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> Anhängerreifen
Valentino
Beitrag 15.05.2025, 09:14
Beitrag #1


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Bei meinem Anhänger sind im alten (entwerteten) Fz. Brief 2 Sorten Reifen aufgelistet. 155R13 und 155/70 R13. In der neuen Zulassungsbescheinigung Teil 2 stehen keinerlei Reifengrößen drin. Im Fz. Schein steht allerdings nur die 155/13. Da ich den alten Fz. Brief nicht dabei habe sieht die Polizei nur die 155 R 13. Ist die 155/70 R 13 vergessen worden, oder wären die Reifen trotzdem möglich.

Danke für die Hilfe
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Spritsparer
Beitrag 15.05.2025, 10:09
Beitrag #2


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Wenn die Größe früher im Kfz-Brief eingetragen war, ist sie auch weiterhin möglich.
Doof ist dann nur, wenn man es bei einer Kontrolle nicht beweisen kann.

155R13 war früher die Abkürzung für eine 80er oder 82er Höhe. Daher sind 70er Reifen etwas kleiner. Wenn man also die Wahl hat, kann man getrost noch die größeren kaufen. Dann stimmt es auch mit den Papieren.

Eventuell kann man ja auch noch eine Bescheinigung vom Hersteller auftreiben, dann ist das Problem auch gelöst.
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Valentino
Beitrag 15.05.2025, 10:23
Beitrag #3


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Danke für deine schnelle Antwort.
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hk_do
Beitrag 15.05.2025, 10:41
Beitrag #4


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Ob die andere(n) Reifengröße vergessen wurde(n) oder berechtigt nicht übernommen wurde hängt davon ab, ob der Anhänger vollständige Schlüsselnummern hat:

Wenn das der Fall ist, können die zulässigen Reifengrößen über eine entsprechende Datenbank abgerufen werden und müssen nicht im Schein stehen.

Wenn das nicht der Fall ist müssten laut Vorgaben eigentlich alle zulässigen Größen in die neuen Papiere übernommen werden.

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F117
Beitrag 15.05.2025, 22:38
Beitrag #5


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Die ZB2 sieht dem alten Brief zwar ähnlich, ist aber nicht (wie früher Brief und Schein) die Vorlage, aus die ZB1 abgeschrieben wird. Die relevanten (und manchmal auch geänderten/durch Eintragungen erweiterten) Daten stehen heute nur noch in der ZB1. Deshalb bekommt man sie auch nach einer Abmeldung zurück (und sollte gut darauf aufpassen).


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nachteule
Beitrag 30.05.2025, 17:42
Beitrag #6


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Hallo, Valentino,

in der Zulassungsbescheinigung ist schon seit Jahren in aller Regel nur noch eine Reifengröße eingetragen, obwohl es ja durchaus mehrere erlaubte Reifengrößen geben kann (z. B. zwischen Sommer - und Winterreifen).

Für die Polizei bedeutet das, dass man bei einer abweichenden Reifengröße entweder dem Fahrer / Halter vor Ort glauben muss, dass alles seine Richtigkeit hat oder dass man ggf. anderweitig Erkundigungen einholt (Zulassungsstelle, TÜV, Google rolleyes.gif usw.), was natürlich längere Zeit dauern kann.

Willst Du auf Nummer sicher gehen und Dir so ein Prozedere ersparen willst, wäre es ratsam, eine Bescheinigung mitzuführen, dass die aktuelle Reifengröße ordnungsgemäß genehmigt ist.

Viele Grüße,

Nachteule


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F117
Beitrag 30.05.2025, 22:47
Beitrag #7


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Leg eine Kopie/ein Foto vom alten Brief in die aktuelle ZB1, dann hast Du Ruhe.


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arnolt
Beitrag 25.06.2025, 13:00
Beitrag #8


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Du kannst dir auch eine Bestätigung der zulässigen Reifengrößen über eine Prüforganisation holen. Ist dann aber mit Kosten verbunden.


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Alles wird gut.

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boecki
Beitrag 11.08.2025, 11:17
Beitrag #9


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kurze Frage, die hier in den Faden gut reinpasst...

Ich habe einen kleinen, leichten Motorrad-Transportanhänger (für Google: ERDE PM310; findet man auch unter Trelex.de ) den ich mal vor Jahren auf 100km/h habe eintragen lassen.

Der TÜV-Prüfingenieur hat wohl damals die Reifengröße 4.00-10 63N von dem Reifen abgelesen und als Voraussetzung für die 100km/h in die Papiere übernommen.

Jetzt möchte ich neue Reifen kaufen (sind über 6 Jahre alt) aber finde in dieser Größe nur Reifen mit Speedindex M (max. 130), eingetragen N bedeutet aber max. 140.

Kann ich auch einfach mit M fahren, weil gilt ja eh maximal 100km/h für Anhänger? Muss ich war beim TÜV korrigieren lassen mit Berichtigung den Fahrzeugpapiere?
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Hoheneicherstation
Beitrag 11.08.2025, 18:40
Beitrag #10


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Gibt's nicht? Gibt's nicht! - Guckst Du.
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hk_do
Beitrag 11.08.2025, 21:00
Beitrag #11


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Um die 100 km/h-Regelung in Anspruch zu nehmen müssen die Reifen mindestens den Geschwindigkeitsindex "L" (120 km/h) haben, siehe §3 der 9. AusnVO.

Dabei darf auch jede für den Anhänger genehmigte Reifengröße genutzt werden.

Die auf dem Informationsblatt angegebenen Daten dokumentieren nur, welche Bereifung zum damaligen Zeitpunkt montiert war und stellt keine Beschränkung darf.

Diese Daten sollten aber auch nicht in die Zulassungsbescheinigung übernommen werden?!
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F117
Beitrag 12.08.2025, 13:58
Beitrag #12


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Zitat (hk_do @ 10.08.2025, 22:45) *
Die Zulassungsbehörde ist immer Herrin des Verfahrens.

thread.gif


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hk_do
Beitrag 12.08.2025, 19:48
Beitrag #13


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Natürlich.

Aber die Herrin sollte wissen, in welchem Verfahren sie sich gerade befindet

Nach §1 Nr. 3 hat die Behörde die Eintragung unter Berücksichtigung der Bedingungen der 9. AusnVO durchzuführen. Ich sehe da keine Befugnis, weitere oder abweichende Bedingungen nach eigenem Gusto aufzustellen book.gif

Edit ergänzt: Aber bisher wissen wir ja auch noch nicht, wer was wohin geschrieben hat wavey.gif

@TE: Wo steht denn nun die Reifenbezeichnung, im Änderungsvorschlag nach §15 (bzw. 13) FZV oder im Informationsblatt? und was davon hat die Behörde in Feld 22 übernommen?


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