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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 09.08.2018 Mitglieds-Nr.: 83991 ![]() |
Wie ja allen Experten hier bekannt sein dürfte, sind Elektro-Skateboards in Deutschland im Straßenverkehr bzw. im öffentlichen Raum unmöglich in Betrieb zu nehmen ohne gravierende Rechtsfolgen nach sich zu ziehen. Bei Nichtmotorisierten Skateboards sieht die Sachlage ja anderst aus. Skateboards kommen im Sprachgebrauch der Straßenverkehrsordnung gar nicht vor. Es werden auch keine klaren Regeln benannt, ob es erlaubt ist, im öffentlichen Raum / Verkehr Skateboard zu fahren oder nicht. Die Rechtslage ist aktuell also eher unklar. Skateboards können derzeit sowohl als Fortbewegungsmittel als auch als Sportgerät eingestuft werden. In beiden Fällen ist Skatern jedoch die Straßenbenutzung und auf Radwegen verboten, wobei falls man Fussgängern gleichgestellt ist, eine Straßennutzung / Radweg Nutzung im Ausnahmefall auch möglich sein müsste. Auf gemeinsam genutzten Radwegen müsste das Fahren dagegen problemlos möglich sein. Asphaltierte bzw. Betonierte Flächen, Wirtschaftswege, Wanderwege oder sogar Waldwege (mit entsprechenden Mountainboards) könnten allerdings befahren werden, solange das Skateboard als Fortbewegungsmittel eingestuft wird, welches rechtlich den Fußgängern gleichgestellt ist. Meiner Auffassung nach ist die Kategorisierung pauschal eigentlich gar nicht möglich, da ein Skateboard, welches NIE für Kunststückchen verwendet wird, weil der Benutzer überhaupt nicht über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt, ganz klar ein Fortbewungsmittel. Ein Skateboard könnte zum Beispiel "bauartbedingt" durch das Anbringen einer Bremse (z.B. VibeRide System), welche eine Nutzung als Sportgerät eindeutig stark behindern bzw. ausschließen würde, ganz deutlich als Fortbewegungsmittel durch den Nutzer deklariert werden. So, jetzt zum interessanten Part... ![]() Gehen wir nun mal davon aus, daß ein UNMOTORISIERTES Skateboard ein Fortbewegungsmittel ist und bleibt, aber kein Fahrzeug im eigentlichen Sinne ist. welches die StVo. kennt und erst recht kein Kraftfahrzeug. Der Fahrer des Skateboard ist also kein Fahrzeugführer im Sinne des Gesetzes sondern weiterhin rechtlich ein Fußgänger. Als Fußgänger wiederum hat er die Möglichkeit Gegenstände aller Art als Transportgut oder Werkzeug mit sich zu führen. Solange dies keine verbotenen Gegenstände, Substanzen oder Waffen sind ist das also vollig legal. Basierend auf dieser Grundlage stelle nun folgendes zur Diskussion: a) der Skateboadfahrer hält einen Akku-Schrauber in jeder Hand und drückt während der Fahrt gelegentlich die Knöpfe und setzt die Akkuschrauber (E-Motoren) in Betrieb. Es besteht keinerlei mechanische Verbindung zum Fortbewegungsmittel. Das wäre zwar völlig sinnfrei, aber nach meiner Meinung legal. b) der Skateboard-Fahrer führt ein sogenanntes "Land-Paddle", auch "Kickstick" genannt oder "Broom-Stick" (Besenstiel) mit sich, um sich damit abzustoßen, zum Bremsen (Verschleiß der Schuhe reduzieren) oder als "Stabilisierungshilfe", "Balancierhilfe" oder als simple Stütze um sich beim unbeabsichtigen Absteigen vor einem Aufprall zu schützen. Also ganz klar ein Transportgut oder eine Art Multifunktions-Spazierstock. Auch das erscheint mir legal. Diese Art der Forbewegung bzw. Nutzung am Skateboard erfreut in den USA zunehmender Beliebtheit. Entsprechende Videos gibt es