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> Auf Fahrradschutzstreifen rechts überholen?
Obelix1968
Beitrag 22.05.2025, 12:46
Beitrag #1


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Hallo,

ich bin eben von einer Radlerin "zusammengefaltet" worden, ich hätte sie auf dem Fahrradschutzstreifen gefährdet.

Habe erstmal den Ball flach gehalten, mich auch entschuldigt, weil sie sich wohl auch tatsächlich erschrocken hatte, und ich in dem Moment auch nicht genau wusste, ob ich sie nicht tatsächlich irgendwo übersehen habe.

Jetzt hab ich meine Dashcam ausgewertet, die nur den Schluss zulässt, dass sie mich im stockenden Verkehr auf dem FSS von hinten rechts überholen wollte. Der Verkehr stockte zwar, aber ich bin im besagten Streckenabschnitt (Hauptsstrasse innerorts) nirgendwo zum stehen gekommen.

Was ich bislang dazu gefunden habe, ist nicht ganz eindeutig. Meines Wissens gehört der FSS zur normalen Fahrbahn, folglich darf darauf auch nicht rechts überholt werden. Ausser wenn der Kfz-Verkehr steht, darf ein Radler vorsichtig und wenn genug Platz vorhanden ist rechts an den STEHENDEN Fahrzeugen vorbei fahren - dann auch ohne 1,5m Sicherheitsabstand. Rollender Verkehr darf nicht rechts überholt werden, auch nicht auf einem FSS. ISt das so richtig?

Wäre allerdings wieder mal ein Fall, der zeigt, dass diese Schutzstreifen eine trügerische Sicherheit bieten.
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mir
Beitrag 22.05.2025, 13:48
Beitrag #2


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Welcher Zusammenhang mit dem Rechtsüberholen zu der Gefährdung, die die Radfahrerin behauptet, bestand denn? Es ist ja nicht ausgeschlossen, dass ihr euch beide falsch verhalten habt.

Zur Überholfrage zitiere ich § 7 Abs. 2, 2a StVO:

Zitat
Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.


Ob das auf Fahrradfahrer auf Schutzstreifen anwendbar ist, weiß ich nicht. Die Suggestivkraft ist aber hoch und Radfahrer machen das häufig. Man wird als Autofahrer damit rechnen müssen.




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ExVWbusfahrer
Beitrag 22.05.2025, 15:57
Beitrag #3


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Autofahrer müssen demnach mit Mindestabstand überholen.
Radfahrende dürfen sich um die 1,5 Meter aber einen Scheißdreck scheren?
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Tinu
Beitrag 22.05.2025, 17:32
Beitrag #4


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Zitat (mir @ 22.05.2025, 14:48) *
Zur Überholfrage zitiere ich § 7 Abs. 2, 2a StVO:

Interessanter Punkt, der mir noch gar nicht aufgefallen ist!

§7 reguliert laut Titel eigentlich nur Kfz. Im Text ist dann teilweise allgemein von Fahrzeugen und teilweise von Kfz die Rede. Ob hier bewusst ein Unterschied gemacht wird oder man nur sprachlich für Abwechslung sorgen wollte, wird nicht ganz klar. Insofern wäre es sogar möglich, dass die zitierten Passagen nicht einmal ohne Schutzstreifen für Radfahrer anwendbar sind. (Hieße, dass Radfahrer nicht wie Kfz in den beschriebenen Fällen rechts schneller fahren bzw. überholen dürften.)

Wenn man jetzt noch die Schutzstreifen hinzunimmt ‒ die ja keine Fahrstreifen sind ‒, wäre §7 streng formal erst recht nicht anwendbar, weil es schon an den dabei vorausgesetzten mehreren Fahrstreifen fehlt. Allerdings würde ich das (mal wieder) auf die schlampige Aktualisierung der StVO zurückführen: Mit der vergleichsweise jungen Einführung der Schutzstreifen wird man schlicht nicht kontrolliert haben, welche alten Regeln entsprechend anzupassen wären (weil es ja nur um Radverkehr geht). Nach der Zielsetzung von §7 würde ich den Schutzstreifen also durchaus als dort mitgemeint annehmen.


@ExVWbusfahrer: bei dir muss man offenbar ganz vorne anfangen, damit du nicht Äpfel mit Birnen vergleichst. Das führt mir hier aber etwas zu weit (vor allem bei dem Ton).


