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Beitrag
#1
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 01.05.2020 Mitglieds-Nr.: 86787 ![]() |
![]() man möchte sich ja eigentlich immer an die Verkehrsregeln halten und manchmal komme ich dann auch zum Grübeln ob man nun etwas darf oder doch nicht darf. DIe Zeit, wo ich meinen Führerschein machte, sind ja schon elendig lange her. In der Zwischenzeit hat sich so einiges geändert aber wie heißt es doch so schön - Unwissenheit schützt nicht vor Strafe - und darum möchte ich mich schon mal vorab informieren. Ich hatte da so ganz vage in Erinnerung das bei dem Verkehrszeichen 315 - eine Seite des Fahrzeuges steht auf dem Gehweg - ein gewisses Fahrzeuggewicht nicht überschritten werden darf. Als Grenze hatte ich - warum auch immer - 3,5 Tonnen im Gedächtnis gehabt. Da wären wir mit unserem neuen Familienvan (8 Sitzer für 7 Personen - davon 3 "gehbehindert") drunter geblieben. Dummerweise war das mit den 3,5 Tonnen ein Irrtum denn es sind 2,8 Tonnen zulässiges Maximalgewicht. Da so eine Großraumlimousine meistens auf ein Nutzfahrzeug aufbaut, ist auch die Zuladung deutlich höher und somit auch das zulässige Gesamtgewicht natürgemäß einiges höher. Wenn dann noch die Komponente "E-Antrieb" (man möchte ja was fürs Klima machen) ins Spiel kommt, schleppt man alleine durch die Akkus schon ne Menge Last mit sich herum. Theoretisch dürfte ein Fahrzeug mit einem maximalen Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen und realem Fahrzeuggewicht von 2,8 Tonnen (oder schwerer wenn überladen) legal dort parken... aber ein Fahrzeug, welches ein Leergewicht von 2,2 Tonnen hat und real auch soviel wiegt (niemand wird eine Großraumlimousine bis zum Maximalgewicht vollpacken und da stehen lassen), darf dort nicht stehen weil es ein zulässiges Gesamtgewicht von 3 Tonnen hat. Die Frage, die ich nun habe ist folgende: darf man neben dem Gehweg parken - also mit allen 4 Rädern auf der Fahrbahn - sofern man den laufenden Verkehr nicht behindert? Weil aufgrund dem höhren Fahrzeuggewicht mit Großraumlimousine oder größeren E-Fahrzeugen kommt man leider über das zulässige Gesamtgewicht drüber weg - obwohl das Fahrzeug real mit Leergewicht definitiv leichter ist. Zitat Das Verkehrszeichen "Parken auf dem Gehweg" zeigt dem Fahrzeugführer das und wie er das Fahrzeug auf dem Gehweg parken darf. Das Verkehrszeichen mit der VZ-Nummer 315 entspricht der StVO und zählt zu den Richtzeichen. Für mich heißt es das ich auf dem Gehweg parken darf aber nicht unbedingt muss. Das Verkehrszeichen ist ja ein "Richtzeichen" und kein "Vorschriftszeichen" was mir etaws vorschreibt oder verbietet ![]() liege ich da mit meiner Einschätzung richtig oder falsch?? wenn ich falsch liegen sollte, wie groß wären die Chancen um ein Bußgeld herum zu kommen wenn man beweisen kann dass das abgestellte Fahrzeug nur soviel wiegt wie das eingetragene Leergewicht welches deutlich unter der 2,8 Tonnen Grenze liegt? Weil irgendwie verstehe ich die Logik nicht so ganz wenn ein Fahrzeug voll beladen mit 2,8 Tonnen da stehen darf aber leichtere Fahrzeuge nicht parken dürfen weil sie schwerer sein könnten - aber nicht sind ![]() Ja Regeln sind manchmal irgendwie dann doch nicht so einfach für Menschen, die schon ewig einen Führerschein haben und man sich eigentlich nie mit sowas befassen musste ![]() ich dank euch herzlichst über eure Meinungen und Hinweise. Viele liebe Grüße und hat einen tollen Tag |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24819 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
§ 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO:
Das Parken ist unzulässig, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Beitrag
#3
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 01.05.2020 Mitglieds-Nr.: 86787 ![]() |
hmm.... nur was bedeutet das nun genau?
