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> 2. Fachärztliches Gutachten möglich?, 13 Jahre später
grablicht
Beitrag 05.08.2025, 14:44
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,
vor 13 Jahren habe ich einen Strafbefehl bekommen wegen 2gr harter Drogen die in meinem Besitz waren. Konsum wurde verneint. Daraufhin habe ich einen Strafbefehl bekommen und kurze Zeit später ein Aufforderung eine Fachärztliches Gutachten abzugeben. Der Urin Test war negativ und Konsum wurde dort vehement abgestritten. Positives Gutachten kam wenige Tage später per Post.

Vor kurzem wurde mir Vorgeworfen aus dem Internet 5gr harte Drogen bestellt zu haben. Ich werde mit meinem Anwalt daraufhin arbeiten dass das Verfahren eingestellt wird. Ich geh davon aus das die Führerscheinstelle sich wieder bei mir melden wird egal ob Strafbefehl oder Einstellung. Meine Frage ist wird es wieder ein fachärztliches Gutachten oder eine MPU?

Das alles ist in Hessen passiert.
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corneliusrufus
Beitrag 05.08.2025, 16:41
Beitrag #2


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Willkommen @grablich im Verkehrsportal. Was für ein düsterer Nickname. Dann gucken wir, dass sich das nicht auf deinen Fall überträgt.

Ich lese das Ergebnis des ersten ÄG als aus deiner Sicht geschildert, nicht aus ärztlicher. Dann ist dir damals kein Konsum harter Drogen nachgewiesen worden; nur der Besitz ist aktenkundig. Fahrerlaubnisverwaltungsrechtlich war damit keine Maßnahme einzuleiten.

Besitz harter Drogen berechtigt eine FEB, ein ÄG Gutachten zu verlangen, siehe § 14 (1) Satz 2 FeV. Wobei, Feinheit, das a) begründet werden muss und b) Voraussetzung der gegenwärtige oder vergangene Besitz ist. Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft.

ich bin jetzt da kein Experte, frage dazu einen Juristen oder jemand einschlägiges aus dem Forum weiß dazu mehr: Bei einer Drogenbestellung, die dir nicht ausgehändigt worden ist, konntest du niemals die Sachherrschaft gewinnen. Demzufolge bleibe der Besitzversuch fahrerlaubnisrechtlich folgenlos. Das ist mein, möglicherweise fehlerhafter, Schluss. Aus § 14 (1) Satz 1 FeV ist nur ein ÄG anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Abhängigkeit vorliegt oder eine Drogeneinnahme besteht. Für ersteres dürften zu wenige Fakten vorliegen, die darauf hindeuten. Für zweites müsste wenigstens die Tatsache der Bestellung auf einen Eigenkonsum schließen lassen. Eine Betäubungsmittelbestellung wird zwar bei Eigenkonsum durchaus ein Beschaffungsmittel sein, nur könnte eine Bestellung ebenso eine alleinige Freude am Besitz als auch einem beabsichtigten Handel zugrunde liegen. Das wäre mir rechtsstaatlich zu schwach um da als berechtigte, fast zwingende Annahme zu gelten. Es ist eben lediglich ein Indiz.

Es sei auch gesagt, dass die FEB zunächst den längeren Hebel haben könnte, so dass eine Einigung auf ein freiwilliges ÄG vernünftig sein könnte. Das müsstest du allerdings dann bestehen. wobei dann, in Hinblick auf seinerzeit, die Glaubwürdigkeit einer Nichtkonsumaussage weiter sinken könnte.

Meine Frage an Dich, wenn der Arzt nun suchte, was könnte er finden?

Lierbe Greet-Ings Cornelius



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grablicht
Beitrag 05.08.2025, 17:19
Beitrag #3


Neuling


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Hallo Cornelius,
vielen Dank, dass du dir die Zeit genommen und so ausführlich geantwortet hast.

Beim ersten FäG wurde mir kein harter Konsum nachgewiesen. Mein Urin, Blut und die Haare waren damals drogenfrei, und jeglichen Konsum habe ich stets abgestritten.

In den letzten 13 Jahren wurde ich auch zweimal von der Polizei angehalten, das war allerdings vor der Legalisierung.
Dabei wurde mir Blut abgenommen, und außer sehr geringen Mengen THC (unter 1,0 ng/ml) sowie niedrigen Abbauprodukten wurde nichts festgestellt.
Die Verfahren wurden daher jeweils eingestellt.

Ich höre da so heraus, dass du ebenfalls denkst, dass auch der aktuelle Vorwurf ohne Strafbefehl eingestellt wird?

Aktuell würde ein Arzt außer THC nichts bei mir finden! Weder in den Haaren noch im Blut.

Wenn ich nun vom Worst-Case-Szenario ausgehe und in den nächsten Wochen einen Strafbefehl erhalte, und die Führerscheinstelle kurz darauf ein FäG anordnet, wird auch dann THC bisdahin nirgends nachweisbar sein.

Ich denke, eine MPU wäre dann ausgeschlossen?
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corneliusrufus
Beitrag 05.08.2025, 21:58
Beitrag #4


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Die strafrechtliche Seite ist eine andere Baustelle. Immerhin geht es um harte Drogen.

Wenn im ÄG kein Konsum von harten Drogen nachweisbar ist noch kundgetan wird und zugleich die Cannabiswerte im Rahmen bleiben, also nicht auf einen Cannabismissbrauch oder gar eine Cannabisabhängigkeit hindeuten, kommt keine MPU; du darfst dir deine FE erhalten. So betrachtet wäre es gut, wenn im ÄG gar keine Cannabisspuren mehr auffindbar sind.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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grablicht
Beitrag 06.08.2025, 01:31
Beitrag #5


Neuling


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Das heißt egal wie das Verfahren ausgeht ob Strafbefehl, Einstellung mangels Tatverdacht oder Einstellung gegen Geldauflage: Das FäG kommt?
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