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#1
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 183 Beigetreten: 13.02.2010 Wohnort: Osnabrooklyn Mitglieds-Nr.: 52710 ![]() |
Kürzlich hatte ich mein Auto zum Gutachter gebracht, weil ich mir neue Felgen gekauft hatte. Die alten waren abgegammelt und sahen nicht mehr gut aus. Früher hatte das Auto eine ABE, die alten Felgen hatten eine ABE passend für das Fahrzeug. Trotzdem musste beides noch mal eingetragen werden, weil ein anderes Fahrwerk (ohne ABE, Einzeleintragung) verbaut war. Außerdem waren hinten Spurplatten (mit ABE) verbaut. Nachdem die neuen Felgen montiert waren, hat sich am Rest nichts geändert - altes Fahrwerk - hinten die Spurplatten ABE (musste ich ja drin lassen wegen der längeren Bolzen) - Auto hatte eingetragene TSN und ABE mit e-Zeichen und Datum der Genehmigung im Fahrzeugbrief) Es ging alles durch und wurde vom Gutachter so genehmigt. Nun also nur noch eintragen lassen. Also zum Zulassungsamt. Im neuen Fahrzeugbrief war die TSN unter (2.2) ausgenullt. In Teil 1 tauchte die TSN dann auf, war aber falsch. Daraufhin habe ich dem Chef der Zulassungsstelle eine email geschrieben, warum er denn wegen einem Felgenwechsel die TSN ausnullen lässt? Er meinte, dies sei eine neue Arbeitsweise der Behörde, die im Jahr 2024 eingeführt wurde und vom Niedersächsischen Ministerium auf Anfrage so genehmigt worden sei. Allerdings räumte er ein, dass längst nicht alle Zulassungsbehörden diese neue Arbeitsweise übernommen hätten. Im (zuständigen) Landkreis sei seitdem die Zahl der Ausnullungen auf 20.000 gestiegen. Der Gutachter hat seinen Fehler mit der TSN zugegeben und mir mit der Post ein korrigiertes Gutachten mit der richtigen TSN zugesandt. Der Gutachter wunderte sich über die neue Arbeitsweise, denn üblicherweise wird die TSN nur ausgenullt bei einem Motorwechsel oder einem Umbau zu einem Wohnmobil. Also alles, was Steuer und Versicherung beeinflussen würde. Jetzt bin ich mit dem korrigierten Gutachten zur hiesigen Zulassungsstelle. Dabei ist zu beobachten: Nicht nur die falsche TSN unter 22 wurde korrigiert, sondern auch die ABE des Fahrzeugs in der ZB II wurde gelöscht. Stattdessen wird in der ZB I unter P22 erwähnt, dass das Auto eine ABE hat. Das e-Zeichen wird erwähnt, ebenso die TSN und das Datum der ABE-Prüfung. Was soll das? Hat jemand ähnliches erlebt? Viele Grüße -------------------- Gruß
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2165 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Du könntest den "Behördenleiter" ja mal fragen, ob Du nun alle 6 Monate die ZB1 ändern lassen musst, weil Du die Sonderräder im Oktober gegen Deine serienmäßigen Winterräder tauschst (das Fahrzeug also wieder serienmäßig ist) und im Frühjahr wieder auf die Sonderfelgen ... und im Herbst wieder auf Serienfelgen ...
Was da passiert, scheint mir großer Mumpitz zu sein gepaart mit wir-geben-keine-Irrtümer-zu. Rad-Reifen-Kombinationen sind nahezu immer wahlweise (sonst könntest Du keine Winterräder fahren). Solange wegen der Sonderräder nicht alle Seriengrößen gestrichen werden (kommt selten vor, kann es aber geben), ist das Streichen der Typgenehmigung völliger Blödsinn. -------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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#3
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Solange wegen der Sonderräder nicht alle Seriengrößen gestrichen werden (kommt selten vor, kann es aber geben), ist das Streichen der Typgenehmigung völliger Blödsinn. Nicht einmal da wäre es gerechtfertigt, da für die TSN die Informationen über Karosserieform, Motorisierung, Hubraum und Kraftstoffart maßgeblich sind.Was soll sich denn daran wegen anderer Räder ändern? |
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2165 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Bei von der Serie abweichenden Reifengrößen auf einer Zubehörfelge kann es Bedingung sein, dass bleistiftsweise der Tacho angepasst wird. Da diese Anpassung aber nicht wahlweise stattfinden darf, gilt das Fahrzeug als abweichend vom Serienzustand und entspricht nicht mehr der ursprünglichen Typgenehmigung. Zack! Feld K gestrichen. Als Konsequenz daraus: 2.2 genullt.