auf YouTube (Paddling / Land Paddle + Skateboad) c) nun kamen natürlich im Land der unbegrenzten Möglichkeiten bereits einige Leute auf die Idee, ein "E-Paddle" bzw. "Electric Broom-Stick" zu bauen. Also a) + b) miteinander zum kombinieren. Auch hierzu gibt es Videos auf YouTube. Vorstellen kann man sich das vereinfacht so: Man hat einen Besenstil in dem sich Akkus befinden. Am oberen Ende befindet sich ein Taster, am unteren Ende eine Antriebsrolle mit integriertem Elektromotor. Leistung 100w bis 2000w, je nachdem wie verrückt der Konstrukteur bzw. Skateboarder ist. Der Besenstil wird mit beiden Händen gehalten und nach hinten rausgestreckt und sorgt dann für entsprechenden Vortrieb, wenn man auf einem Skateboard oder Inline-Skatern steht. Der "Elektro-Besenstil" ist mechanisch nicht mit dem Fortbewegungsmittel verbunden, sondern wird von dem Fahrer, welcher kein Fahrzeugführer ist, als Transportgut in der Hand bzw. in beiden Händen gehalten. Der Elektro-Besenstil selbst ist auch kein Fahrzeug und noch nicht mal ein Fortbewegungsmittel in irgendeiner Form, da es physikalisch mit der menschlichen Anatomie unmöglich ist darauf zu sitzen und sich fortzubewegen. Die einzige Möglichkeit auf dem Teil zu sitzen bzw. sich damit zu verbinden welche mir einfällt wäre vermutlich sehr schmerzhaft und man müsste gleichzeitig noch damit balancieren. ![]() Der Transport von Gütern oder Gegenständen ist damit auch nicht möglich. Ein Besenstil, egal ob mit oder ohne Motor bleibt ein Werkzeug, Gegenstand oder Transportgut. Übrigens gab es vor knapp 10 Jahren auch im Land der Dichter und Denker bzw. Tüftler und Bastler eine Projekt einer Uni, welche einen entsprechenden "High-End" Prototypen für 10.000 € gebaut hat. Ein echtes Höllengerät! ![]() d) mit einem "Freischneider" (auch bekannt als Rasentrimmer bzw. Elektro-Sense), welchen es schon ab 35,- € bis 45,- € zu kaufen gibt, könnte man, wenn man das wechselbare Fräsewerkzeug / Sägeblatt durch eine Rolle oder Rad ersetzt, den gleichen Effekt erzeugen. Mit 36V und 750W Leistung würde man bestimmt auch gut vom Fleck kommen, allerdings wäre das für die Fussgängerzone vermutlich zu schnell und zu laut. Auf dem asphaltierten Feldweg würde dies, falls es legal ist, aber mit Sicherheit gute Laune machen. ![]() Es gibt noch eine Reihe weiterer Elektro-Werkzeuge wie z.B. eine Einhand-Kehrmaschine, welches nach Modifikation genauso nutzbar wären. Die entscheidenden Fragen lauten nun also: 1. Wie könnte / würde ein Jurist bzw. der Gesetzgeber die 4 geschilderten Situationen a) bis d) wohl einordnen? 2. Gibt es irgendeine rechtliche Grundlage welche die 3 beteiligten Komponenten (Fortbewegungsmittel (Skateboad), Mensch (Fussgänger / Fahrer) und Transportgut bzw. mitgeführtes Werkzeug miteinander zu einem Fahzeug verschmelzen können? 3. Was ist wenn das Werkzeug während der Fahrt zwar in Betrieb ist aber zwischen der Antriebsrolle und dem Untergrund IMMER ein 1mm Platz ist bzw. war? (kein Bodenkontakt! Der Vortrieb erfolgt durch die Restenenergie, welche durch abstoßen oder Gefälle des Gelände erreicht wird / wurde!). 4. Die Behauptung oder eine Vermutung alleine, daß das Werkzeug / Transportgut als Antrieb genutzt wurde kann ja in einem Rechtsstaat nicht ausreichend sein, falls der Beschuldigte das Gegenteiil behauptet. Wie wollen Ordnungshüter oder Justiz beweisen, daß es weniger als 0.1mm Bodenstand waren, der Gegenstand zeitgleich in Betrieb gewesen ist und der Vortrieb nicht zuvor durch Muskelkraft oder ein Gefälle verursacht wurde. So eine Skateboard rollt ganz schön lange, wenn es mal in Schwung gesetzt wurde. Bin mal gespannt auf die eventuelle Diskussion bzw. Eure Antworten. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 861 Beigetreten: 21.05.2015 Wohnort: Ruhrgebiet Mitglieds-Nr.: 76261 ![]() |
