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Beitrag
#1
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 01.05.2020 Mitglieds-Nr.: 86787 ![]() |
![]() ich hätte da mal ne "doofe" Frage wo wir hier uns in der Familie ein wenig streiten ![]() Folgende Situation: außerhalb geschlossener Ortschaft gibt es einen Radweg neben der Straße und wenn es dann in den Ort rein geht, wird der Radverkehr auf die richtige Fahrtrichtungsseite umgeleitet. Also man fährt immer auf der Seite der Fahrtrichtung. Bei dem folgenden Bild kann man erkennen wie Radfahrer die Straße vom linken Radweg auf den für diese Fahrtrichtung richtigen Radweg umgeleitet werden - wenn man das so nennen darf... ![]() nun gibt es den ein oder anderen Radfahrer der zum Überqueren der Straße, um auf den für ihn richtigen Radweg zu kommen, das Schild ignorieren und als "Geisterfahrer" weiterhin auf der falschen Seite weiter fahren - auch wenn man sie darüber in Kentniss setzt. Nun gibt es aber auch einmündende Straßen die man über diesen Radweg überqueren muss. siehe links die einmündende Straße: ![]() oder aus der entgegen gesetzten Richtung gesehen rechts wo man auch sehen kann das es sich um einen geteilten Radweg für Fußgänger und Radfahrer handelt - und links sieht man den Radweg für die andere Fahrtrichtung bzw. auch die Stelle zum Überfahren falls man in die Straße hineinfahren möchte: ![]() Wenn nun aus dieser Seitenstraße ein PKW heraus kommt und abbiegen möchte und er nach rechts schaut ob da Fußgänger sind und keine sieht und dann nach links schaut um zu gucken ob da Radfahrer oder Fußgänger sind und keine sieht und noch mal nach rechts sich vergewissert und das selbe links und dann los rollt und in diesem Moment ein Radfahrer von rechts hinter dem Grünzeug auftaucht und dem abbiegendem Autofahrer vor das Auto fährt, der Radfahrer daraufhin umfällt und sich das Bein bricht... wer hat den Unfall eigentlich verschuldet?? Wer ist Hauptschuldiger, muss Schmerzensgeld gezahlt werden? Wer kommt für Schäden am PKW auf sofern welche da sind? nach meinem Verständnis wäre der Unfall nicht passiert wenn der Radfahrer sich an die StVO gehalten hätt - die ihm als aktiver PKW Führer bekannt sind - und er auch mehrfach darauf hingewiesen wurde. Theoretisch war der Radfahrer eigentlich als "Geisterfahrer" unterwegs oder nicht? Natürlich bekommt der Autofahrer - wie so oft - sicherlich auch noch eine Teilschuld zugesprochen. Wie seht ihr die Sachlage? Bin da echt mal gespannt ![]() viele liebe Grüße und habt noch einen schönen sonnigen Tag Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 27.08.2025, 16:53
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 540 Beigetreten: 18.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13039 ![]() |
Also kurz rekapituliert: Der Radling war auf dem straßenbegleitenden Radweg einer Vorfahrtsstraße unterwegs, allerdings gegen die eigentliche Fahrtrichtung. PKW fährt aus der wartepflichtigen Straße ein, aber übersieht den Radling. Dann Hauptschuld bei PKW wegen Vorfahrtsverstoß. Die Vorfahrt gilt für die gesamte Straßenbreite inclusive der straßenbegleitenden Radwege - egal aus welcher Richtung! Teilschuld Radfahrer wegen Verstoß gegen §2 (4) StVO.