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GM_
Beitrag 22.05.2025, 20:11
Beitrag #5


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Zitat (Tinu @ 22.05.2025, 18:32) *
Interessanter Punkt, der mir noch gar nicht aufgefallen ist!
... und den wir glaube ich schnell wieder vergessen und nicht publizieren sollten. wink.gif

Zum einen: ein Schutzstreifen begründet keinen eigenen Fahrstreifen.

Zum anderen: Was passiert, wenn ein Radfahrer auf dem Schutzstreifen einen Pkw rechts überholt?

Breite ist 1,25 m bis 1,5 m. Mit meinen breiten Schultern komme ich im Bereich der Ellbogen sicher auf an die 100 cm, somit Seitenabstand ca. 12 bis 25 cm. Der Pkw braucht vom Schutzstreifen keinen Abstand zu halten, kann er meistens auch nicht bei Gegenverkehr.

Nun fahren also Radler und Auto mit 12 cm Abstand nebeneinander, schon das ist ein Unding. Nun wird aber evtl. die Autoschlange wieder schneller, plötzlich überholt nicht mehr das Rad das Auto sondern der Autofahrer wird zum Überholer. Wo bitte kriegt er jetzt auf einmal die dazu nötigen 1,5 m Seitenabstand her?


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Baghira
Beitrag 22.05.2025, 20:42
Beitrag #6


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Wäre der §5 (8) StvO anwendbar?
Zitat
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.


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ulm
Beitrag 22.05.2025, 20:52
Beitrag #7


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Da geht es um wartende Fahrzeuge.
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mir
Beitrag 22.05.2025, 21:18
Beitrag #8


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Zum Rechtsüberholen durch Radfahrer auf Schutzstreifen:

Der § 7 wird von den Gerichten auf alle Fahrzeuge angewandt, trotz der Überschrift.

Zwar richten sie sich an Fahrstreifen, und die müssen breit genug für mehrspurige Fahrzeuge sein. Allerdings ist die Lage mit Schutzstreifen ähnlich, da auf Schutzstreifen ausschließlich Fahrzeuge verkehren, die nur so viel Platz brauchen, wie der Schutzstreifen zur Verfügung stellt. Es macht überhaupt keinen Sinn, dort Fahrradfahrer nicht unter den Bedinungen des Abs. 2a fahren zu lassen - also mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht. Die Interessenlage ist genauso wie bei Schlangenbildung auf mehreren Fahrstreifen für mehrspurige Fahrzeuge. Der Text im Abs. 2a ist auch nicht so eindeutig, dass daraus eindeutig eine Regelung für diesen Fall hervorgeht, denn es wird nicht erwähnt, ob die überholenden Fahrzeuge sich auf einem Fahrstreifen befinden müssen.

Das nennt man eine planwidrige Regelungslücke, und die Rechtsprechung wendet dann eine Vorschrift, die eigentlich nicht passt, auf vergleichbare Verhältnisse an. Freilich ist das immer gut für einen Meinungsstreit, und ob das Gerichte ähnlich sehen, weiß der Kuckuck. Rechtsprechung zu sowas ist nicht so leicht aufzutreiben.

Wichtig ist für Radfahrer, dass man das mit der äußersten Vorsicht eben auch ernst nimmt und nicht einfach durchbrettert.


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GM_
Beitrag 22.05.2025, 21:30
Beitrag #9


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Zitat (mir @ 22.05.2025, 22:18) *
Es macht überhaupt keinen Sinn, dort Fahrradfahrer nicht unter den Bedinungen des Abs. 2a fahren zu lassen - also mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht.

Natürlich macht es Sinn, Radfahrern das rechts überholen mit wenigen cm Seitenabstand zu verbieten. Da hilft auch "äußerste Vorsicht" nichts. Oder darf man jetzt alles was äußerst gefährlich ist mir äußerster Vorsicht trotzdem tun?

Selbst wenn der Pkw den Radfahrer bemerkt - rechnen muss er mit so einem Wahnsinnsmanöver nämlich nicht - kann er häufig den Seitenabstand wegen Gegenverkehr nicht erhöhen.


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mir
Beitrag 22.05.2025, 21:40
Beitrag #10


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Und inwiefern ist das anders als bei Kfz untereinander, die sich unter denselben Bedingungen überholen dürfen, auch ohne das ein Abstand vorgeschrieben ist?