Komplett unfundierte Einschätzung: wenn das Ding auffällt, wird es sichergestellt und bis zum Abschluss der Ermittlung einbehalten. Außderm wird ein Gutachten erstellt. Bis du das Gerät zurück hast, vergeht so viel Zeit, dass du dann zu alt zum Skateboarden bist
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Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 09.08.2018 Mitglieds-Nr.: 83991 ![]() |
@VPL
Mit so einer Antwort habe ich natürlich schon gerechnet... ![]() Und was soll denn ein Gutachter genau feststellen? Ein Rasentrimmer mit einem Rad anstatt eines Sägeblatts dreht sich, wenn man ihn einschaltet. Das ist Allgemein bekannt! Was ist die Ordnungswidrigkeit oder Straftat an so einer Feststellung? Wie will oder soll der Gutachter dann auch noch feststellen, daß damit ein Vortrieb stattgefunden hat? Skateboard UND Elektro-Besenstil haben keinerlei mechanische Verbindung zueinander, nicht mal eine temporäre! Es bleibt bei einer Vermutung / Anschuldigung, welche sich nicht beweisen lässt. Alleine die Tatsache das es möglich ist, bedeutet ja nicht das es stattgefunden hat. Wenn ich einen Hammer oder Küchenmesser in der Hand halte bin ich trotzdem nicht zwangsläufig ein Mörder nur weil es mir theoretisch möglich wäre Jemanden damit umzubringen. |
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24804 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Machen wir's mal extrem kleinteilig.
Ein Fahrzeug ist jedes mobile Verkehrs- und Transportmittel, das dem Transport von Personen, Tieren oder Gütern dient. Ein Skateboard dient dem Verkehr von Personen, ist also ein Fahrzeug. In § 24 StVO ist zwar eine Ausnahme für "besondere Fortbewegungsmittel" definiert, die gilt aber nur für die StVO, nicht für das StVG (zudem auch nur für nicht motorbetriebene Fahrzeuge, aber dazu weiter unten). Auch ein E-Schubkarre oder eine sog. Ameise ist ein Fahrzeug! Ein Kraftfahrzeug ist in § 1 Abs. 2 StVG definiert: Zitat Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Ein Skateboard bewegt sich auf dem Land, ist also ein Landfahrzeug. Ein mit Akkuschrauber oder E-Paddle angetriebenes Skateboard wird durch einen Elektromotor, also Maschinenkraft bewegt. Ob der Motor ein Teil des Fahrzeugs ist, Ladung oder Teil der Kleidung, macht keinen Unterschied. Es ist nicht an Bahngleise gebunden. Also ist es ein Kfz. im Sinn des StVG. § 1 Abs. 1 S. 1 StVG verlangt eine Zulassung für Kraftfahrzeuge: Zitat Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Ein mit "E-Paddle" angetriebenes Skateboard bedarf also der Zulassung, wenn es keine Ausnahmebestimmung erfüllt. Abs. 3 nimmt ein Landfahrzeug von der Zulassungspflicht aus, wenn das Fahrzeug mit Muskelkraft fortbewegt wird und nur einen Hilfsantrieb von 25 max. 250 W hat, der sowohl bei einer Geschwindigkeit von maximal 25 km/h abregelt, also auch wenn der Fahrer zu treten aufhört. Denk mal über die Ausnahmebestimmung nach, vielleicht kannst Du daraus etwas basteln. Es gibt noch weitere Ausnahmemöglichkeiten, aber als "elektronisches Kleinfahrzeug" (e-Scooter) kann es