ist nichts anderes, als wenn ein anderer Autofahrer sich verschätzt und einem Abbieger auffährt, der langsamer abbiegt, als er denkt.

Wegen der Betriebsgefahr des KFZ ist eine Quotelung wahrscheinlich. Die grob rücksichtslose Fahrweise des Radlings und das nicht verkehrssichere Fahrrad könnten aber auch Argumente zur alleinigen Haftung sein. Argumente dagegen wären der Verstoß des Corsa-Fahrers gegen seine Pflichten aus §9 I, rechtzeitig zu blinken und sich möglichst weit rechts einzuordnen. Das hätte den Unfall eventuell schon vermieden.



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Etwaige Werbelinks in diesem Beitrag wurden durch die Forensoftware automatisch hinzugefügt. Ich distanziere mich davon ausdrücklich.

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mir
Beitrag 14.01.2023, 23:45
Beitrag #6


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Da hat die Welt aber beim Beobachter der Videos von @TakingLane lange gesucht, bis sie eines gefunden haben, wo sich ein Radfahrer derart deppert verhält. rolleyes.gif


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GM_
Beitrag 15.01.2023, 01:38
Beitrag #7


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Zitat (bartdude @ 14.01.2023, 22:01) *
Hier ist es aber so gewesen, dass der Corsafahrer seinen Fehler rechtzeitig bemerkt und stehenbleibt,

Welchen Fehler?

Ich sehe hier auf der Fahrbahn keine am rechten Rand verlaufende Fahrradspur o.ä. Somit hat auch der Radfahrer hier ausschließlich links zu überholen (wenn überhaupt). Der Corsafahrer checkt, dass der Radling verkehrswidrig rechts vorbei will und verhindert durch das Anhalten einen drohenden Unfall. Für den Rest kann er garnichts.

(Ob der Gehweg evtl. gleichzeitig Radweg ist kann ich nicht sehen, würde aber nichts ändern.)


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Söne spitze Steine
Beitrag 15.01.2023, 07:11
Beitrag #8


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Aus dem Bauch:

Autofahrer zahlt max. 20%: hat zu spät geblinkt, Betriebsgefahr.
„Rasfahrer“ zahlt 80%: ist viel zu schnell rechts am Kamera-Laster vorbeigefahren. Es gibt gar keinen Radweg, auf dem der Radfahrer Vorrang hätte. Imgrunde liegt ein verkehrswidriges Rechtsüberholen vor.


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uwe112
Beitrag 15.01.2023, 07:52
Beitrag #9


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Zitat (Söne spitze Steine @ 15.01.2023, 07:11) *
Autofahrer zahlt max. 20%: hat zu spät geblinkt, Betriebsgefahr.


Ich seh da absolut keine Schuld bei dem Autofahrer,wieso auch ,er hat den Blinker gesetzt.Ob nun eine Sekunde zu spät oder nicht.

Der Radler konnte einfach nicht mehr bremsen ,wie auch wenn er keine hat.Wenn die Beschreibung des Bikes denn so stimmt.

Gruss

Uwe
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Tinu
Beitrag 15.01.2023, 09:05
Beitrag #10


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Zitat (Söne spitze Steine @ 15.01.2023, 07:11) *
Autofahrer zahlt max. 20%: hat zu spät geblinkt, Betriebsgefahr.

Wie sieht's denn mit der "Betriebsgefahr" des Fixies aus? Gibt es "schon" einschlägige Urteile für solche grenzwertigen Fahrzeuge?


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Martin
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Quest415
Beitrag 15.01.2023, 10:52
Beitrag #11


Neuling
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Wann soll dann eigentlich § 9 Abs. 3, Satz 1 StVO "Wer abbiegen will, muss Fahrräder auch dann durchfahren lassen, wenn sie auf der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren" ohne Fehlverhalten des Radfahrers greifen? Am Rechtsabbieger rechts vorbei ist verboten, am Linksabbieger links vorbei ist verboten - aber es kann überhaupt nur in diesen Fällen eine regelungsbedürftige Konfliktlage geben.
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mir
Beitrag 15.01.2023, 10:55
Beitrag #12


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Wenn ein Radweg rechts von der Fahrbahn liegt. Also fast immer.

Meiner Meinung nach hat ein Radfahrer, der mit diesem Tempo (wobei das Problem eher die Unfähigkeit ist, dann noch anzuhalten) an dieser Kreuzung ein Auto rechts überholen will nicht mehr alle Tassen im Schrank.


