![]() |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
![]() ![]() |
![]() |
![]()
Beitrag
#1
|
|||||
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 25.11.2023 Mitglieds-Nr.: 91236 ![]() |
Fahranfänger im Alter von 20 Jahren, seit Januar 2025 im Besitz der Klasse B. Dieser wurde vor kurzem bei einer Geschwindigkeitskontrolle herausgezogen und beim Gespräch fielen dem Beamten gerötete Augen auf. Ein freiwilliger Urintest fiel positiv auf THC aus. Daraufhin erfolgte eine Blutentnahme. Jetzt kam die Tage der Bußgeldbescheid zu diesem Vorfall. Im folgenden die genauen Tatbestände: Zitat Sie führten das Kraftfahrzeug mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum. § 24a Abs. 1a, § 25 StVG; 242 BKat; $ 4 Abs. 3 BKatv; § 19 OwiG Zitat Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 18 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 88 km/h. § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.1.4 BKat: §19 OWiG Der festgestellte THC-Wert betrug übrigens 7,30 ng/ml. Die Folgen sind nun 1 Monat Fahrverbot und knappe 700€ Bußgeld inkl. Gebühren. Wird die Führerscheinstelle nun auch eine MPU anordnen, sobald denen die Mitteilung über den Verstoß vorliegt? Da in der Probezeit ja absolutes Alkohol- und THC-Verbot gilt. Ist es dazu noch relevant, dass schon zwei eingestellte Verfahren wegen Cannabisbesitz und eine Jugendstrafe mit Sozialstunden wegen Cannabisbesitz bekannt sind? |
||||
|
|||||
|
![]()
Beitrag
#2
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 900 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
Der festgestellte THC-Wert betrug übrigens 7,30 ng/ml. .... Wird die Führerscheinstelle nun auch eine MPU anordnen, sobald denen die Mitteilung über den Verstoß vorliegt? Was hast du denn für einen COOH gehabt? Ein sehr hoher Wert überführt dich als regelmäßiger Konsument. Der COOH sollte also nicht zu hoch sein. Ob eine sofortige MPU droht weiß ich nicht, aber der FE Entzug ist (auch nachträglich) möglich. Ob die Wieder- bzw. Neuerteilung dann von einer MPU abhängig gemacht wird, könnte ich mir vorstellen. COOH - FE Entzug Deine Vorgeschichte ist dabei wohl auch eher suboptimal - falls die bekannt wird. Je nach höhe der Strafe wird sowas ins Vorstrafenregister eingetragen. Ob vom Amts wegen der pure "Besitz" an die Fahrerlaubnisbehörde bekannt gegeben wird - eher nicht. In Zusammenhang mit dem Straßenverkehr - möglich. evtl. sogar verpflichtend (§ 2 Abs. 12 StVG). Deine jetzigen 7,3 ng mit dem COOH Wert sind ganz sicher mitgeteilt worden. |
|
|
![]()
Beitrag
#3
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 25.11.2023 Mitglieds-Nr.: 91236 ![]() |
Im Brief stand leider nur der aktive Wert. Allerdings ist die Person um die es geht regelmäßiger Konsument. D.h. mindestens 1 Joint pro Tag und das auch von hochwertigen Blüten mit hohem THC-Gehalt aus der Apotheke.
Die Jugendstrafe mit den Sozialstunden wurde auf jeden Fall an die Fsst gemeldet, da kam damals ein Brief, dass es gemeldet wurde. Das war noch vor Besitz einer Fahrerlaubnis. |
|
|
![]()
Beitrag
#4
|
|
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 01.08.2025 Mitglieds-Nr.: 92600 ![]() |
Allerdings ist die Person um die es geht regelmäßiger Konsument. D.h. mindestens 1 Joint pro Tag und das auch von hochwertigen Blüten mit hohem THC-Gehalt aus der Apotheke. Dann ist "die Person", wenn sie nicht ihr Verhalten dauerhaft ändern sollte, aufgrund mangelnder Trennfähigkeit dauerhaft nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. So einfach ist das. Vielleicht sollte sich "die Person" mal ernsthaft Gedanken machen, was ihr der Hang zum täglichen Cannabiskonsum noch im weiteren Verlauf des (noch jungen) Lebens kosten kann. Insbesondere die frisch erworbene Fahrerlaubnis kann in jungen Jahren nämlich sehr fehlen und z.B. bei einer späteren Berufswahl starke Einschränkungen bedeuten. Wenn sie denn gerade fehlt. In Bezug auf die anfängliche Fragestellung: Die weiteren Verfahrensweisen der zuständigen Stellen beim vorliegenden Fall bekommt man noch früh genug mit. Spätestens dann, wenn man einen großen, gelben Umschlag mit Zustellungsvermerk im Briefkasten findet. Und bis dahin ist wohl noch genug Zeit, um seine Dauerkifferei mal gründlich zu überdenken, damit das vorhandene Vorstrafenregister nicht eventuell noch länger wird. Schöne Grüße an "die Person" noch. |
|
|
![]()
Beitrag
#5