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GM_
Beitrag 22.05.2025, 21:47
Beitrag #11


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Da ergibt sich der Abstand von selbst, weil jeder einen eigenen Fahrstreifen mit vorgeschriebener Breite hat, der zur vorgeschriebenen Breite der Fahrzeugen paßt. Das ist Voraussetzung für rechts überholen.


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mir
Beitrag 22.05.2025, 22:01
Beitrag #12


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Ein Schutzstreifen muss ebenfalls "so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radverkehr bietet." (aus den VwV)

Der Schutzstreifen passt also ebenso zur Breite des Fahrzeugs.



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Acki
Beitrag 23.05.2025, 04:59
Beitrag #13


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Zitat (mir @ 22.05.2025, 22:40) *
Und inwiefern ist das anders als bei Kfz untereinander

Die haben keine natürliche Pendelbewegung
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random
Beitrag 23.05.2025, 06:36
Beitrag #14


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Zitat (mir @ 22.05.2025, 22:40) *
Und inwiefern ist das anders als bei Kfz untereinander, die sich unter denselben Bedingungen überholen dürfen, auch ohne das ein Abstand vorgeschrieben ist?


Es ist im Gesetz kein Abstand definiert, jedoch vorgeschrieben... § 5, Abs. 4 S. 2 StVO
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Tinu
Beitrag 23.05.2025, 08:22
Beitrag #15


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Zitat (mir @ 22.05.2025, 22:18) *
Das nennt man eine planwidrige Regelungslücke, und die Rechtsprechung wendet dann eine Vorschrift, die eigentlich nicht passt, auf vergleichbare Verhältnisse an.
Genau das wollte ich oben verargumentieren und scheint sogar juristisches Prinzip zu sein. narr.gif

Wie in anderen Diskussionen auch immer wieder aufgewärmt, lässt sich zusammenfassen: Schutzstreifen sind zwar keine Fahrstreifen, haben aber manche Eigenschaften (schon von ihrem Zweck her) von Fahrstreifen "geerbt", so dass manche (!) Regeln bezüglich Fahrstreifen auch auf Schutzstreifen anwendbar sind. Da leider nicht explizit spezifiziert wurde, welche Eigenschaften oder Regeln genau dies sein sollen, müssen das wieder mal die Gerichte klären.

Zitat (GM_ @ 22.05.2025, 21:11) *
Wo bitte kriegt er jetzt auf einmal die dazu nötigen 1,5 m Seitenabstand her?
Du bist bestimmt auch ein Fan der aufgeweiteten Radaufstellstreifen, die genau dazu dienen, dass Radfahrer sich links oder rechts an Autoschlangen vorbei genau vor diesen an Ampelkreuzungen aufstellen, egal wie es danach breitentechnisch weitergeht. whistling.gif


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Moralapostel
Beitrag 23.05.2025, 08:51
Beitrag #16


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Noch ein Gedankengang zum §5 (8) StVO:

Dort wird von "wartenden" Fahrzeugen auf dem rechten Fahrstreifen gesprochen. Es wird nicht gefordert, dass die Fahrzeuge stehen oder verkehrsbedingt halten, also alle vier Räder stillstehen.
Wenn der Gesetzgeber es so gemeint hätte, dass das Fahrzeug still stehen muss, warum hat er es dann nicht so formuliert? "Warten" kann man auf so vieles, speziell im Straßenverkehr kann man darauf warten, wieder schneller fahren zu können. Also wartet man auch im stockenden Verkehr. Man kann ebenso langsam an eine rote Lichtsignalanlage heranrollen, weil man darauf wartet, dass sie grünes Licht zeigt. Man rollt langsam in einen Kreuzungsbereich ein, weil man den Gegenverkehr abwartet, bis man links abbiegen kann, u.s.w.


Zitat (Obelix1968 @ 22.05.2025, 12:46) *
Was ich bislang dazu gefunden habe, ist nicht ganz eindeutig. Meines Wissens gehört der FSS zur normalen Fahrbahn, folglich darf darauf auch nicht rechts überholt werden. Ausser wenn der Kfz-Verkehr steht, darf ein Radler vorsichtig und wenn genug Platz vorhanden ist rechts an den STEHENDEN Fahrzeugen vorbei fahren - dann auch ohne 1,5m Sicherheitsabstand. Rollender Verkehr darf nicht rechts überholt werden, auch nicht auf einem FSS. ISt das so richtig?