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mir
Beitrag 15.01.2023, 11:19
Beitrag #13


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Jenseits von "Tassen im Schrank": Die Situation, wenn man als Radfahrer von hinten an Autos heranfährt, die dort schon eine Weile bei rot standen, ist immer problematisch. Man ist für die Autofahrer dann schlecht sichtbar, mindestens die Hälfte der Autofahrer bemerkt einen nicht. Extrem spätes Blinken ist ebenfalls - leider! - normal geworden.

(Ich finde das furchtbar rücksichtslos. Interessante Sprüche hört man, wenn man es hinterfragt: "Es geht niemanden etwas an, wo ich hinfahre" dry.gif. Doch, Du Hirnzwiebel, genau das geht den Rest des Verkehrs an, der einordnen muss, was Du vorhast.)


Aber egal, es ist nun mal, wie es ist, und die Blinker sind auch bei Tag nicht so gut sichtbar. In der Situation muss man immer damit rechnen, dass das Auto unvermittelt (bzw. nach einmaligem Blinken) rechts abbiegt. Soweit zum vernünftigen Verhalten als Radfahrer, was einem jetzt auch nicht wahnsinnig viel abverlangt und m.E. schon auch eine Frage des rücksichtsvollen Miteinanders im Straßenverkehr ist, jenseits dem, was einem die StVO abverlangt.

Wie ein Radfahrer, der derart offensiv fährt wie der im Video, in einer Großstadt mehrere Monate überlebt, ist mir ein Rätsel. Das kann eigentlich nicht gutgehen.


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Quest415
Beitrag 15.01.2023, 11:21
Beitrag #14


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Wenn ein Radweg rechts von der Fahrbahn liegt, fährt der Radverkehr aber nicht auf der Fahrbahn. Es geht explizit um dieses Subszenario.
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mir
Beitrag 15.01.2023, 11:35
Beitrag #15


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Das ist lediglich der Kürze geschuldet, weil auch Schienenfahrzeuge, Linienbusse usw. unter dieselbe Regel fallen, die aber auf der Fahrbahn fahren. Das wird sprachlich zusammengezogen, das ist alles.

Rechtsüberholen ist Fahrradfahrern nur erlaubt, wenn das andere Fahrzeug sich zum Linksabbiegen eingeordnet hat (und links blinkt) oder wenn es wartet. Nicht wenn es fährt.

Du musst schon auch die Vorschriften anderswo in der StVO lesen, die in der Situation gelten. dry.gif


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Mueck
Beitrag 15.01.2023, 14:06
Beitrag #16


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Das Video hatte ich schon vor einigen Tagen anderswo mit einer Quelle, die einen nicht vorm Anschauen erpresst ... Daher nur aus der Erinnerung ...
Wo steht denn das mit dem bremsenlosen Fixie? Das ist mir neu ...
Zitat (Quest415 @ 15.01.2023, 10:52) *
Wann soll dann eigentlich § 9 Abs. 3, Satz 1 StVO "Wer abbiegen will, muss Fahrräder auch dann durchfahren lassen, wenn sie auf der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren" ohne Fehlverhalten des Radfahrers greifen? Am Rechtsabbieger rechts vorbei ist verboten, am Linksabbieger links vorbei ist verboten - aber es kann überhaupt nur in diesen Fällen eine regelungsbedürftige Konfliktlage geben.
Doch, immer.
§ 9:
"(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren."
Daraus folgert eine Wartepflicht, m.E. unabhängig davon, wie weit der Radfahrer noch entfernt ist, sofern die Gefahr bestünde, dass er noch während des Rechtsabbiegens da ist.
Damit müsste ein Rechtsabbieger eigentlich ein wartendes Fahrzeug nach § 5 bleiben:
"(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen."
... und das Vorbeifahren wäre legal.

Aus der Erinnerung ist er aber vorgerückt, mag noch legal sein, aber zunächst ohne Blinken, schlecht ...
Der Radfahrer ist wohl zunächst davon ausgegangen, dass der geradeaus fährt und längst weg ist, wenn er dort ankommt. Fail.

Der § 5 (8) regelt m.E. nicht, was sein soll, wenn das wartende Auto, was man nach (8) gerade überholt, gerade anfährt?!?
Da niemand einen Bremsweg von Null hat, kann man einen Abbruch des Überholens nicht sofort umsetzen.
Das Kameraauto scheint was Größeres zu sein, kann also sein, dass der Überholvorgang in diesem Sinne schon längst begonnen war bei der Geschwindigkeit des Radlers.
und ob stehenbleiben neben einem Lkw eine so gute Idee wäre ...

