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> Typenzulassung "12" für Motorrad ?
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Beitrag 21.05.2025, 19:46
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

aufgrund der momentanen Diskussion bzgl. der Reifenbindung habe ich mir meinen Motorrad Fahrzeugschein mal genauer angeschaut.

Im Fahrzeugschein steht unter Feld K wo ja eigentlich die EG oder ABE Nummer stehen soll, lediglich eine "12". Im Feld 17 steht ein A. Habe von den Vorbesitzern zwei entwertete Fahrzeugbriefe. In dem ersten Fahrzeugbrief ist die EG Typenzulassungsnummer noch vermerkt.

Dann hat aber ein Vorbesitzer irgendwas angebaut, Auspuff, Fussrasten und es wurde ein neuer Brief ausgestellt mit obigen Angaben Typenangaben.
Bei der Neuaustellung wurde im neuen FB vermerkt, "Diese ZB II wurde ausgegeben an .... auf Grund ABE / COC (siehe Feld K) und zusätzlichem Gutachten ......"

Im Kraftfahrtbundesamt Datenbank ist das ähnlich: Genehmigung "12" mit der Bemerkung "Fahrzeug aufgrund einer EG-Typgenehmigung bzw. ABE zugelassen, Daten sind nicht konform", also entsprechend Feld 17 "A".

Wie soll ich das interpretieren? Hat die Zulassungsstelle damals vergessen die EG Nummer richtig zu übertragen? Oder was soll die "12"? Feld 17 "A" macht ja auch nur Sinn wenn eine Typengenehmigung vorliegt.

Was schliesse ich aus alledem? Habe ich Handlungsbedarf und muss mir Reifenfreigaben eintragen oder austragen lassen? Oder kann ich davon ausgehen, dass ich eine EG Typenzulassung habe und demgemäß gehen alle Reifen mit der eingetragenen Größe und ich kann die eingetragenen Reifen wegignorieren?

Den TÜV stört das ganze ja schon seit Jahren nicht.

Oder zur Zulassungsbehörde gehen und bitten dass sie die alte EG Nummer wieder eintragen?

Bin leider etwas ratlos. Befürchte im Behördendschungel stecken zu bleiben, wenn ich zur Zulassungsstelle gehe.
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hk_do
Beitrag 21.05.2025, 21:28
Beitrag #2


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stehen in 2.2 noch vollständige Schlüsselnummern?

Was für Änderungen sind in Feld 22 beschrieben?

Grundsätzlich gilt die Wahlfreiheit nach EG nur für unveränderte Fahrzeuge...

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F117
Beitrag 21.05.2025, 21:46
Beitrag #3


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Zitat (Ohne-Unterschrift-gueltig @ 21.05.2025, 20:46) *
"Diese ZB II wurde ausgegeben an .... auf Grund ABE / COC (siehe Feld K) und zusätzlichem Gutachten ......"

Das wird das Problem sein - grundsätzlich EG-typgenehmigt (deshalb zulassungsfähig), aber verändert (deshalb nicht mehr dem genehmigten Typ entsprechend).


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Ohne-Unterschrift-gu...
Beitrag 21.05.2025, 22:53
Beitrag #4


Neuling


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Zitat (hk_do @ 21.05.2025, 22:28) *
stehen in 2.2 noch vollständige Schlüsselnummern?

Was für Änderungen sind in Feld 22 beschrieben?

Grundsätzlich gilt die Wahlfreiheit nach EG nur für unveränderte Fahrzeuge...


Die Schlüsselnummern sind vollständig. In Feld 22: "FEL. 15. 1NUR BRIDGESTONE BT56F, DUNLOP D207F, MICHELIN M9 OXG OD. METZELER ME Z4B FRONT*FEL. 15. 2NUR BRIDGESTONE B T56R, DUNLOP D207 ,MICHEL IN M90XD OD.METZELER ME Z4*REITENPAAR, NUR VON EINEM HERST. ZUL. *M. LENKERHALTER, KENNZ • MV 1 9 0 3 , O H N E B E S C H R . O D . A U F L . * * * * * * * * * *"

Der Lenkerhalter beeinflusst ja nicht den Reifenfreiraum. Das sollte ja unbedenklich sein?
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Beitrag 22.05.2025, 09:14
Beitrag #5


Neuling


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Zitat (F117 @ 21.05.2025, 22:46) *
Zitat (Ohne-Unterschrift-gueltig @ 21.05.2025, 20:46) *
"Diese ZB II wurde ausgegeben an .... auf Grund ABE / COC (siehe Feld K) und zusätzlichem Gutachten ......"

Das wird das Problem sein - grundsätzlich EG-typgenehmigt (deshalb zulassungsfähig), aber verändert (deshalb nicht mehr dem genehmigten Typ entsprechend).