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5698 Beigetreten: 08.06.2011 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 59720 ![]() |
regelmäßiger Konsument. D.h. mindestens 1 Joint pro Tag und das auch von hochwertigen Blüten mit hohem THC-Gehalt aus der Apotheke. Übersetzt heißt das doch nichts anderes als dass die Person sich ohne Notwendigkeit ein Rezept mit Cannabisverordnung verschafft hat. Die Möglichkeit, Cannabis als Medikament für Patienten mit entsprechendem Bedarf nutzbar zu machen, wurde nicht geschaffen, um irgendwelchen juristisch vorbelasteten Personen ihren Spaßkonsum ermöglichen. Falls "die Person" angenommen haben sollte, damit im wahrsten Sinne des Wortes ein Freifahrtschein für bekifftes Fahren zu haben, hat sie sich geirrt. So, das war jetzt ein Schlag mit der Moralkeule. Ist sonst nicht meine Art, aber ich stamme noch aus einer Zeit, als "Cannabis auf Rezept" konservativen Kreisen als Wunsch nach Suchtbefriedigung auf Kosten der Allgemeinheit galt. Dieses unter falscher Flagge segeln ist nichts anderes als eine egoistische Weise, dieses Vorurteil zu stützen. Nicht, dass das irgendwen interessieren würde, Hauptsache in narzistischer Weise die eigenen Bedürfnisse befriedigt. -------------------- "Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
|
|
|
![]()
Beitrag
#6
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 25.11.2023 Mitglieds-Nr.: 91236 ![]() |
|
|
|
![]()
Beitrag
#7
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 900 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
Allerdings ist die Person um die es geht regelmäßiger Konsument. D.h. mindestens 1 Joint pro Tag und das auch von hochwertigen Blüten mit hohem THC-Gehalt aus der Apotheke. Dann braucht sich der Freund um seinen COOH keine Gedanken mehr zu machen. Der dürfte entsprechend hoch sein. Mag sein, dass dieser Wert deinem Freund nicht mitgeteilt wurde. Ich bin aber sicher, dass der Wert vorhanden ist und der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt wurde. Wird das Gras wenigstens aus der eigenen Tasche bezahlt? |
|
|
![]()
Beitrag
#8
|
|
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 01.08.2025 Mitglieds-Nr.: 92600 ![]() |
es geht tatsächlich nicht um mich selbst. Sehr schön. Dann wäre das ja geklärt. Dies spricht sicherlich für deine Hilfssbereitschaft und es adelt dich die Aufopferung für andere Menschen in einer völlig selbstverschuldeten Notlage, die noch gar keine ist. In diesem Falle für einen juristisch einschlägig vorbelasteten, täglichen Intensivkiffer in der Führerscheinprobezeit, der auf dem allerbesten Wege zu seinem ersten Fahrerlaubnisentzug inklusive MPU ist. Schlage auch vor, gemeinsam den Begriff "Fahr-er-laub-nis auf Pro-be" mehrfach langsam und silbenweise auszusprechen. Schöner Nutzername übrigens. |
|
|
![]()
Beitrag
#9
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 25.11.2023 Mitglieds-Nr.: 91236 ![]() |
@shortie ja das Gras wird aus der eigenen Tasche bezahlt, abgeschlossene Ausbildung und angestellt
@korund danke ![]() als er den Führerschein in den Händen hielt erinner ich mich noch an seine Worte "den lass ich mir nicht mehr nehmen". Dann folgte für ein paar Wochen eine Reduzierung des Konsums, auch kein Konsum direkt vor dem Fahren. Nach ein paar Wochen war wieder alles beim alten... Joint geraucht und halbe Stunde später ins Auto. Die Reduzierung hätte von der FE-Seite her zwar auch nichts gebracht, aber evtl. wäre er dann noch mit einem dunkelblauen Auge (äG) durchgekommen statt der jetzt wahrscheinlichen MPU. |
|
|
![]()
Beitrag
#10
|
|
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 01.08.2025 Mitglieds-Nr.: 92600 ![]() |
Danke dir für die Offenheit und die weitere Klärung des Sachverhaltes.
MMn. sollten die Bemühungen zunächst in Richtung des fortgesetzten Drogenkonsums gehen. Die Auseinandersetzung mit Paragrafen und amtlichen Stellen kommt noch früh genug, wie ich schon schrieb, von selbst dazu. Es kann nur so funkionieren, dass man zuerst die Ursachen und dann erst die Auswirkungen bekämpft: Mehrere erfolglose Versuche der reinen Reduzierung des Konsums können nämlich schon als Kennzeichen einer Abhängigkeit (also evtl. Hypothese D1/D2) ausgelegt werden. Insofern sollte da wohl erst einmal das "Familiengericht" (ja, in Anführungszeichen) tätig werden. |
|
|
![]() ![]() |
![]() |
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 02.08.2025 - 09:23 |