Dass es bei weitem nicht mit "mäßiger Geschwindigkeit" erfolgte und dass das wesentlich zum Unfall beitrug, ist unstrittig. Aber als per se verbotswidrig würde ich das nicht bezeichnen.

In der Tat hat er wohl drauf gebaut, dass er das zu spät angekündigte Rechtsabbiegen durchzieht und dass er links am abgebogenen vorbeikommt. Fail. Und evtl. drauf gebaut, dass die Lücke zwischen den beiden groß genug bleibt, aber die hat das Kameraauto verkleinert.
Wäre er weiter links rausgezogen, wäre er wohl evtl. im entgegenkommenden Taxi gelandet ...
Wahl zwischen Pest, Cholera, Typhus und Artverwandten ...

Ich weiß schon, warum ich § 5 (8) nur bei längeren Schlangen oder eindeutig ungefährlichen Situationen nutze und ansonsten lieber dahinter warte, auf die Sekunden kommt es selten an ...

Und es gibt ja diese private Sammlung tödlicher Radverkehrsunfälle im Netz.
Vor einer Weile habe ich die Tabelle mal selbst analysiert.
Entgegen vieler Kommentare in sozialen Netzen, die reflexartig davon sprechen, warum sich Radfahrer als Opfer von Rechtsabbiegeunfällen vorbeidrängeln, passieren die meisten dieser Unfallart aber eben gerade nicht auf der Fahrbahn, sondern die allermeisten Radfahrer dieser Unfallart waren zuvor auf Radwegen und -spuren unterwegs, wo § 5 (9) völlig irrelevant ist und nur noch der Vorrang nach § 9 bleibt. Und es sind, im Vergleich mit anderen Unfallarten, auffällig oft Kinder, Senioren, Frauen, fast nie gemeine Rüpelradler wie in diesem Falle ...
Nun haben die autofahrenden Kommentatoren endlich ein wunderschönes Bildbeispiel, dass sie in den nächsten Jahrzehnten an den Haaren herbeiziehen können, egal ob's passt oder nicht ...
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mir
Beitrag 15.01.2023, 14:32
Beitrag #17


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Ich sag's ja, die Welt hat sicher lange und aufmerksam gesucht, bis sie ausgerechnet diesen Fall aus dem Stream von @TakingLane gefunden haben, und das wird kaum Zufall sein. Das ist weit von den normalen Problemen entfernt (logisch - wer so Rad fährt, wie der im Video, lebt in Großstädten nicht lange, zumindest nicht fahrradfähig).

Auf der Fahrbahn zieht ein Auto nicht einfach rüber, die Situation entsteht nur, wenn sich das Rad bei beginnendem Grün von hinten nähert, und dann ist das Zeitfenster, in dem man als Radfahrer einen Autofahrer überholen kann, relativ klein. Der normale Radfahrer ist da eher langsam, wenn er in der Situation auf der Fahrbahn überholt.

Auf dem Radweg sieht das alles anders aus, und es klappt viel besser mit dem Radfahrerabräumen. dry.gif

Nochmal zum Video:

Zitat (Mueck @ 15.01.2023, 14:06) *
Damit müsste ein Rechtsabbieger eigentlich ein wartendes Fahrzeug nach § 5 bleiben:

Ich bezweifle's, dass das noch vom Sinn der Regelung erfasst ist, wenn der falsch überholende Radfahrer der einzige Grund fürs Warten ist. Aber selbst wenn: In dem Fall hat der Radfahrer ja gerade nicht damit gerechnet, dass der Autofahrer wartet, sonst wäre er ja nicht hinten draufgefahren. Wenn er dahinter hätte bleiben wollen, hätte er rechtzeitig gebremst, als das Auto langsamer geworden ist. Er hat also vorgehabt, das geradeaus fahrende Auto zu überholen - oder sich einfach überhaupt nichts gedacht und in die Luft geguckt.

Ich find's aber müßig, dieses Video im Detail zu diskutieren. Das Verhalten des Radfahrers ist ausgesprochen merkwürdig und dieser Unfall sehr weit vom typischen Rechtsabbiegerunfall entfernt. Das Welt-Video zielt darauf, Radfahrer vorzuführen und Stimmung gegen sie zu machen. @TakingLane hat das übrigens auf Twitter längst wieder gelöscht. Ihm ging's vermutlich hauptsächlich ums Spätblinken, und was dadurch passieren kann - aber auch dafür ist das untypisch.


