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> Rechtsprechung/Kommentierung gesucht: Zusätzliche Haltlinien bei Ampeln, Verbindlichkeit und potentielle Verstöße
WurstCase
Beitrag 17.05.2025, 13:07
Beitrag #1


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Seit einigen Jahren ging ich bislang davon aus, dass nur diejenige Halt(e)linie an einer Ampel verbindlich ist, die dieser am nächsten liegt. Vorgelagerte, zweite Haltlinien, z. B. vor einer Einmündung vor einer Fußgängerampel, haben lediglich empfehlenden Character bzw. sind sogar unbeachtlich, weil eine Haltlinie ohne ein zugehöriges Anhaltegebot für sich allein keine Regelwirkung entfaltet (wie z. B. bei ausgeschalteten Ampeln). Ferner scheint es mir die herrschende Meinung zu sein, dass auch das Schild "Bei Rot hier halten" (Zz. 1012-35) nur empfehlenden Character hat, da es sich um ein Hinweiszeichen handelt.

Ich war mir eigentlich ziemlich sicher, damals Verweise auf Rechtsprechung gefunden zu haben, die diese Auffassung stützen, was mir nun aber nicht mehr gelungen ist. Gleichwohl kann ich mir auch halbwegs schlüssige Argumentationen dafür vorstellen, dass eine vorgelagerte, zweite Haltlinie ebenfalls Wirkung entfaltet, sofern sie eindeutig der Ampel zuzuordnen ist. Zumindest ein Haltlinienverstoß wäre so im Bereich des Möglichen. Ein Rotlichtverstoß hingegen nur, wenn der Bereich zwischen der ersten und zweiten Haltlinie irgendwie dem Schutzbereich zurechenbar wäre, was allerdings abwegig erscheint, da man in diesem Fall die Ampel selbst und somit auch die "erste" Haltlinie entsprechend weiter vorne hätte anordnen können, um die Einmündung in den zu Schutzbereich mit einzubeziehen. In Bayern scheint man jedenfalls durchaus die Auffassung zu vertreten (oder tat dies zumindest in der Vergangenheit mal), dass auch durch Überfahren der vorgelagerten, zweiten Haltlinie ein Verstoß (sogar ein Rotlichtverstoß, nicht nur ein Haltlinienverstoß) gegeben wäre. Da nun auch der ADAC diese Auffassung aktuell nochmal unterstrichen hat (gut, die Videos kommen auch aus Bayern), wollte ich da nochmal auffrischen.

Relevant ist das neben den vorgelagerten, zweiten Haltlinien vor Einmündungen z. B. auch bei den Aufstellflächen für den Radverkehr vor Kreuzungen.

Sowohl in der Kommentierung von Hentschel/König als auch Burmann/Heß bin ich nicht wirklich fündig geworden.
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Mueck
Beitrag 17.05.2025, 16:10
Beitrag #2


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Ich meine, rapit hatte das hier vertreten, dass nur eine Haltelinie relevant wäre. Suche evtl. auf seine Beiträge einschränken (und per Google hier suchen, das geht mit site:verkehrsportal.de besser als hier direkt).

Es sollte aber durchaus einen Unterschied zwischen 2. Linie vor Kreuzungen bei Fußampeln, deren Relevanz für Abbieger gering ist, und vorgezogenen Radaufstellflächen geben, wo eigentlich beide ja durchaus einer Ampel direkt zuordbar sind.
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hk_do
Beitrag 17.05.2025, 17:07
Beitrag #3


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Bei den vorgezogenen Radaufstellflächen gibt es aber doch für jede Fahrzeugart nur eine Haltlinie? think.gif

Und, ja: man könnte durchaus darüber nachdenken, ob die Haltlinie für den nicht-Radverkehr den Aufstellbereich für den Radverkehr schützt. Dann wäre ein Verstoß gegen diese ein Rotlichtverstoß, weil in einen geschützten Bereich eingefahren wird.

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Tinu
Beitrag 17.05.2025, 17:47
Beitrag #4


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Ich kenne viele Stellen, wo 2 Haltlinien auf Radwegen vor Radverkehrampeln angebracht sind: eine vorgezogene, damit der Radverkehr von links nicht durch die Wartenden blockiert wird, und eine direkt an der Ampel bzw. vor der Fahrbahn der Querstraße, wo sich die von links kommenden Radfahrer, die ihrerseits links abbiegen wollen, "vordrängeln" können.

Ein durchaus sinnvolles Konzept. Die Frage ist nur, wo/ob diese Kombination verbindlich geregelt ist.


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Gruß
Martin
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Söne spitze Steine
Beitrag 18.05.2025, 02:26
Beitrag #5


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Wenn wir mal den Fall einer Radaufstellfläche beiseitelassen, handelt es sich bei der zweiten „Haltlinie“ m.E. in der Regel um eine unverbindliche Wartelinie – auch wenn Wikipedia diese beschreibt als eine „unterbrochene Strichmarkierung“, die 0,5 Meter breit ist und aus „0,5 Meter langen unterbrochenen Linien mit 0,25 Meter langen Lücken“ besteht.

Das ist jedenfalls sinngemäß der Fall, weil nach VwV zu Zeichen 341 (Wartelinie) diese nur angeordnet werden darf, wenn
Zitat
3. wo vor einer Lichtzeichenanlage, vor dem Zeichen 294 oder vor einem Bahnübergang eine Straße oder Zufahrt einmündet; in diesen Fällen ist die
Anordnung des Zusatzzeichens „bei Rot hier halten" im Regelfall entbehrlich.


Zur Radaufstellfläche bin ich in der VwV in Rnr. 6 zu § 9 fündig geworden. Dort steht folgendes zur zusätzlichen Haltlinie:
Zitat
Bei aufgeweiteten Radaufstellstreifen wird das Einordnen zum Linksabbiegen in Fortsetzung einer Radverkehrsanlage dadurch ermöglicht, dass für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn durch eine zusätzliche vorgelagerte Haltlinie (Zeichen 294) mit räumlichem und verkehrlichem Bezug zur Lichtzeichenanlage das Haltgebot angeordnet wird.


Rechtlich handelt es sich bei einer vorhandenen Radverkehrsanlage um jeweils eine Haltlinie für die Fahrbahn und eine für den Radweg/Radfahrstreifen. Ich habe das ganze auch schon bei der Kostellation eines Sch(m)utzstreifens gesehen, dort halte ich das ganze aber für Blödsinn (weil eine Fahrbahn mit zwei Haltlinien).


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haschee
Beitrag 18.05.2025, 12:34
Beitrag #6


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Hier ist aber nichts unterbrochen

https://maps.app.goo.gl/iYiKQMyAfNPP7d89A

Hintergrund der 2 Linie ist vermutlich das abbiegen glockenweg vs. Ebnater Straße zu ermöglichen um die ebnater albsteige zu entlasten.


Viel spezielles in der Gegend...

Edit:
Link präzisiert


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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