Daher ist die Frage im Absatz des TE mit 'Nein' zu beantworten.
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die-scharfs
Beitrag 23.05.2025, 09:06
Beitrag #17


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Zitat (GM_ @ 22.05.2025, 20:11) *
Was passiert, wenn ein Radfahrer auf dem Schutzstreifen einen Pkw rechts überholt?
....
Wo bitte kriegt er jetzt auf einmal die dazu nötigen 1,5 m Seitenabstand her?


STVO §5
(4) ...Satz 3: Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. ....

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

=> Mit dem KfZ zum Stillstand kommen statt langsam rollen lassen kann helfen.
Und sich merken, welche Radler rechts vorbeigezogen sind. Und eine Dash-Cam....

Wobei "An Kreuzungen und Einmündungen" wie immer noch recht schwammig ist. Würde ich aber als juristischer Laie auf den kompletten Kreuzungs-Stau interpretieren wollen.

Zitat (ulm @ 22.05.2025, 20:52) *
Da geht es um wartende Fahrzeuge.
Nicht um stockenden Verkehr.


Wo ist konkret der Unterschied? Letztlich warten doch alle Kfz an der Ampel auf Durchfahrt.

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Mueck
Beitrag 23.05.2025, 09:29
Beitrag #18


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Zitat (Tinu @ 22.05.2025, 18:32) *
§7 reguliert laut Titel eigentlich nur Kfz. Im Text ist dann teilweise allgemein von Fahrzeugen und teilweise von Kfz die Rede. Ob hier bewusst ein Unterschied gemacht wird oder man nur sprachlich für Abwechslung sorgen wollte, wird nicht ganz klar.
Die Sache mit dem Titel wird beim § 7 öfters aufgeworfen, halte ich aber, eben wegen der expliziten Nennung von Nicht-Kfz später, die dort auch jeweils Sinn ergibt (keine freie Wahl für Nicht-Kfz), für rechtlich nicht relevant.

Zitat (Tinu @ 22.05.2025, 18:32) *
Wenn man jetzt noch die Schutzstreifen hinzunimmt ‒ die ja keine Fahrstreifen sind ‒, wäre §7 streng formal erst recht nicht anwendbar, weil es schon an den dabei vorausgesetzten mehreren Fahrstreifen fehlt. Allerdings würde ich das (mal wieder) auf die schlampige Aktualisierung der StVO zurückführen: Mit der vergleichsweise jungen Einführung der Schutzstreifen wird man schlicht nicht kontrolliert haben, welche alten Regeln entsprechend anzupassen wären (weil es ja nur um Radverkehr geht). Nach der Zielsetzung von §7 würde ich den Schutzstreifen also durchaus als dort mitgemeint annehmen.
Neckischer Fakt bei genauem Lesen mit Goldwaage nebendran: In den Absätzen 1 bis 2a geht es erst mal nur um Fahrstreifen allgemein, also auch um NICHT markierte, wo einfach nur genug Platz für 2 Pkw ist, aber evtl. nominell nicht genug Platz für markierte Fahrstreifen nach Richtlinie sowieso ... Man könnte jetzt orakeln, ob die Markierung die Einschränkung "den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt" aufhebt, spezielle Regelung übersteuert allgemeine Regelung und so ... Die freie Streifenwahl für Kfz bis 3,5 t kommt erst mit Markierung, das mit dem rechts vorbei bei stockendem Verkehr gilt schon bei Nichtmarkierung, daher erst recht bei Markierung und dann evtl. auch ohne die Breitenvorgabe.
.... aber anders kann es sein, wenn ein breites Fzg. den Schmutzstreifen mitbenutzen muss, dann könnte "wartendes Fzg" aus § 5 greifen.
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Tinu
Beitrag 23.05.2025, 12:44
Beitrag #19


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Zitat (Moralapostel @ 23.05.2025, 09:51) *
Wenn der Gesetzgeber es so gemeint hätte, dass das Fahrzeug still stehen muss, warum hat er es dann nicht so formuliert?
"Halten" und "parken" haben im Kontext der StVO (§12) eine definierte und von der Umgangssprache abweichende Bedeutung, um regeltechnisch greifbar zu werden. Genauso hat "warten" im Verkehrskontext eine sehr klare Bedeutung und wird im Unterschied zu vorgenannten Begriffen nur im "fließenden Verkehr" verwendet. Still stehen tut man auch beim Halten oder Parken; man befindet sich aber dann nicht im fließenden Verkehr. Also ist "warten" der "richtigere" Begriff.