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Tinu
Beitrag 15.01.2023, 16:25
Beitrag #18


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Zitat (Mueck @ 15.01.2023, 14:06) *
Wo steht denn das mit dem bremsenlosen Fixie? Das ist mir neu ...

Wird etwa in der Mitte des Videos ganz klar behauptet und noch weiter erläutert. (Muss natürlich nicht stimmen, aber solange niemand widerspricht ...)


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Martin
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Söne spitze Steine
Beitrag 15.01.2023, 16:31
Beitrag #19


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Die Aktion des Rasfahrers hat weder mit „langsam und vorsichtig rechts vorbeifahren“, noch mit stehenden Autos zu tun. Die Ampel ist längst grün, bevor der Radirasi rechts auf derselben Fahrspur vorbeigeschossen kommt. Spätestens dann handelt es sich m.E. um verbotenes Rechtsüberholen. Schon die völlig unangepaßte Geschwindigkeit ist grob verkehrswidrig.

Und dan knallt er noch dem Corsa hintenrein und nicht in die Seite.

Der Opelfahrer hat seine Pflicht aus § 9 (3) genügegetan, indem er angehalten hat, wenn auch (wg. des Radtenpos) in letzter Sekunde. Zur Mithaftung:
Zitat ("OLG Hamm (Urteil vom 08.11.2013")
Nur wenn sich der Rechtsabbieger so weit rechts eingeordnet hat, dass sein Abstand zum rechten Fahrbahnrand ein Überholen auch durch ein Krad oder Fahrrad nicht zulässt, die bevorstehende Richtungsänderung rechtzeitig angekündigt und seine Geschwindigkeit allmählich ermäßigt hat, darf er darauf vertrauen, dass ihn kein nachfolgendes Fahrzeug rechts zu überholen versucht (Burmann, in: Burmann / Heß / Jahnke / Janker, a.a.O., § 9 StVO Rdn. 32). Ansonsten muss er damit rechnen, dass ihn andere Fahrzeuge rechts überholen und darf den Abbiegevorgang daher nur nach gewissenhafter Rückschau ausführen (Burmann, in: Burmann / Heß / Jahnke / Janker, a.a.O., § 9 StVO Rdn. 33).



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GM_
Beitrag 15.01.2023, 16:50
Beitrag #20


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Bei genauem Hinsehen erkennt man, dass es ein Fixie sein muss: Der Radler pedaliert bis zum Einschlag, und als er bei Sekunde 15 das Rad leicht nach vorn schiebt dreht sich das Pedal mit.

Zitat (Mueck @ 15.01.2023, 15:06) *
Der § 5 (8) regelt m.E. nicht, was sein soll, wenn das wartende Auto, was man nach (8) gerade überholt, gerade anfährt?!?
Da niemand einen Bremsweg von Null hat, kann man einen Abbruch des Überholens nicht sofort umsetzen.

Deshalb wird hier mäßige Geschwindigkeit und besondere Vorsicht verordnet. Und man sieht, wie die Ampel gelb und grün wird und sich dann ein Fahrzeug nach dem anderen in Bewegung setzt, da ist nichts überraschendes dabei.

Es steht auch nirgends, dass das Auto in der Situation nicht anfahren darf, damit hat der Radfahrer zu rechnen. Mittels der ihm hier verordneten besonderen Vorsicht ist er derjenige, der eine gegenseitige Gefährdung ausschließen muss.

Und sobald die Autos fahren gilt Rechtsüberholverbot.



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hk_do
Beitrag 15.01.2023, 22:10
Beitrag #21


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Wenn man nun annimmt, wem Radfahrenden würde ein Verstoß gegen §315c StGB vorgeworfen:

könnte das Fahrzeug dann als Tatmittel eingezogen werden?
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Söne spitze Steine
Beitrag 15.01.2023, 22:35
Beitrag #22


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Theoretisch kann ein Tatwerkzeug auch eingezogen werden.315c sehe ich hier als noch nicht erfüllt an. Man kann zwar auf grob verkehrswidrig plädieren, aber nicht unbedingt rücksichtslos. Er gefährdet sich durch sein Manöver auch sich selber.

