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> Geh-/Radweg mündet ein – Vorfahrt?
WurstCase
Beitrag 25.06.2025, 09:45
Beitrag #1


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Folgende Örtlichkeit: 30-Zone



Vom Gefühl her bin ich dort als VT nicht von Rechts vor Links sondern von Nachrang für den Geh-/Radweg ausgegangen. Wahrscheinlich, weil der Weg in einer Grünanlage verläuft.

Bei näherem Betrachten kann ich jedoch keine Anhaltspunkte entdecken, warum dort nicht Rechts vor Links gelten sollte. Selbst, wenn der Weg nicht als Straße gewidmet sein sollte, gilt auf ihm die StVO, solange dort öffentlicher Verkehr vorgesehen ist, was offenkundig der Fall ist (Vz. 240). Ein abgesenkter Bordstein ist das auch nicht, er ist im gesamten Verlauf auf dem gleichen Niveau. Muss es sich um eine öffentlich gewidmete Straße handeln, damit sie an den Vorfahrtsregeln teilnimmt? Falls ja, bestünde das Problem der zweifelsfreien und unmittelbaren Erkennbarkeit für VT.
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WurstCase
Beitrag 25.06.2025, 10:09
Beitrag #2


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Nachtrag: Trotz Geltung der StVO handelt es sich bei fehlender Widmung nicht um öffentliche Straßen. Damit gelten, analag zu z. B. Supermarktparkplätzen, u. a. auch keine Vorrang-/Vorfahrtregeln für die dortigen Wege untereinander oder nach "außen". Damit wäre der Weg im Verhältnis zur Straße dann nachrangig, weil es sich eben nicht um eine öffentliche Straße im Sinne des StrG handelt. Bleibt die Problematik der eindeutigen Erkennbarkeit. Ob ein Weg gewidmet ist oder nicht, kann man ihm nicht unbedingt ansehen.
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MisterOJ
Beitrag 25.06.2025, 10:48
Beitrag #3


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Zitat (WurstCase @ 25.06.2025, 09:45) *
Vom Gefühl her bin ich dort als VT nicht von Rechts vor Links sondern von Nachrang für den Geh-/Radweg ausgegangen.

yes.gif

Zitat (WurstCase @ 25.06.2025, 09:45) *
... Wahrscheinlich, weil der Weg in einer Grünanlage verläuft.

no.gif weil es sich vom Charakter nicht um eine Einmündung/Kreuzung handelt (also §9), sondern eher um eine Grundstückszufahrt (§10), da der geh-/Radweg mittels abgesenktem Bordstein anbindet.

btw: für Fußlinge gilt aber sowieso kein rvl...


OJ wavey.gif


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WurstCase
Beitrag 25.06.2025, 10:59
Beitrag #4


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Zitat (MisterOJ @ 25.06.2025, 11:48) *
no.gif weil es sich vom Charakter nicht um eine Einmündung/Kreuzung handelt (also §9), sondern eher um eine Grundstückszufahrt (§10), da der geh-/Radweg mittels abgesenktem Bordstein anbindet.

Wie gesagt, ein abgesenkter Bordstein liegt da m. E. nicht vor, da er im gesamten Verlauf dieselbe Höhe aufweist.

Zitat (MisterOJ @ 25.06.2025, 11:48) *
btw: für Fußlinge gilt aber sowieso kein rvl...

Selbstredend, es ging mir auch nur um den Radverkehr.
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MisterOJ
Beitrag 25.06.2025, 11:35
Beitrag #5


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Zitat (WurstCase @ 25.06.2025, 10:59) *
Wie gesagt, ein abgesenkter Bordstein liegt da m. E. nicht vor, da er im gesamten Verlauf dieselbe Höhe aufweist.

vom charakter her ist es definitiv keine Kreuzung/Einmündung - also kein §9!


Zur Klarstellung gehört imho auf den Geh-/Radweg ein Z205 (Gr. 1)


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WurstCase
Beitrag 25.06.2025, 12:00
Beitrag #6


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Zitat (MisterOJ @ 25.06.2025, 12:35) *
Zur Klarstellung gehört imho auf den Geh-/Radweg ein Z205 (Gr. 1)

Das fände ich auch nicht verkehrt. Erfahrungsgemäß wird die zuständige StVB sich aber kaum bemüßigt fühlen, überhaupt darüber nachzudenken. rolleyes.gif

Zitat (MisterOJ @ 25.06.2025, 12:35) *
vom charakter her ist es definitiv keine Kreuzung/Einmündung - also kein §9!

Ich nehme an, du meinst § 8?
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Hoheneicherstation
Beitrag 25.06.2025, 12:14
Beitrag #7


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Das mit dem nicht abgesenkten Bordstein bezweifel ich mal. (Jedenfalls so'n Bisschen)



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auchdasnoch
Beitrag 25.06.2025, 12:17
Beitrag #8


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Zitat (Hoheneicherstation @ 25.06.2025, 13:14) *
Das mit dem nicht abgesenkten Bordstein bezweifel ich mal.
Beim linken Pfeil ist ja auch kein Dreck in der Rinne. tongue.gif
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durban
Beitrag 25.06.2025, 13:08
Beitrag #9


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Nach der Kommentierung führt auch ein durchgehend niedriger Bordstein zu Nachrang nach § 10 StVO. Auf ein unterschiedliches Niveau im weiteren Verlauf kommt es nur beim Parkverbot nach § 12 StVO an (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 10 Rn. 6).

