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> Verständnisfrage - Fristen und Tilgung - Verlängerungen, war: FAER - 2 Entscheidungen, Frage zu: Betroffene Fahrerlaubnisklasse
Till-1970
Beitrag 20.07.2025, 15:47
Beitrag #1


Neuling


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In einem Auszug aus dem FAER steht:

Unanfechtbare Versagung der Fahrerlaubnis

Betroffene Fahrerlaubnisklassen: A und BE

Grund der Entscheidung: Gutachen nicht beigebracht

Mangelnde Eignung - Sonstiger Entscheidungsgrund

§2 StVG

Speicherdatum 6.8.2010 - Tilgungsdatum 3.8.2025 - Löschdatum 3.8.2025

--------

Aufgrund der Tatsache, damals noch zu glauben man könnte es noch klarstellen, wurde vor Verwaltungs und Verfassungsgericht gezogen.... Verwaltung hat die Entscheidung der FS bestätigt und Verfassungsgericht kurzerhand abgelehnt.
Daher gehe ich von dem zweiten Blatt aus - es gab keinerlei Vorkommnisse.

Was aber abweichende Daten aufweist

--------


Unanfechtbare Versagung der Fahrerlaubnis

Betroffene Fahrerlaubnisklassen: A und C1E

Grund der Entscheidung: schwere Vergehen gegen Strafgesetze

Mangelnde Eignung - Sonstiger Entscheidungsgrund

§20 FeV

Speicherdatum 6.4.2016 - Tilgungsdatum 17.3.2031 - Löschdatum 17.3.2031


--------

Es beziehen sich beide Eintragungen auf das Urteil: Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit Körperverletzung - erhöhtes Agressionspotenzial -

Das Paradoxon für mich ist, welches ich nicht auflösen kann - da ich kein erhöhtes Agressionspotenzial habe - es gab vorher weder im Privaten noch im Straßenverkehr einen Vorfall auch die vielen Jahre nach dem Urteil nicht. Aber das ist eine eigene Geschichte. Und soll nur zur Einordnung erwähnt sein. Führungszeugnis war vor dem Urteil leer und nach dem Urteil plus Löschungsfrist, nun auch durchgehend leer...

Es wäre rein Lösungsorientiert hier die Frage:

Wie ist das mit den "Betroffenen Fahrerlaubnisklassen" zu verstehen?

Könnte ich alle niedrigeren beantragen?

Warum ist im zweiten Blatt jetzt die C1E und nicht mehr BE?



Ich traue keinem Anwalt (einen aufrichtigen Anwalt zu finden ist sehr schwer) und keinem Gericht und auch der Führerscheinstelle nicht mehr über den Weg.

Wäre über Hinweise und Information - euerer Meinung nach - dankbar.
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Till-1970
Beitrag 21.07.2025, 13:56
Beitrag #2


Neuling


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Liebe Alle,

meine erste Frage konnte mittlerweile beantwortet werden.

Frage - kann man einen Beitrag auch wieder löschen?


-----

Nun zu meiner zweiten Frage. Vielleicht habt ihr Tipps oder Hinweise bzw. Meinung dazu. (Keine Rechtsberatung)


Es geht um diese Tilgung und Löschung im FAER.

Historie:

Ereignis war 12/2006 - Verhandlung AG und LG - rechtskräftig nach LG und nach Sperrfrist usw. möglich 2010 wieder zu beantragen.

Versagung durch FSS , da keine positive MPU vorgelegt werden konnte.
Entscheidung 8/2010 - Tilgung 2025 - Löschung 2025

Entscheidung der FSS am Verwaltungsgericht angefochten und in Folge Verfassungsgericht. Das war dann 3/2016 zu Ende.

dadurch weiteren Eintrag im FAER

Versagung ....
Entscheidung 3/2016 - Tilgung 2031 - Löschung 2031


Meine Frage:

Ist es so dass die Anfechtung der Verwaltungsentscheidung auch die Fristen nachteilig verlängert?

Wo kann man das nachlesen?

Ich hatte schon mal so einen ähnlichen Vorgang gelesen hier finde den aber nicht mehr.
Da ging es auch drumm hätte er nichts gemacht wäre keine Verlängerung erfolgt.
Jedoch habe ich nicht in Erinnerung ob wegen Antrag und zurückziehen selbigen oder wegen gerichtlicher Entscheidung zur Straftat selbst oder was auch immer es bei ihm so war....

Für Informationen und Hinweise schon mal im Voraus vielen Dank.

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Q-Treiberin
Beitrag 21.07.2025, 16:30
Beitrag #3


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Hier ist der gestrige Thread zum gleichen Thema…. http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...=137349&hl=
1 User = 1 Problem = 1 Thread.

Hab mal nach einem verbindlichen Moderator geklingelt….


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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ulm
Beitrag 21.07.2025, 16:36
Beitrag #4


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So getan
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gruenerTeich
Beitrag 22.07.2025, 16:05
Beitrag #5


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Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG), insofern verlängert eine Anfechtung der behördlichen Entscheidung natürlich auch deren Vorwerfbarkeit. Die verfassungsrechtliche Anfechtung bewirkt keine zusätzliche Anlaufhemmung, da das Einlegen dieses außerordentlichen Rechtsmittelss grundsätzlich keine Suspensivwirkung entfaltet.

