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> Sammelfaden: sinnlose/dämliche/gefährliche Anordnungen im/am Kreisverkehr, Einmal Vorrang, einmal nicht.
Söne spitze Steine
Beitrag 04.08.2025, 17:48
Beitrag #1


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Wir haben hier außerorts einen Kreisverkehr mit einer Zu-/Abfahrt, an dem ein gemeinsamer Geh- und Radweg kreuzt. Zu- und Abfahrt sind durch eine Mittelinsel getrennt. Für den Radverkehr ist am Fahrbahnrand jeweils Z205 angeordnet. Für den hier ausfahrenden Kraftverkehr ist aber kein Z301 Vorfahrt angeordnet. Einen FGÜ gibt es nicht.

Der ausfahrende Kraftbverkehr denkt sich: Oh prima, der Radfahrer muß warten, also habe ich Vorfahrt. Von der Wartepfllicht aus § 9 (3) beim Abbiegen hat sowieso gefühlt die Hälfte der Verkehrsteilnehmer noch nichts gehört.

Wenn ich das richtig sehe, haben auf demselben Rad- und Gehweg
a) bei der Ausfahrt
– Fußgänger gegenüber ausfahrenden Fahrzeugen Vorrang (9 (3)).
– Radfahrer müssen gegenüber ausfahrendem Verkehr von rechts nach links (Z205) zwar warten, haben aber von links kommend mangels Z205 Vorfahrt gegenüber Ausfahrern. Das Z205 ganz links gilt m.E. nur für die Zufahrt zum Kreisel, nicht für die Ausfahrt.

b) bei der der Querung der Zufahrt zum Kreisel:
– Fußgänger queren bei der Zufahrt rechtlich die Fahrbahn und sind wartepflichtig.
– Radfahrer von links nach rechts sind mit Z205 wartepflichtig.
– Radfahrer von rechts nach links folgend dem Kreisverkehr und sind wg. des fehlenden Z205 auf der Mittelinsel bevorrechtigt („begleitender Radweg“).

Stimmt das so? Gibt es irgendwo „Leitlinien für die Anlage von Kreisverkehre“?



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hk_do
Beitrag 04.08.2025, 18:28
Beitrag #2


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Ich meine eigentlich, das sollte außerorts so der Regelfall sein.

Rechtlich dürfte es sich dann um nicht straßenbegleitende Wege handeln, insofern auch keine Wartepflicht des aus dem Kreisverkehr Ausfahrenden.

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ulm
Beitrag 04.08.2025, 18:39
Beitrag #3


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...was aber nichts an der Wartepflicht des Ausfahrenden gegenüber Füßlingen ändert.
Und damit ist es gefährlicher Blödsinn! ranting.gif
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hk_do
Beitrag 04.08.2025, 20:05
Beitrag #4


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Warum sollte der Ausfahrende wartepflichtig sein gegenüber Fußgängern, die in der Nähe der Ausfahrt von einem eigenständigen Weg aus die Fahrbahn überqueren?

Also, abgesehen von "weil man Fußgänger nicht überfahren darf. Nie." whistling.gif
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Ernschtl
Beitrag 04.08.2025, 20:13
Beitrag #5


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Das Thema hatten wir schon. Es kommt drauf an wie man Nähe definiert.


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Einbahnstraße
Beitrag 04.08.2025, 22:26
Beitrag #6


Neuling


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Zitat (hk_do @ 04.08.2025, 19:28) *
Ich meine eigentlich, das sollte außerorts so der Regelfall sein.

So sieht es zumindest die VwV zu Zeichen 215 vor:
Zitat
VI. Der Fahrradverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr auf der Kreisfahrbahn zu führen oder auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237, 240, 241). Ist dieser baulich angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt (Absatzmaß max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren) vor der Radfahrerfurt anzuordnen. Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, ist für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen.
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Tinu
Beitrag 05.08.2025, 06:22
Beitrag #7


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Interessant: außerhalb bebauter Gebiete ist der Radverkehr grundsätzlich - also auch auf eng an der Kreisfahrbahn geführten Radwegen - nachrangig zu beschildern. Ist das tatsächlich so gewollt?