Zum strafrechtlichen Begriff des Überholens:
Zitat
Der Begriff des Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB ist vielmehr durch Auslegung des Regelungsgehalts der Strafrechtsnorm zu bestimmen. Ausgehend von der Wortbedeutung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Sichbewegen auf derselben Fahrbahn kein taugliches Kriterium für eine abschließende Erfassung besonders gefährlicher Fälle des Vorbeifahrens liefert, wird das Tatbestandsmerkmal des Überholens auch durch ein Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen verwirklicht, das unter Benutzung von Flächen erfolgt, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden. Danach ist ein Überholen auch gegeben bei einem Vorbeifahren über Seiten- oder Grünstreifen, über Ein- oder Ausfädelspuren oder über lediglich durch Bordsteine oder einen befahrbaren Grünstreifen von der Fahrbahn abgesetzte Rad- oder Gehwege (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 26.01.1967, 2 Ss 1394/66, VRS 32, 449).

OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.10.2018 – 1 Ss 173/18

Schönes Video zum gleichen Thema Rechtsüberholen auf Schutzstreifen/derselben Fahrbahn:
https://invidio.xamh.de/watch?v=-4MyayDAXIE
– einmal bei 3:30
– einmal bei 4:45

(Und nebenbei reißt einer noch bei 7:15 handyspielend seine Autotüre auf – „ich hab' dich nicht gesehen!”).



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helmet lampshade
Beitrag 16.01.2023, 13:35
Beitrag #23


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Zitat (Quest415 @ 15.01.2023, 10:52) *
Wann soll dann eigentlich § 9 Abs. 3, Satz 1 StVO "Wer abbiegen will, muss Fahrräder auch dann durchfahren lassen, wenn sie auf der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren" ohne Fehlverhalten des Radfahrers greifen? Am Rechtsabbieger rechts vorbei ist verboten

Das rechtsüberholen bremsender Fahrzeuge lässt sich nicht immer vermeiden, insbesondere dann, wenn keine Möglichkeit bestand, Abstand aufzubauen
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GM_
Beitrag 16.01.2023, 13:57
Beitrag #24


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Warum sollte man Abstand erst aufbauen müssen?


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rapit
Beitrag 16.01.2023, 14:32
Beitrag #25


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Zitat (Söne spitze Steine @ 15.01.2023, 22:35) *
315c sehe ich hier als noch nicht erfüllt an. Man kann zwar auf grob verkehrswidrig plädieren, aber nicht unbedingt rücksichtslos. Er gefährdet sich durch sein Manöver auch sich selber.

Ist doch völlig egal, jeder, der falsch überholt und dadurch andere gefährdet, gefährdet sich auch selbst. Es geht aber eben darum, dass/ob er andere gefährdet. Und hier schädigt er sogar.
Und zwar insbesondere deshalb, weil er unzulässigerweise mit einem Fahrzeug ohne Bremsen unterwegs ist.


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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Söne spitze Steine
Beitrag 16.01.2023, 22:03
Beitrag #26


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Das ist mir schon klar, daß der Rasler hier andere gefährdet und Sachschaden durch den Unfall verursacht. Dafür gibt es entsprechende Sätze im Bußgeldkatalog, mit denen sich Zivilgerichte beschäftigen. Das führt nicht in jedem Fall zur Gefährdung des Straßenverkehrs und damit zum Strafprozeß.

Allerdings kann die Polizei ein Fixie bzw. Fahrzeug, das nicht den Regeln der StVZO entspricht, im Wiederholungsfall (unter Ankündigung im Erstfall) einkassieren, vgl. VG Berlin, 06.05.2010 - 1 K 927.09.


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tom62
Beitrag 17.01.2023, 02:16
Beitrag #27


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Das sind die ganzen Laien- Radfahrer.
Ein echter Radrennfahrer fährt in der Stadt langsam.
Solche Fahrer können 50 km/h schnell werden.
Niemand würde auf einem kombinierten Gehweg 50km/h fahren.
Selbst 25 km/h mit dem e-bike sind da schon zu schnell.

Es ist vergleichbar mit dem Autosport. Walter Röhrl fährt in der Stadt vorsichtig.

Wegen Fixie: Es sieht nach einem Fixie aus, aber es gibt mittlerweile auch StVo-konforme Fixies.

Und: Der Radfahrer ist links rübergezogen, weil das Auto rechts geblinkt hat. D. h. wäre das Auto geradeaus weitergefahren, hätte der Radfahrer rechts überholt.
D h. der Radfahrer weiß nicht, dass man üblicherweise links überholt. Wenn der Radfahrer korrekt links überholt hätte, wäre es nicht zu dem Zusammenstoß gekommen. Es sei denn, das Auto hätte einen Linksschlenker gemacht.