Zitat
Daher ist die Frage im Absatz des TE mit 'Nein' zu beantworten.
... wenn man die bisherige Diskussion zum Thema vollständig ignoriert.


Zitat (die-scharfs @ 23.05.2025, 10:06) *
Zitat (ulm @ 22.05.2025, 20:52) *
Da geht es um wartende Fahrzeuge.
Nicht um stockenden Verkehr.

Wo ist konkret der Unterschied? Letztlich warten doch alle Kfz an der Ampel auf Durchfahrt.
Die einen stehen, die anderen bewegen sich noch (sehr langsam oder im stop-and-go).


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Beitrag 23.05.2025, 13:26
Beitrag #20


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Wäre dann "verkehrsbedingtes Halten" oder "verkehrsbedingt stehendes Fahrzeug" noch richtiger?
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Tinu
Beitrag 23.05.2025, 13:52
Beitrag #21


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Das sind im Grunde umgangssprachliche "Definitionen" von "Warten", die aber länger und damit umständlicher sind als der simple "Fachausdruck".

NB: "verkehrsbedingtes Halten" ist übrigens kein Halten im verkehrsrechtlichen Sinne, da das erste im fließenden, das zweite im stehenden Verkehr stattfindet. Umgangssprachlich ok, aber nicht unbedingt richtiger.


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Beitrag 23.05.2025, 14:59
Beitrag #22


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Zitat (Acki @ 23.05.2025, 05:59) *
Zitat (mir @ 22.05.2025, 22:40) *
Und inwiefern ist das anders als bei Kfz untereinander

Die haben keine natürliche Pendelbewegung


Der Schutzstreifen muss ja gerade breit genug auch für diese Pendelbewegung sein. Das bedeutet die Formulierung mit dem "hinreichenden Bewegungsraum". Zudem können Fahrradfahrer ihre Pendelbewegung auf den Überholvorgang abstimmen, wenn sie selber überholen, anders als wenn sie überholt werden.


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Tinu
Beitrag 23.05.2025, 19:42
Beitrag #23


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Größere Geschwindigkeit verstärkt den gyroskopischen Effekt und verringert dadurch die Pendelbewegungen. Schnelleres Überholen ist also sicherer! whistling.gif


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Beitrag 23.05.2025, 20:03
Beitrag #24


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Das ist besonders gut zu sehen bei Abduschaparow. cool.gif
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Obelix1968
Beitrag 24.05.2025, 08:20
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Ui! Da habe ich ja eine interessante Diskussion angestoßen. 🤔

Die Definition „Wartende (Kraft)-Fahrzeuge“ ist interessant. Wartend bedeutet nicht unbedingt, dass man zum Stillstand gekommen sein muss?

So nach allem Verständnis wartet man doch darauf, dass man weiter fahren kann, ergo fährt man dann im Moment des Wartens nicht - man wartet ja darauf, (weiter) fahren zu können. Was wohl Heinz Ehrhardt daraus gemacht hätte? 😉😁

Und es heisst ja, das Radfahrende nur unter „besonderer Vorsicht“ und wenn genügend Platz vorhanden ist, wartende Fahrzeuge auch rechts überholen dürfen. Im dynamischen Kolonnenverkehr nützt dabei allerdings alle Vorsicht nichts, weil der Kfz-ler die Augen nicht überall haben kann: Er muss aufpassen nicht seinem Vorderman in den Kofferraum zu fahren, er muss auf Verkehrszeichen und auf den Gegenverkehr achten. Das geht nicht, wenn man ständig aufpassen müsste, ob hinter ihm ein Radler zum rechts überholen ansetzt. Ausserdem ist er nicht verpflichtet ständig 1,50m + die Breite eines Radlers + dessen Abstand zu Hindernissen am rechten Fahrbahnrand (also grob überschlagen etwa 3 Meter!) einzuhalten. Das Freihalten des FSS alleine gewährleistet diesen Abstand in aller Regel bei weitem nicht.