Hier ein Fall, der zu 100% dem PKW in vergleichbarer Situation angelastet wurde (der PKW-Fahrer hatte hier allerdings bei voller Sicht auf den Radler trotzdem durchgezogen): https://www.ra-kotz.de/verkehrsunfall-kolli...hrradfahrer.htm |
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Beitrag
#3
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 01.05.2020 Mitglieds-Nr.: 86787 ![]() |
Also kurz rekapituliert: Der Radling war auf dem straßenbegleitenden Radweg einer Vorfahrtsstraße unterwegs, allerdings gegen die eigentliche Fahrtrichtung. PKW fährt aus der wartepflichtigen Straße ein, aber übersieht den Radling. Dann Hauptschuld bei PKW wegen Vorfahrtsverstoß. Die Vorfahrt gilt für die gesamte Straßenbreite inclusive der straßenbegleitenden Radwege - egal aus welcher Richtung! Teilschuld Radfahrer wegen Verstoß gegen §2 (4) StVO Genau so siehts es aus. Danke schön für den Link zu dem Fall ![]() irgendwie habe ich da einen Denkfehler. Wenn es jeweils einen Radweg für jede Fahrtrichtung neben der Vorfahrtsstraße gibt, die auch in entsprechender Fahrtrichtung mit einem Verkehrszeichen 240 gekennzeichnet ist. Also blaues rundes Schild Symbol für Fußgänger und Symbol für Fahrrad. Dieses ist aber auch NUR in der richtigen Fahrtrichtung zu erkennen und nicht wenn man in der falschen Richtung fährt. Für mich heißt dies das ich als Radfahrer diesen Weg nehmen muss und nicht auf der Fahrbahn fahren darf - bzw. auch nicht auf der anderen Seite. Würde ich entgegengesetzt der Fahrtrichtung fahren, würde ich in diesem Fall zu einem Falschfahrer und hätte doch eigentlich in diesem Fall die alleinige Schuld ![]() Vor allem würde dein Verstoß Verstoß gegen §2 (4) StVO überhaupt greifen wenn man auf der falschen Seite des Radweges unterwegs ist? Auch wenn ich als Falschfahrer ganz rechts falsch fahre, bleibe ich auf der falschen Spur. Durch das Beachten von §2 (4) StVO würde sich ja in dem Fall nichts ändern. Kann ein Falschfahrer Vorfahrt haben? Wenn ich google befrage, irgendwie dann doch nicht. Zitat Nein, ein Falschfahrer kann keine Vorfahrt haben; es ist verboten, entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu fahren, und dies stellt eine Gefährdung des Straßenverkehrs dar, die zu Strafen führt. Auch wenn die Vorfahrt für einen Falschfahrer theoretisch bestehen bleiben kann, ist er wegen des Fahrens auf der falschen Seite in der Regel für Unfallfolgen mitverantwortlich, da er die Vorfahrtsregeln nicht respektiert Ich bin aufgrund eines Beitrages im Netz auf den Gedanken gekommen das der Radfahrer alleiniger Verursacher des Unfalls wäre und auch deswegen kein Schadensersatz zu erwarten hat - weswegen wir hier ja auch zu Hause ein wenig diskutieren und ich nun hier fragen wollte wie ihr das seht. hier handelt es sich um eine Einbahnstraße wo Radfahrer auch gerne mal entgegengesetzter Fahrtrichtung durch düsen und denken sie wären im Recht und hätten auch Vorfahrt vor allen anderen - sehe es hier ja auch oft genug ![]() Geisterfahrer auf dem Rad haften bei Unfall allein also kommt es immer auf die entsprechende Situation vor Ort an und dann irgendwie alles wieder Auslegungsache - so kommt es mir irgendwie immer vor ![]() Ich danke dir auf jeden Fall für deine Antwort und den Link ![]() |