wegen des fehlenden Lenkers nicht verstanden werden, Pedelec ist es keines, da es keine Pedale hat, die Ausnahmen nach der FZO für Leichtkrafträder sind schon ausgeschlossen, weil das Ding mehr als 3 Räder hat, und als "leichtes vierrädriges Kfz" bräuchtest Du eine Typgenehmigung als L6e. 4. Die Behauptung oder eine Vermutung alleine, daß das Werkzeug / Transportgut als Antrieb genutzt wurde kann ja in einem Rechtsstaat nicht ausreichend sein, falls der Beschuldigte das Gegenteiil behauptet. Wie wollen Ordnungshüter oder Justiz beweisen, daß es weniger als 0.1mm Bodenstand waren, der Gegenstand zeitgleich in Betrieb gewesen ist und der Vortrieb nicht zuvor durch Muskelkraft oder ein Gefälle verursacht wurde. So eine Skateboard rollt ganz schön lange, wenn es mal in Schwung gesetzt wurde. Das ist wiederum eine Frage des Beweises und nicht der rechtlichen Einordnung. Ich schätze, man wird den Fahrer eine Weile beobachten, schon aus Interesse an dieser Kuriosität ![]() -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10080 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 ![]() |
wenn das Ding auffällt, wird es sichergestellt und bis zum Abschluss der Ermittlung einbehalten. Ach, nun stell dir mal vor der Fahrer hat einen Propeller auf dem Rücken.Wer oder was wird dann sichergestellt, untersucht und warum? -------------------- Wer bremst hat Angst
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Beitrag
#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 861 Beigetreten: 21.05.2015 Wohnort: Ruhrgebiet Mitglieds-Nr.: 76261 ![]() |
Insofern der Propeller nicht mit dem Fahrzeugführer verwachsen ist, wird er wohl auch sichergestellt werden können.
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Beitrag
#7
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 09.08.2018 Mitglieds-Nr.: 83991 ![]() |
Damit man mal weiß um was es eigentlich geht:
Das ist die UNMOTORISIERTE Grundidee: https://www.youtube.com/watch?v=Lvp1iFATDCE...9t&index=41 Hier einige verschiedene MOTORISIERTE VARIANTEN: https://www.youtube.com/watch?v=ycC1J-NKOwE...amp;pp=gAQBiAQB https://www.youtube.com/watch?v=lWwjJ1rbaP4...9t&index=18 https://www.youtube.com/watch?v=8I-eUvV-u8I...9t&index=20 https://www.youtube.com/watch?v=ycC1J-NKOwE...amp;pp=gAQBiAQB https://www.youtube.com/watch?v=aoRHL6k7F_Q...9t&index=17 https://www.youtube.com/watch?v=fSlRHrhdMwc...9t&index=17 |
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Beitrag
#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6250 Beigetreten: 05.11.2003 Mitglieds-Nr.: 508 ![]() |
Wie wollen Ordnungshüter oder Justiz beweisen, daß es weniger als 0.1mm Bodenstand waren, der Gegenstand zeitgleich in Betrieb gewesen ist und der Vortrieb nicht zuvor durch Muskelkraft oder ein Gefälle verursacht wurde. Auf den Videos kann man das sehr gut erkennen. Ohne Bodenkontakt und Antrieb würde es den Skater hinlegen |
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Beitrag
#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2517 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 ![]() |
Die Frage „Fahrzeug im Sinne des StVG oder nicht“ stellt sich ja auch, wo das Konstrukt denn fahren soll oder muß. Als Spielzeug bis 6 km/h „bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit“ hätte der Mensch auf dem Skateboard nichts auf der Fahrbahn zu suchen, sondern muß den Gehweg benutzen. Damit fällt es als ernstzunehmendes Transportmittel weg.