Solange der Reifenfreiraum nicht eingeschränkt ist, sollte das ja unerheblich sein.
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F117
Beitrag 22.05.2025, 10:58
Beitrag #6


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Sollte, ja. Aber da hat jemand entschieden, dass die Veränderung im Bereich Lenkanlage eine Abweichung vom typgenehmigten Zusrand ist und hat das Feld K abgeändert. Damit ist Dein Mopped aus den Freiheiten bzgl. Reifen raus. Ob Du das mit Deiner Zulassungsstelle wegdiskutieren kannst, ist mehr als fraglich.


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Beitrag 22.05.2025, 11:29
Beitrag #7


Neuling


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Ich denke eher da hat jemand das Feld K verdaddelt, weil eine "12" dort ist ja sinnfrei. So eine Typenzulassungsnummer gibt es ja nicht. Da hätte die ursprüngliche EG Nummer stehen bleiben müssen.

Sonst macht ja auch das "A" in Feld 17 keinen Sinn. Das A bezieht sich ja immer auf eine bestehende Genehmigung.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 23.05.2025, 08:53
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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hk_do
Beitrag 22.05.2025, 21:52
Beitrag #8


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Meine Meinung dazu:

Vollständige Schlüsselnummern und EG-Typgenehmigungsnummer auf dem Typschild und keine Änderung, die für das Reifenfabrikat von Bedeutung wäre:

Freie Auswahl der Reifenfabrikate bei Größen gemäß EG-Typgenehmigung.

(und: ja, den Inhalt von Feld K halte auch ich für einen Fehler)


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Beitrag 23.05.2025, 13:55
Beitrag #9


Neuling


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War heute beim TÜV. Die sehen das auch so. Ich will jetzt mal zur Zulassung, um zu sehen, ob die mir den EG-Typgenehmigungsnummer wieder reinschreiben können.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 23.05.2025, 16:23
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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F117
Beitrag 23.05.2025, 14:06
Beitrag #10


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Lerne zitieren. Mods können unnnötige Nacharbeiten nicht leiden ...


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Beitrag 06.06.2025, 08:35
Beitrag #11


Neuling


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Ich habe lange Unterhaltungen mit mehreren Zulassungsstellen bzgl. des Problems geführt. Die Ursache für die falsche Typengenehmigung ist anscheinend, dass irgendwann der alte Fahrzeugbrief in das neue einseitige Format geändert wurde. Dabei müssen die Sachbearbeiter manuell die Typengenehmigung übertragen. Das ist hier anscheinend nicht richtig geschehen. Es wurde in der Folge sogar die falsche Nummer nochmal falsch geändert.

Schlussendlich hat sich die Zulassungsstelle bereit erklärt, die EG Typengenehmigungsnummer wieder richtig einzutragen. Das machen sie deshalb, da sich die ursprüngliche Typgenehmigung ja niemals ändert. D.h. sofern man den ursprünglichen Brief oder eine COC Bescheingung hat, kann das angepasst werden oder aber man findet eine nette Zulassungsstelle, die die alten Dokumente gescannt hat und die raussucht. Man ist hier in jedem Fall auf den guten Willen der Zulassungsstelle angewiesen.
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ulm
Beitrag 06.06.2025, 10:51
Beitrag #12


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Ich glaube nicht, dass Du hier auf den guten Willen angewiesen bist.
Behörden müssen falsche Entscheidungen (hier: den Eintrag) gebührenfrei korrigieren.
Es halt nur (fast) niemand Lust, das beim Verwaltungsgericht durchzusetzen.

Gut, dass es jetzt zu einem guten Ende zu kommen scheint.
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arnolt
Beitrag 25.06.2025, 12:48
Beitrag #13


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Da die Straßenverkehrsämter (SVA) Herren des Verfahrens sind bestehen leider einige SVA auf Gutachten, um die Papiere zu ändern. Je nach Ort kann das eine Datenübereinstimmungsbestätigung oder eine Einzelbetriebserlaubnis umfassen. Wenn dass, wie in diesem Fall ohne Gutachten funktioniert ist das sehr gut.


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Alles wird gut.

[A][B][C][D][E][F] und [A][BE][CE][MLT]
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hk_do
Beitrag 25.06.2025, 21:33
Beitrag #14


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Das Problem dabei ist: Mit einem §21-Gutachten bekommt man nicht die Typgenehmigung in die Papiere. Nie wieder.

Was das für Folgen hat scheinen mir manche der "ich bin mir nicht ganz sicher, also fordere ich mal vorsichtshalber eine Vollabnahme"-Zulassungsstellen nicht zu bedenken ranting.gif
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