Ich habe als Radfahrer schon häufig Autos links überholt. Bisher haben sich alle Autofahrer darüber beschwert, obwohl der Überholvorgang StVO-konform war. Deswegen gilt s. Satz 2.

Rechts überholen mache ich nie, s. Beitrag #1.


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Gruß
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Buchholzer
Beitrag 17.01.2023, 08:03
Beitrag #28


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Zitat (tom62 @ 17.01.2023, 02:16) *
Wegen Fixie: Es sieht nach einem Fixie aus, aber es gibt mittlerweile auch StVo-konforme Fixies.


mag sein, das im video ist es aber nicht....
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mir
Beitrag 17.01.2023, 11:05
Beitrag #29


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Ist das nicht völlig egal? Ich bin auch schon mit Radfahrern kollidiert, die kein Fixies hatten, deren Bremse aber dennoch nicht funktionierte. Oder die ihre Bremse nicht gefunden haben, weil die Hände oder die Augen anderweitig beschäftigt waren. Das macht es alles nicht besser ...

Diese Versteifung auf Fixies ist der neue letzte Schrei der Presse von vor 2 Jahren. dry.gif


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helmet lampshade
Beitrag 17.01.2023, 14:08
Beitrag #30


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Zitat (GM_ @ 16.01.2023, 13:57) *
Warum sollte man Abstand erst aufbauen müssen?

Wenn man gerade zuvor von diesem Fahrzeug überholt wurde z.B.
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GM_
Beitrag 17.01.2023, 14:38
Beitrag #31


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Als überholedes Fahrzeug hat es ja erstmal eine höhere Geschwindigkeit als der Radfahrer.

Sollte es nun direkt nach dem Überholen wieder langsamer werden, dann muss ich als Radfahrer eben auch die Geschwindigkeit verringern. Solange der Pkw keine Vollbremsung macht kann ich als Radfahrer durchaus im gleichen Maß verzögern - wenn ich denn will.

Natürlich benutze ich als Radfahrer auch nur ungerne meine Bremsen, aber wenn das zu gefährlichen Situationen führt ist es mein Problem.


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helmet lampshade
Beitrag 17.01.2023, 15:28
Beitrag #32


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Reaktionszeiten gibt es ja nicht, und mit dem Fahrrad kann ich ja bestens bremsen.
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rapit
Beitrag 17.01.2023, 15:30
Beitrag #33


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Bei angepasster Geschwindigkeit: ja.

(Also, wenn man Bremsen hat)


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Odenwälder
Beitrag 17.01.2023, 20:46
Beitrag #34


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Zitat (Quest415 @ 15.01.2023, 11:21) *
Wenn ein Radweg rechts von der Fahrbahn liegt, fährt der Radverkehr aber nicht auf der Fahrbahn. Es geht explizit um dieses Subszenario.


Seit 1976 muss man auch Fahrradfahrer, die auf der Fahrbahn fahren, vorbei lassen.


Der 7. Sinn "Mehr Sicherheit wird Pflicht" (3/3) 1976 - Youtube


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Theoretisch gibt es keinen Unterschied zwischen Theorie und Praxis, praktisch schon.
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Mueck
Beitrag 17.01.2023, 20:55
Beitrag #35


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Was? Mit 13 hatte ich noch keinen Vorrang? Warum hat mir das niemand gesagt? blink.gif
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KJK
Beitrag 17.01.2023, 22:13
Beitrag #36


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Ich hab´ den Link mal repariert:
Zitat (Odenwälder @ 17.01.2023, 20:46) *



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Bis zum 24.02.2022 dachte ich, Trump sei der größte lebende Idiot. Dann hat Putin (wo ist der Kotz-Smiley, wenn man ihn braucht?) ihn schlagartig von diesem Platz verdrängt.

Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt.
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hk_do
Beitrag 17.01.2023, 23:03
Beitrag #37


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Zitat (Odenwälder @ 17.01.2023, 20:46) *
Zitat (Quest415 @ 15.01.2023, 11:21) *
Wenn ein Radweg rechts von der Fahrbahn liegt, fährt der Radverkehr aber nicht auf der Fahrbahn. Es geht explizit um dieses Subszenario.


Seit 1976 muss man auch Fahrradfahrer, die auf der Fahrbahn fahren, vorbei lassen.