Ergo: Es ist mit der geforderten „besonderen Vorsicht“ sicherlich nicht in Einklang zu bringen, im Kolonnenverkehr mit stop and go mit dem Fahrrad rechts zu überholen, und das hat der Gesetzgeber meines Erachtens auch so nicht gemeint.

Des weiteren muss der Kfz-ler ja auch innerorts min 1,50m zu Radfahrenden einhalten, der Radfahrende muss beim (erlaubten!) rechts überholen diesen Abstand dagegen nicht zwingend einhalten. Schon das ergäbe einen gewissen Widerspruch, weil ein Autofahrer ja die 1,50m schlecht quasi rückwirkend aufbauen kann, wenn plötzlich und überraschend ein Radfahrer von hinten kommt und rechts überholt. Den Radler muss man ja auch erstmal sehen (s.o.).

Für mich aus Sicht eines Radfahrers ist diese „besondere Vorsicht“ beim rechts überholen wartender Fahrzeuge nur dann erfüllbar, wenn diese STEHEN, UND dass die Verkehrslage auch so ist, dass die Kfz nicht im Moment des Überholens losfahren können, etwa weil die Ampel weiter vorne noch rot ist, ein Bahnübergang geschlossen ist oder ähnliches. Das sogar völlig unabhängig vom vorhanden sein eines FSS.

Im Kolonnenverkehr, wo die Fahrzeuge allenfalls für wenige Augenblicke zum stehen kommen, ist rechts überholen sicherlich alles andere als „besonders vorsichtig“, aber eben diese besondere Vorsicht wird eingefordert.

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Beitrag 24.05.2025, 11:11
Beitrag #26


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Wenn es der Radfahrer schafft, den Schutzstreifen nicht zu verlassen, sollte es keine Probleme geben. Autofahrer dürfen diesen ja ebenfalls nur unter besonderer Vorsicht befahren. Als Radfahrer sollte man allerdings nicht erwarten, dass man das Auto, das man vor 5 Sekunden knapp rechts passierte, dann 2 Meter Abstand hält. In dem Punkt würde ich Dir recht geben.

Bliebe die Frage, wieso sich der Radfahrer gefährdet fühlte.


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Beitrag 24.05.2025, 12:28
Beitrag #27


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Zitat (Obelix1968 @ 24.05.2025, 09:20) *
Wartend bedeutet nicht unbedingt, dass man zum Stillstand gekommen sein muss?
Doch. Woraus schließt du etwas anderes? Die Regel mit dem rechts (vorsichtig) Vorbeifahren hat ja nichts mit dem rechts Überholen auf verschiedenen Fahrstreifen zu tun. Das wird nur gerne von manchen Diskutanten in einen Topf geworfen.

Im Grunde bedingt sich das sogar gegenseitig: vorbeifahren kann man nur an stehenden (also wartenden oder haltenden) VT, während beim Überholen der Überholte sich selber bewegt. Allerdings sollte man vorsichtig bei solchen Aussagen sein, nachdem neuerdings offenbar auch Fußgänger überholt werden können ‒ was auch immer damit genau gemeint sein mag.


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Martin
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F117
Beitrag 24.05.2025, 13:00
Beitrag #28


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Wenn ich schneller radle als der Jogger läuft (oder der Rollator-schiebende alte Herr), überhole ich ihn. Und da ein Jogger naturgemäß ein Fußgänger und kein Fahrzeug ist, kann man auch Fußgänger überholen. Und wenn der Jogger den Opa passiert, ist das auch ein Überholen. Also alles völlig unabhängig von der VT-Art.

Oder nicht?


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Tinu
Beitrag 24.05.2025, 13:44
Beitrag #29


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Gilt das alles auch, wenn der Jogger sich auf dem durch Grünstreifen und Bordstein getrennten Gehweg befindet? Und die Fußgänger auf dem Gehweg in Gegenrichtung werden dann nicht überholt, weil sie in der anderen Richtung unterwegs sind?

Und was ist, wenn der Jogger gerade auf der Stelle tritt oder sogar ohne die Beine zu bewegen steht? Wartet, hält oder parkt er dann womöglich und wird dann nicht überholt, sondern höchstens an ihm vorbeigefahren?

