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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 22.06.2025 Mitglieds-Nr.: 92550 ![]() |
ich bin am 29.03.2025 lum 22:45 Uhr leider mit 1,39 Promille bak, mit Beifahrer gegen einen Baum geprallt, Auto natürlich Totalschaden. Führerscheinentzug per sofort durch die Polizei 1Tag KH Aufenthalt, keinerlei Verletzungen, weder bei mir oder dem Beifahrer Keine Anzeige seitens des Beifahrers Seitdem freiwillig geleistet: Sofort Suchtberatung aufgesucht und mehrere Termine , Einzelgespräche durchgeführt MPU / Verkehrspsychologe, Erstgespräch Blutabnahme Cdt / ggt bestimmen lassen (einmalig, die nächsten Termine folgen ) - bisher alle Werte i.O Keine Vorstrafen Keine Punkte Anwaltlich vertreten Nun kam der Strafbefehl, leider kenne ich mich nicht aus und meine Anwältin ist derzeit nicht wirklich erreichbar, die Staatsanwaltschaft ging am Freitag auch nicht ans Telefon Kann mir das jemand ausklabüstern ? - ab wann kann ich einen Antrag auf Neuerteilung stellen, ab wann besteht die Möglichkeit meinen Führerschein zu bekommen Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festgesetzt. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt 30,00 E, die Geldstrafe insgesamt mithin 1.200,00 e. Es wird Ihnen gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 100,00 E, beginnend am 05. Werktag des auf die Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, sofern die Zahlungen nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe erfolgen. Ihnen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Der zuständigen Verwaltungsbehörde wird untersagt, Ihnen vor Ablauf einer Frist von 10 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Strafbefehls. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis oder Sicherstellung bzw. Beschlagnahme Ihres Führerscheins eingerechnet, soweit sie nach Erlass des Strafbefehls verstrichen ist. Sie haben die Kosten des Verfahrens und lhre notwendigen Auslagen zu tragen (5 465 Abs. 1 StPO). Dankeschön! |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17610 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 ![]() |
Ab Datum Strafbefehl darf Dir die nächsten 10 Monate keine neue FE erteilt werden.
Neuantrag kannst Du sechs Monate vor Ende der Sperrfrist stellen. Ob eine MPU notwendig wird hängt u.a. davon ab ob Du vor Ort bzw. bei der Untersuchung des Arztes Ausfallerscheinungen gezeigt hast. Ohne Ausfallerscheinungen >> MPU sehr gut möglich Mit Ausfallerscheinungen >> MPU geringer möglich, ein Fall wo ein guter Anwalt evtl. was bewirken könnte (ansonsten ist er bis jetzt rausgeschmissenes Geld!) -------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
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Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 22.06.2025 Mitglieds-Nr.: 92550 ![]() |
Vielen Dank,
Mich verwirrt halt "Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis oder Sicherstellung bzw. Beschlagnahme Ihres Führerscheins eingerechnet, soweit sie nach Erlass des Strafbefehls verstrichen ist." Beamtendeutsch 😒 |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17610 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 ![]() |
Jo, ist es.
Heißt aber nur, dass die vorläufige Entziehung Deiner FE bereits „angerechnet“ wurde. Der Richter hat Dir mehr als zehn Monate Sperrfrist gegeben, dabei den vorläufigen Entzug mit eingerechnet und somit bleiben zehn Monate ab Erlass des Strafbefehls noch „übrig“. -------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2694 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 ![]() |
Das ist das Gericht aber sehr milde gewesen.
Ob eine MPU notwendig wird hängt u.a. davon ab ob Du vor Ort bzw. bei der Untersuchung des Arztes Ausfallerscheinungen gezeigt hast. Na, da die Fahrt an einem Baum endete, ist wohl von Ausfallerscheinungen auszugehen. Ganz egal, was der Arzt evtl. festgestellt hat, oder aber auch nicht.Ohne Ausfallerscheinungen >> MPU sehr gut möglich Mit Ausfallerscheinungen >> MPU geringer möglich, ein Fall wo ein guter Anwalt evtl. was bewirken könnte (ansonsten ist er bis jetzt rausgeschmissenes Geld!) Heißt aber nur, dass die vorläufige Entziehung Deiner FE bereits „angerechnet“ wurde. Nö, das heißt, dass die Sperrfrist, wie Du ja an anderer Stelle richtig erwähnt hast, ab Datum Strafbefehl läuft, und nicht erst ab Rechtskraft des Strafbefehls.. |
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Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 22.06.2025 Mitglieds-Nr.: 92550 ![]() |
Vielen dank euch erstmal !
Also letztlich kann man die Strafe mit 13 Monaten Sperre zusammenfassen, da die 3 Monate seid Entzug des Führerscheins ja schon vorbei sind. und ja, das Gericht war, vor allem was die Strafzahlung angeht sehr Milde, ich rechnete mit deutlich mehr. MPU: Mein Berater / Verkehrspsycholge meinte, das es eine 50/50 Chance ist, diese nicht durchführen zu müssen (daher auch meine freiwilligen Bluttests alle 6 Wochen).. alles ein wirrwar.. |
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2694 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 ![]() |
MPU: Mein Berater / Verkehrspsycholge meinte, das es eine 50/50 Chance ist, diese nicht durchführen zu müssen Ganz schön clever. Mit der Antwort kann er nie falsch liegen, Dich aber als Kunden für die prophelaktische MPU-Vorbereitung halten, denn es könnte ja zu 50% ... Zwingend vorgeschrieben ist die MPU ab 1,6‰, sowie bei Wiederholungstätern. Beides trifft für dich nicht zu. Angeordnet werden kann eine MPU ab 1,1‰ bis unterhalb 1,6‰, wenn keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Du hattest einen Unfall, der mutmaßlich mit dem vorangegangen Alkoholkonsum in Zusammenhang zu bringen ist. Fachleute sprechen da von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Wie kommt Dein Berater nun auf 50/50? |
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Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 22.06.2025 Mitglieds-Nr.: 92550 ![]() |
Gute Frage, die sich wohl selbst beantwortet 😅
Dennoch, diese schwebe das man nicht weiß wo die Reise hingehen würde ist echt zermürbend. Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 23.06.2025, 18:36
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Beitrag
#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 158 Beigetreten: 03.01.2024 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 91326 ![]() |
Hallo Fußgänger,
wurden denn Ausfallerscheinungen dokumentiert? Dein Fall erinnert mich sehr an meinen. 1,4 Promille, Unfall, Baum, Totalschaden. Ich musste daraufhin zur MPU, weil bei mir keinen Ausfallerscheinungen vorhanden waren. Der Unfall alleine reicht nicht als alkoholbedingte Ausfallerscheinung. Hast du dir vielleicht mit dem Finger ins Auge gepiekt anstatt die Nase zu treffen? Dann wäre es relativ eindeutig. Sollten diese bei dir festgestellt werden halte ich eine MPU für relativ unwahrscheinlich. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 15.08.2025 - 01:43 |