Der 7. Sinn "Mehr Sicherheit wird Pflicht" (3/3) 1976 - Youtube


Dort zeigt man aber nicht, dass ein Radfahrer sich von hinten mit hoher Geschwindigkeit nähert und der Rechtsabbieger ihm das (Rechts-) Überholen ermöglichen muss.

Vielmehr zeigt man Situationen, in denen der PKW den Radfahrer überholt und dann beim Abbiegen schneidet. Ich bin sehr überrascht, dass das bis 1974 so in Ordnung war unsure.gif
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Hoheneicherstation
Beitrag 17.01.2023, 23:26
Beitrag #38


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Zitat (rapit @ 16.01.2023, 15:32) *
Und zwar insbesondere deshalb, weil er unzulässigerweise mit einem Fahrzeug ohne Bremsen unterwegs ist.


Hab mal Tante Kugel gefragt, ein Chrisson Fixie hat Bremsen ... Aber ob das im Video zu sehende ein Chrisson ist?

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rapit
Beitrag 18.01.2023, 16:49
Beitrag #39


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Zitat (Odenwälder @ 17.01.2023, 20:46) *
1976
Zitat (Mueck @ 17.01.2023, 20:55) *
Was? Mit 13 hatte ich noch keinen Vorrang? Warum hat mir das niemand gesagt? blink.gif

think.gif Das heißt, du wirst dieses Jahr rund? Is' ja 'n Ding.


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Mueck
Beitrag 18.01.2023, 18:25
Beitrag #40


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Ich bin schon rund, in vielerlei Hinsicht ... whistling.gif
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silenz
Beitrag 18.01.2023, 19:01
Beitrag #41


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Ein Fixie kann Bremen haben.
Namensgebend ist die starre Hinterradnabe.

Ich halte es so, dass ich Zweiräder vorbeilasse, wenn sie so nah sind, dass ich sie beim Abbiegen behindern würde.
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mir
Beitrag 18.01.2023, 20:10
Beitrag #42


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Zitat (Odenwälder @ 17.01.2023, 20:46) *


1976 sollte man sich vor Verengungen noch möglichst frühzeitig einordnen, heute erst unmittelbar davor? blink.gif


Zitat (hk_do @ 17.01.2023, 23:03) *
Dort zeigt man aber nicht, dass ein Radfahrer sich von hinten mit hoher Geschwindigkeit nähert und der Rechtsabbieger ihm das (Rechts-) Überholen ermöglichen muss.

Vielmehr zeigt man Situationen, in denen der PKW den Radfahrer überholt und dann beim Abbiegen schneidet. Ich bin sehr überrascht, dass das bis 1974 so in Ordnung war unsure.gif


Der § 5 Abs. 4 lautete damals:

Zitat
Wer zum Überholen ausscheren will, muß auf den nachfolgenden Verkehr achten. Das Ausscheren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.


Bei wortwörtlicher Interpretation heißt das, dass man nur beim Wiedereinordnen nach rechts den Überholten nicht behindern darf, beim Abbiegen aber sehr wohl. Heutzutage heißt das anders:

Zitat
Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.


Heute gilt das jedenfalls beim gesamten Überholvorgang.

Ich bezweifle aber auch, dass das früher derart wortwörtlich ausgelegt wurde, das gäbe auch zwischen PKWs ordentlich Zoff.

[Edit]

Zudem steht in § 9 von 1970 auch noch, dass man sich vor dem Rechtsabbiegen möglichst weit rechts einzuordnen hat. Man muss also erst den Überholvorgang beenden, bevor man abbiegen kann. Beim Wiedereinscheren nach rechts darf man aber auch nach der 1970er-Fassung den Überholten nicht behindern.

[Edit-Edit]

Die Änderung im fettgedruckten Absatz von § 5 war ohnehin nur der Genderisierung geschuldet, und eine semantische Änderung unbeabsichtigt.

Servicelink zur StVO mit Stand von 1970


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silenz
Beitrag 18.01.2023, 20:46
Beitrag #43


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Zitat (KJK @ 17.01.2023, 22:13) *
Ich hab´ den Link mal repariert:
Zitat (Odenwälder @ 17.01.2023, 20:46) *



Minute 3:30 ist schon heftig. Haben sie da tatsächlich eine Horde Stuntkinder vor ein fahrendes Auto laufen lassen?
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mir
Beitrag 18.01.2023, 20:56
Beitrag #44


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Warum nicht? Es gab ja damals jede Menge davon. thread.gif

In den 70er-Jahren gab's, nebenbei bemerkt, das Maximum an toten Kindern im Straßenverkehr.