Das sind rein rhetorische Fragen, um zu zeigen dass gewissen Unterscheidungen nicht so klar sind, wenn sie nicht klar definiert werden. In diesem Fall wäre es die Frage, welche Fälle genau §5(4) bezüglich Fußgängern abdecken soll.


Ich muss mich übrigens bezüglich des rechts Vorbeifahrens korrigieren: §5(8) schreibt tatsächlich von "rechts überholen" bei wartenden Fahrzeugen. Ich hatte - wahrscheinlich aus anderer Quelle ‒ die Formulierung "rechts vorbeifahren" in Erinnerung.


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GM_
Beitrag 24.05.2025, 21:12
Beitrag #30


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Zitat (Tinu @ 23.05.2025, 09:22) *
Du bist bestimmt auch ein Fan der aufgeweiteten Radaufstellstreifen, die genau dazu dienen, dass Radfahrer sich links oder rechts an Autoschlangen vorbei genau vor diesen an Ampelkreuzungen aufstellen, egal wie es danach breitentechnisch weitergeht. whistling.gif

Im Prinzip ist das die einzig logische Konsequenz daraus, dass man mit den Rad am stehenden Verkehr rechts vorbei darf. Ansonsten steht man vorn so eng nebeneinander.

Ich nutze das allerdings eher dann, wenn ich mit dem Rad wegen Stau und dichtem Verkehr in der Stadt sowieso schneller unterwegs bin als die Autos. Wenn hingegen abzusehen ist, dass die mich nach der Kreuzung alle wieder überholen werden, dann ist es entspannter die 30 m weiter hinten zu bleiben und meinen Platz auf der Spur so zu halten, dass keiner neben mir steht.


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Obelix1968
Beitrag 25.05.2025, 04:54
Beitrag #31


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Zitat (mir @ 24.05.2025, 12:11) *
Wenn es der Radfahrer schafft, den Schutzstreifen nicht zu verlassen, sollte es keine Probleme geben. Autofahrer dürfen diesen ja ebenfalls nur unter besonderer Vorsicht befahren. Als Radfahrer sollte man allerdings nicht erwarten, dass man das Auto, das man vor 5 Sekunden knapp rechts passierte, dann 2 Meter Abstand hält. In dem Punkt würde ich Dir recht geben.

Bliebe die Frage, wieso sich der Radfahrer gefährdet fühlte.


Wenn der Radfahrer „exakt“ innerhalb seiner FFS bleibt, und ich als Autofahrer exakt ausserhalb, dann entspricht der Sicherheitsabstand noch gerade der Breite der Begrenzungslinie, ist also praktisch nicht mehr vorhanden.

Möglich, dass ich mit dem Auto etwas mehr Abstand zur FFS-Begrenzung hatte, in dem Moment als die Radlerin zum rechts überholen angesetzt hatte - aber dann dieser Abstand aus irgendeinem Grunde geschrumpft ist, während sie (unbemerkterweise) neben mir war.

Zitat (Tinu @ 24.05.2025, 13:28) *
Zitat (Obelix1968 @ 24.05.2025, 09:20) *
Wartend bedeutet nicht unbedingt, dass man zum Stillstand gekommen sein muss?
Doch. Woraus schließt du etwas anderes?


Diese Definition des „Wartens“ teile ich ja auch nicht, allerdings hatten das einige der Diskutanten hier geschrieben.
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GM_
Beitrag 26.05.2025, 11:07
Beitrag #32


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Kein Richter da draußen wird ernsthaft darüber diskutieren, ob beim Warten das Fahrzeug stillsteht oder nicht. Weite Teile der Diskussion hier sind reine Verkehrsportaleritis.

Davon abgesehen waren wir uns ja einst ziemlich einig, dass Schutzstreifen nicht wirklich zielführend sind: whistling.gif
Zitat (mir @ 13.04.2009, 22:38) *
P.S.: Ich weiß übrigens auch gar nicht, ob ich als Radfahrer die Schutzstreifen irgendwie positiv finden soll. Im günstigsten Fall halten sie mir im Stau eine Gasse rechts der Autos frei. Das Thema "rechts an Autos im Ampelstau vorbei" wurde allerdings auch schon öfter durchgekaut, die Autofahrer sind davon nicht besonders begeistert, und allzu sicher fühle ich mich da auch nicht. Negativ wirken sich die Schutzstreifen aus, weil sie vielfach - trotz Halteverbot - zum Parken genutzt werden. Von mir aus kann man sich den Aufwand für die Markierungen sparen.