![]() Zitat Parkflächenbenutzung darf durch Parkende nicht ver- oder behindert werden. Wer so parkt, dass eine gekennzeichnete Parkfläche nicht ordnungsgemäß zum Ein- oder Aussteigen benutzt werden kann, verletzt § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO („Das Parken ist unzulässig, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert. Wenn alle mit zwei Räder auf dem Gehweg stehen und mit zwei Rädern auf der Fahrbahn und wenn jemand komplett auf der Fahrbahn steht, so behindert er ja niemanden beim Einsteigen oder Aussteigen bzw. auch nicht den fließenden Verkehr. Fahrbahn ist so breit das zweispuriger Verkehr möglich wäre - es ist aber ein Einbahnstraße. Der weiteren kommt hier der Begriff "gekennzeichnete Parkfläche" ins Spiel. Das würde doch Parkflächen meinen die z.B. mit weiß eingekreist wären worin man parken kann. Nur was ist, wenn es solche gekennzeichneten Parkflächen gar nicht gibt? Da steht nur ein Schild (VZ315 ohne Zusatz) das man halb auf dem Gehweg stehen darf und sonst nichts. |
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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14186 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Das Zeichen 315 legt die Aufstellart fest, da braucht es keine weiteren Markierungen.
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19661 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Zitat Das Verkehrszeichen "Parken auf dem Gehweg" zeigt dem Fahrzeugführer das und wie er das Fahrzeug auf dem Gehweg parken darf. Das Verkehrszeichen mit der VZ-Nummer 315 entspricht der StVO und zählt zu den Richtzeichen. Für mich heißt es das ich auf dem Gehweg parken darf aber nicht unbedingt muss. Das Verkehrszeichen ist ja ein "Richtzeichen" und kein "Vorschriftszeichen" was mir etaws vorschreibt oder verbietet ![]() liege ich da mit meiner Einschätzung richtig oder falsch?? Eher falsch. Denn in der StVO steht dazu (Anlage 3 Nr. 10): Zitat Ge- oder Verbot: Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden. Und der Bundesgerichtshof konkretisiert es so (4 StR 461/75): Zitat Das Zeichen 315 gestattet dem Kraftfahrer abweichend von dem Grundsatz, daß auf dem Seitenstreifen oder, wenn er nicht ausreichend befestigt ist, am Fahrbahnrand zu parken ist (§ 12 Abs 4 StVO), das Parken im Gehwegbereich. Es ist in der Straßenverkehrsordnung zwar als Richtzeichen ausgewiesen, hat zugleich aber Anordnungscharakter (vgl Krumme/Sanders/Mayr Einleitung B V 4b), denn es bestimmt die Art des Parkens auf Gehwegen (vgl die amtliche Begründung zu § 42 StVO Zeichen 315) und hat nach § 12 Abs 3 Nr 8c in Verbindung mit § 49 Abs 1 Nr 12 StVO oder - was hier nicht entschieden zu werden braucht - mit § 49 Abs 3 Nr 5 StVO zur Folge, daß dort, wo es aufgestellt ist, das Parken auf der Fahrbahn verboten ist und Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind. MfG Durban ![]() -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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Beitrag
#6
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 01.05.2020 Mitglieds-Nr.: 86787 ![]() |
Super vielen Dank für eure Antworten
![]() das wird sicherlich spannend werden was dann später im Fahrzeugschein stehen wird ![]() Zitat Das zulässige Gesamtgewicht für einen VW T7 Multivan liegt je nach Modell und Motorisierung zwischen 2.600 kg und 2.950 kg. Woran erkennen denn die netten Damen und Herren vom Ordnungsamt ob mein Fahrzeug eigentlich im besagten Gewichtslimit liegt? ![]() die werden doch sicherlich nicht eine mobile Waage dabei haben oder machen die vor Ort eine Abfrage beim Straßenverkehrsamt? Hatte schon mal in der Zwischenzeit geschaut - kann auf bis zu 3,5 Tonnen Auflasten lassen aber die andere Richtung scheint nicht vorgesehen zu sein wenn er knapp über 2,8 Tonnen kommen würde ![]() |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 28.08.2025 - 23:35 |