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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5977 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Würde ich entgegengesetzt der Fahrtrichtung fahren, würde ich in diesem Fall zu einem Falschfahrer und hätte doch eigentlich in diesem Fall die alleinige Schuld Wieso "alleinige"? Wenn alle Beteiligten irgendetwas falsch machen, muss man das irgendwie gegeneinander "verrechnen". Im verlinkten Urteil wird das für den verhandelten Einzelfall sehr ausführlich auseinandergenommen. Andere Einzelfälle sehen wieder anders aus.Zitat Ich bin aufgrund eines Beitrages im Netz auf den Gedanken gekommen das der Radfahrer alleiniger Verursacher des Unfalls wäre und auch deswegen kein Schadensersatz zu erwarten hat Aufgrund von Beiträgen im Internet kann man auf jeden beliebigen Gedanken kommen. Wenn man wie bei deinem Link auf eine Art Werbeseite für Anwälte gerät, darf man sich wundern, wenn dort blumige Versprechungen für Erfolgsaussichten für bestimmte Fälle gemacht werden. Was das dann im konkreten Einzelfall wert ist, ist dann wieder eine andere Frage.-------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2607 Beigetreten: 03.10.2011 Mitglieds-Nr.: 61605 ![]() |
Bei dem folgenden Bild kann man erkennen wie Radfahrer die Straße vom linken Radweg auf den für diese Fahrtrichtung richtigen Radweg umgeleitet werden - wenn man das so nennen darf... ![]() nun gibt es den ein oder anderen Radfahrer der zum Überqueren der Straße, um auf den für ihn richtigen Radweg zu kommen, das Schild ignorieren und als "Geisterfahrer" weiterhin auf der falschen Seite weiter fahren - auch wenn man sie darüber in Kentniss setzt. Hat das gelbe Schild eine verpflichtende Wirkung? Wenn nun von links eine Straße einmündet, dann muss natürlich der Radfahrer auf die rechte Seite wechseln. Wie sieht es aber aus, wenn das keine Straße ist, sondern nur eine Einfahrt, Ausfahrt oder gar nur ein Feldweg? Zitat Nun gibt es aber auch einmündende Straßen die man über diesen Radweg überqueren muss. siehe links die einmündende Straße: ![]() Sorry, das links sieht mir nicht nach einer einmündenden Straße aus, siehe hier etwas weiter vorne und gezoomt: Klick mich Ich denke daher, das gelbe Schild, die andere Straßenseite ist für Fahrradfahrer nicht verpflichtend, so dass es linksseitig weiterhin als Radweg betrachtet werden darf, bis eben zur nächsten einmündenden Straße. Täusche ich mich in meiner Interpretation. Ist das gelbe Schild verpflichtend für Radfahrer die Straßenseite zu wechseln? Gruß Uwe |
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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5977 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Ist das gelbe Schild verpflichtend für Radfahrer die Straßenseite zu wechseln? VZ 442 ist ein Vorwegweiser, das anzeigt, wo es demnächst weitergeht, und kein Vorschriftzeichen.-------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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Beitrag
#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2607 Beigetreten: 03.10.2011 Mitglieds-Nr.: 61605 ![]() |
Was in dem Fall also heißt, dass der Radfahrer nicht gleich an der Querungshilfe auf die andere Seite wechseln muss, sondern es dem Sinn eines Vorwegweisers nach ausreicht, wenn er das an der nächsten Einmündung macht, denn da endet der Radweg endgültig, weil es kein weiterführendes Zeichen Radweg gibt: Klick mich
Gruß Uwe |
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Beitrag
#8
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 01.05.2020 Mitglieds-Nr.: 86787 ![]() |
Huhu Uwe und Martin,
