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Beitrag
#1
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 44 Beigetreten: 08.06.2018 Mitglieds-Nr.: 83715 ![]() |
ich bin nicht mehr ganz up to date in einer Verkehrssache. Wenn sich eine amtlich ausgewiesene Feuerwehrzufahrt auf einem als "privat" gekennzeichneten Privatgrundstück befindet, kann dann ein Parkverstoß ("Parken in einer Feuerwehrzufahrt") öffentlich-rechtlich beknollt werden? Das Parken vor der Feuerwehrzufahrt wäre im öffentlichen Verkehrsraum. Da ist mir die Rechtslage klar. Grüße Quasimodo |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2508 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 ![]() |
Zitat Eine öffentliche Verkehrsfläche ist im deutschen Recht eine Fläche, die der Allgemeinheit für den Verkehr zur Verfügung steht und von jedermann jederzeit benutzt werden darf. Dies umfasst in der Regel Straßen, Wege, Plätze und Wege für Fußgänger oder Fahrzeuge. Es kommt m.E. weniger auf ein Schild „Privatgrundstück“ als vielmehr auf die Tatsache an, ob das bestimmte Grundstück für jeden rund um die Uhr erreichbar ist und damit genutzt werden kann, oder ob das Grundstück zumindest zeitweise durch Schranken, Tore etc. für die Öffentlichkeit gesperrt ist. Eine 24/7 für den öffentlichen Verkehr nutzbare Fläche ist für mich öffentlich und damit im Zuständigkeitsbereich der jreweiligen Bußgeldstelle. -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 16.07.2025 - 08:29 |