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Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 497 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 ![]() |
![]() Die VwV-StVO äußern sich hierzu dem ersten Anschein nach eigentlich recht eindeutig: Zitat Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände. Da durch eine vollständige Blockade des Gehwegs offenkundig nicht "genügend Platz für den ungehinderten Verkehr von Fußgängern", schon gar nicht mit Kinderwagen oder Rollstühlen, geschweige denn im Begegnungsverkehr bleibt, scheint die Anordnung von Gehwegparken hier außer Frage zu stehen. Bei der StVB ist man anscheinend jedoch anderer Meinung. Ich frage mich nun, ob das Vorhandensein eines zweiten Gehwegs auf der anderen Straßenseite und die angebliche fehlende Verbindungsfunktion in einem solchen Fall ausreichen kann, um die Anordnung des Gehwegparkens mit der Folge der Unbenutzbarkeit des Gehwegs zu rechtfertigen bzw. zulässig zu machen. Meine Vermutung: Man will verständlicherweise eine kostspielige bauliche Veränderung der Gehwegfläche (Beseitigung des Hochbords, wodurch der Straßenteil vom Gehweg zum Seitenstreifen werden könnte) vermeiden, aber dennoch der unzulässigen Duldung der Parkverstöße abhelfen, indem man das Parken mittels der Vz. legalisiert. Vielleicht liest die zuständige StVB ja sogar zufällig mit und mag hier inoffiziell zu Ihrer Entscheidungsfindung und -begründung etwas preisgeben, was sie offiziell, im direkten Kontakt, offenbar für nicht angezeigt hielt. ![]() |
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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2597 Beigetreten: 03.10.2011 Mitglieds-Nr.: 61605 ![]() |
Ich sehe in der Lösung kein praktisches Problem. Der Gehweg, auf dem die Autos parken, bei dem sehe ich keine Notwendigkeit unbedingt diesen zu nutzen. Anders sieht es auf der anderen Seite aus, denn da sind die Gebäude, Eingänge, Einfahrten usw. die von Fußgängern genutzt werden. Also würde man auf dem Gehweg, auf dem die Autos parken, nur für längere Strecken nutzen, dies geht aber ebenso auf dem anderen Gehweg.
Mag sein, dass das Ganze nicht korrekt ausgeschildert ist. Dies kann man aber ändern. Gruß Uwe |
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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 497 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 ![]() |
Ich seh das im Grunde ähnlich. Aber es geht ja um die Vorschriften (bzw. Verwaltungsvorschriften)
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7931 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
und der Gehweg auf der gegenüberliegenden Seite als Alternative zur Verfügung steht. Da würde ich mal die Bordsteinhöhe messen, ob das der Barrierefreiheit entspricht.Ein Rolli aus dem Park raus sähe das ggfs. mit der Alternative eventüll a weng anderster ... ![]() Dann müsste die Stadt nacharbeiten und ggfs. auch an weiteren Parkausgängen, man sieht bei StreetView leider den weiteren Verlauf nicht ... Die VwV-StVO äußern sich hierzu dem ersten Anschein nach eigentlich recht eindeutig: Zitat Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände. Im Zuge von "Fair parken" hierzustadt in Karlsruhe hat man auch vereinzelt in abgelegenen Straßen trotz eigentlich Fußgängerbedarf (im Gegensatz zu hier) auf einer oder gar beiden Seiten auf Gehwege "verzichtet" zugunsten des Parkens. Dieses kurze Sträßchen hat nun gar keinen Gehweg mehr, aber mit Tempo 20 deswegen: https://www.mapillary.com/app/?lat=49.02974...980132450331126 Um die Ecke wurde einseitig der Fußgängerverkehr quasi kastriert, weil die Rest-cm sind praktisch unnutzbar: https://www.mapillary.com/app/?lat=49.02980...900662251655628 Ich gehe daher mal davon aus, dass solche Regeln nur dort Anwendung finden, wo überhaupt Fußgängerverkehr alternativlos auf diesen Gehweg angewiesen sind und nichts dagegen spräche, in auf die andere Seite verweisen zu können. Wegen Sackgasse ist der Verkehr ja eh gering. Eine ähnliche Regel gibt es glaub für den Fall von reinen Radwegen auf einer Seite, was auch nur möglich sein soll, wenn Fußgänger berücksichtigt sind. Sowas kenne ich hierzustadt auch nur von Stellen, wo auf einer Seite keine Ziele für Fußgänger sind. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 17.08.2025 - 20:42 |