danke schön für eure Einschätzung ![]() irgendwie bin ich noch nicht ganz überzeugt. Ist das gelbe Schild verpflichtend für Radfahrer die Straßenseite zu wechseln? VZ 442 ist ein Vorwegweiser, das anzeigt, wo es demnächst weitergeht, und kein Vorschriftzeichen.ja aber wenn man den "Vorwegweiser" folgt, wird man das VZ240 auf der anderen Radwegseite in der richtigen Fahrtrichtung sehen - dummerweise jetzt auf dem Bild hinter dem grünen Strauch/Baum ganz rechts nur zu sehen wenn man genau hinschaut - was ja dann wieder vorgibt wo es weiter geht. Ganz am Ende des Ortes wird man dann vom rechten Radweg über die Straße hinweg auf die andere Seite durch so ein "Vorwegweiser" umgeleitet und der Radweg für Radverkehr in beide Fahrtrichtungen (VZ240 + VZ1000-31) zusammen geführt und auch so gekennzeichnet. sowohl der linke wie auch der rechte Radweg ist durch Beschilderung nur in der richtigen Fahrtrichtung mit VZ240 ausgeschildert - nicht wenn man als "Falschfahrer" unterwegs ist. Wenn der Radweg von beiden Fahrtrichtungen befahren werden dürfte, dann müsste dies doch durch das Zusatzschild VZ1000-31 gestattet werden - welches es nur an den Ortsausgängen zu finden gibt aber nicht in Fahrtrichtung in den Ort. Was in dem Fall also heißt, dass der Radfahrer nicht gleich an der Querungshilfe auf die andere Seite wechseln muss, sondern es dem Sinn eines Vorwegweisers nach ausreicht, wenn er das an der nächsten Einmündung macht, denn da endet der Radweg endgültig, weil es kein weiterführendes Zeichen Radweg gibt: Klick mich nein der Radweg endet dort nicht. Der Radweg ist locker 40 oder 50km lang. Größtenteils befindet er sich von den Bildern her auf der linken Seite mit VZ240 + VZ1000-31 und sobald man in Ort kommt, gibts je Fahrtrichtung einen geteilten Weg für Radfahrer und Fußgänger - das VZ240 - und am Ende des Ortes gehts wieder in VZ240-1000-31 über. Wenn der Radweg immer in beide Fahrtrichtungen freigegeben wäre, müsste ja auf beiden Seiten das VZ240-1000-31 stehen und auch von beiden Fahrtrichtugen her ersichtlich sein ![]() Sind Verkehrszeichen nicht sofort an der Stelle gültig wo sie aufgestellt sind? Ein Tempolimit ist auch genau ab dem Punkt gültig wo das Schild steht und nicht irgendwann an der nächsten Kreuzung oder Ampel oder am Ende der Straße sondern sofort dann, wenn man am Schild vorbei fährt. Warum soll das bei VZ240 anders sein? ![]() |
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Beitrag
#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2607 Beigetreten: 03.10.2011 Mitglieds-Nr.: 61605 ![]() |
ja aber wenn man den "Vorwegweiser" folgt, wird man das VZ240 auf der anderen Radwegseite in der richtigen Fahrtrichtung sehen - dummerweise jetzt auf dem Bild hinter dem grünen Strauch/Baum ganz rechts nur zu sehen wenn man genau hinschaut - was ja dann wieder vorgibt wo es weiter geht. Ja und, denn das heißt doch nur, dass es auf beiden Seiten einen Radweg gibt. Dass der linkseitige Weg ein Zweirichtungsradweg ist, kannst an dem Schild VZ240 (Richtung Ortsausgang) mit einem Schild darunter, welches zwei Richtungspfeile hat (VZ1000-31) sehen. Somit darf der linksseitige Radweg in beide Richtungen befahren werden. Da das gelbe Schild kein Pflichtschild ist und der Feldweg links keine Straße, geht eben der Radweg linksseitig weiter bis zur nächsten Quer- oder einmündenden Straße. So zumindest ist eine mögliche Interpretation. Wenn es anders gemeint ist, so kann man unklare Interpretationen aber nicht zum Nachteil des Radfahrers auslegen. Daher, wer aus dem Feldweg kommt, muss mit Radfahrern aus beiden Richtungen rechnen. Zitat nein der Radweg endet dort nicht. Der Radweg ist locker 40 oder 50km lang. Es ist von mir gemeint, dass der Radweg linksseitig nicht mehr befahren werden darf. Gruß Uwe |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 28.08.2025 - 23:37 |