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> Radweg aufgehoben
Papa
Beitrag 06.07.2025, 10:56
Beitrag #1


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Hallo,
bei uns wurde an einer Straße beidseits der Radweg aufgehoben, auf der einen Seite war es ein gemeinsamer Rad- und Fußweg (er war mit Stellenweise unter 1,40m auch wirklich zu schmal), auf der anderen Seite ein durch die Pflasterung erkennbarer Radweg und Fußweg (jeweils ca. 1,50m breit) mit Verkehrszeichen 241, der nach Protesten der Fahrradlobby den Radfahrern zu schmal war und dann von der Stadt durch Abbau der Schilder aufgehoben wurde, die Pflasterung wurde wohl aus Kostengründen nicht geändert. Das stört aber jetzt die Radfahrer nicht, sie benutzen den Weg trotzdem und es kommt zu Konflikten mit den Fußgängern und den querenden Autos an Einmündungen. Wie sieht es jetzt rechtlich aus, dürfen die Radfahrer dort noch trotzdem fahren und was passiert bei einem Unfall, wenn man die an der Einmündung übersieht?

Heinrich
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Q-Treiberin
Beitrag 06.07.2025, 11:11
Beitrag #2


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Foto? unsure.gif


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Tinu
Beitrag 06.07.2025, 11:35
Beitrag #3


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Zitat (Papa @ 06.07.2025, 11:56) *
Wie sieht es jetzt rechtlich aus, dürfen die Radfahrer dort noch trotzdem fahren und was passiert bei einem Unfall, wenn man die an der Einmündung übersieht?

Wenn es baulich (z.B. durch die Pflasterung) immer noch nach einem Radweg aussieht, darf/muss man als VT auch annehmen, dass es sich nach wie vor um einen handelt. Nur im Unterschied zu früher, dass er nicht mehr benutzungspflichtig ist. Das Blauschild hat ja nur die Funktion, die Benutzungsplicht des Radwegs anzuzeigen und nicht, dass es sich überhaupt um einen solchen handelt. Wenn das hier so der Fall ist, ändert sich rechtlich rein gar nichts, außer, dass man ihn eben nicht mehr benutzen muss, aber weiterhin darf.


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Gruß
Martin
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VPL
Beitrag 08.07.2025, 09:51
Beitrag #4


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Das, was Tinu beschreibt, nennt man dann "Anderer Radweg". Also optisch getrennte Flächen für Fuß- und Radverkehr mit Benutzungsrecht aber ohne Benutzungspflicht für den Radverkehr.

In NRW gibt es dann noch den Spezialfall des gemeinsamen Geh- und Radwegs ohne Benutzungspflicht für den Radverkehr. Ist per Erlass eingeführt worden und wird mit einem weißen Sinnbild angelehnt an Z. 240 markiert:
Quelle hier S. 40.

100 % sicher kann man sich aber erst sein, wenn man die Widmung des Weges kennt.

Bei einem Unfall an der Einmündung mit Zeichen 205 Vorfahrt gewähren liegt im Normalfall die Haftung beim ausfahrenden VT. Der kann und muss ja nicht wissen, wie die genauen Benutzungsregeln sind, muss aber sicherstellen niemanden dort zu gefähren.
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Mueck
Beitrag 08.07.2025, 17:59
Beitrag #5


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Zitat (VPL @ 08.07.2025, 10:51) *
In NRW gibt es dann noch den Spezialfall des gemeinsamen Geh- und Radwegs ohne Benutzungspflicht für den Radverkehr. Ist per Erlass eingeführt worden und wird mit einem weißen Sinnbild angelehnt an Z. 240 markiert:
Quelle hier S. 40.
Das mit dem Piktogramm gilt bundesweit seit irgendeiner Änderung der VwV-StVO (Jahre vorher hatten sich schon die Verkehrsminister drauf geeinigt ...), aber nur als KANN-Bestimmung. Da es den "gemeinsamen G+R OHNE Benutzungspflicht" aber schon Jahre vorher gab per StVO § 2 Abs. 4 Satz 3, ist weiterhin jede andere Art der "Erkennen" eines solchen Weges legal und darf nach "Im Zweifel für den Angenagten" eigentlich nicht geahndet werden ...
Hier in Ba-Wü wurde, so wie ich den Text zum "Radfahrer frei" auf stvo2go.de verstehe, das eig. nur linksseitig vorgesehene "R frei" auch rechtsseitig legalisiert, was man auch im Landkreis KA ab und zu sieht bspw. in Ettlingen (der Stadtkreis ist erst mit dem Piktogramm in der VwV-StVO auf den Zug aufgesprungen), aber auch alles andere, was den Willen der Straßenverkehrsbehörde stark vermuten lässt, dass hier Radverkehr erlaubt sein soll, muss weiterhin möglich sein, als da wären nach meiner Meinung: Radfurten*), die auf den Bordsteinweg zulaufen, andere "Phantasieschilder" (ich meine, ich hätte im VP schon Schilder Schwarz-auf-weiß" in eckig und 240-Design gesehen) und Piktogramme und m.E. auch Kombi-Streuscheiben in Ampeln, aber die wären langsam grenzwertig ...