Indem eine Versagung des Neuereteilungsantrags (welche wiederum mit Rechtsbehelf und Rechtsmittel angefochten wurde), ergangen ist, wurde die eigentliche Tilgungsfrist des eignungszweifelauslösenden "Vorfalls"(10 Jahre plus Anlaufhemmung max. 5 Jahre) weiter modifiziert, mit der Rechtsfolge, dass der Eignungsmangel noch weiter vorwerfbar ist, solange die behördliche Entscheidung noch nicht tilgungsreif ist, § 29 Abs.7 S. 2 StVG.

Auf den Fall bezogen haben die Tilgungsfristen also ihre Richtigkeit.

Da es hier grundsätzliche um die Kraftfahreignung geht und der Eignungsmangel somit für alle fahrerlaubnispflichtigen Klassen im Raum steht, ist für die "niederen" Fahrerlaubnisklassen auch eine Eignungsprüfung mit Blick auf den Vorfall angezeigt. Bentragen könnte man natürlich, nur wird dann die Aufforderung zur MPU mit identischer Fragestellung kommen.

Im Übrigen: Dem Gericht solltest du vertrauen. Rechtsanwendung können die Richter ganz gut.
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Till-1970
Beitrag 23.07.2025, 07:50
Beitrag #6


Neuling


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Danke für deine Antworten.

----

Gerne kannst du ja 100 % den Gerichten usw. trauen - deine Entscheidung die man akzeptieren muss.

Jedoch sehe ich es eben anders. Klar es ist nicht Alltag. Aber das FSST und MPU nur vorgegebenes abarbeiten und keine
Zweifel, selbst bei eklatanten Widersprüchen ist System.

Die MPU nimmt immer zu 100% an das was da steht ist richtig und differenziert nicht selbst. So meine Meinung.
Andererseits wird beim Probanten immer nur vom schlechtesten ausgegangen. Gerade bei Agression ist es schwierig.
Darum wurde mir ja auch gesagt von einem Gutachter, es wäre ihm lieber ich hätte 1,6 Promille - was für ein Hohn.
Ich könnte hier lange Geschichten erzählen.....

Ich vergleich es mal mit den Rechtsbeugungen und Fehlurteilen - hier sitzen (wenige - aber jeder Fall ist einer zuviel!) sogar im Gefängnis - wie sich dann nach 10 oder 15 oder 20 Jahren herausstellt - zu unrecht. Müssen oder sollen sich in der Therapie "entschuldigen" (Entschuldigungsbriefe an das angebliche Opfer) für etwas was sie nicht gemacht haben und da sie es ablehenen haben sie Hafterschwerung bzw. keine Erleichterungen wie gewöhnliche in Haft. Das kann man auch übertragen auf die MPU - wobei man da das Glück hat in Freiheit zu sein. Aber auch nicht immer.

Dies am Fall "Schober", der von einem Richter aus der Verhandlung in U-Haft genommen wurde, wegen Falschaussage. Fahrerflucht und Falschaaussage als Zeuge. Wie sich herausstellte zu Unrecht. Die Justiz hat bis zum Erbrechen an ihren Schutz und ihre Entscheidung gepocht. Der Richter Rainer G. hat mehrere (aus meiner Sicht) vorsätzliche Falschurteile vollzogen, da er ähnlich wie ein "berichtigter" MPU Probant, eine Fehlentwicklung über die Zeit entwickelt hat (narzissmus, selbstüberschätzung, glaubte es sei so wie er es gerne hätte) - das einzige was passiert ist der wurde strafversetzt....

Die Liste der Fehlurteile und Rechtsbeugungen ist lang. Die Dunkelziffer ist hoch...

Deutschland musste eine zuletzt eine Strafe zahlen, da sie wegen Whistleblowing nichts oder zu wenig getan haben.

Ich will den Rechtstaat nicht aushöhlen, auch geht es in ganz perfiden Fällen auch mal gar nicht es aufzuklären, aber in den Fällen in den eklatante Fehler und Beweise oder Fakten vorliegen, sollte man eben wissenschaftlich vorgehen. Das ist eine MPU nicht in meiner Meinung - Eine MPU ist eine Bestätigung des Urteils. Sonst könnte man ja Rückmeldung geben - das geht so nicht zusammen - hier liegen Fehler vor....

Abschließend noch eine mieße Masche auf die ich gestoßen bin, aber selbst nicht betroffen bin.... In der Hauptverhandlung sagen Angeklagte und oder Zeugen aus. In einem "Deal" - (der größte Mist) - wird dann ausgehandelt, sie geben zu dies und das gemacht zu haben - sonst Haft oder Angeklagte wollen es einfach abschließen und beissen in den saueren Apfel und stellen sich schlechter um Ruhe zu haben und nach vorne zu blicken. - dann geht die Staatsanwaltschaft in Berufung oder eben Rechtsmittel und dann voilá haben sie eine schönes Geständnis und die nächste Verhandlung ist quasi nur Formsache. Wenden in zwei Zügen.
Da kenne ich zwei Fälle. Es gibt auch "Deals" die halten - keine Frage - (je nach Fall auch mal sinnvoll) ich würde trozdem jedem abraten davon. Eine weitere Folge, wenn ein echter Zeuge des Angeklagten aussagt und der Beklagte einen Deal macht, dann hat der Zeuge das nicht unwahrscheinliche Risiko wegen Falschaussage dann rangenommen zu werden. Alles schon passiert....
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ulm
Beitrag 23.07.2025, 09:39
Beitrag #7


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Oder ist dort eine neue Frage enthalten?
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