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#5
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So rein formal ist das natürlich richtig:
Im Zustand des Umbaus entspricht das Fahrzeug nicht mehr der EGTG. Es wurde auf Grundlage des Gutachtens eine neue (nationale) Genehmigung erteilt. Das hatte man in den letzten Jahren eigentlich weitestgehend anders betrachtet, quasi als einen nationalen Zusatz zur Typgenehmigung. So wirklich eine Rechtsgrundlage gibt es dafür allerdings nicht... (und wir haben auch bei der Änderung der Fahrzeugart die Schlüsselnummern von Typ, Version und Variante nicht angefasst. Warum sollte ein Kastenwagen jetzt plötzlich keine ABE-Zubehörräder mehr fahren dürfen, nur weil jemand einen Schrank und ein Bett reingeschraubt hat oder weil jemand blaue Eimer aufs Dach gedübelt und seine Telefonnummer auf die Seite geschrieben hat?!) Das ist einfach nur ein weiteres Beispiel dafür, dass die ganze Betriebserlaubnis-Thematik seit mindestens 30 Jahren nicht wirklich zu Ende gedacht und einfach nicht sauber geregelt ist. Dafür funktioniert es in der Praxis allerdings (abgesehen von solchen leichten Rumplern) erstaunlich gut ![]() |
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#6
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Die Felgen haben keine Sondergröße, sondern haben eine ABE, die Reifen haben genau die Größe der OEM Werkseintragung.
Was mir aufgefallen ist ist, dass sie sich bei der "neuen Arbeitsweise" noch nicht einig sind, wie sie das umsetzen sollen. Nachdem die falsche TSN in 22 zwei Wochen später korrigiert wurde, haben sie die ABE Zulassung des Fahrzeugs (steht unter K) mit Datum der ABE (6) nun auch noch entfernt und in 22 reingeschrieben. In der Theorie könnte man alles rauslöschen und in 22 reinschreiben. ![]() Wenn sie den Code zu D2 löschen, dass müssen sie folglich auch D2 löschen. Die ZBs widersprechen sich gegenseitig und sind auch in sich widersprüchlich. Das Argument mit den Winterrädern zieht leider nicht, weil die Winterfelgen auch in der neuen ZB eingetragen sind. Ich habe mich mit dem Gutachter darüber unterhalten. Ihm ist das auch alles vollkommen neu. -------------------- Gruß
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#7
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Die ZB würde ich gern mal sehen (natürlich ohne die Seite 1 und ohne die FIN).
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#8
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Bei von der Serie abweichenden Reifengrößen auf einer Zubehörfelge kann es Bedingung sein, dass bleistiftsweise der Tacho angepasst wird. Da diese Anpassung aber nicht wahlweise stattfinden darf, gilt das Fahrzeug als abweichend vom Serienzustand und entspricht nicht mehr der ursprünglichen Typgenehmigung. Zack! Feld K gestrichen. Als Konsequenz daraus: 2.2 genullt. Natürlich nicht wahlweise, sondern passend zur Bereifung.Bei meiner V-Klasse sind beispielsweise die zulässigen Rad/Reifen Kombinationen in zwei Gruppen mit dem passenden Abrollumfang aufgeteilt. Beim Wechsel zwischen Kombinationen aus den beiden Gruppen muss beim Radwechsel diese von der Werkstatt entsprechend eingestellt werden. Und warum sollte das nur ab Werk möglich sei und nicht auch wenn eine Rad/Reifen Kombination per Einzelabnahme nachgetragen wird? Mein alter Wrangler (EZ 2008) hat als Importfahrzeug natürlich eine genullte TSN (auch wenn er sich vom deutschen Modell nur durch ein paar optische Kunststoffteile unterscheidet, habe ich damals schon nicht wirklich verstanden). Da stehen außer den Serienreifen mit einem Aussendurchmesser von 32“ weiter Rad/Reifen Kombinationen mit bis zu 35“ Außendurchmesser drin. Alles mit dem sinngemäßen Hinweis, der Tacho müsse entsprechend angeglichen werden. Geht sowas dann heutzutage überhaupt nicht mehr? |
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#9