Für mich ein eindeutiger Fall des § 10 StVO.

MfG
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Mueck
Beitrag 25.06.2025, 20:03
Beitrag #10


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Zitat (durban @ 25.06.2025, 14:08) *
Nach der Kommentierung führt auch ein durchgehend niedriger Bordstein zu Nachrang nach § 10 StVO. Auf ein unterschiedliches Niveau im weiteren Verlauf kommt es nur beim Parkverbot nach § 12 StVO an (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 10 Rn. 6).
Gewagte These, wo doch bei beiden "abgesenkt" steht ... thread.gif
Wöllte man alle Bordsteine meinen, täte man "abgesenkt" einfach weglassen können ...
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durban
Beitrag 26.06.2025, 10:58
Beitrag #11


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Na ja, man muss sich schon ein bisschen angucken, was die jeweilige Regelung bezwecken soll.

Bei dem Parkverbot geht es darum, dass Stellen freigehalten werden sollen, die dafür vorgesehen sind, dass Fahrzeuge/Rollstühle auf die Fahrbahn kommen; also spezifische kurze Abschnitte. Wenn ein Bordstein aus Gründen der Straßengestaltung insgesamt mit einem niedrigen Bordstein versehen ist, gibt es keinen Grund für ein Parkverbot. Die Auslegung geht zu Gunsten des VT.

Anders als bei § 10 StVO: Hier hat der Gesetzgeber Fälle aufgezählt, bei denen eine Verkehrsfläche absoluten Nachrang gegenüber der durchgehenden Straße haben soll. Der Fall, dass jemand über einen abgesenkten Bordstein einfährt, wird dabei der Ausfahrt von einer Grundstückszufahrt gleichgestellt. Es geht also um Flächen, die eine absolut untergeordnete Verkehrsbedeutung haben, was dadurch unterstrichen wird, dass keine vernünftige Einmündung (mit r-v-l) gestaltet wird, sondern der Bordstein einfach durchgeht. Und aus dieser Perspektive ist es egal, ob der Bordstein nur für eine kurze Zeit abgeflacht ist oder das Niveau des Bordsteins über die Einmündung durchgezogen wird. Letzteres unterstreicht dabei eher, dass die Einmündung untergeordnet ist.

Bei einer Einmündung, bei der man nicht mal den Bordstein absenkt, sondern auf hohem Niveau durchzieht, würde ja auch niemand ernsthaft von r-v-l ausgehen.

Zitat
Wöllte man alle Bordsteine meinen, täte man "abgesenkt" einfach weglassen können ...


Richtig, der Begriff "abgesenkt" ist in diesem Zusammenhang entbehrlich; so wird es gesehen. Wenn Du näheres zu den Quellen haben möchtest, schreib mir gerne eine PN.


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Tinu
Beitrag 26.06.2025, 13:11
Beitrag #12


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Zustimmung in allen Punkten. (Es gab diese Diskussion vor längerer Zeit auch schon mal ausführlicher.)

Ergänzend ein Erklärungsversuch, warum man vielleicht auch bei §10 extra "abgesenkt" schreibt: Ohne diese Zusatz könnte die Regel auch so missverstanden werden, dass nur "echte" (also niveauanhebende) Bordsteine gemeint sein könnten. "abgesenkte" also im Sinne von "auch abgesenkte", d.h. "niveaulose".


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Gruß
Martin
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WurstCase
Beitrag 27.06.2025, 11:53
Beitrag #13


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Gute und interessante Punkte (vielen Dank auch für den Verweis zum Hentschel).

Allerdings: Von VT kann wohl kaum verlangt werden, beim Herannahen in kürzester Zeit zu bewerten, ob es sich hier nun um einen abgesenkten (oder nicht abgesenkten) Bordstein handelt und ob es jetzt einen Unterschied macht, ob er dauerhaft niederig ist oder nicht und ob das wiederum unterschiedliche Bedeutungen haben kann, je nachdem ob es um Vorrang oder Parken geht. Es muss unmittelbar und unmissverständlich erkennbar sein, was Sache ist.
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durban
Beitrag 27.06.2025, 13:32
Beitrag #14


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Jedenfalls für die Vorfahrt muss ein Verkehrsteilnehmer die Sachlage schnell erfassen können (und zwar insbesondere auch der, der aus der Seitenstraße kommt). Würde man in diesem Zusammenhang darauf abstellen, ob der Bordstein nur partiell ein niedriges Niveau hat als im weiteren Verlauf, wäre das kaum möglich. Bei einem durchgehenden Bordstein ist unmittelbar und unmissverständlich klar, dass die Seitenstraße untergeordnet ist.

Beim Parken besteht eine entsprechende Gefahrenlage nicht. Da hat man ein bisschen mehr Zeit zum prüfen und nachdenken - und im Zweifel parkt man vor dem niedrigen Bordstein halt nicht.


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