... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Gehweg zum Parken mit ganzem Fahrzeug freigegeben, dadurch vollständig blockiert
WurstCase
Beitrag 15.08.2025, 12:15
Beitrag #1


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 497
Beigetreten: 14.06.2016
Mitglieds-Nr.: 79059



    
 
Einer von zwei Gehwegen entlang eines Teilabschnitts einer Nebenstraße (30-Zone) und Sackgasse soll mittels Vz. 315-66 am Anfang und -67 am Ende zum Beparken mit Kfz. mit allen vier Rädern (sofern vorhanden wink.gif) freigegeben werden (Link zu GMaps). Der Gehweg ist allerdings so schmal (ca. 2 m), dass die meisten Fahrzeuge nur gerade so darauf passen, manche breitere Fahrzeuge, wie SUVs, passen sogar gar nicht drauf und ragen in die Fahrbahn hinein. Jedenfalls ist er durch das Beparken dauerhaft für zu Fuß Gehende unbenutzbar. Es handelt sich um einen schon seit Langem bestehenden, geduldeten Zustand, der nun anscheinend durch die entsprechende Beschilderung legalisiert werden soll. Die StVB argumentiert für diese Regelung mit dem Parkdruck (wie üblich) sowie damit, dass der Gehweg keine Verbindungsfunktion habe (was immer das genau bedeuten soll) und der Gehweg auf der gegenüberliegenden Seite als Alternative zur Verfügung steht.

Die VwV-StVO äußern sich hierzu dem ersten Anschein nach eigentlich recht eindeutig:

Zitat
Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände.

Da durch eine vollständige Blockade des Gehwegs offenkundig nicht "genügend Platz für den ungehinderten Verkehr von Fußgängern", schon gar nicht mit Kinderwagen oder Rollstühlen, geschweige denn im Begegnungsverkehr bleibt, scheint die Anordnung von Gehwegparken hier außer Frage zu stehen. Bei der StVB ist man anscheinend jedoch anderer Meinung. Ich frage mich nun, ob das Vorhandensein eines zweiten Gehwegs auf der anderen Straßenseite und die angebliche fehlende Verbindungsfunktion in einem solchen Fall ausreichen kann, um die Anordnung des Gehwegparkens mit der Folge der Unbenutzbarkeit des Gehwegs zu rechtfertigen bzw. zulässig zu machen.

Meine Vermutung: Man will verständlicherweise eine kostspielige bauliche Veränderung der Gehwegfläche (Beseitigung des Hochbords, wodurch der Straßenteil vom Gehweg zum Seitenstreifen werden könnte) vermeiden, aber dennoch der unzulässigen Duldung der Parkverstöße abhelfen, indem man das Parken mittels der Vz. legalisiert.

Vielleicht liest die zuständige StVB ja sogar zufällig mit und mag hier inoffiziell zu Ihrer Entscheidungsfindung und -begründung etwas preisgeben, was sie offiziell, im direkten Kontakt, offenbar für nicht angezeigt hielt. wink.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe Mettmann
Beitrag 15.08.2025, 12:37
Beitrag #2


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2597
Beigetreten: 03.10.2011
Mitglieds-Nr.: 61605



Ich sehe in der Lösung kein praktisches Problem. Der Gehweg, auf dem die Autos parken, bei dem sehe ich keine Notwendigkeit unbedingt diesen zu nutzen. Anders sieht es auf der anderen Seite aus, denn da sind die Gebäude, Eingänge, Einfahrten usw. die von Fußgängern genutzt werden. Also würde man auf dem Gehweg, auf dem die Autos parken, nur für längere Strecken nutzen, dies geht aber ebenso auf dem anderen Gehweg.

Mag sein, dass das Ganze nicht korrekt ausgeschildert ist. Dies kann man aber ändern.

Gruß

Uwe
Go to the top of the page
 
+Quote Post
WurstCase
Beitrag 15.08.2025, 13:03
Beitrag #3


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 497
Beigetreten: 14.06.2016
Mitglieds-Nr.: 79059



Ich seh das im Grunde ähnlich. Aber es geht ja um die Vorschriften (bzw. Verwaltungsvorschriften) wink.gif. Und deren Wortlaut nach scheint eine solche Beschilderung eben gerade nicht zulässig zu sein. Aber vielleicht weiß es hier ja jemand genau oder hat damit Praxiserfahrung(en).
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 16.08.2025, 11:13
Beitrag #4


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7931
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Zitat (WurstCase @ 15.08.2025, 13:15) *
und der Gehweg auf der gegenüberliegenden Seite als Alternative zur Verfügung steht.
Da würde ich mal die Bordsteinhöhe messen, ob das der Barrierefreiheit entspricht.
Ein Rolli aus dem Park raus sähe das ggfs. mit der Alternative eventüll a weng anderster ... thread.gif
Dann müsste die Stadt nacharbeiten und ggfs. auch an weiteren Parkausgängen, man sieht bei StreetView leider den weiteren Verlauf nicht ...

Zitat (WurstCase @ 15.08.2025, 13:15) *
Die VwV-StVO äußern sich hierzu dem ersten Anschein nach eigentlich recht eindeutig:

Zitat
Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände.


Im Zuge von "Fair parken" hierzustadt in Karlsruhe hat man auch vereinzelt in abgelegenen Straßen trotz eigentlich Fußgängerbedarf (im Gegensatz zu hier) auf einer oder gar beiden Seiten auf Gehwege "verzichtet" zugunsten des Parkens.
Dieses kurze Sträßchen hat nun gar keinen Gehweg mehr, aber mit Tempo 20 deswegen:
https://www.mapillary.com/app/?lat=49.02974...980132450331126
Um die Ecke wurde einseitig der Fußgängerverkehr quasi kastriert, weil die Rest-cm sind praktisch unnutzbar:
https://www.mapillary.com/app/?lat=49.02980...900662251655628

Ich gehe daher mal davon aus, dass solche Regeln nur dort Anwendung finden, wo überhaupt Fußgängerverkehr alternativlos auf diesen Gehweg angewiesen sind und nichts dagegen spräche, in auf die andere Seite verweisen zu können. Wegen Sackgasse ist der Verkehr ja eh gering.

Eine ähnliche Regel gibt es glaub für den Fall von reinen Radwegen auf einer Seite, was auch nur möglich sein soll, wenn Fußgänger berücksichtigt sind. Sowas kenne ich hierzustadt auch nur von Stellen, wo auf einer Seite keine Ziele für Fußgänger sind.
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
2 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 2 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 17.08.2025 - 20:42