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So rein formal ist das natürlich richtig: Das war meine Frage: Gilt die neue Arbeitsweise nun deutschlandweit und wird sich die Nullung der TNS durchsetzen oder gilt das nur für Niedersachsen oder - im schlimmsten Fall - nur für den Bereich des "Chefs" der regionalen Behörde? (Vermutlich handelt es sich hierbei um einen Rechtswissenschaftler ohne Promotion. Ein Dipl. Ing. würde meine Fragen direkt beantworten). Da ich der Erstbesitzer des Fahrzeugs bin, besitze ich alle ZB II bisher und kann sie vergleichen. Leider habe ich keine Kopien der bisherigen ZB I gemacht - das war ein Fahler. Hier die Unterschiede: ZB II vom 17.07.09 zum 15.08.2016 Änderung des Fahrwerks und der Felgen (17) A (vorher kein Eintrag) ZB II vom 15.08.2016 zu 23.07.2025 Code zu D2: 000 00000 - (vorher TSN) (17) E (statt vorher A) ZB II vom 23.07.2025 zu 05.08.2025 K wurde gelöscht (6) wurde gelöscht Dagegen liest sich ZB I (22) wie das Alte Testament. ![]() -------------------- Gruß
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7712 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Also ist der Typ schon seit 2016 genullt?!
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#11
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Also ist der Typ schon seit 2016 genullt?! Nein, das bezieht sich auf die Änderung vom 23.07.25 zu der vorherigen ZB 2016 Der Chef meinte, die neue Arbeitsweise wird erst seit einem Jahr angewendet. Was ich anzweifle. denn die ZBs scheinen sich offenbar monatlich zu ändern. Meine Frage ist nun: Wird die neue Arbeitsweise - in ganz Deutschland angewendet - in Niedersachsen angewendet - nur in dieser Zulassungsbehörde? Wenn das hier niemand weiß, werde ich die Frage der zuständigen niedersächsischen Behörde stellen. Das ist doch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen? Dem Chef der hiesigen Zulassungsbehörde habe ich die Frage schon per email gestellt. Typisch Rechtswissenschaftler hat er sich um die Frage herumgewunden - also nicht beantwortet. -------------------- Gruß
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#12
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Hallo, mir ist ein Fehler unterlaufen:
Das Fahrwerk hat auch eine ABE. D. h. alles hat eine ABE: - das Auto - das Fahrwerk - die Spurplatten - die Felgen (sowohl Winter als auch Sommer) Nur in der Kombination von allem war es eine Einzelabnahme. Der Unterschied ist: - bei den Winterfelgen wurde der Code zu D2 nicht ausgenullt - bei den Sommerfelgen wurde der Code zu D2 ausgenullt. -------------------- Gruß
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#13
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Darf die Zulassungsstelle denn Änderungen im Gutachten vornehmen?
(Das Gutachten ist ja deutlich lesbar korrekt ausgefüllt.) -------------------- Gruß
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3108 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 ![]() |
Imho sollte eigentlich klar sein, dass nur das übernommen werden darf, was im Gutachten steht. Es wurde schließlich von einem Sachverständigen erstellt.
Wenn der Sachbearbeiter meint es wäre damit etwas nicht in Ordnung, muss er das halt mit dem technischen Sachverständigen der das Gutachten erstellt hat klären. |
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Beitrag
#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7712 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Die Zulassungsbehörde ist immer Herrin des Verfahrens.
Sicherlich wird man dort keine technischen Details ändern, aber ob die Grundlage für die BE nun die ursprünglich EG-Typgenehmigung ist oder die (von eben dieser Zulassungsbehörde erteilte) neue Einzelgenehmigung. das ist nunmal keine technische Sache sondern eine verwaltungsmäßige Einstufung. Die entsprechenden Schlüsselnummern gehören dazu. Insofern ändert die Zulassungsbehörde ja auch nichts am Gutachten. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 12.08.2025 - 10:12 |