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> Streckenverbote mit Zusatzschildern
MarcWinkler
Beitrag 02.07.2025, 11:07
Beitrag #1


Neuling


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Hallo Gemeinde,

ich habe schon einige kompetente Personen befragt ( aaSoP`s ) und niemand weiss es so richtig.

Szenario 1:
Wir sind alle der Meinung dass Streckenverbote mit beispielsweise 30 km/h igO. durch ein 30 km/h und dem Zusatzschild "22 - 6" aufgehoben werden und wir dann 50 km/h weiter fahren dürfen ( ausserhalb der angezeigten Zeiten ) .

Dann müsste aber konsequenter Weise auch Folgendes gelten:

Szenario 2:
Autobahn hat ein Streckenverbot von 80 km/h. Es kommt das Zeichen 60 km/h mit Zusatzschild "bei Nässe". Mein VW T-Roc Verkehrszeichenerkennung ist der Meinung, dass hier die Autobahn unbegrenzt ist wenn es trocken ist ( das Ding spinnt so oder so sehr oft aber hier ist ein interessanter Aspekt finde ich ).

Können Zusatzschilder voherige Streckenverbote aufheben oder ist das auch nur eine Annahme, dass ein 30 km/h "22 - 6" eine vorherige 30 km/h aufhebt ?

Viele Grüsse und vielen Dank für alle, die hier konstruktiv mithelfen ( am besten mit AZ zu Gerichtsurteilen ).

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Doc aus Bückeburg
Beitrag 03.07.2025, 06:58
Beitrag #2


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Zitat (MarcWinkler @ 02.07.2025, 12:07) *
... Können Zusatzschilder voherige Streckenverbote aufheben... ?er ist das auch nur eine Annahme, dass ein 30 km/h "22 - 6" eine vorherige 30 km/h aufhebt... ?

Manche sagen so, andere sagen so... whistling.gif
Manche sind der Meinung, ein neues Streckenverbot mit Zusatzschild hebe ein vorhergegangenes Streckenverbot auf;
andere sind der Meinung, ein Streckenverbot mit Zusatzschild zähle außerhalb der dort genannten Kriterien als "nicht vorhanden", und somit gelte das alte Streckenverbot weiterhin.

AFAIK gibt es hier leider niemanden mehr, der kraft eigener Autorität eine eindeutige Ansage trifft: "SO isses, und alles andere ist Unfug."

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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durban
Beitrag 03.07.2025, 09:03
Beitrag #3


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M.E. ist diese Frage schlicht und einfach ungeklärt. Mir ist auch nach Recherche in entsprechenden Datenbanken nicht ein Urteil oder eine andere Veröffentlichung dazu bekannt.


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MarcWinkler
Beitrag 03.07.2025, 11:22
Beitrag #4


Neuling


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 03.07.2025, 07:58) *
Manche sagen so, andere sagen so... whistling.gif


Danke für Deine Antwort. Schon erstaunlich oder ?

Zitat (durban @ 03.07.2025, 10:03) *
M.E. ist diese Frage schlicht und einfach ungeklärt. Mir ist auch nach Recherche in entsprechenden Datenbanken nicht ein Urteil oder eine andere Veröffentlichung dazu bekannt.


Ich finde auch nicht wirklich was dazu. Es gab mal ein Thema hier auf verkehrsportal.de ( http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=2573 ) aber da ging es auch um ehere andere Dinge ...

Dort wurde auch richtig festgestellt:


Zitat
Streckenverbot enden unter vier Bedingungen:

durch Aufhebungszeichen 278 bis 282, Darstellung der Zeichen siehe hier
durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "800 m"
durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten).
Geschwindigkeitsbegrenzungen zusätzlich an Ortstafeln (Zeichen 310, Anlage 3, Abschnitt 2 zu § 42 Abs. 2 StVO (Ortstafel))


Chatgpt behauptet Folgendes:

Zitat
Wenn das zweite Schild die gleiche Regelung präzisiert oder zeitlich einschränkt,
→ Ersetzt es das erste.

Wenn das zweite Schild eine zusätzliche, andersartige Regelung für Sonderfälle aufstellt,
→ Ergänzt es das erste.

Rechtsfolgen für deine Unterscheidung „ersetzt“ vs. „ergänzt“:

**Im innerörtlichen Fall mit identischem 30 km/h‑Schild, dann zeitlich eingeschränktem 30 km/h:**
– Hier präzisiert das zweite Schild genau das erste.
– Daraus folgt: Das ursprüngliche Schild wird ersetzt.