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Söne spitze Steine
Beitrag 19.01.2023, 00:04
Beitrag #45


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Bei 3:30 wird sowohl der Zeitraffereffekt (→schnellerer Warnblinker beim T2) während der Anfahrt zum T2 als auch der Zoomeffekt (Objekte scheinen dadurch näher) verwendet. Das kann also durchaus bei Schrittempo aufgenommen worden sein.

@mir: Beim Überholen gibt die aktuelle StVO vor, daß durch den Überholer jede andere Behinderung und Gefährdung anderer VT auszuschließen ist (sog. gesteigerte Aufmerksamkeitspflicht).


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GM_
Beitrag 19.01.2023, 02:50
Beitrag #46


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In dem 1970er Video sind jede Menge Überholverstöße mit Behinderung / Gefährdung / Schädigung des Überholten dokumentiert. Dass man sowas nicht macht und nicht machen darf versteht sich von selbst.

Deshalb überlegt man auch zweimal, bevor man überholt, wenn man demnächst (rechts) abbiegen will, im Zweifel läßt man es bleiben.

Wenn aber ein komplettes Überholmanöver incl. Aufbau eines sinnvollen Abstandes möglich ist, bevor man abbiegt, dann ist das so zulässig. Sollte man dann doch in die Situation kommen, dass man warten muss, dann darf der Überholte trotzdem nicht rechts zurücküberholen. Wenn möglich kann er links überholen, ansonsten muss er warten.


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helmet lampshade
Beitrag 19.01.2023, 10:05
Beitrag #47


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Zitat (mir @ 18.01.2023, 20:10) *
1976 sollte man sich vor Verengungen noch möglichst frühzeitig einordnen, heute erst unmittelbar davor? blink.gif

Daran hat sich nichts geändert. Wenn Einordnen ohne Behinderung mit ausreichendem Abstand möglich ist, sollte man es auch tun, wenn allerdings aufgrund der Verkehrsdichte die Abstände nicht ausreichen, muss man nicht versauern, sondern darf unmittelbar an der Verengung das Reißverschlussprinzip anwenden
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rapit
Beitrag 19.01.2023, 10:17
Beitrag #48


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Das Video zeigt schön, was Hintergedanke der regelung war, man müsse Radfahrer als Abbieger fahren lassen, auch wenn sie auf der fahrbahn unterwegs sind.
Radfahrer waren vorher nämlich absolut unbeachtetes "Freiwild".
Es gab ja noch nicht einmal eine Abstandsregelung.

War das nicht auch zu jener Zeit, als die "Abstandshalter" auf den Markt kamen, mit denen man sich versuchte, wenigstens 35 cm Mindestabstand zu erzwingen? think.gif


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helmet lampshade
Beitrag 19.01.2023, 10:26
Beitrag #49


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Zitat (GM_ @ 19.01.2023, 02:50) *
Wenn aber ein komplettes Überholmanöver incl. Aufbau eines sinnvollen Abstandes möglich ist, bevor man abbiegt, dann ist das so zulässig. Sollte man dann doch in die Situation kommen, dass man warten muss, dann darf der Überholte trotzdem nicht rechts zurücküberholen. Wenn möglich kann er links überholen, ansonsten muss er warten.

Darauf kann man sich einigen, wenn der dagegen PkW schon bremst wenn die Hinterachse knapp auf Fahrradhöhe ist, ist das eher ein Abbruch des Überholmanövers als ein Rechtsüberholen des Fahrradfahrers
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Buchholzer
Beitrag 19.01.2023, 11:02
Beitrag #50


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Zitat (silenz @ 18.01.2023, 19:01) *
Ein Fixie kann Bremen haben.
Namensgebend ist die starre Hinterradnabe.


Nur das eine Bremse an einem Fixie faktisch nutzlos ist, denn namensgebend ist nicht die starre Hinterradnabe sondern der starre Gang (fixed gear)….und der damit fehlende Freilauf…damit ist kein kontrolliertes Bremsen möglich, sondern nur ein blockieren des Hinterrades wenn man nicht mehr tritt und sein Gewicht gegen die Trägheit des Rades stemmt, dann blockiert aber das Hinterrad, was spätestens auf feuchter Fahrbahn zum unkontrollierten Freiflug wird wie man im Video schön sieht…
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