Daher wären auch Bilder von der anderen Seite interessant ...

Zitat (VPL @ 08.07.2025, 10:51) *
100 % sicher kann man sich aber erst sein, wenn man die Widmung des Weges kennt.
Nein, erst ein Gericht könnte das klären, kam aber wohl bisher nicht vor ...
In der Anfangszeit der 1997er Radnovelle gab es vereinzelt Pressemeldungen, wo Radfahrer von nicht mehr blauen Radwegen (glaub alles ex-241er) vertrieben wurden, wo die Polizei etc. aber stets zurückrudern musste ...

Inzwischen ist's ruhig drum geworden ... Verfahren bei Knöllchen werden selten bekannt, wenn überhaupt widersprochen wird, weil sie zumeist nicht über das AG hinauskommen, wenn nicht schon die Staatsanwaltschaft mal ins Gesetz schaut ... Nur wenn der Radfahrer auf der Motorhaube landet, besteht eine Chance, dass sich ausreichend hohe Gerichte drum kümmern und Urteile bekannt werden ... Freiwillige vor ... thread.gif

Zitat (VPL @ 08.07.2025, 10:51) *
Bei einem Unfall an der Einmündung mit Zeichen 205 Vorfahrt gewähren liegt im Normalfall die Haftung beim ausfahrenden VT. Der kann und muss ja nicht wissen, wie die genauen Benutzungsregeln sind, muss aber sicherstellen niemanden dort zu gefähren.
*) Interessant wäre, ob es eine Kreuzung mit Vorfahrt der Straße mit "Radweg" wäre, denn dann MUSS ZWINGEND auch bei Wegfall der Benutzungspflicht weiterhin eine Radfurt markiert sein (auch bei "Gehweg, Schleichradler frei"), daran kann der Autofahrer das dann erkennen, bei Rechts vor Links dagegen oder wenn die Straße mit "Radweg" aus anderen Gründen keine Vorfahrt hat, DARF sie NIEMALSNIENICHT markiert sein ...
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mir
Beitrag 08.07.2025, 19:00
Beitrag #6


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Was auf Seite 40 beschrieben wird, ist wieder mal zirkusreif.

Da hat man also in der an einer falschen Zitierung des GG gescheiterten StVO-Novelle mal vorgesehen, dass auf freigebenen Gehwegen nur dort Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben ist, wo es wegen der Begegnung mit Fußgängern tatsächlich nötig ist - das wurde dann doch nicht übernommen. Und dann hat man festgestellt, dass die Schrittgeschwindigkeit "realitätsfern" ist, dazu dann ein anderes Schild per VwV erfunden, das nun statt "Gehweg - Radfahrer frei" verwendet wird. (Natürlich nicht im selbsternannten "Radlland Bayern", da habe ich das noch nie gesehen. Allerdings nehmen Kommunen das "Radfahrer frei" ohne Hauptschild auch für diese Art von Radweg.

Auch das Theater mit der Pflasterung kommt mir bekannt vor, ist halt teurer als Schilder entfernen. Die Kommunen wollten das aber mal so haben, spart schließlich teure Schilder. rolleyes.gif

Anderswo nahm man schon immer einfach unterschiedliche Schilder für benutzungspflichtige und optionale Radwege. Zack, Problem erledigt. Zu einfach für Deutschland.


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Mueck
Beitrag 08.07.2025, 21:50
Beitrag #7


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Noch besser ist die britische Lösung, die nur mit einer Sorte Schilder auskommt ... whistling.gif
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