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Gruß
Martin
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Mueck
Beitrag 05.08.2025, 08:43
Beitrag #8


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Zitat (Tinu @ 05.08.2025, 07:22) *
grundsätzlich
Dieses harte Wort steht da aber nicht so ... thread.gif
Hält man sich an die weiterführenden Richtlinien, die agO eben eine weite Absetzung vorsehen, kann ja "nix" passieren (... außer dass die Benutzungspflicht futsch ist wegen "eigenständig", woran aber wohl keine Behörde denkt ... thread.gif ).
Wenn nicht*), stehen erst mal "nur" beide Sätze im Widerspruch zueinander ...
... und der zweite im Widerspruch zur StVO, die nur die Vorfahrt über die ganze Straßenbreite kennt ...
Das sollte eigentlich, wenn man nicht umbauen will, die Wahl des Satzes erleichtern ... rolleyes.gif

*) Wir hatten ja vor einiger Zeit schon Negativbsp. aus dem Raum ... ähm ... Landau oder eher Neustadt/Weinstr.?
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Schorsch
Beitrag 05.08.2025, 10:55
Beitrag #9


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Autofahrer werden durch diese Regelung konditioniert, dass sie beim Abbiegen den Vorrang von Radfahrern nicht beachten müssen. Dazu zählen auch Kinder. In der StVO. ist Verkehrsteilnehmern vorgeschrieben, eine Gefährdung von Kindern auszuschließen. Gleichzeitig dürfen aber Verkehrsplaner durch juristische Taschenspielertricks Kinder vorsätzlich gefährden.
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Tinu
Beitrag 05.08.2025, 11:15
Beitrag #10


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Zitat (Mueck @ 05.08.2025, 09:44) *
Dieses harte Wort steht da aber nicht so ... thread.gif
Doch. Genauso grundsätzlich liest sich für mich der letzte Satz: keine Relativierung oder Empfehlung, sondern klares "hat so zu erfolgen". Und der scheinbare Widerspruch zum (genauso grundsätzlichen) vorausgehenden Satz löst sich auf, wenn man den folgenden als Spezialisierung versteht: "bei eng geführten Radwegen ..., außer wir befinden uns außerhalb...".



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Gruß
Martin
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haschee
Beitrag 05.08.2025, 11:31
Beitrag #11


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Juristisches grundsätzlich ist nicht sooo hart. Es bedeutet es sind Ausnahmen möglich. (begründete...) Sonst benötigst du z. B. "stets". Das ist hart.


Und bescheidene Kreisverkehre hatten wir schon soviele Beispiele. incl. nur kleine mit o gemalt in der Mitte und welche AUF Brücken und...
Auch mit markierten Zebrastreifen - gern auch nur an 2 von 4 Ausfahrten die dem Radverkehr aber nichts nehmen usw...

Ich schau mal bei Gelegenheit.


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Tinu
Beitrag 05.08.2025, 14:36
Beitrag #12


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Zitat (haschee @ 05.08.2025, 12:31) *
Juristisches grundsätzlich ist nicht sooo hart.
Völlig richtig ‒ spielt hier aber gar keine Rolle, weil "grundsätzlich" gar nicht im Wortlaut vorkommt. Entscheidend ist vielmehr, dass die tatsächliche Formulierung gar keinen Entscheidungsspielraum oder Ausnahmen zulässt. Also "grundsätzlich" mit Betonung der zweiten und nicht der ersten Silbe, was den entscheidenden Bedeutungsunterschied zumindest phonetisch deutlich macht. (Wen es interessiert: auf woxikon werden sogar 39 Bedeutungen von "grundsätzlich unterschieden!) whistling.gif


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Gruß
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 06.08.2025 - 07:35