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> Feilbieten von Fahrzeugteilen ohne ABE und Typengenehmeigung im Netz
Söne spitze Steine
Beitrag 15.06.2025, 17:19
Beitrag #1


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Ich stolpere gerade hei § 22a StVZO (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile) über ein Urteil des OLG Hamm (25.09.2012 - I-4 W 72/12). Dabei geht es um Internetshops, die Teile ohne ABE oder Typengenehmigung anbieten. Dazu meint das OLG:

»Für das Verbot des Feilbietens von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen ist allein die objektiv mögliche Verwendung entscheidend. Deshalb reichen Hinweise wie: „... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!“ oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus.«

Gerade im Hinblick auf „Tuningangebote“ von E-Scootern/eKF, die mit dem Frisieren ihre ABE verlieren, lese ich in den Produktbeschreibungenen oft den Hinweis, daß der E-Scooter mit nur auf privatem Grundstück gefahren werden darf. Wobei es ein offenes Geheimnis ist, daß sich Kunden die Tuningteile bestellen, um mit ihrem so frisierten E-Scooter weiterhin auf öffentlichen Straßen zu fahren, ohne ABE und Versicherungsschutz.

Beim Frisieren wird zum Beispiel die Elektronik des Scooters ausgetauscht, um damit bestimmte Parameter wie die Höchstgeschwindigkeit oder Beschleunigung einzustellen, die in der ABE-Version gesperrt sind.

Macht sich ein Händler, der diese Tuningteile anbietet, nicht analog des oben zitierten Urteils strafbar?


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Ernschtl
Beitrag 15.06.2025, 19:37
Beitrag #2


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Abgesehen davon, dass Hamm für Übertreibungen bekannt ist geht es wohl um Teile die ein Prüfzeichen haben müssen.
Du glaubst garnicht wie wenige Teile das an so einem Zweirad sind. Jene zur Leistungsbeschränkung gehören jedenfalls nicht dazu.


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hk_do
Beitrag 15.06.2025, 19:40
Beitrag #3


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Für welche Teile der §22a gilt ist dort aufgeführt.

Das ist eine recht überschaubare Liste, allerdings sind da z.B. auch "Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen" enthalten.

Da könnte das OLG Hamm sich also mit allen Shops beschäftigen, die LED-Lichtquellen in "not road legal" verkaufen.

Also, natürlich nicht mit allen sondern nur mit denen in seinem Zuständigkeitsbereich whistling.gif

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dopero
Beitrag 15.06.2025, 21:32
Beitrag #4


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Zitat (Söne spitze Steine @ 15.06.2025, 18:19) *
Macht sich ein Händler, der diese Tuningteile anbietet, nicht analog des oben zitierten Urteils strafbar?

Leider haben auch andere Landesgerichte die Entscheidung von Hamm übernommen. Eine Bundesweite Entscheidung gibt es bis jetzt leider nicht.

Ich bin aber der Meinung, hätte man die Absicht gehabt den Verkauf und Handel mit solchen Teilen zu verbieten, hätte der Gesetzgeber in § 22 geschrieben „… dürfen zur Verwendbarkeit im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten … werden“. Damit wäre dann der Verkauf von Teilen verboten, die tatsächlich im Bereich der StVO verwendet werden können, auch wenn sie nicht dafür gedacht sind.
Jetzt steht aber in § 22 der Satz halt genau so drin „dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten … werden“. Damit dürfen nach meinem Verständnis solche Teile angeboten werden, da sie nicht zur Verwendung im Bereich der StVO gedacht sind. Darauf, dass sie dort aber auch verwendet werden können, kommt es imho bei dieser Formulierung eben nicht an.

Bei dieser Kanzlei wird das mit „Verwendung“ und „Verwendbarkeit“ auch thematisiert.

Das dies in der Praxis auch genau so gehandhabt wird, beweisen die Kataloge der diversen Rennsportausrüster. Diese dürften einen Großteil ihrer Waren, wenn man der Annahme des Urteiles aus Hamm folgt, nicht anbieten.
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Söne spitze Steine
Beitrag 15.06.2025, 22:55
Beitrag #5


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Wenn analog zum OLG Hamm bereits der reine Verkauf nicht zulassungsfähiger Artikel verboten ist, können hier zig Läden dichtmachen, die Steuerelektronik für E-Scooter als „Tuningkits“ oder „Mountainkit“ verkaufen. Dann ist aber die Frage, wie dieses Verbot im EU-Ausland durchgesetzt werden soll…

Auf der anderen Seite sind eKF-Hersteller verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihre Fahrzeuge manipulationssicher sind.

Danke für den Link nach München, das macht die möglichen Interpretationen für mich deutlich(er).


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hk_do
Beitrag 16.06.2025, 21:32
Beitrag #6


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Es geht im §22a erstmal nicht um "zulassungsfähig" oder nicht, sondern nur um bauartgenehmigungspflichtige Teile...

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Kühltaxi
Beitrag 19.06.2025, 06:42
Beitrag #7


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Zitat (hk_do @ 15.06.2025, 20:40) *
Da könnte das OLG Hamm sich also mit allen Shops beschäftigen, die LED-Lichtquellen in "not road legal" verkaufen.

Dummerweise haben oft auch ganz normale Lampengläser für Rücklichter die sich von den serienmäßigen nicht unterscheiden kein E-Symbol, und das ohne Erwähnung des Verkäufers. mad.gif

Zitat (Söne spitze Steine @ 15.06.2025, 23:55) *
Steuerelektronik für E-Scooter

50er-Verbrenner-Roller werden übrigens mittlerweile auch nur noch über die Zündelektronik (genannt CDI) ge- und entdrosselt die für Chinaroller mit dem Standard-Chinamotor egal welcher Marke alle gleich sind. Es gibt "Standard"- (für 45 km/h), "Mofa"- (für 25 km/h) und "offene" CDIs. Die "offenen" sind auch noch ganz unverblümt knallorange....


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jan47
Beitrag 19.06.2025, 09:48
Beitrag #8


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Ist auch nicht mehr der ganz aktuelle Stand - Euro 4 und 5 Roller besitzen eine elektronische Benzineinspritzung und ECU, da kostet so ein entdrosseln oft mehrere hundert Euro und ist viel schwieriger mehr als ein paar km/h rauszuholen. Oft ist selbst 25kmh auf 45kmh nicht mit nur einer neuen ECU möglich.

Was man stattdessen macht ist einfach zurück auf Vergaser umbauen mit Chinateilen. Ist günstiger und einfacher als mit der ECU zu spielen.

In dieser Situation würde so ein Verbot auch nichts bringen, da diese Teile alle eine Zulassung besitzen, sie wurden ja alle in der vorherigen Generation Roller installiert.
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