Im Autobahn‑Fall (80 km/h + 60 km/h „bei Nässe“):
– Es handelt sich um unterschiedliche Regelungen:

Dauerhaft 80 km/h

Eine ergänzende Sonderregel (60 km/h), die nur unter Nässe gilt
– Laut BGH wirkt das zweite Schild ergänzend – d. h. das 80er‑Limit bleibt weiterhin gültig, es sei denn, es regnet genug, dass ein Wasserfilm entsteht .


Im besagtem Urteil ging es darum ob ein Streckenverbot "bei Nässe" überhaupt gültig ist ( https://research.wolterskluwer-online.de/do...ca-8af6dad9dc1c ). Feuchtigkeit auf der Fahrbahn reicht natürlich nicht aus sondern es muss ein Wasserfilm ( oder Wasserschicht ) auf der Fahrbahn sein damit "bei Nässe" gilt.

So richtig zufrieden bin ich nicht mit ersetzen/ergänzen ... aber na ja ...




Eindeutig wäre es - wenn man auf der Autobahn statt nur 60 km/h "bei Nässe" das ursprüngliche Streckenverbot 80 km/h aufstellt und dazu noch 60 km/h "bei Nässe" ... Dann wäre die Beschilderung eindeutig und jeder würde es verstehen ...
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ulm
Beitrag 03.07.2025, 19:05
Beitrag #5


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Nein, das ist nicht eindeutiger, denn bei Nässe gelten dann zwei Anordnung:
- 60 bei Nässe
- 80 immer
Da ein Verwaltungsakt (was eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist) eindeutig sein muss, kann sich bei so einem zweideutigen Verwaltungsakt der Verkehrsteilnehmer den für ihn günstigeren Verwaltungsakt aussuchen.
Eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes würde ich verneinen, da er ja zumindest bei Trockenheit eindeutig ist.

Eine korrekte Beschilderung wäre an einem Mast
- 80 mit Zz "bei Trockenheit"
- 60 mit Zz "bei Nässe"

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Mueck
Beitrag 03.07.2025, 19:43
Beitrag #6


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Zitat (ulm @ 03.07.2025, 20:05) *
- 80 immer
Na und? Eine angeordnete Höchstgeschwindigkeit beinhaltet NICHT das Recht, die auch unbedingt fahren zu können.
Wenn man außerorts ein 120 hinstellt, darf ein Lkw trotzdem nicht 120 fahren ...
... und bei Nässe eben auch nicht ...

Zitat (ulm @ 03.07.2025, 20:05) *
mit Zz "bei Trockenheit"
Gibbet nich ...


Zitat (MarcWinkler @ 03.07.2025, 12:22) *
Dort wurde auch richtig festgestellt:
Zitat
Streckenverbot enden unter vier Bedingungen:
Das ist jetzt aber blöd, dass das Aufheben eines Tempo 30 durch ein Tempo 50 nicht möglich ist, sondern das 30 trotz 50 weiter gelten muss, weil das da nicht aufgezählt ist ... whistling.gif
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Gamma_M1609
Beitrag 03.07.2025, 20:42
Beitrag #7


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Meine Meinung:
Ein 30 km/h wird durch ein nachfolgendes 30 km/h mit Zz "22-6 Uhr" aufgehoben, sonst würde das 2. Schild ja keinen Sinn machen da schon 30 km/h gelten. Sprich im Umkehrschluss dann 50 (igO) erlaubt.

Ein 80 km/h Schild wird nicht durch das 60 "bei Nässe" aufgehoben da man daraus nicht den Umkehrschluss ziehen kann, ist ja nicht das gleiche Tempolimit. Sprich sehe es wie ChatGPT
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ulm
Beitrag 03.07.2025, 21:52
Beitrag #8


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ChatGPT ist aber weder ein Gesetz noch ein Gericht.
Eine Begründung mit §§ oder Urteilen macht daher mehr Sinn.
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Explosiv
Beitrag 03.07.2025, 23:33
Beitrag #9


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Die Nassbeschränkung ist eine neue Regelung bezüglich der zHG und hebt somit vorhergehnde Tempolimits auf.


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helmet lampshade
Beitrag 04.07.2025, 10:12
Beitrag #10


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 03.07.2025, 06:58) *
andere sind der Meinung, ein Streckenverbot mit Zusatzschild zähle außerhalb der dort genannten Kriterien als "nicht vorhanden", und somit gelte das alte Streckenverbot weiterhin.

Wenn die Fahrbahn erst 500 Meter nach der Beschränkung mit Zusatzschild "bei Nässe" nass wird, ist das Schild magischerweise dann aber doch wieder existent.
Die Regelung entfällt nicht einfach wenn es zufällig am Aufstellort des Schildes trocken ist sondern sie gilt bis zu ihrer Aufhebung
Umgekehrt ist es auch möglich, dass es am Ort des Schildes nass ist und einige hundert Meter dahinter wieder trocken
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