Liegt die Höchstgeschwindigkeit darüber, ist es als Fahrzeug zu klassifizieren und benötigt Regeln, Zulassung etc. pp. Und dann stellt sich auch die Frage nach zwei unabhängigen Bremsen. Wenn ich nur einen „Stick“ habe, geht das technisch schon nicht. Falls die Bundesregierung bezüglich geplanter Änderungen zur eKFV mal aus dem Quark kommt: bisher zählt auch die Motorbremse als unabhängige Bremse, künftig müssen zwei mechanische Bremsen vorhanden sein. Nehmen wir auch mal an, das Konstrukt hätte einen 6 km/h-Modus. Kostka macht zum Beispiel Werbung mit „ohne Registrierung und Versicherung“ im 6 km/h-Modus (Footbike Pedelec-Modus). Dies zweifle ich aber an, da der Tretroller im Fun-Modus auch 25 km/h fahren kann und damit zulassungspflichtig ist. -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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Beitrag
#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 909 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
Auch wenn es dich vielleicht nicht mehr interessiert:
aber zwischen der Antriebsrolle und dem Untergrund IMMER ein 1mm Platz ist bzw. war? (kein Bodenkontakt! Der Vortrieb erfolgt durch die Restenenergie, welche durch abstoßen oder Gefälle des Gelände erreicht wird / wurde!). Wozu brauchst du dann das Ding? 4. Die Behauptung oder eine Vermutung alleine, daß das Werkzeug / Transportgut als Antrieb genutzt wurde kann ja in einem Rechtsstaat nicht ausreichend sein, falls der Beschuldigte das Gegenteiil behauptet. Wie wollen Ordnungshüter oder Justiz beweisen, daß es weniger als 0.1mm Bodenstand waren, der Gegenstand zeitgleich in Betrieb gewesen ist und der Vortrieb nicht zuvor durch Muskelkraft oder ein Gefälle verursacht wurde. So eine Skateboard rollt ganz schön lange, wenn es mal in Schwung gesetzt wurde. Du solltest aufhören zu denken, dass unsere Polizei blöd ist, oder du zu schlau für sie. Auch dort gibt es inzwischen Smartphones mit Videofertigung. Und wenn du denkst, dass dürfen unsere Polizisten doch gar nicht, solltest du dich mal mit unserer StPO auseinander setzen. Vielleicht könnten die Polizisten zufällig aufnehmen, wie du verunfallst und mit dem Kopf auf den Boden klatscht und er platzt wie eine Melone. Guck dir mal auf einem Bandmaß an, wieviel 0,1 mm ist oder auch nur 1 mm. Du wirst in den Knien federn wie Schmidtchen Schleicher oder Rudi Ratlos und so immer wieder Kontakt zum Boden haben. Auch der grösste Schwung ist irgendwann mal zu Ende und es muss neue Energie zugeführt werden. Es genügen einige wenige Sekunden der Beobachtung um den Beweis zu liefern. Das wäre ein Zeugenbeweis und wenn's ein Video gibt es zusätzlich einen Sachbeweis. Ein Richter in der späteren HV ist dann in seiner Beweiswürdigung frei. Es wird sich immer beschwert, in Deutschland gäbe es zu viele Gesetze und Regeln. Das kommt u.a. von Leuten wie dir, die versuchen schlauer zu sein und das System an die Grenzen zu bringen. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 17.08.2025 - 14:45 |