Nun haben wir mit der 1,5 / 2 Meter Regelung endlich einen Durchbruch für die Sicherheit bei der gleichberechtigten Nutzung der Fahrbahn, der weit besser ist als der Schutzstreifen, und diesen eigentlich sogar überflüssig macht.

Warum in aller Welt sollte man nun diesen Sicherheitsgewinn mit solchen Einfällen wie rechts überholen fast ohne Seitenabstand wieder torpedieren wollen?


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Tinu
Beitrag 26.05.2025, 13:53
Beitrag #33


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Wieso soll denn das rechts Überholen unter bestimmten Bedingungen (!) für Radler gefährlicher sein als für Kfz? Für die ist es ja bereits vor den Schutzstreifen definiert worden.

Ich würde eher deinen anderen Ansatz weiterverfolgen: wenn durch definierte Seitenabstände diese sicherer sind als die Schutzstreifen, die durch ihre Leitlinie zu kleineren Abständen verführen, warum dann nicht einfach die Schutzstreifen wieder abschaffen, weil es ja jetzt den Mindestabstand als die bessere Alternative gibt? whistling.gif


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mir
Beitrag 27.05.2025, 16:33
Beitrag #34


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Zitat (GM_ @ 26.05.2025, 12:07) *
Warum in aller Welt sollte man nun diesen Sicherheitsgewinn mit solchen Einfällen wie rechts überholen fast ohne Seitenabstand wieder torpedieren wollen?


Ich wäre eher für das Abschaffen der Schutzstreifen, dann fahren die Kfz rechts und ich kann sie problemlos links überholen.


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GM_
Beitrag 27.05.2025, 17:23
Beitrag #35


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Schließe mich an, bin auch für das Abschaffen der Schutzstreifen.


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mir
Beitrag 27.05.2025, 21:54
Beitrag #36


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Ich schätze, dass dem 90 % der Radfahrer unter den Stamm-Usern zustimmen. Die Dinger bieten Scheinsicherheit und verführen sowohl Radfahrer (beim Einbiegen in einer Vorfahrtsstraße) als auch Kfz (beim Überholen mit zu wenig Seitenabstand) zu gefährlichem Verhalten.

Aber die Straßenverkehrsbehörden geben halt alles für Symbolpolitik und Scheinsicherheit.


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Brian Basco
Beitrag 11.07.2025, 09:04
Beitrag #37


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Wie wären denn Schutzstreifen mit einer Breite von sagen wir mal 2,50m? Die würden überholenden KFZen den korrekten Überholabstand suggerieren und sonst würde sich praktisch doch nix ändern.... oder?

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 12.07.2025, 13:57
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Tinu
Beitrag 11.07.2025, 13:44
Beitrag #38


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Ich biete noch das Fleximodell: auf der Leinthalerstraße in München gibt es seit einiger Zeit beidseitig die Fahrradsymbole der Schutzstreifen (leider noch nicht auf Streetview zu sehen), dafür aber keine Leitlinien!

Keine Ahnung, was das dem regeltreuen VT sagen soll. Vielleicht wollte man Schutzstreifen anlegen und hat erst im zweiten Schritt festgestellt, dass die Fahrbahn ja viel zu schmal für Leitlinien ist. whistling.gif


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Brian Basco
Beitrag 11.07.2025, 17:30
Beitrag #39


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Okay, wer da mit nem PKW überholt, dem ist wahrscheinlich sowieso alles egal.
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Mueck
Beitrag 11.07.2025, 17:54
Beitrag #40


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Tinu
Beitrag 12.07.2025, 09:37
Beitrag #41


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Sehr guter Hinweis! Genau diese Intention ist auch meine Vermutung, obwohl ich das Konzept der Sharrows bisher nicht kannte.

Witzig finde ich ja den letzten Satz im Wikipedia-Artikel, den ich so übersetzen würde: ihr dürft die Bildchen auf die Fahrbahn malen, weil sie die Autofahrer nicht gefährden. (Aber natürlich geht keine Rechtswirkung von ihnen aus.)

Im Grunde tritt der gewünschte Effekt - wenn überhaupt - durch Verunsicherung der VT auf: weil keiner weiß, was das bedeuten soll, fahren die meisten etwas defensiver, um nichts falsch zu machen.


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